{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_465-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-04-08","aktenzeichen":"3 StR 465/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 465/03 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nItzehoe vom 10. September 2003 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der als Sachbearbeiter beim Ar-\n\nbeitsamt durch fingierte \"Rückzahlungen an Arbeitgeber\" entsprechende Über-\n\nweisungen der Bundesanstalt mit einem Gesamtbetrag von 540.249 € auf sein \n\neigenes Konto bewirkt hatte, wegen Betrugs in 81 Fällen zur Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-\n\nklagten hat keinen Erfolg. \n\nDie Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben, auch der Strafausspruch hält entge-\n\ngen der Auffassung des Generalbundesanwalts einer rechtlichen Prüfung \n\nstand. \n\n1. Insbesondere gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, daß das \n\nLandgericht jeweils den wegen der Spielsucht des Angeklagten nach §§ 21, 49 \n\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt \n\nhat, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob im Hinblick auf die allgemeinen Milde-\n\nrungsgründe und den vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB eine Ver-\n\nneinung der Regelwirkung und damit die Anwendung des Strafrahmens des \n\nGrundtatbestandes nach § 263 Abs. 1 StGB geboten gewesen wäre. Der Fall \n\nwird nicht nur dadurch geprägt, daß der Angeklagte zwei Regelbeispiele des \n\n§ 263 Abs. 3 StGB, nämlich gewerbsmäßiges Handeln nach Nr. 1 und Miß-\n\nbrauch der Befugnisse eines Amtsträgers nach Nr. 4, verwirklicht hat. Maßgeb-\n\nlich kommt hinzu, daß seine Straftaten in eine umfangreiche, langandauernde \n\nSerie eingebettet waren und einen hohen Gesamtschaden verursacht hatten. \n\nAngesichts dieser Umstände lag die Verneinung der Regelwirkung des § 263 \n\nAbs. 3 StGB in einem solchen Maße fern, daß das Fehlen einer ausdrücklichen \n\nErörterung keinen Rechtsfehler darstellt. \n\n2. Es stellt letztlich auch keinen zur Aufhebung des Strafausspruchs füh-\n\nrenden Rechtsfehler dar, daß das Landgericht in 80 Fällen Einzelstrafen zwi-\n\nschen drei und fünf Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat, ohne - wie in § 267 \n\nAbs. 3 Satz 2 StPO vorgeschrieben - ausdrücklich zu erörtern, ob die Voraus-\n\nsetzungen des § 47 Abs. 1 StGB gegeben sind. Die Verhängung einer kurzen \n\nFreiheitsstrafe hat regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Ge-\n\nsamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als \n\nunverzichtbar erweist und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird (BGHR \n\nStGB § 47 Abs. 1 Umstände 6). Die Voraussetzungen des § 47 StGB ergeben \n\nsich hier jedoch auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl. \n\nBGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7). Bei der eng zusammenhängenden um-\n\nfangreichen Serie von Vermögensdelikten, die ein Bedürfnis nach Einwirkung \n\nauf den Täter deutlich zutage treten läßt (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Um-\n\nstände 8), drängt sich die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach § 47 \n\nStGB in einem solchen Maße auf, daß ein Beruhen des Urteils auf der fehlen-\n\nden ausdrücklichen Erörterung ausgeschlossen werden kann. \n\n3. Schließlich mußte das Landgericht nicht strafmildernd berücksichti-\n\ngen, daß sich die beim Arbeitsamt vorhandenen Kontrollmechanismen auf-\n\ngrund des unter den Mitarbeitern herrschenden Vertrauensverhältnisses nicht \n\nausgewirkt hatten und durch den Wegfall von Kontrollmaßnahmen ab dem Jahr \n\n2000 die Taten noch leichter hatten begangen werden können. Dabei hat die \n\nStrafkammer zu Recht darauf hingewiesen, daß eine gewisse Taterleichterung \n\ndurch den erschwerend zu berücksichtigenden Vertrauensmißbrauch gegen-\n\nüber den Arbeitskollegen kompensiert wird (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297, \n\n298). Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitere Frage, ob der durch wirt-\n\nschaftliche Erwägungen gebotene Personalabbau und die damit verbundene \n\nReduzierung der Kontrollmöglichkeiten überhaupt als \"Mitverschulden\" bewer-\n\ntet werden können, nicht mehr an. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_465-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-08/3-str-465-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_465-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_465-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-08/3-str-465-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_465-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:29:16.561654+00:00"}}