{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__17-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-08-14","aktenzeichen":"3 StR 17/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 17/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Beihilfe zum Mord u. a.\n\n zu 2.: Mordes u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Verden vom 10. Mai 2002 werden als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\n\nhat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-\n\nben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen\n\nAntragsschriften vom 19. Februar 2003 bemerkt der Senat:\n\n1. Die Rüge des Verteidigers des Angeklagten O. , die Strafkammer\n\nhabe entgegen § 261 StPO die Einlassung dieses Angeklagten unzureichend\n\ngewürdigt, ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben, wäre aber auch unbe-\n\ngründet.\n\na) Zur Entstehung der Einlassung teilt die Revision lediglich mit, daß\n\nsich der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin am 28. Februar 2002 \"wie\n\nfolgt\" eingelassen habe, und gibt sodann den Wortlaut einer zehnseitigen\n\nschriftlichen Erklärung wieder, der der Satz \"Für den Angeklagten O. \n\nsoll nachfolgende Einlassung verlesen werden:\" vorangestellt ist. Die Revision\n\nteilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO aber nicht mit, in welcher Weise so-\n\ndann die Einlassung in der Hauptverhandlung Verwendung gefunden hat, ins-\n\nbesondere ob und durch wen das Schriftstück verlesen worden ist. Der Senat\n\nvermag daher nicht zu prüfen, ob der Wortlaut der Einlassung zum Inbegriff der\n\nHauptverhandlung gemacht wurde. Denn nur wenn das Gericht die Verlesung\n\ndieses Schriftstücks angeordnet und durchgeführt hätte, wäre die Urkunde in\n\nihrem Wortlaut in die Hauptverhandlung eingeführt worden und hätte von der\n\nRevision als Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung herangezogen\n\nwerden können (vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.). Allerdings weist der Senat darauf\n\nhin, daß ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlas-\n\nsung eines Angeklagten als Urkunde zu verlesen, da seine mündliche Verneh-\n\nmung nicht durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung durch das Gericht\n\nersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439). Denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2\n\nStPO erfolgt die Vernehmung eines Angeklagten zur Sache nach Maßgabe des\n\n§ 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich durch mündliche Befragung und mündli-\n\nche Antworten (vgl. KK 5. Aufl. § 243 Rdn. 44 m. w. N.).\n\nHätte dagegen, wie es entgegen dieser gesetzlichen Regelung zuneh-\n\nmend praktiziert wird, lediglich der Angeklagte selbst oder sein Verteidiger eine\n\nentsprechende Erklärung verlesen und als Anlage zum Protokoll übergeben,\n\nwäre nur der entsprechende mündliche Vortrag und gegebenenfalls die Erklä-\n\nrung des Angeklagten, daß er sich den Inhalt zu eigen mache, Gegenstand der\n\nHauptverhandlung geworden. Aufgabe des Tatrichters wäre es dann gewesen,\n\n- wie auch bei anderen Beweisergebnissen - den Inhalt dieser mündlich vorge-\n\ntragenen Einlassung festzustellen, in den Urteilsgründen wiederzugeben und\n\nim erforderlichen Umfang zu würdigen (vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.). Damit ist aber\n\neine revisionsgerichtliche Kontrolle der Richtigkeit der Wiedergabe dieser Ein-\n\nlassung wegen des Verbots der Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Re-\n\nvisionsverfahren nicht möglich (ebenso Park StV 2001, 589, 592).\n\nb) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge bestehen auch\n\ndeshalb, weil auf Seite 81 der Revisionsbegründung nur sehr pauschal darge-\n\nstellt wird, inwieweit eine Würdigung der Einlassung des Angeklagten O. \n\nvermißt wird. Es kann aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, eine\n\nzehnseitige Einlassung mit einem 180 Seiten umfassenden und insbesondere\n\nin der Darstellung der festgestellten Tatsachen und ihrer Würdigung außerge-\n\nwöhnlich gründlichem und umfangreichem Urteil daraufhin zu vergleichen, wel-\n\nche konkreten Punkte bei der Beweiswürdigung nicht behandelt worden sind.\n\nErst in der Erwiderungsschrift vom 12. März 2003 - und damit nach dem Ablauf\n\nder Revisionsbegründungsfrist - erfolgte eine derartige Konkretisierung, was\n\nallerdings die Zulässigkeit der Rüge nicht mehr zu begründen vermag.\n\nc) Die Rüge wäre aber auch unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat\n\nin seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt, daß sich die Jugendkammer mit\n\nder Einlassung des Angeklagten eingehend befaßt hat. Es ist nicht ersichtlich,\n\ndaß für das Ergebnis wesentliche Umstände außer Betracht geblieben wären.\n\nDenn der Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß\n\nsich der Tatrichter mit allen, auch nebensächlichen Aspekten und wenig ergie-\n\nbigen Argumenten ausdrücklich auseinanderzusetzen hätte (st. Rspr., vgl. BGH\n\nNStZ 2000, 48).\n\n2. Soweit beide Angeklagte rügen, das Landgericht habe den Beweis-\n\nantrag der Rechtsanwältin H. vom 14. Februar 2002 auf Verlesung des Ur-\n\nteils des Landgerichts B. zu Unrecht abgelehnt, kann offen bleiben, ob es\n\nsich um einen hinreichend bestimmten Beweisantrag gehandelt hatte, da die\n\nUmstände und die Thematik der behaupteten Falschaussage nicht genannt\n\nwerden, oder ob die Auslegung der Ablehnung des Beweisantrags als bedeu-\n\ntungslos, wie sie der Generalbundesanwalt für möglich hält, vorgenommen\n\nwerden kann. Es hätte zwar nahe gelegen, daß das Landgericht sich auf die-\n\nsen Ablehnungsgrund stützt, es ist aber nach der wenig glücklichen Formulie-\n\nrung seines Ablehnungsbeschlusses nicht ohne weiteres erkennbar, ob es tat-\n\nsächlich diesen Grund heranziehen wollte.\n\nJedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß auf der unterbliebenen\n\nVerlesung dieses Urteils, dessen Sachverhalt mit dem hier angeklagten Ge-\n\nschehen nicht in Zusammenhang stand, die Beweiswürdigung zum Nachteil der\n\nAngeklagten beruht. Denn die Jugendkammer hat sich nur am Rande auf die\n\nAussage des Zeugen Ba. gestützt und ausdrücklich hervorgehoben, daß\n\ndiese für ihre Überzeugungsbildung nur von \"untergeordneter Bedeutung\" war\n\n(UA S. 126). Bei der Vielzahl von weiteren Beweisen, die belegen, daß sich der\n\nAngeklagte P. schon vorher mit der Zerstörung des Br. \n\nHofes befaßt hatte, kann der Senat ausschließen, daß die Jugendkammer oh-\n\nne die Aussage des Zeugen Ba. zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.\n\nTolksdorf Miebach Wink-\n\nler\n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-14/3-str-17-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-14/3-str-17-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:39:07.666340+00:00"}}