{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_460-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"3 StR 460/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 460/03 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\nwegen zu 1. und 2.: Bestechlichkeit u. a. \n\n zu 3. bis 5.: Bestechung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n23. September 2004 in der Sitzung am 28. Oktober 2004, an denen teilgenom-\n\nmen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n Winkler, \n von Lienen, \n Becker, \n Hubert \n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n- in der Verhandlung vom 23. September 2004 -, \nStaatsanwältin \n- in der Sitzung am 28. Oktober 2004 - \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n- in der Verhandlung vom 23. September 2004 - \n als Verteidiger des Angeklagten St. , \n\nRechtsanwalt \n- in der Verhandlung vom 23. September 2004 - \n als Verteidiger des Angeklagten W. , \n\nRechtsanwalt \n- in der Verhandlung vom 23. September 2004 - \n als Verteidiger des Angeklagten S. , \n\nJustizangestellte \n- in der Verhandlung vom 23. September 2004 -, \nJustizamtsinspektor \n- in der Sitzung am 28. Oktober 2004 - \n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2002 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, \n\n1. soweit es den Angeklagten St. betrifft \n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 137-168, \n\n183-210, 237-255, 291, 292 und 303-311 der Urteils-\n\ngründe; \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch; \n\n2. soweit es den Angeklagten D. betrifft \n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 8, 9 und \n\n348 der Urteilsgründe; \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch; \n\n3. soweit es den Angeklagten W. betrifft \n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 8, 9, 183-\n\n210, 237-253, 303-311 und 348 der Urteilsgründe; \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch; \n\n4. soweit es den Angeklagten S. betrifft \n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 8, 9, 183-\n\n208 und 237-250 der Urteilsgründe; \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch; \n\n5. soweit es den Angeklagten Dr. Sch. betrifft \n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten 303-311 \n\nund 348 der Urteilsgründe; \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\nII. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil \n\n1. soweit es ihn betrifft, bezüglich der Taten 294 und 295 der \n\nUrteilsgründe dahin abgeändert, daß der Angeklagte inso-\n\nweit wegen nur einer Vorteilsgewährung zu einer Einzel-\n\ngeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt wird; \n\n2. soweit es den Angeklagten D. betrifft, bezüglich der Ta-\n\nten 294 und 295 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß \n\ndieser Angeklagte insoweit wegen nur einer Vorteilsannah-\n\nme zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verur-\n\nteilt wird; \n\n3. soweit es den Angeklagten Dr. Sch. betrifft, bezüglich \n\nder Taten 294 und 295 der Urteilsgründe dahin abgeändert, \n\ndaß dieser Angeklagte insoweit wegen nur einer Vorteilsge-\n\nwährung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten \n\nverurteilt wird. \n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-\n\ntel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nIV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat - jeweils unter Freispruch im übrigen - verurteilt \n\n- den Angeklagten St. wegen Vorteilsannahme in 117 Fällen, wegen Be-\n\nstechlichkeit in 9 Fällen, wegen Bestechung in 3 Fällen und wegen Untreue in \n\n28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten; \n\n- den Angeklagten D. wegen Vorteilsannahme in 10 Fällen, wegen Bestech-\n\nlichkeit in 24 Fällen, wegen Bestechung in 2 Fällen und wegen Untreue in 100 \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; \n\n- den Angeklagten W. wegen Vorteilsgewährung in 78 Fällen, wegen Be-\n\nstechung in 14 Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 22 Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; \n\n- den Angeklagten S. wegen Vorteilsgewährung in 46 Fällen, we-\n\ngen Bestechung in 8 Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 9 