{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__55-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"3 StR 55/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 55/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n5. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Lüneburg vom 16. August 2002 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugend-\n\nstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus-\n\ngesetzt. Mit ihrer - zuungunsten der Angeklagten eingelegten - Revision rügt\n\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht namentlich\n\ngeltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft zum einen das Vorliegen des\n\nMordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint und zum anderen erheb-\n\nlich verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei Tatbegehung ange-\n\nnommen. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Sie beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts sowie\n\ndessen Annahme, die Schuldfähigkeit der Angeklagten sei zur Tatzeit nicht\n\naufgehoben gewesen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift durch,\n\nwährend die Revision der Angeklagten ohne Erfolg bleibt.\n\nI. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagte - eine zur Tatzeit\n\nachtzehnjährige Gymnasiastin - hatte im Juli 2000 während eines Ferienauf-\n\nenthalts auf Amrum nach erheblichem Alkoholgenuß mit einem flüchtigen Ur-\n\nlaubsbekannten ihren ersten Geschlechtsverkehr, von dem sie schwanger wur-\n\nde. Dem Ausbleiben ihrer Regelblutung Ende Juli 2000 maß sie zwar noch kei-\n\nne Bedeutung bei, aufgrund entsprechender Symptome keimte bei ihr jedoch\n\nim Oktober 2000 der Verdacht, sie könnte schwanger sein. Sie ließ diese\n\nÜberlegung jedoch nicht an sich heran und verdrängte in der Folgezeit trotz\n\nder Veränderungen an ihrem Körper - insbesondere ihrer Gewichtszunahme -\n\njeden Gedanken an eine Schwangerschaft. Gegenüber ihrer Mutter, im Freun-\n\ndeskreis und in der Schule stritt sie - letztlich überzeugend - ab, schwanger zu\n\nsein, nachdem sie hierauf wegen ihrer zunehmenden Körperfülle angespro-\n\nchen worden war.\n\nAm Tattag, dem 11. April 2001, gegen 12.00 Uhr mittags, kam es bei der\n\nAngeklagten zum Abgang des Fruchtwassers. Nunmehr wurde ihr klar, daß sie\n\nschwanger war und ihr Kind jetzt geboren werde. Die Angeklagte, die sich in\n\ndiesem Moment im Badezimmer im ersten Obergeschoß des Elternhauses auf-\n\ngehalten hatte, ergriff dort gestapelte Handtücher und begab sich in ihr Zim-\n\nmer, dessen Tür sie abschloß. Unbemerkt von den anderen im Haus befindli-\n\nchen Familienmitgliedern brachte sie dort ein voll ausgetragenes und lebendes\n\nMädchen zur Welt. Nicht ausschließbar im Zustand erheblich verminderter\n\nSteuerungsfähigkeit steckte sie den Säugling und die Nachgeburt in einen Pla-\n\nstiksack für Wertstoffmüll, den sie, ohne ihn zuzubinden oder zu verknoten, in\n\neinen Pappkarton legte, wo sie den Sack lose über dem Körper des Kindes\n\nzusammenfallen ließ. Plastiksack und Karton hatten sich aufgrund einer Reno-\n\nvierung noch im Zimmer der Angeklagten befunden. Die Laschen des Kartons\n\nbefestigte sie mit Kreppklebeband, so daß sie sich nicht von alleine wieder öff-\n\nnen konnten. Das Kind erstickte in dem Karton, nachdem es mindestens fünf\n\nStunden gelebt hatte. Der Angeklagten war klar, daß der Säugling unversorgt\n\nsterben würde. Sie wollte jedoch durch die Existenz des Kindes nicht in ihrer\n\nLebensführung beeinflußt werden und sich um ihre Tochter kümmern müssen.