{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__28-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-03-11","aktenzeichen":"3 StR 28/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 28/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2003 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 17. Juni 2002 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger\n\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nZugrunde liegt nach den getroffenen Feststellungen, daß der Ange-\n\nklagte dem späteren Tatopfer am Tattag nach 18.45 Uhr zufällig auf einem\n\nWaldweg begegnete, es in eine Tannenschonung zog und sich entschloß, mit\n\nihm geschlechtlich zu verkehren, wobei er es zu diesem Zweck töten oder in\n\nder Tötung geschlechtliche Befriedigung suchen wollte. Die vor ihm fliehende,\n\nbis auf die Socken nackte Frau, an der er zuvor mit einem Regenschirm sexu-\n\nelle Handlungen vorgenommen hatte, erstach er mit insgesamt 47 Messersti-\n\nchen. Während das Opfer verblutete, vollzog der Angeklagte an ihm den Bei-\n\nschlaf bis zum Samenerguß. Eine DNA-Analyse hat zu dem Ergebnis geführt,\n\ndaß das in der Leiche gefundene Sperma dem Angeklagten zuzuordnen ist und\n\ndessen Identifizierungsmuster seltener als einmal unter einer Billion nicht\n\nblutsverwandter Personen vorkommt.\n\nDer Angeklagte hat den Geschlechtsverkehr mit dem Tatopfer einge-\n\nstanden. Nach dem freiwilligen Geschlechtsverkehr sei er von dem lesbisch\n\nveranlagten Opfer beleidigt und geschlagen worden, an das weitere Gesche-\n\nhen habe er keine Erinnerung mehr.\n\nDie auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revi-\n\nsion des Angeklagten macht Mängel in der Beweiswürdigung zum Tatgesche-\n\nhen sowie zur unmittelbaren Vor- und Nachgeschichte geltend und rügt die\n\nfehlerhafte Behandlung mehrerer Beweisanträge. Mit der weiteren Beanstan-\n\ndung, daß an dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Be-\n\nsorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht\n\nverworfen worden war, hat der Beschwerdeführer Erfolg.\n\nII.\n\n1. Der Rüge liegt folgender Verfahrenssachverhalt zugrunde:\n\nIm Laufe der Hauptverhandlung am 15. Februar 2002 sagte der Zeuge\n\nKHK S. aus, daß dem Zeugen Ma. am Tattag um 18 Uhr der Pkw\n\nder später getöteten Frau M. entgegen gekommen sei, in dem eine weitere,\n\neventuell männliche Person auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Auf die er-\n\nstaunte Nachfrage des Verteidigers bestätigte der Vorsitzende, daß sich eine\n\nsolche Aussage nicht in den Ermittlungsakten befinde. Hierzu gab der Zeuge\n\nan, er hätte sie in einer der zahlreichen Spurenakten gelesen. Am 19. Februar\n\n2002 übergab KHK S. einen Karton mit den Spurenakten dem Gericht.\n\nIm Fortsetzungstermin vom 22. Februar 2002 wies der Verteidiger darauf hin,\n\ndaß er noch Einsicht in die Spurenakten nehmen wolle. Er kündigte an, weitere\n\nBeweisanträge nach deren Durcharbeitung zu stellen. Der Vorsitzende fragte\n\ngleichwohl, ob die Beweisaufnahme geschlossen werden könne. Erneut wies\n\nder Verteidiger darauf hin, daß er beabsichtige, die Spurenakten durchzusehen\n\nund noch Beweisanträge zu stellen. Daraufhin äußerte der Vorsitzende, man\n\nkönne heute die Zeit noch nutzen für das Plädoyer des Staatsanwalts. Bei\n\neventuellen Beweisanträgen könne wieder in die Hauptverhandlung eingetre-\n\nten werden. Die Beweisaufnahme wurde sodann geschlossen, der Staatsan-\n\nwalt hielt sein Plädoyer.\n\nAm selben Tag rief der Vorsitzende in der Mittagszeit den Verteidiger an\n\nund fragte, ob er sein Plädoyer nicht einen Tag früher als zu dem ins Auge\n\ngefaßten Fortsetzungstermin halten könne. Wieder wies der Verteidiger auf die\n\nDurchsicht der Spurenakten, eine Besprechung mit dem Angeklagten sowie auf\n\nweitere Beweisanträge hin. Daraufhin äußerte der Vorsitzende, daß die Be-\n\nweisanträge möglicherweise alle abgelehnt werden könnten. Auf die Frage des\n\nVerteidigers, ob denn das Urteil schon feststehe, antwortete er, daß ein Täter,\n\nder ein Mordmerkmal erfülle, regelmäßig lebenslänglich bekomme, es sei\n\ndenn, der Verteidiger präsentiere den wahren Täter, vielleicht den Zwillings-\n\nbruder des Angeklagten mit derselben DNA.