Fällen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren; \n\n- den Angeklagten Dr. Sch. wegen Vorteilsgewährung in 17 Fällen, we-\n\ngen Bestechung in 5 Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue in 11 Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Be-\n\nwährung ausgesetzt hat. \n\nMit ihrer - nachträglich beschränkten - Revision rügt die Staatsanwalt-\n\nschaft bezüglich sämtlicher Angeklagter mit verschiedenen Einzelbeanstan-\n\ndungen die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte W. erhebt mit \n\nseiner Revision Verfahrensrügen und macht ebenfalls Verstöße gegen das ma-\n\nterielle Recht geltend. Beide Rechtsmittel sind teilweise erfolgreich, wobei die \n\nRevision der Staatsanwaltschaft in einzelnen Fällen gemäß § 301 StPO auch \n\nzugunsten des Angeklagten St. durchgreift. Darüber hinaus ist bezüglich \n\nzwei abgeurteilter Taten die Abänderung des Urteils aufgrund der Revision des \n\nAngeklagten W. gemäß § 357 StPO auf die nicht revidierenden Angeklag-\n\nten D. und Dr. Sch. zu erstrecken. \n\nA. Revision der Staatsanwaltschaft \n\nI. Umfang des Rechtsmittels \n\nDie Staatsanwaltschaft hat mit der Revisionsbegründung sowie späteren \n\nAnschreiben vom 3. November 2003 und 13. Juli 2004 ihr Rechtsmittel bezüg-\n\nlich einer Mehrzahl von Einzelfällen ausdrücklich zurückgenommen. In der Re-\n\nvisionsrechtfertigung hat sie zur Begründung des Rechtsmittels verschiedene \n\nGesetzesverletzungen geltend gemacht und abschließend beantragt, das an-\n\ngefochtene Urteil \"im Umfang der gerügten Verletzung materiellen Rechts auf-\n\nzuheben\". \n\nDem entnimmt der Senat, daß die Staatsanwaltschaft die Revision auch \n\nhinsichtlich der Einzeltaten, für die sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zu-\n\nrückgenommen hat, nur soweit durchführen will, wie die hierzu jeweils erhobe-\n\nnen Einzelrügen reichen, und daß die Begründungsschrift daher eine weitere \n\nBeschränkung der Revision enthält (vgl. Nr. 156 Abs. 2 RiStBV; s. auch BGHR \n\nStPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 sowie BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 6 Nr. 18 für \n\nFälle, in denen die Staatsanwaltschaft einen umfassenden Aufhebungsantrag \n\ngestellt hat). Hieraus folgt: Bezieht sich die einzelne Rüge auf eine Tat, an der \n\nmehrere der Angeklagten beteiligt waren, gilt sie nur für den Beteiligten, auf \n\ndessen Verurteilung sich der geltend gemachte Rechtsfehler ausgewirkt haben \n\nkann. Werden mit der Rüge nur Fehler der Strafzumessung geltend gemacht, \n\nist die Revision auf den Strafausspruch beschränkt. \n\nII. Die einzelnen Beanstandungen \n\n1. Die Staatsanwaltschaft macht hinsichtlich einer Mehrzahl von Taten \n\ngeltend, das Landgericht habe die Angeklagten St. und D. rechtsfehler-\n\nhaft nur der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) statt richtigerweise der Bestechlich-\n\nkeit (§ 332 StGB) schuldig gesprochen; spiegelbildlich hätten die Angeklagten \n\nW. , S. und Dr. Sch. , soweit sie in diesen Fällen als \n\n\"Vorteilsgeber\" beteiligt gewesen seien, nicht lediglich wegen Vorteilsgewäh-\n\nrung (§ 333 StGB), sondern wegen Bestechung (§ 334 StGB) verurteilt werden \n\nmüssen. Die Rüge hat weitgehend Erfolg, teilweise gemäß § 301 StPO auch \n\nzugunsten des Angeklagten St. . \n\na) Angeklagter St. \n\naa) Taten 137-168 \n\n(1) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte \n\nSt. als Vorstand der Betriebskrankenkasse D. (im folgenden: BKK \n\nD. ) der Firma \"VPS \" (im folgenden: \n\nVPS) des Zeugen K. regelmäßig Aufträge im Bereich Computertechnik und \n\nAbrechnungswesen erteilt. Im Frühjahr 1997 bot der Zeuge K. dem Ange-\n\nklagten St. an, dieser könne Scheinrechnungen an die VPS stellen, die er \n\n- K. - über diese Firma begleichen werde. Durch die Zahlungen wollte sich \n\nder Zeuge K. dem Angeklagten St. erkenntlich zeigen und sich dessen \n\nallgemeines Wohlwollen gegenüber der VPS sichern, wodurch er sich weitere \n\nAufträge der BKK D. für die VPS erhoffte. Dies war dem Angeklagten \n\nSt. bewußt. Zwischen Mai 1997 und Oktober 2000 erstellte dieser unter \n\nden von seiner Ehefrau gegründeten, aber von ihm geleiteten Firmen \"G. \n\n G. U. mbH\" (im fol-\n\ngenden: GGU) und \"G. -S. St. \" (im folgenden: GSS) 