\n\nDie Angeklagte beseitigte in der Folge die Spuren der Geburt, zog die\n\nBettwäsche ab, wusch sie zusammen mit den verschmutzten Handtüchern in\n\neiner Waschmaschine im Erdgeschoß und hängte alles zum Trocknen auf. Den\n\nKarton mit dem Kind brachte sie zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach\n\ndraußen und stellte ihn in einem Schuppen auf dem elterlichen Grundstück ab.\n\nGegen 18.00 Uhr traf sie in dem im ersten Obergeschoß des Hauses gelege-\n\nnen Wohnzimmer wieder mit ihren Eltern zusammen, die an ihrer Tochter keine\n\nAuffälligkeiten bemerkten. Am nächsten Tag nahm sie ihr gewohntes Leben\n\nwieder auf. Der Karton mit der Leiche des Säuglings wurde am 14. April 2001\n\nvom Vater der Angeklagten in dem Schuppen entdeckt.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum subjektiven\n\nVorgeschehen der Tat und damit verbunden zur Frage möglicher geistig-\n\nseelischer Beeinträchtigungen der Angeklagten zur Tatzeit enthält Rechtsfeh-\n\nler, die dem Urteil insgesamt die Grundlage entziehen.\n\nMit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, daß sich das Landge-\n\nricht mit der Frage, ob die Tat von der Angeklagten vorausgeplant war, nur lük-\n\nkenhaft und widersprüchlich auseinandergesetzt hat. Das Landgericht hat sei-\n\nne Überzeugung zur psychischen Befindlichkeit der Angeklagten vor und wäh-\n\nrend der Tat und zu deren Tatentschluß maßgeblich auf die Ausführungen des\n\nSachverständigen H. gestützt. Nach dessen Beurteilung hatte die Ange-\n\nklagte ihre Schwangerschaft zunächst verdrängt, war in deren Endstadium\n\ndann aber nach einer Phase des Ahnens und des Sich-Wehrens zu einem\n\nVerheimlichen der Schwangerschaft gegenüber ihrer Umwelt übergegangen.\n\nDies verdeutliche auch die Ankündigung der Angeklagten an ihren Freund\n\n M. , sie werde eine Abmagerungskur machen. Hierin liege ein\n\nstrategisches Verhalten, das zugleich raffiniert und plaziert sei, um spätere\n\nFragen wegen der Veränderung ihres Körpers beantworten zu können. Vor\n\ndiesem Hintergrund erörtert der Sachverständige drei Möglichkeiten der Tatge-\n\nnese: die geplante Tötung, die spontane Tötung unter akuter emotionaler Bela-\n\nstungsreaktion und Streß sowie die spontane Tötung als völlige Schockreakti-\n\non mit Dissoziation. Der Sachverständige hält die zweite Möglichkeit für \"sehr\n\nplausibel\", die beiden anderen Möglichkeiten dagegen für \"sehr unwahrschein-\n\nlich\", wobei den Urteilsgründen jedoch nur für die Ablehnung der Schockreakti-\n\non eine nähere Begründung zu entnehmen ist. Dagegen bleibt offen, warum\n\nder Sachverständige eine vorausgeplante Tötung für unwahrscheinlich hielt\n\nund das Landgericht eine entsprechende Überzeugung nicht zu gewinnen ver-\n\nmochte.\n\nDies hätte jedoch näherer Darlegung bedurft. Denn in der Nachricht der\n\nAngeklagten an ihren Freund, sie werde eine Abmagerungskur machen, liegt\n\nnicht nur ein deutliches Indiz dafür, daß die Angeklagte um die kurz bevorste-\n\nhende Niederkunft wußte, sondern auch, daß selbst danach die Schwanger-\n\nschaft und die Geburt weiter verheimlicht und die Gewichtsabnahme auf die\n\nAbmagerungskur geschoben werden sollte. Dem entspricht, daß die Ange-\n\nklagte noch am Tattag um 18.35 Uhr ihrem Freund eine SMS-Nachricht des\n\nInhalts zusandte, ihre Fastenkur zeige bereits Erfolg (UA S. 12). All dies kann\n\nden Schluß rechtfertigen, die Angeklagte habe von vornherein die Absicht ge-\n\nhabt, ihr Kind nach der Geburt zu töten, und somit die Tat geplant. Diese Mög-\n\nlichkeit durfte daher nicht ohne nähere Erörterung ausgeschlossen werden.