{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-05-27","aktenzeichen":"3 StR 500/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 500/03 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 2004, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n Becker \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 27. August 2003 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schul-\n\ndig ist: \n\naa) der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzli-\n\ncher Körperverletzung in zwei Fällen, \n\nbb) der räuberischen Erpressung in zwei Fällen, \n\ncc) der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung, \n\nzu aa) bis cc) jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei, \n\ndd) der Nötigung, \n\nee) des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen; \n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe von fünf Jahren und über \n\ndie Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übri-\n\ngen - wegen \"ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei in Tateinheit mit \n\nsexueller Nötigung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit räuberischer Er-\n\npressung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher \n\nKörperverletzung\" (Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren), wegen Nötigung \n\n(Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten) und wegen vorsätzlichen Fahrens \n\nohne Fahrerlaubnis in vier Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Mo-\n\nnaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine \n\nSperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Im übrigen hat es \n\nden Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht aus-\n\ngeführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des \n\nAngeklagten; sie hat teilweise Erfolg. \n\n1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen \"ausbeuterischer und \n\ndirigistischer Zuhälterei in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit gefährlicher \n\nKörperverletzung und mit räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in zwei \n\nFällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\" verurteilt hat, führt dies \n\nzu einer - allerdings nur das Konkurrenzverhältnis betreffenden - Änderung des \n\nSchuldspruchs. \n\na) Das Landgericht hat hierzu festgestellt, daß die Nebenklägerin in Bor-\n\ndellbetrieben für den Angeklagten der Prostitution nachging. Dieser beutete sie \n\nplanmäßig aus und überwachte ihre Tätigkeit im einzelnen. Als er erfuhr, daß \n\ndie Nebenklägerin es abgelehnt hatte, mit Freiern den Geschlechtsverkehr \n\nauszuüben, die übergewichtig waren bzw. nach ihrem Eindruck an einer Ge-\n\nschlechtskrankheit litten, schlug er ihr mehrfach auf den Hinterkopf und trat ihr \n\nmit beschuhten Füßen in den Bauch. Er verlangte von ihr, künftig alle Freier \n\nohne Ausnahme zu akzeptieren und mit ihnen ungeschützten Geschlechtsver-\n\nkehr auszuüben. Weiterhin erklärte er ihr, sie könne ihr \"eigenes Grab schau-\n\nfeln\", wenn sie nicht mehr verdiene. Aufgrund der vorangegangenen Schläge \n\nund Drohungen kam die Nebenklägerin in der folgenden Zeit der Weisung des \n\nAngeklagten aus Angst nach und übte den Geschlechtsverkehr in einer Mehr-\n\nzahl von Fällen mit übergewichtigen Freiern aus, die sie ohne die vorherige \n\nund fortwirkende Einschüchterung als Kunden abgelehnt hätte. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts tragen diese \n\nFeststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung \n\ngemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. \n\naa) Der Angeklagte hat Gewalt gegen die Nebenklägerin angewendet \n\nund ihr zugleich mit Gefahr für Leib oder Leben gedroht. Diese war auch ge-\n\ngenwärtig im Sinne einer Dauergefahr, denn die Möglichkeit, daß der unge-\n\nwöhnliche Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen konnte (vgl. BGHR \n\nStGB § 255 Drohung 4, 6), bestand fortdauernd (vgl. BGHR StGB § 255 Dro-\n\nhung 11; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 34 Rdn. 4). Denn der Angeklagte \n\nwar nach den Feststellungen bei der Abweisung eines übergewichtigen Freiers \n\naufgrund der in dem Bordellbetrieb bestehenden ständigen Überwachung ohne \n\nweiteres in der Lage, innerhalb kurzer Zeit seine Drohung umzusetzen. \n\nbb) Zwischen dem Einsatz der Nötigungsmittel durch den Angeklagten \n\nund der sexuellen Handlung der Nebenklägerin, nämlich der Ausübung des \n\nGeschlechtsverkehrs mit zumindest einem übergewichtigen Dritten, besteht ein \n\nkausaler Zusammenhang. Daß insoweit detaillierte Feststellungen bezüglich \n\nAnzahl und Ablauf der mehreren erzwungenen Sexualkontakte mit übergewich-\n\ntigen Kunden fehlen, führt im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht zur Auf-\n\nhebung des Urteils, weil das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen se-\n\nxueller Nötigung in einem Falle verurteilt hat. \n\nSoweit in Rechtsprechung und Schrifttum darüber hinaus verlangt wird, \n\nes bedürfe einer konkreten Beziehung zwischen dem Einsatz des