{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_479-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-01-27","aktenzeichen":"3 StR 479/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 479/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2004 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bückeburg vom 21. August 2003\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der\n\nschweren Vergewaltigung in zwei Fällen und der Nötigung\n\nschuldig ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung \"unter\n\nVerwendung eines gefährlichen Werkzeuges\" in zwei Fällen und wegen Nöti-\n\ngung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verur-\n\nteilt. Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte, in dessen Hose sich ein\n\nButterflymesser befand, ein 15 Jahre altes Mädchen durch die Androhung von\n\nSchlägen in zwei Fällen zu sexuellen Handlungen. Anschließend veranlaßte er\n\nes durch Drohungen, für eine geraume Zeit von einer Anzeigenerstattung ab-\n\nzusehen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.\n\n1. Da der Angeklagte in den beiden Vergewaltigungsfällen das mitge-\n\nführte Messer nicht verwendete, hat das Landgericht den Schuldspruch zutref-\n\nfend lediglich auf § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Beisichführen eines gefährlichen\n\nWerkzeugs) gestützt. In der Entscheidungsformel hat es jedoch in Widerspruch\n\ndazu die Worte \"unter Verwendung\" gebraucht. Der Senat hat daher den\n\nSchuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der schweren Vergewalti-\n\ngung (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4) in zwei Fällen und\n\nder Nötigung schuldig ist. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den\n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nWie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, war das\n\nFühren des Messers vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt.\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.\n\na) Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer\n\nliegt beim Angeklagten eine Alkohol- (ICD 10, F 10.2) und Cannabisabhängig-\n\nkeit (ICD 10, F 12.2) sowie ein Mißbrauch von Kokain (ICD 10, F 14.1), Am-\n\nphetaminen und Ecstasy (ICD 10, F 11.1) vor. Aufgrund vorangegangenen\n\nKonsums von Alkohol (Blutalkoholkonzentration maximal 2,5 %o) und Amphe-\n\ntaminen war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit als Folge\n\neiner Mischintoxikation erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Gleich-\n\nwohl hat das Landgericht in den beiden Vergewaltigungsfällen unter Vernei-\n\nnung eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Alt. 2 StGB eine Milde-\n\nrung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt. Hierzu hat es ausgeführt, daß der\n\nAngeklagte vor den Taten mehrmals Amphetamine in dem Wissen zu sich ge-\n\nnommen habe, dadurch aggressiv zu werden. Es sei deshalb davon auszuge-\n\nhen, daß er sich schuldhaft berauscht habe, um seine Aggressionen ausleben\n\nzu können.\n\nb) Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nZwar kann von der fakultativen Strafmilderung gemäß § 21, § 49 Abs. 1\n\nStGB dann abgesehen werden, wenn die durch die Herabsetzung der Ein-\n\nsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld durch schulderhöhen-\n\nde Umstände aufgewogen wird (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder,\n\nStGB 26. Aufl. § 21 Rdn. 17 m. w. N.). Bei alkoholbedingter Verminderung der\n\nSchuldfähigkeit kommt dies, abgesehen von den Fällen, in denen der Rechts-\n\ngedanke der actio libera in causa zur Ablehnung der Strafmilderung führt, nach\n\nbisheriger Auffassung des Bundesgerichtshofs dann in Betracht, wenn der Tä-\n\nter seinen Rausch verschuldet herbeigeführt und schon früher unter Alkohol-\n\neinfluß vergleichbare Taten begangen hat und daher wußte oder zumindest\n\nsich hätte bewußt sein können, daß er in einem solchen Zustand zu derartigen\n\nStraftaten neigt (vgl. BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78).\n\nIndes sind diese Voraussetzungen hier nicht ausreichend belegt. Fest-\n\ngestellt ist lediglich, daß der Angeklagte nach seiner Ankunft in der Wohnung\n\ngegen 23.00 Uhr Amphetamin zu sich nahm, um sich \"aufzuputschen\" und\n\ndann \"ein bißchen Terror zu machen\". Dies begründet ein Verschulden nur für\n\nden Drogenkonsum, nicht jedoch für die Alkoholaufnahme, die vorher in der\n\nZeit ab 14.00 Uhr stattgefunden und zu einem Blutalkoholwert von 2,5 %o zur\n\nTatzeit um etwa 1.00 Uhr geführt hatte. Bei diesem Alkoholisierungsgrad hätte\n\ndie Strafkammer zudem prüfen müssen, ob nicht unabhängig von der - ver-\n\nschuldeten - Drogeneinnahme bereits allein aufgrund des Alkoholgenusses\n\neine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben kann. Weiterhin\n\nwäre zu bedenken gewesen, ob nicht die Entscheidung des Angeklagten, nach\n\nAnkunft in der Wohnung Drogen zu nehmen, um sich aufzuputschen, durch die\n\nvorausgegangene Alkoholisierung bedingt war.\n\nc) Die bisherigen Feststellungen reichen aber auch nicht aus, die Ver-\n\nsagung der Strafrahmenmilderung unter Zugrundelegung der nichttragend ge-\n\näußerten Auffassung des Senats in seiner Entscheidung vom 27. März 2003\n\n- 3 StR 435/02 - (NJW 2003, 2394) zu rechtfertigen. Danach soll eine Straf-\n\nrahmenmilderung in der Regel schon dann nicht in Betracht kommen, wenn die\n\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter\n\nTrunkenheit beruht. Voraussetzung für die Versagung der Strafmilderung ist\n\nallerdings auch danach, daß dem Angeklagten der Alkoholkonsum uneinge-\n\nschränkt vorwerfbar ist. Dies ist u. a. dann nicht der Fall, wenn der Täter alko-\n\nholkrank oder alkoholüberempfindlich ist (vgl. Senat aaO). Eine Alkoholerkran-\n\nkung, bei der die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu\n\nwerten ist, kann vorliegen, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwi-\n\nderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt (vgl. BGH\n\nStV 1985, 102; BGH, Beschl. vom 1. August 1984 - 3 StR 287/84; BGH,\n\nBeschl. vom 31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84), der seine Fähigkeit, der Versu-\n\nchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. zur\n\nvergleichbaren Situation beim Vollrausch BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichbe-\n\nrauschen 1 und 2; BGH StV 1992, 230).\n\nAngesichts der festgestellten Alkoholabhängigkeit des Angeklagten,\n\ndem jahrelang betriebenen Alkoholmißbrauch seit dem 14. Lebensjahr und den\n\ngeschilderten Entzugserscheinungen hätte sich das Landgericht danach mit\n\nder Frage befassen müssen, ob dem Angeklagten sein zur erheblichen Ein-\n\nschränkung der Steuerungsfähigkeit führendes Verhalten uneingeschränkt vor-\n\ngeworfen werden kann oder ob er aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit von\n\neinem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, daß seine Fähigkeit,\n\ndiesem Drang zu widerstehen, eingeschränkt war.\n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten\n\nRechtsfolgenausspruchs. Daher kann dahinstehen, ob die mit der formelhaften\n\nBegründung, trotz des festgestellten Hanges des Angeklagten zum übermäßi-\n\ngen Konsum berauschender Mittel seien suchtbedingt erhebliche Straftaten in\n\nZukunft nicht zu erwarten, von der Strafkammer abgelehnte Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) Bestand haben könnte. Der neue Tat-\n\nrichter hat Gelegenheit, diese Frage mit sachverständiger Hilfe erneut zu prü-\n\nfen.\n\nWinkler Pfister von Lienen\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_479-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-27/3-str-479-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_479-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_479-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-27/3-str-479-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_479-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:09:29.202877+00:00"}}