{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_494-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-07-01","aktenzeichen":"3 StR 494/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 494/03 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n1. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2004, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n Becker \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kiel vom 8. September 2003 aufgehoben, soweit die be-\n\nsondere Schwere der Schuld verneint worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-\n\nlangen Freiheitsstrafe verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit \n\nder Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Schwurgericht die \n\nbesondere Schwere der Schuld verneint hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der unter \n\nanderem wegen Vergewaltigung bereits zweimal zu langjährigen Haftstrafen \n\nverurteilte Angeklagte, nachdem er sich am Tatabend heftig mit seiner Freun-\n\ndin gestritten und sich vergeblich um ein Treffen mit einer Prostituierten be-\n\nmüht hatte, beschlossen, nunmehr irgend eine Frau dazu zu zwingen, sexuelle \n\nHandlungen an sich zu dulden. Der Angeklagte wollte sich \"durch die Aus-\n\nübung von Dominanz im Wege eines sexuellen Übergriffs ein Erfolgserlebnis \n\nverschaffen\" (UA S. 50). \n\nIn der Tatnacht trat der Angeklagte aus seinem Versteck hinter einer \n\nHecke hervor und packte das Tatopfer, eine ihm unbekannte und zufällig auf \n\nder Straße vorbeikommende 16jährige Schülerin, von hinten, schleppte das \n\nstrampelnde und sich wehrende Opfer in ein sträucherbewachsenes Gartenge-\n\nlände, warf es zu Boden und wandte stumpfe Gewalt gegen Kopf, Hals und \n\nSchulter an, möglicherweise mit seinem Knie oder Ellenbogen. Dabei verfolgte \n\ner das Ziel, die Geschädigte ruhig zu stellen, um an ihr sexuelle Handlungen \n\nvornehmen zu können. Er erkannte, daß seine Gewalthandlungen den Tod des \n\nOpfers zur Folge haben könnten; dies nahm er billigend in Kauf. Obwohl die \n\nSchülerin kurz nach Beginn des Angriffs das Bewußtsein verloren hatte, wirkte \n\nder Angeklagte weiter mit stumpfer Gewalt auf sie ein, die zu schweren Verlet-\n\nzungen und dann zum Tod des Opfers führte. \n\n2. Das Landgericht hat die besondere Schwere der Schuld des Ange-\n\nklagten verneint. Der Angeklagte habe nur ein Mordmerkmal - Befriedigung des \n\nGeschlechtstriebes - verwirklicht. Es liege keine besonders grausame, qualvol-\n\nle Behandlung des Tatopfers vor. Zudem spreche die beim Angeklagten gege-\n\nbene erheblich verminderte Schuldfähigkeit, auch wenn er diese selbst ver-\n\nschuldet habe, gegen eine besondere Schwere der Schuld. \n\nII. \n\nDie Ablehnung der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im \n\nSinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nDie Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu \n\nbejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen \n\nden Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; \n\n41, 57, 62; 42, 226, 227). Zwar ist dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung \n\nder tatrichterlichen Wertung eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle \n\nversagt; insbesondere ist es gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der-\n\njenigen des Tatrichters zu setzen (BGH NStZ 1998, 352, 353). Es hat jedoch zu \n\nprüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfeh-\n\nlerfrei abgewogen hat. Daran fehlt es. \n\nDas Schwurgericht hat mehrere Umstände von Gewicht (BGHSt 40, 360, \n\n370) nicht erkennbar in seine Gesamtwürdigung einbezogen: \n\nSo hat das Landgericht die beiden massiven Vorstrafen des Angeklag-\n\nten wegen Vergewaltigung ebensowenig berücksichtigt wie den Umstand, daß \n\nder Angeklagte am 7. Juni 2002 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen wurde \n\nund unter Bewährung stand, als er die abgeurteilte Tat am 20. September 2002 \n\nbeging. \n\nAuch fehlt ein Eingehen darauf, daß das Vorgehen des Angeklagten in \n\nbesonderer Weise davon geprägt war, daß er auf offener Straße eine zufällig \n\nvorbeikommende junge Frau aus einem Versteck heraus überfallen und in ein \n\nschwer einsehbares sträucherbewachsenes Gartengelände geschleppt hat. \n\nDas Landgericht hat zwar diese Umstände in dem 113 Seiten umfassen-\n\nden Urteil erwähnt. Für die revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit genügt es \n\naber nicht, daß der Tatrichter an anderer Stelle des Urteils Umstände näher \n\ndarlegt, die im Rahmen der Prüfung einer besonderen Schuldschwere Berück-\n\nsichtigung finden müssen. Denn ohne eine ausdrückliche Berücksichtigung \n\nsolcher Umstände im Rahmen des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist für das \n\nRevisionsgericht nicht nachvollziehbar, ob der Tatrichter sie in die gebotene \n\nGesamtwürdigung einbezogen hat. \n\nDer Verpflichtung zur Erörterung und Gewichtung der genannten Um-\n\nstände stand nicht entgegen, daß das Landgericht bei dem Angeklagten, der \n\nwußte, daß er unter Alkoholeinfluß schon mehrere gravierende Sexualdelikte \n\nbegangen hatte, eine alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähig-\n\nkeit bejaht, aber von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB \n\nkeinen Gebrauch gemacht hat. Denn das Vorliegen einer erheblich verminder-\n\nten Schuldfähigkeit schließt die Annahme besonders schwerer Schuld, insbe-\n\nsonders in Fällen selbstverschuldeter Trunkenheit, nicht von vorneherein aus. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_494-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-01/3-str-494-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_494-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_494-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-01/3-str-494-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_494-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:47.328391+00:00"}}