Nötigungs-\n\nmittels und einer bestimmten sexuellen Handlung im Sinne eines funktionalen \n\nZusammenhangs (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 984; Schroeder JR 1977, \n\n357, 359), ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Sie zielt darauf ab, solche Fall-\n\ngestaltungen aus dem Anwendungsbereich des § 177 StGB auszunehmen, in \n\ndenen lediglich allgemein zur Ausübung der Prostitution aufgefordert wird. \n\nÜber diesen Sinngehalt hinausgehend kann aus der Forderung eines funktio-\n\nnalen Zusammenhangs indessen nicht abzuleiten sein, daß bereits im Zeit-\n\npunkt der Nötigung die sexuelle Handlung oder die Person des Dritten indivi-\n\nduell bestimmt sein müsse. Eine derart restriktive Auslegung wäre zum einen \n\nweder vom Wortlaut noch von Sinn und Zweck der Vorschrift geboten; zum an-\n\nderen würde der strafrechtliche Schutz der Prostituierten, die als Tatopfer des \n\n§ 177 StGB nicht ausgenommen sind, unnötig zurückgedrängt. Die Strafvor-\n\nschrift des § 177 StGB ist danach - und mehr will die geschilderte Einschrän-\n\nkung nicht besagen - in Fällen der vorliegenden Art nur dann erfüllt, wenn be-\n\nstimmte einzelne sexuelle Handlungen als Folge der Drohung mit gegenwärti-\n\nger Gefahr für Leib oder Leben festgestellt worden sind (vgl. Dencker NStZ \n\n1989, 249, 251; Renzikowski in MK § 181 Rdn. 49). Das ist hier der Fall. Bei \n\ndem Geschlechtsverkehr mit dem übergewichtigen Kunden handelte es sich \n\ngerade nicht um einen von der Nebenklägerin im Rahmen ihrer gewöhnlichen \n\nProstitutionsausübung freiwillig erbrachten Sexualkontakt. \n\ncc) Auch der subjektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB \n\nist gegeben. Mit der Anweisung, jeden Freier ohne Ausnahme zu akzeptieren, \n\nverband der Angeklagte die Vorstellung, die Nebenklägerin würde wenigstens \n\nin einem Fall gegen ihren Willen mit einem übergewichtigen Kunden verkeh-\n\nren. Nur auf diese Weise konnte das Ziel der Umsatzsteigerung aus seiner \n\nSicht erreicht werden. \n\nc) Nicht außer Zweifel steht, ob das Landgericht eine Verurteilung des \n\nAngeklagten wegen schweren Menschenhandels gemäß § 181 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB zu Recht abgelehnt hat. Eine solche setzt voraus, daß der Täter eine an-\n\ndere Person durch den Einsatz von Nötigungsmitteln zur Fortsetzung der Pro-\n\nstitution bestimmt. Wird die Prostitution bereits - freiwillig - ausgeübt, ist es \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich und ausrei-\n\nchend, daß das Opfer durch die Einwirkung des Täters zu einer qualitativ an-\n\ndersartigen, von ihm nicht gewollten Form der Prostitution bestimmt wird (vgl. \n\nBGH, Beschl. vom 9. Mai 2001 - 2 StR 111/01; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. \n\n§ 181 Rdn. 4). Der Senat neigt dazu, den erzwungenen Geschlechtsverkehr mit \n\nübergewichtigen Kunden dieser - wenig trennscharfen - Begriffsbestimmung \n\nnicht zuzuordnen. Als qualitativ andersartige Form der Prostitution und damit \n\nim vorliegenden Fall als zumindest versuchter schwerer Menschenhandel \n\nkönnte es indessen zu beurteilen sein, daß auf die Nebenklägerin Druck aus-\n\ngeübt worden ist mit dem Ziel, auch mit geschlechtskranken Kunden unge-\n\nschützt zu verkehren. Einer abschließenden Entscheidung bedürfen die aufge-\n\nworfenen Fragen indessen nicht. Dadurch, daß das Landgericht insoweit keine \n\nVerurteilung ausgesprochen hat, ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. \n\nd) Zwischen den vier Fällen räuberischer Erpressung und der sexuellen \n\nNötigung besteht Tatmehrheit. Zwar sind die genannten Verbrechen - wie das \n\nLandgericht zutreffend erkannt hat - jeweils tateinheitlich mit dem Dauerdelikt \n\nder Zuhälterei verwirklicht worden; eine zur Annahme von Tateinheit führende \n\nVerklammerung der Verbrechenstatbestände durch das tateinheitlich begange-\n\nne Vergehen scheitert jedoch am Fehlen zumindest annähernder Wertgleich-\n\nheit (vgl. BGHSt 39, 390, 391 f.; BGHR StGB § 181 Abs. 1 Konkurrenzen 3; \n\nRissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 29 f.). \n\n2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. \n\n1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als ge-\n\nschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die \n\nAufhebung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und der Gesamtstrafe mit den \n\nzugehörigen Feststellungen nach sich. Das Landgericht wird im Umfang der \n\nAufhebung für die nunmehr als tatmehrheitlich beurteilten Taten des Angeklag-\n\nten neue Einzelstrafen festzusetzen und mit den aufrechterhaltenen Einzelstra-\n\nfen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben. \n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/3-str-500-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/3-str-500-03","retrieved":"2026-07-10 15:33:38.939150+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-27/3-str-500-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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