{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__43-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-10-28","aktenzeichen":"3 StR 43/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 43/03\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u. a.; \n\n hier: Revision des Angeklagten M.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n28. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 1. Februar 2002 - auch soweit es die\n\nMitangeklagten V. und Ma. betrifft - dahin ge-\n\nändert, daß die Verurteilung wegen Gründung einer kriminellen\n\nVereinigung entfällt.\n\nDer Schuldspruch gegen diese Angeklagten wird wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nEs sind schuldig:\n\na) der Angeklagte M. des schweren Bandendiebstahls in\n\n18 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls und\n\nder gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, jeweils in Tateinheit\n\nmit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Mit-\n\nglied,\n\nb) der Angeklagte V. des schweren Bandendiebstahls\n\nin zehn Fällen und des versuchten schweren Bandendieb-\n\nstahls, jeweils in Tateinheit mit der Beteiligung an einer kri-\n\nminellen Vereinigung als Mitglied und\n\nc) der Angeklagte Ma. des schweren Bandendiebstahls\n\nin zwölf Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls\n\nund der Urkundenfälschung in vier Fällen, jeweils in Tatein-\n\nheit mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als\n\nMitglied.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer M. hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. wegen \"der Gründung ei-\n\nner und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit ge-\n\nwerbsmäßiger Bandenhehlerei und mit schwerem Bandendiebstahl in 19 Fäl-\n\nlen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb,\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten V. wegen \"der\n\nGründung einer und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tat-\n\neinheit mit schwerem Bandendiebstahl in elf Fällen, wobei es in einem Fall\n\nbeim Versuch blieb,\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\n\nMonaten und den Angeklagten Ma. wegen \"der Gründung einer und\n\nder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung in vier Fällen und mit schwerem Bandendiebstahl in dreizehn Fällen,\n\nwobei es in einem Fall beim Versuch blieb,\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat allein der\n\nAngeklagte M. Revision eingelegt.\n\nDie Aburteilung der Gründung der kriminellen Vereinigung als selbstän-\n\ndige Tat neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung hält der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. Die Handlungen, durch die sich ein Mitglied an einer kri-\n\nminellen Vereinigung beteiligt, werden bei dem Organisationsdelikt des § 129\n\nAbs. 1 StGB (vgl. BGHSt 29, 288, 291) zu einer tatbestandlichen Handlungs-\n\neinheit zusammengefaßt (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 Rdn. 23),\n\ndie auch die Beteiligung des Mitglieds an der Gründung der Vereinigung um-\n\nfaßt (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 129 Rdn. 27; Fischer in\n\nTröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 129 Rdn. 49, aA jedoch Tröndle in der\n\n48. Aufl. Rdn. 9; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 87; Rudolphi in SK-\n\nStGB § 129 Rdn. 30). Dies führt zum Wegfall des Schuldspruchs wegen Grün-\n\ndung der kriminellen Vereinigung und der hierfür ausgesprochenen Einzelfrei-\n\nheitsstrafen nicht nur beim Beschwerdeführer M. , sondern im Wege der\n\nErstreckung nach § 357 StPO auch bei den Mitangeklagten V. und\n\nMa. .\n\nDagegen hat die Annahme selbständiger Taten im übrigen Bestand, da\n\ndie von den Mitgliedern im einzelnen begangenen Straftaten jeweils schwerer\n\nwiegen als das Organisationsdelikt nach § 129 Abs. 1 StGB und von diesem\n\nsomit nicht nach dem Grundsatz der Klammerwirkung zu einer Tat zusammen-\n\ngefaßt werden können (vgl. Rissing-van Saan, aaO § 52 Rdn. 29). Der Senat\n\nhat jedoch den Schuldspruch gegen die Angeklagten M. , V. und\n\nMa. neu gefaßt, damit zum einen das schwerere Delikt vorangestellt\n\nwird und zum anderen das Konkurrenzverhältnis deutlicher zum Ausdruck\n\nkommt.\n\nDurch den Wegfall der im Fall II. 1. verhängten Einzelstrafen wird der\n\nBestand der jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen nicht berührt. Durch die ander-\n\nweitige konkurrenzrechtliche Zusammenfassung wird der Gesamtschuldumfang\n\ndes strafbaren Verhaltens der Angeklagten nicht vermindert; zudem ist ange-\n\nsichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen auszuschließen,\n\ndaß das Landgericht ohne Berücksichtigung der weggefallenen Einzelstrafen\n\nzu niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafen gelangt wäre.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. erge-\n\nben.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__43-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-28/3-str-43-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__43-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__43-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-28/3-str-43-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__43-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:53:01.095996+00:00"}}