{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_481-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"3 StR 481/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 481/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2004 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBerlin vom 17. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte durch\n\ndie Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre organisatorische Beteili-\n\ngung an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollzieh-\n\nbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwi-\n\ndergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ver-\n\nwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März\n\n2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt\n\nder Senat:\n\n1. Soweit die Revision als Verstoß gegen § 261 StPO rügt, das Landge-\n\nricht habe sich mit der \"aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vollständig er-\n\nsichtlichen Aussage\" der Angeklagten nicht erschöpfend auseinandergesetzt,\n\ngeht sie von einem unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus. Dadurch, daß\n\nder Verteidiger eine vorbereitete schriftliche Erklärung verlesen und sodann als\n\nAnlage zum Protokoll überreicht hat, ist über deren Wortlaut kein Beweis erho-\n\nben und dieser damit nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden.\n\nVielmehr wurde Gegenstand der Hauptverhandlung lediglich der mündli-\n\nche Vortrag durch den Verteidiger und die zustimmende Erklärung der Ange-\n\nklagten. Eine Überprüfung, ob die zusammenfassende Darstellung dieser Ein-\n\nlassung in den Urteilsgründen zutreffend und vollständig ist, ist dem Senat oh-\n\nne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich (vgl. Beschluß des Se-\n\nnats vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, zum Abdruck in BGHR StPO § 243\n\nAbs. 4 Äußerung 8 bestimmt; ebenso Park StV 2001, 589, 592).\n\nNur wenn das Gericht die Verlesung dieses Schriftstücks angeordnet\n\nund durchgeführt hätte, wäre die Urkunde in ihrem Wortlaut in die Hauptver-\n\nhandlung eingeführt worden und hätte von der Revision als Maßstab zur Über-\n\nprüfung der Beweiswürdigung herangezogen werden können (vgl. BGHSt 38,\n\n14, 16 f.). Allerdings weist der Senat darauf hin, daß ein Gericht grundsätzlich\n\nnicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlassung eines Angeklagten als Urkunde\n\nzu verlesen, da seine mündliche Vernehmung nicht durch die gerichtliche Ver-\n\nlesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000,\n\n439). Denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erfolgt die Vernehmung eines An-\n\ngeklagten zur Sache nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich\n\ndurch mündliche Befragung und mündliche Antworten (vgl. KK 5. Aufl. § 243\n\nRdn. 44 m. w. N.).\n\n2. Im übrigen wird die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der\n\nSelbsterklärung und die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten den sich\n\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen gerecht. Unter Be-\n\nrücksichtigung des Kontextes und der Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266,\n\n295) ist die Strafkammer mit schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen\n\nzum Ergebnis gekommen, daß die Einlassung der Angeklagten, es sei ihr le-\n\ndiglich um eine Meinungsäußerung zu dem Betätigungsverbot gegenüber der\n\nPKK gegangen und nicht um eine gezielte Beteiligung an einer von der PKK\n\norganisierten Kampagne mit dem Ziel, durch massenhafte Herbeiführung von\n\nErmittlungs- und Strafverfahren den Strafverfolgungsbehörden die Ahndung\n\nvon Verstößen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zumindest zu\n\nerschweren, eine Schutzbehauptung darstellt. Insbesondere der Umstand, daß\n\nsich die Angeklagte und die anderen an der Kampagne Beteiligten nicht an das\n\nfür eine Aufhebung des Betätigungsverbotes zuständige Bundesinnenministe-\n\nrium, sondern mit massenhaften gebündelten Einzelerklärungen an die zur\n\nVerfolgung von Verstößen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zu-\n\nständige Abteilung der Staatsanwaltschaft wandten, rechtfertigt diesen nahe-\n\nliegenden Schluß. Im übrigen wird die mangelnde Bereitschaft, das Verbot zu\n\nbefolgen, durch den Umstand bestätigt, daß die Angeklagte einschlägig vorbe-\n\nstraft ist und unabhängig von der Selbsterklärungskampagne durch die finanzi-\n\nelle Förderung der ERNK in einem weiteren Falle gegen das vereinsrechtliche\n\nBetätigungsverbot verstoßen hat.\n\n3. Die Strafkammer hat auch bei der Strafzumessung die wertsetzende\n\nBedeutung der Meinungsfreiheit ausdrücklich beachtet (vgl. BVerfG NJW 1999,\n\n204, 205; 2002, 1031, 1034). Daß sie diesem Gesichtspunkt ein zu geringes\n\nGewicht beigemessen hätte, ist nicht erkennbar. Die im Verhältnis zu den ge-\n\ngen andere Unterzeichner der Selbsterklärung verhängten Strafen höhere An-\n\nzahl von Tagessätzen hat sie mit der einschlägigen Vorstrafe und dem Um-\n\nstand nachvollziehbar begründet, daß sich die Angeklagte im Gegensatz zu\n\ndiesen nicht auf die Unterzeichnung der Erklärung beschränkt hatte, sondern\n\nerhebliche organisatorische Leistungen zur Förderung der Kampagne erbracht\n\nund zusätzlich Spenden für die ERNK geleistet hatte (\"Vielzahl von Hand-\n\nlungsvarianten\"). Daß sich die rechtlich nicht unbedenkliche Berücksichtigung\n\nder Erklärung der Angeklagten in der Hauptverhandlung auf die Strafhöhe aus-\n\ngewirkt haben könnte, kann der Senat ausschließen.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_481-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/3-str-481-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_481-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_481-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/3-str-481-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_481-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:12:01.863746+00:00"}}