\n\nIn seiner dienstlichen Äußerung hat der Vorsitzende zu seiner Bemer-\n\nkung zur Ablehnung der Beweisanträge ausgeführt, daß er die Möglichkeit ge-\n\nsehen habe, daß die Verteidigung keine oder nur solche Beweisanträge stellen\n\nwürde, die das Gericht nach kurzer Beratung ablehnen könnte. Seine Antwort\n\nzur Frage nach einer lebenslangen Freiheitsstrafe sei lediglich der Hinweis auf\n\neine Binsenwahrheit gewesen. Seine Bewertung mit dem Zwillingsbruder habe\n\nsich nur auf den Beweiswert der DNA-Analyse bezogen. Er habe weiter gesagt,\n\ndaß Beweisanträge, die darauf abzielten, daß der Geschlechtsverkehr stattge-\n\nfunden habe, bevor Frau M. ihrem Mörder begegnet sei, Erfolg haben\n\nkönnten. In einer ergänzenden Stellungnahme hat der Vorsitzende geäußert,\n\ndaß er auf den hohen Beweiswert der DNA hingewiesen habe, daß bei einer\n\nstatistischen Wahrscheinlichkeit von mehreren Billionen oder Billiarden nur\n\nnoch ein Zwillingsbruder als möglicher anderer Täter in Frage komme, ande-\n\nrerseits aber auch die Möglichkeit bestehe, daß durch die DNA nicht die dem\n\nGeschlechtsverkehr nachfolgende Tötung bewiesen werde.\n\nNach Ablehnung dieses Befangenheitsantrages wurde wieder in die Be-\n\nweisaufnahme eingetreten; das Urteil wurde schließlich vier Monate später\n\nverkündet.\n\n2. Bei diesem Sachverhalt ist das Ablehnungsgesuch des Angeklagten\n\nzu Unrecht verworfen worden. Die zitierten Äußerungen begründen die Be-\n\nsorgnis der Befangenheit; sie waren geeignet, Mißtrauen gegen die Unpartei-\n\nlichkeit des Vorsitzenden zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Denn sie konn-\n\nten den Eindruck erwecken, der Vorsitzende ziehe eine schnelle Prozeßerledi-\n\ngung einer sachgemäßen Aufklärung der Sache vor und sei bereits davon\n\nüberzeugt, daß der Angeklagte nicht nur den Geschlechtsverkehr mit dem Op-\n\nfer, sondern auch einen Sexualmord begangen hatte.\n\nAngesichts des Umstandes, daß ein Polizeibeamter in der Hauptver-\n\nhandlung auf eine den Angeklagten entlastende Aussage des Zeugen Ma. \n\nhingewiesen hatte, die dem Verteidiger und auch dem Vorsitzenden bislang\n\nunbekannt war, und die in Spurenakten enthalten war, die sich bisher nicht bei\n\nden Verfahrensakten befanden, und der daraufhin erfolgten Ankündigung des\n\nVerteidigers, nach Durcharbeitung der Spurenakten Beweisanträge stellen zu\n\nwollen, konnte die vom Vorsitzenden verfügte Beendigung der Beweisaufnah-\n\nme, seine Aufforderung an die Staatsanwaltschaft, das Schlußplädoyer zu\n\nhalten, und die Äußerung dem Verteidiger gegenüber, daß dessen angekün-\n\ndigte Beweisanträge möglicherweise alle abgelehnt würden, auch in einem be-\n\nsonnenen Angeklagten die Befürchtung wecken, dieser Richter sei ihm gegen-\n\nüber nicht mehr unbefangen und geneigt, auf das prozessuale Vorgehen sei-\n\nnes Verteidigers ihm, dem Angeklagten gegenüber, in einer seiner Sache\n\nnachteiligen Weise zu reagieren und die schnelle Sacherledigung einer sach-\n\ngerechten Aufklärung vorzuziehen (vgl. BGHR StPO § 24 II Vorsitzender 1).\n\nHierbei ist zu berücksichtigen, daß durch das DNA-Gutachten zunächst\n\nlediglich bewiesen wird, daß der Angeklagte Geschlechtsverkehr mit dem Op-\n\nfer hatte. Für die weitere Schlußfolgerung, daß er auch derjenige war, der das\n\nOpfer erstochen hatte, kam es auf die Auswertung und Würdigung des ge-\n\nsamten übrigen Spuren- und Beweisbildes an, weil dafür der zeitliche Abstand\n\nzwischen Geschlechtsverkehr und Tötungshandlung sowie deren Reihenfolge\n\nvon Bedeutung sind. Daß sich hierbei durchaus Anhaltspunkte aus den Spu-\n\nrenakten gewinnen ließen, die der Verteidigung Anlaß für Beweisanträge sein\n\nkonnten, lag nicht fern. Dies belegt bereits die von dem Zeugen KHK S. \n\nwiedergegebene Beobachtung eines Zeugen, der in einem engen zeitlichen\n\nund örtlichen Zusammenhang zu der Begegnung des Angeklagten mit dem\n\nOpfer eine weitere \"eventuell männliche Person\" in deren Pkw gesehen haben\n\nwill. Bei dem vom Gericht angenommenen Geschehensablauf wäre dies eine\n\ndritte Person gewesen, deren mögliche Verwicklung in das Geschehen hätte\n\nbedacht werden müssen.