{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_493-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"3 StR 493/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 493/03 \n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2004 gemäß § 349 Abs. 1\n\nStPO beschlossen:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 9. September 2003 wird verworfen.\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ne-\n\nbenkläger mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein\n\nRechtsmittel ist unzulässig.\n\nNach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das\n\nUrteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat ver-\n\nhängt wird. Deshalb bedarf die Revision des Nebenklägers in der Regel eines\n\nRevisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, daß\n\neine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und\n\ndamit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-\n\nkeit 2 und 5; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 400 Rdn. 3, 6). Daran fehlt es\n\nhier.\n\nZwar hat der Nebenkläger das Urteil in vollem Umfang angefochten und\n\nbeantragt, das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben,\n\nwas für eine angestrebte Änderung des Schuldspruchs sprechen könnte. Der\n\nRevisionsbegründung kann jedoch nicht mit der notwendigen Klarheit entnom-\n\nmen werden (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 6), daß der Nebenklä-\n\nger eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt. In der Verfah-\n\nrensrüge, die aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts unzulässig ist, hat er ausgeführt, er gehe davon aus, daß Hab-\n\ngier als Motiv für die Tat nicht ausscheide und das Gericht dieser Frage hätte\n\nnachgehen müssen. Im Rahmen der Sachrüge hat er dargelegt, die Tötung im\n\nKeller habe der Verdeckung der vorher verübten versuchten Tötung gedient,\n\ndas Vorliegen eines \"objektiv verwirklichten Mordmerkmals\" müsse bei der\n\nStrafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden. Zumal der Nebenkläger\n\nbereits in der Hauptverhandlung nur eine Verurteilung wegen \"Totschlags im\n\nAffekt\" beantragt, allerdings eine höhere Freiheitsstrafe von zehn Jahren ge-\n\nfordert hatte, wird somit insgesamt nicht deutlich, ob er tatsächlich eine Verur-\n\nteilung wegen Mordes erstrebt oder entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich die\n\nStrafzumessung beanstanden will.\n\nDem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch das unzulässige\n\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, weil\n\ndessen Revision ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGHR StPO § 473\n\nAbs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_493-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/3-str-493-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_493-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_493-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/3-str-493-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_493-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:27:06.922569+00:00"}}