\n\nDie Lücke in der Beweiswürdigung wird auch nicht durch die Feststel-\n\nlung des Landgerichts geschlossen, in der Nachricht der Angeklagten an ihren\n\nFreund, sie werde wegen ihrer Körperfülle eine Fastenkur machen, habe sich\n\nihre \"unbewußte Kenntnis\" von der bevorstehenden Geburt im Sinne eines Ah-\n\nnens und Sich-Wehrens niedergeschlagen, die die Angeklagte selbst zu die-\n\nsem Zeitpunkt noch nicht zu akzeptieren vermochte (UA S. 10). Diese Bewer-\n\ntung steht in Widerspruch zu den Darlegungen des Sachverständigen, wonach\n\nes der Angeklagten in der letzten Phase der Schwangerschaft nur noch um das\n\nVerheimlichen ging, das sie mit der Mitteilung an ihren Freund raffiniert und\n\nplaziert umsetzte. Sie läßt auch die daran anschließende SMS-Nachricht nach\n\nder Tat außer Betracht. Eine Begründung für seine abweichende Beurteilung\n\ngibt das Landgericht nicht.\n\nDieser Mangel der Beweiswürdigung führt nicht nur zur Aufhebung der\n\nJugendstrafe, für deren Bemessung das Landgericht neben dem Erziehungs-\n\nzweck maßgeblich darauf abgehoben hat, daß sich die Tat bei Bewertung nach\n\nErwachsenenstrafrecht wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit der\n\nAngeklagten als sonstiger minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB dar-\n\ngestellt hätte. Vielmehr kann auch der Schuldspruch keinen Bestand haben;\n\ndenn war die Tat vorausgeplant, ist nicht nur die Schuldfähigkeit der Ange-\n\nklagten auf einer anderen Tatsachengrundlage zu beurteilen, sondern auch die\n\nFrage des Vorliegens von Mordmerkmalen (§ 211 Abs. 2 StGB) neu zu beant-\n\nworten.\n\nIII. Die Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen nicht durch. Sie\n\nsind jedenfalls unbegründet. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausfüh-\n\nrungen des Generalbundesanwalts in der Zuschrift vom 11. März 2003.\n\n2. Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdi-\n\ngung des Landgerichts wendet, vermag sie ebenfalls keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Angeklagten aufzudecken. Die Überzeugungsbildung des Landge-\n\nrichts zum Kerngeschehen der Tat beruht auf möglichen Schlüssen aus dem\n\nBeweisergebnis. Zwingend müssen diese Schlüsse - entgegen der Ansicht der\n\nRevision - nicht sein. Ebenso hat das Landgericht nachvollziehbar dargelegt,\n\nwarum es dem Sachverständigen H. bei der Beurteilung der Schuldfähig-\n\nkeit der Angeklagten folgt und die diesbezüglichen Ausführungen der Psycho-\n\nlogin G. für unzutreffend erachtet. Bei alledem werden Rechtsfehler in\n\nder Beweiswürdigung - etwa Lücken, Widersprüche, Verstöße gegen Denkge-\n\nsetze oder gesichertes Erfahrungswissen -, die sich zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennbar. Durch die rechtsfehler-\n\nhafte Behandlung der Frage, ob die Tat möglicherweise vorausgeplant war, ist\n\ndie Angeklagte nicht beschwert. Sie kann ihrer Revision daher nicht zum Erfolg\n\nverhelfen.\n\nIV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird sich bei\n\nKlärung des Tatablaufs näher mit der Frage auseinanderzusetzen haben, über\n\nwelchen Zeitraum aus rechtsmedizinischer Sicht ein Überleben des Kindes in\n\ndem Plastiksack möglich war, insbesondere ob eine Überlebenszeit von mehre-\n\nren Stunden in Betracht kommt, wie dies in dem angefochtenen Urteil ange-\n\nnommen wurde.