\n\nWenn sich schon in einem Verfahren das Mißgeschick ereignet, daß\n\nSpurenakten, die möglicherweise erhebliche Ermittlungen enthalten, erst im\n\nLaufe der Hauptverhandlung auftauchen, wäre zu erwarten gewesen, daß das\n\nGericht diese selbst im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2\n\nStPO eingehend prüft und auch den Verfahrensbeteiligten, insbesondere aber\n\ndem Verteidiger ausreichende Gelegenheit zur Nachholung der Verfahrensvor-\n\nbereitung gibt, anstatt auf eine schnelle Verfahrensbeendigung zu drängen.\n\nIII.\n\nDa bereits diese Verfahrensrüge zur Aufhebung führt, kommt es auf die\n\nBegründetheit der weiteren Verfahrens- und Sachrügen nicht mehr an. Der Se-\n\nnat weist jedoch darauf hin, daß auch in weiteren Punkten nicht unerhebliche\n\nrechtliche Bedenken bestehen:\n\n1. Das Landgericht hat den Beweisantrag, die nach dem Spurensiche-\n\nrungsbericht an der unbekleideten Leiche aufgefundenen und asservierten\n\nHaare einer DNA-Analyse zu unterziehen, die ergeben werde, daß diese Haare\n\nweder dem Angeklagten noch dem Tatopfer zuzuordnen seien, abgelehnt. Zur\n\nBegründung hat es ausgeführt, es handle sich bei der Beweisbehauptung um\n\neine bloße Vermutung. Im übrigen hat die Kammer die unter Beweis gestellte\n\nTatsache als bedeutungslos bezeichnet, weil sie nach dem bisherigen Ergeb-\n\nnis der Beweisaufnahme auch dann, wenn sie erwiesen sei, aus ihr nicht den\n\nzwar möglichen, aber nicht zwingenden Schluß ziehen würde, daß die Spuren-\n\nübertragung durch einen anderen Täter stattgefunden habe.\n\nBeide Begründungen sind rechtlich bedenklich. Ein Antragsteller darf\n\nauch das, was er nur für möglich hält, also vermutet, zum Gegenstand eines\n\nBeweisantrags machen (vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 44). Eine\n\n\"aufs Geratewohl\" aufgestellte, aus der Luft gegriffene Beweisbehauptung (vgl.\n\nBGH StraFo 2003, 95) liegt bei dieser Sachlage, bei der es um die Zuordnung\n\nvon am Tatort tatsächlich aufgefundenen Spuren geht, ersichtlich nicht vor. Für\n\neine Behandlung als bedeutungslos fehlt es in Anbetracht des Umstandes, daß\n\nnach Sachlage durchaus die Beteiligung einer dritten Person zu prüfen war\n\n(vgl. die Beweiswürdigung ab UA S. 30), an einer ausreichenden Begründung.\n\nDenn zur Beurteilung der Frage der Erheblichkeit ist die Beweistatsache so, als\n\nsei sie bewiesen, in das bisher gewonnene Beweisergebnis einzufügen und als\n\nTeil des Gesamtgefüges in seiner indiziellen Beweisbedeutung zu würdigen\n\n(vgl. Herdegen aaO Rdn. 74). Damit unterscheidet sich die erforderliche Be-\n\ngründung bei der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit\n\ngrundsätzlich nicht von den Begründungserfordernissen bei der Würdigung\n\nvon durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen.\n\nDenn die Ablehnung eines Beweisantrages darf nicht dazu führen, daß auf-\n\nklärbare, zugunsten eines Angeklagten sprechende Umstände der gebotenen\n\nGesamtabwägung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden (vgl.\n\nBGH StV 1990, 292 f.). Es liegt hier auf der Hand, daß das Schwurgericht ein\n\nBeweisergebnis, wonach auf der Haut der Leiche gefundene Haare weder vom\n\nOpfer noch vom Angeklagten, sondern von einer dritten Person stammen, nicht\n\nohne jegliche nähere Begründung hätte übergehen dürfen.\n\n2. Das Landgericht ist zwar im Rahmen der Beweiswürdigung der Frage\n\nnachgegangen, ob ein unbekannter Dritter in das Geschehen verwickelt war.\n\nEs hat sich dabei jedoch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der\n\nZeuge Ma. gegen 18.15 Uhr den Pkw des Tatopfers ihm langsam entge-\n\ngenfahrend wahrgenommen und gemeint hat, am Steuer dieses Fahrzeuges\n\neine Frau und daneben eine weitere - eventuell männliche - Person gesehen\n\nzu haben (UA S. 14).\n\nWinkler Miebach von Lienen\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-11/3-str-28-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-11/3-str-28-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:09:45.049879+00:00"}}