{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__19-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-02-18","aktenzeichen":"3 StR 19/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 19/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n18. Februar 2003 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 29. Mai 2002 im Rechtsfolgenausspruch\n\nmit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und zur Zahlung eines\n\nSchmerzensgeldes von 5.000 Euro nebst Zinsen an den Nebenkläger verur-\n\nteilt. Außerdem hat es seine Verpflichtung festgestellt, dem Nebenkläger sämt-\n\nliche materiellen und noch entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das\n\nVerfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das\n\nRechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag, die be-\n\nstehen bleibt; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-\n\nanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus hat keinen Bestand.\n\na) Nach den Feststellungen verletzte er den knapp drei Jahre alten Sohn\n\nseiner Freundin, indem er auf das rechte Bein und den Hinterkopf des Kindes\n\neinwirkte. Es erlitt einen Anbruch des Schienbeins und zwei großflächige Hä-\n\nmatome.\n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Steuerungsfähig-\n\nkeit des Angeklagten sei wegen einer schweren anderen seelischen Abartig-\n\nkeit, nämlich einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, erheblich eingeschränkt\n\ni. S. des § 21 StGB gewesen. Er habe einen Drang zu selbst- und fremdag-\n\ngressiven Handlungen und greife zu Betäubungsmitteln und Alkohol (UA S. 3).\n\nVon einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die Straf-\n\nkammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen ab-\n\ngesehen, da \"noch nicht sicher davon ausgegangen werden\" könne, daß von\n\ndem Angeklagten \n\ninfolge der Persönlichkeitsstörung weitere erhebliche\n\nrechtswidrige Taten zu erwarten seien. Es komme \"durchaus in Betracht, daß\n\ner, insbesondere nach Verbüßung einer erheblichen Freiheitsstrafe, Situatio-\n\nnen vermeiden werde, in denen es zu ähnlich schweren Auswirkungen seiner\n\nAggressionen kommen könnte\". Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB komme\n\ntrotz der gegebenen Polytoxikomanie nicht in Betracht, weil die ihr zugrunde\n\nliegende Persönlichkeitsstörung in einer Entziehungsanstalt nicht behandelbar\n\nsei (UA S. 14).\n\nb) Diese Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß es von\n\neinem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen ist und deshalb überspannte\n\nAnforderungen an die Gefährlichkeitsprognose des § 63 StGB gestellt hat.\n\nBei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist die Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, wenn vom Täter infolge seines Zu-\n\nstandes i. S. der §§ 20, 21 StGB weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu er-\n\nwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies ist dann\n\nder Fall, wenn dafür nach einer eingehenden Gesamtwürdigung des Täters und\n\nder Tat (vgl. BGHSt 27, 246, 248) eine bestimmte oder doch gewisse, über die\n\nbloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit besteht (BGH NStZ\n\n1986, 572 und 1991, 528). Eine Sicherheit oder eine an Sicherheit grenzende\n\nWahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich.\n\n2. Als Folge des dargestellten Rechtsfehlers ist das Urteil aufzuheben,\n\nsoweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus abgelehnt hat. Daß nur der Angeklagte Revision einge-\n\nlegt hat, hindert die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, vgl. BGHSt 37, 5, 9), da der Be-\n\nschwerdeführer die Nichtanwendung des § 63 StGB durch das Tatgericht nicht\n\nvon seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. BGHSt 38, 362 ff.). Der\n\nSenat hebt auch den Strafausspruch auf. Es kann nämlich nicht ausgeschlos-\n\nsen werden, daß die Strafkammer eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn\n\ngleichzeitig die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus angeordnet worden wäre. Darauf deutet vor allem die Strafzumes-\n\nsungserwägung hin, daß durch eine hohe Strafe auf den Angeklagten einge-\n\nwirkt werden müsse, damit er es künftig nicht wieder zu vergleichbaren Taten\n\nkommen lasse (UA S. 15).\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-18/3-str-19-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-18/3-str-19-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:04:27.872501+00:00"}}