{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_490-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"3 StR 490/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 490/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Nötigung;\n\nhier: Revision des Angeklagten S.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2004 gemäß § 349\n\nAbs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Kleve vom 14. August 2003 - auch soweit es\n\nden Mitangeklagten G. betrifft - mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Kleve\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Vorsorglich wird der gegen den Mitangeklagten G. ergange-\n\nne Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 19. Januar 2003\n\n(10 Gs 97/03) aufgehoben. Der Mitangeklagte G. ist unver-\n\nzüglich aus der Strafhaft zu entlassen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Nötigung zu Freiheitsstra-\n\nfen von einem Jahr neun Monaten (Angeklagter G. ) und einem Jahr (Ange-\n\nklagter S. ) verurteilt und die gegen den Angeklagten S. erkannte\n\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte\n\nS. Revision eingelegt. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen\n\nRechts gestützte Rechtsmittel hat Erfolg. Die Aufhebung des Urteils ist gemäß\n\n§ 357 StPO auf den Nichtrevidenten G. zu erstrecken.\n\n1. Nach den Feststellungen gingen die stark angetrunkenen Angeklag-\n\nten in einem Kiosk, in dem sich mehrere Kunden befanden, auf die Inhaberin\n\nzu, wobei der Angeklagte G. äußerte: \"Das ist ein Überfall, gib Geld her\".\n\nDie Frau, die die beiden nicht maskierten Angeklagten als Kunden kannte, ging\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nzunächst von einem Scherz aus und erwiderte, sie habe allenfalls 50 \n\nKasse. Daraufhin bedrohte der Angeklagte G. die Frau mit einer Spielzeug-\n\n(cid:7)(cid:15)(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:16)(cid:3)(cid:17)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:18)(cid:7)(cid:20)(cid:19)(cid:20)(cid:1)(cid:16)(cid:21)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:6)(cid:21)(cid:16)(cid:27)(cid:28)(cid:5)(cid:30)(cid:29) (cid:31)\n\npistole und forderte die Herausgabe von 50 \n\n(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:8)(cid:14)\n\n äußerte, es sei wirklich ernst. Das Tatopfer hielt die Spielzeugpistole für\n\neine echte Waffe und bekam Angst. Tatsächlich kam es den Angeklagten nicht\n\nauf die Herausgabe von Geld an. Vielmehr wollten sie mit der Tat einen Anlaß\n\nfür die Verhaftung zumindest des als Folge seines massiven Alkoholkonsums\n\nunter erheblichen Beschwerden leidenden Angeklagten G. herbeiführen und\n\nihn dadurch aus seinem bisherigen Umfeld herausbringen. Die Frau übergab\n\ndas geforderte Geld nicht, sondern rief die Polizei an. Als sie den Angeklagten\n\nderen baldiges Eintreffen mitteilte, gingen diese auf die Straße und warteten\n\nvor dem Kiosk auf die Polizeibeamten, von denen sie sich mit erhobenen Hän-\n\nden festnehmen ließen.\n\nNach Ansicht des Landgerichts haben sich die Angeklagten wegen voll-\n\nendeter Nötigung strafbar gemacht, weil sie durch die Drohung mit der Spiel-\n\nzeugpistole den Eindruck eines echten Überfalls erweckt und dadurch die Ge-\n\nschädigte zur Verständigung der Polizei - ihrem eigentlichen Ziel - veranlaßt\n\nhätten.\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Nötigung hält rechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\nEntgegen der Meinung des Landgerichts liegt eine Nötigung nicht des-\n\nhalb vor, weil die Angeklagten ihr eigentliches Ziel, nämlich die Benachrichti-\n\ngung der Polizei von dem \"Überfall\" zum Zwecke ihrer Festnahme, tatsächlich\n\nerreichten. Es ist schon nicht festgestellt, daß nach ihrer Vorstellung die Inha-\n\nberin des Kiosk selbst die Polizei verständigten sollte. Außerdem fehlt es an\n\nder für die Annahme einer Nötigung entscheidenden Voraussetzung, daß der\n\nGenötigte als Folge des auf ihn ausgeübten Drucks mit dem von ihm geforder-\n\nten Verhalten zumindest begonnen hat (vgl. BGH NStZ 1987, 70 f.; BGH bei\n\nHoltz MDR 1979, 280 f.). Ein vom Täter erstrebtes Verhalten des Genötigten,\n\ndas er von diesem nicht verlangt, ist dafür nicht ausreichend, weil das durch\n\n§ 240 StGB geschützte Rechtsgut die Freiheit der Willensentschließung und\n\nWillensbetätigung ist (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 240\n\nRdn. 1; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 240 Rdn. 2). Die Inhaberin des Kiosk\n\n(cid:21)(cid:6)(cid:5)(cid:18)(cid:7)!