\n\n2. Trotz Aufhebung des § 217 StGB aF darf auch nach neuer Rechtsla-\n\nge nicht darauf verzichtet werden zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher\n\nWeise sich die körperliche und seelische Belastung der Gebärenden, die\n\nGrund für die Privilegierung der Kindstötung in dieser Vorschrift war, bei der\n\nBegehung eines einschlägigen Tötungsdelikts ausgewirkt hat (vgl. die Begrün-\n\ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 6. StrRG BTDrucks.\n\n13/8587 S. 34). Dies gilt auch für die Frage, ob die Tatmotivation das Mord-\n\nmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt und - falls dies objektiv einmal der\n\nFall sein sollte - ob die Täterin die Umstände, die die Niedrigkeit ihrer Beweg-\n\ngründe ausmachen, trotz der Belastung durch die Geburt subjektiv in ihrer Be-\n\ndeutung für die Tatausführung in ihr Bewußtsein aufgenommen und erkannt\n\nhat.\n\nAndererseits wird zu beachten sein, daß bei Kindstötungen im Sinne des\n\naufgehobenen § 217 StGB aF eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhe-\n\nbung der Schuldfähigkeit kaum in Betracht kommen wird, wenn bei der Täterin\n\naußer der Belastung durch die Geburt keine schon unabhängig hiervon beste-\n\nhenden geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind (vgl. Vossen\n\nin Göppinger/Bresser, Tötungsdelikte 1980 S. 81, 88 ff., 90; Langelüddeke/\n\nBresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 174; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20\n\nRdn. 54). Auch dem angefochtenen Urteil läßt sich im übrigen nicht entneh-\n\nmen, daß bei der Angeklagten zur Tatzeit eine der geistig-seelischen Beein-\n\nträchtigungen vorgelegen hätte, die gemäß §§ 20, 21 StGB geeignet sind, die\n\nSchuldfähigkeit aufzuheben oder erheblich zu mindern. Nach den Ausführun-\n\ngen des psychiatrischen Sachverständigen H. , denen das Landgericht\n\nfolgt, bestand bei der Angeklagten weder eine psychische Krankheit noch eine\n\nPersönlichkeitsstörung. Eine krankhafte seelische Störung sowie eine schwere\n\nandere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB schieden damit aus. Die\n\nvon ihm als \"sehr plausibel\" angesehene akute emotionale Belastungsreaktion\n\nmit emotionalem Streß und Geburtsstreß (UA S. 36), auf deren Grundlage er\n\neine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht\n\nmeinte ausschließen zu können, erfüllt hier auch nicht die Voraussetzungen\n\neiner tiefgreifenden Bewußtseinsstörung. Denn das Landgericht hat ausdrück-\n\nlich festgestellt, daß die Angeklagte im Tatzeitraum bewußtseinsklar war und\n\nsich bei ihr keine tiefgreifende Bewußtseinsstörung eingestellt hatte (UA S. 12).\n\nDamit ist aber keines der biologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB be-\n\nlegt. Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit war daher\n\nschon aus diesem Grunde rechtsfehlerhaft (zur Notwendigkeit der Zuordnung\n\ngeistig-seelischer Beeinträchtigungen des Täters zu den biologischen Merk-\n\nmalen des § 20 StGB vgl. BGH NStZ 1998, 296, 297; 1999, 128, 129; Senat,\n\nUrt. vom 13. März 2003 - 3 StR 434/02).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Richter am Bundesgerichtshof\n\n Hubert ist im Urlaub und an der \n\n Unterzeichnung gehindert.\n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-05/3-str-55-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-05/3-str-55-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:31.537376+00:00"}}