{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_468-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"3 StR 468/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 468/03 \n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n18. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 17. Juli 2003\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln sowie des Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von\n\nBetäubungsmitteln schuldig ist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen \"unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\n\nunerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen\n\nin nicht geringen Mengen\" unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus\n\neiner Vorverurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\n\nRevi-\n\nsion des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel\n\nersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der von Heroin abhängi-\n\nge, zur Finanzierung seines Eigenbedarfs mit diesem Betäubungsmittel Handel\n\ntreibende Angeklagte in fünf Fällen Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt\n\nvon mindestens 13 % gekauft. Dabei hat er in vier Fällen jeweils 15 Gramm, in\n\neinem weiteren Fall zehn Gramm gekauft. Aus der erworbenen Gesamtmenge\n\nhat der Angeklagte etwa 15 Gramm selbst verbraucht, den Rest von etwa\n\n55 Gramm hat er an Dritte veräußert. Bei den Einkäufen von 15 Gramm hat der\n\nAngeklagte \"jeweils mindestens billigend in Kauf genommen, eine nicht geringe\n\nMenge zu erwerben\". Denn er hat gewußt, \"daß das Heroin zumindest einen\n\nWirkstoffgehalt von über 10 % gehabt haben mußte\" (UA S. 7).\n\n1. Die aufgrund der Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils führt\n\nzur Abänderung des Schuldspruchs.\n\na) In dem Fall des Erwerbs von zehn Gramm Heroingemisch erreicht die\n\nerworbene Gesamtmenge ausgehend von dem festgestellten Mindestwirkstoff-\n\ngehalt von 13 % den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von § 29 a\n\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG (1,5 g HHC) nicht. Wird in einem derartigen Fall - wie hier -\n\nvon vornherein eine Teilmenge zum Handeltreiben und eine Teilmenge zum\n\nEigenverbrauch erworben, so ist die Tat rechtlich als Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\n\n(§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 52 StGB) zu würdigen; denn der Auffangtatbestand\n\ndes unerlaubten Besitzes wird dann vom Tatbestand des Erwerbs verdrängt\n\n(vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 192, § 29 Rdn. 753 jew. m. w. N.).\n\nb) Auch in den vier Fällen des Kaufs von jeweils 15 Gramm Heroinge-\n\nmisch kann der Schuldspruch keinen Bestand haben.\n\nDie Qualifikation des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist in diesen Fällen an-\n\ngesichts der festgestellten Vorstellungen des Angeklagten zum Wirkstoffgehalt\n\n(\"10 %\") und unter Berücksichtigung dessen, daß ein Teil der Erwerbsmengen\n\nstets für den Eigenkonsum bestimmt war, jeweils nur für die Tatmodalität des\n\nBesitzes, nicht aber für die des Handeltreibens erfüllt. Dementsprechend hat\n\nsich der Angeklagte insofern des \"Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln\" schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch entspre-\n\nchend geändert.\n\n2. Der Strafausspruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben. Das\n\nLandgericht ist in den vier Fällen des Erwerbs von jeweils 15 Gramm Heroin-\n\ngemisch bei der Strafzumessung davon ausgegangen, daß der Angeklagte mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat (UA S. 16).\n\nZwar ist der Strafrahmen für den rechtsfehlerfrei festgestellten Tatbestand des\n\nBesitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gleich dem des Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1\n\nBtMG). Der Senat kann aber nicht ausschließen, daß das Landgericht wegen\n\ndes grundsätzlich geringeren Schuldgehalts des Besitzes bei Zugrundelegung\n\nder rechtlich zutreffenden Beurteilung der Tathandlung auf niedrigere Einzel-\n\nstrafen erkannt hätte. Dies hat die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen\n\nund damit auch der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nDie für den Fall des Erwerbs von zehn Gramm Heroingemisch verhängte\n\nEinzelstrafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) hat der Senat ebenfalls aufgehoben,\n\num dem neuen Tatrichter eine umfassende und in sich stimmige Strafzumes-\n\nsung zu ermöglichen.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_468-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/3-str-468-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_468-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_468-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/3-str-468-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_468-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:27:07.691283+00:00"}}