(cid:25)\"(cid:3)(cid:6)(cid:5)#(cid:1)$(cid:0)(cid:26)%\n\nist der Forderung der Angeklagten zur Herausgabe von 50 \n\nnachgekommen. Vielmehr hat sie aufgrund einer autonomen Entscheidung die\n\nPolizei von dem Überfall verständigt.\n\n3. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts kann der Schuld-\n\nspruch nicht dahin abgeändert werden, daß die Angeklagten der versuchten\n\nNötigung schuldig sind.\n\nEs fehlen bereits eindeutige Feststellungen zu den für einen Nötigungs-\n\nvorsatz wesentlichen Vorstellungen der Angeklagten über die Reaktion des\n\n(cid:31)\"(cid:19)(cid:20)&(’)(cid:3)\"(cid:5)(cid:8)*,+(cid:15)(cid:5)(cid:6)’-(cid:27).(cid:21)\"(cid:5)(cid:6)’-(cid:27).(cid:5)/(cid:23)\n\nTatopfers auf ihre Forderung nach Herausgabe der 50 \n\nl-\n\nten Sachverhalt ergibt sich nicht, daß diese davon ausgegangen sind, die Frau\n\nwerde ihnen unter dem Eindruck der Bedrohung mit der Spielzeugpistole das\n\nGeld sicher aushändigen oder dies zumindest für möglich gehalten und billi-\n\ngend in Kauf genommen haben. Unter den besonderen Umständen der Tat,\n\ninsbesondere angesichts des eigentlichen Ziels der Täter, erscheint eine Vor-\n\nstellung der stark angetrunkenen Angeklagten, die bedrohte Frau werde sich\n\n(cid:14)\n(cid:27)\n\n- wie tatsächlich geschehen - nicht einschüchtern lassen, nicht von vorneherein\n\nausgeschlossen, zumal der Angeklagte G. schon einmal in einem Uhrenge-\n\nschäft unter Vorhalt eines Messers ohne Erfolg die Herausgabe von Geld ver-\n\nlangt und anschließend auf das Eintreffen der Polizei gewartet hatte (UA S. 3).\n\nUnterstellt, die Angeklagten hätten die Kioskbetreiberin in der Vorstel-\n\nlung bedroht, sie werde ihnen unter dem Druck der Drohung Geld herausge-\n\nben, das sie freilich nicht behalten wollten, so hätten die getroffenen Feststel-\n\nlungen zu der Prüfung gedrängt, ob die Angeklagten strafbefreiend von der\n\nversuchten Nötigung zurückgetreten sind (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB). Von ei-\n\nnem fehlgeschlagenen Versuch, der einem strafbefreienden Rücktritt entge-\n\ngenstehen würde, ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht auszuge-\n\nhen. Die Angeklagten haben das Tatopfer nicht weiter bedroht und die Heraus-\n\ngabe von Geld nicht mehr verlangt, obwohl ihnen dies trotz der Benachrichti-\n\ngung der Polizei noch möglich gewesen wäre. Daß die Angeklagten mit der\n\nVerständigung der Polizei von dem \"Überfall\" ihr außertatbestandliches Hand-\n\nlungsziel erreicht hatten, schließt die Rücktrittsmöglichkeit weder wegen eines\n\nfehlgeschlagenen Versuchs noch wegen Unfreiwilligkeit aus (vgl. BGHSt 39,\n\n221, 232 f.).\n\n4. Der dargestellte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, gemäß\n\n§ 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten G. , der kein Rechtsmittel\n\neingelegt hat. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Ge-\n\nbrauch gemacht und die Sache an das Amtsgericht Kleve zurückverwiesen.\n\nDer neue Tatrichter wird, sollten sich die Voraussetzungen eines strafbaren\n\nVersuchs der Nötigung nicht feststellen lassen, auch Gelegenheit zu der Prü-\n\nfung haben, ob sich die Angeklagten wegen Bedrohung (§ 241 StGB) strafbar\n\ngemacht haben.\n\nVorsorglich hat der Senat gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 3\n\nStPO den gegen den Angeklagten G. ergangenen, mit Rechtskraft des\n\nUrteils gegenstandslos gewordenen Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom\n\n19. Januar 2003 (10 Gs 97/03) aufgehoben (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.\n\n§ 120 Rdn. 15).\n\nTolksdorf Winkler von Lienen\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_490-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/3-str-490-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_490-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_490-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/3-str-490-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_490-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:08:24.989953+00:00"}}