{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_487-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"3 StR 487/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 487/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung;\n\n hier: Revision des Angeklagten P.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2004 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2003,\n\nauch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft, unter\n\nAufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten P. wegen \"schwerer räu-\n\nberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich han-\n\ndelnd\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den Nichtrevidenten \n\nH. wegen \"gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung\" zur\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revi-\n\nsion des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\n\nUmfang Erfolg.\n\nDer Verurteilung des Angeklagten liegen drei Überfälle auf Sparkassen\n\nzugrunde. Er bedrohte die Bankangestellten jeweils mit einer Gaspistole. Im\n\nFall 2 war der Nichtrevident, der eine Spielzeugpistole bei sich führte, Mittäter\n\ndes Überfalls.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpres-\n\nsung in der Qualifikation der §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält sachlich-\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in\n\nseiner Antragsschrift vom 16. Dezember 2003 ausgeführt:\n\n\"Es ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nnicht zu entnehmen, dass die Gaspistolen geladen waren.\nDies ist aber die Voraussetzung dafür, dass es sich bei einer\nWaffe um den von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzten\ngefährlichen Gegenstand handelt (BGHSt 45, 249, 250f.;\nTröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 250 Rdnr. 7a m.w.N.). Wä-\nren die Waffen ungeladen gewesen, käme - da auch nicht er-\nkennbar ist, dass sie als Schlagwerkzeug zum Einsatz kom-\nmen sollten - nur eine schwere räuberische Erpressung in der\nQualifikation gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (Min-\ndeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) in Betracht (vgl.\nBGH, Beschluss vom 8. August 2001 - 3 StR 271/01).\n\n...\n\nDie zugrunde liegenden Feststellungen sind indes rechtsfeh-\nlerfrei getroffen und können deshalb aufrechterhalten werden.\nDer neue Tatrichter wird lediglich zu der Frage, welche der\nQualifikationen des § 250 StGB erfüllt ist, ergänzende Fest-\nstellungen treffen, sowie den Schuldspruch fällen und eine\nneue Strafe zumessen müssen.\n\nDie Aufhebung des Urteils ist auch auf den Mitangeklagten \nH. , der selbst keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken,\n§ 357 StPO.\"\n\nDem schließt sich der Senat im Ergebnis an.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_487-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/3-str-487-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_487-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_487-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/3-str-487-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_487-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:12:02.419630+00:00"}}