32 \n\nScheinrechnungen, auf die der Zeuge K. insgesamt 283.737,32 DM an die \n\nGGU bzw. die GSS überwies. \n\n(2) Das Landgericht hat dies hinsichtlich des Angeklagten St. als \n\nVorteilsannahme in 32 Fällen gemäß § 331 Abs. 1 StGB abgeurteilt. Es hat \n\ndabei auf die Taten 137-140, bei denen die Zahlungen vor dem 20. August \n\n1997 auf den Konten der GGU bzw. GSS verbucht worden waren, § 331 Abs. 1 \n\nStGB in der bis zum 19. August 1997 geltenden Fassung angewandt, da dieser \n\ndas mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB sei. An einer Verurteilung \n\ndes Angeklagten St. wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB) \n\nhat es sich gehindert gesehen, da es nicht festzustellen vermochte, daß den \n\nZahlungen des Zeugen K. konkrete pflichtwidrige Diensthandlungen des \n\nAngeklagten St. gegenüber gestanden hätten. \n\n(3) Dies ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. \n\n(a) Das Landgericht hat an die für den Tatbestand der Bestechlichkeit \n\nnotwendige Verknüpfung zwischen pflichtwidriger Diensthandlung und Vorteils- \n\nzuwendung (sog. Unrechtsvereinbarung) überspannte Anforderungen gestellt \n\nund daher das Beweisergebnis vor dem Hintergrund eines unzutreffenden \n\nrechtlichen Maßstabes gewürdigt. \n\nDer Angeklagte St. veranlaßte zugunsten des Zeugen K. die Be-\n\nzahlung von Scheinrechnungen, die dieser über die zwischengeschaltete Firma \n\n\"Sche. \" (Taten 1-7) bzw. von seiner Firma \"We. \" \n\n(Taten 169, 171-173, 177, 179) der BKK D. gestellt hatte, ohne daß \n\njeweils eine entsprechende Leistung erbracht worden war (bezüglich des An-\n\ngeklagten St. jeweils als Untreue gemäß § 266 StGB abgeurteilt). Nach \n\nAngaben des Zeugen K. hatte darüber hinaus auch die von ihm betriebene \n\nFirma \"M. \" Scheinrechnungen bei der BKK D. eingereicht. Der \n\nZeuge hat weiter bekundet, daß die Bezahlung der Rechnungen der GGU und \n\nGSS durch die VPS auch als Gegenleistung für die Begleichung der Schein-\n\nrechnungen durch den Angeklagten St. erfolgte. Eine genaue Zuordnung \n\nvermochte er indessen nicht vorzunehmen. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten St. allein wegen der Entge-\n\ngennahme der Zahlungen der Bestechlichkeit für schuldig befunden, die der \n\nZeuge K. aus den Erlösen der Scheinrechnungen der Firma \"We. \" \n\nabsprachegemäß seinerseits auf Scheinrechnungen leistete, die der Angeklag-\n\nte St. über die von ihm ebenfalls faktisch geleitete Firma \"S. -B. -\n\nSt. \" an die \"We. \" gerichtet hatte; denn nur hier könnten die Zahlun-\n\ngen des Zeugen K. bestimmten pflichtwidrigen Diensthandlungen des An-\n\ngeklagten St. zugeordnet werden. Hinsichtlich der Taten 137-168 sei eine \n\nsolche Zuordnung hingegen nicht möglich. Insbesondere kämen die Taten 1-7 \n\n(Scheinrechnungen der Firma \"Sche. \") als \"Zahlungs-\n\ngrund\" nicht in Betracht, weil die Staatsanwaltschaft \"den Vorwurf der Bestech-\n\nlichkeit insoweit eingestellt\" habe. Zudem sei es möglich, daß die vom Zeugen \n\nK. über die VPS geleisteten Zahlungen als Gegenleistung für die Anweisung \n\nanderer Scheinrechnungen (Firma \"M. \") geflossen seien, auf die sich die \n\nAnklage nicht erstrecke. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nIm Rahmen des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB muß die pflichtwidrige Dienst-\n\nhandlung - insbesondere wenn der Amtsträger den Vorteil um eines künftigen \n\nVerhaltens wegen empfängt - in ihrer konkreten Gestalt nach Zeitpunkt, Anlaß \n\nund Ausführungsweise nicht in allen Einzelheiten feststehen. Es reicht vielmehr \n\naus, wenn sich das Einverständnis der Beteiligten darauf bezieht, daß der \n\nAmtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereiches oder Kreises von \n\nLebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig geworden ist oder \n\nwerden soll und die einvernehmlich ins Auge gefaßte Diensthandlung nach \n\nihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festge-\n\nlegt ist (BGHSt 32, 290, 291; 39, 45, 46 f.; BGH NStZ 2001, 425, 426; BGHR \n\nStGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 2, 3 und 4; zur Abgrenzung \n\nvgl. BGH NStZ 1984, 24 f.; 1999, 561 f.; 2000, 319 f.). Danach ist es entgegen \n\nder Ansicht des Landgerichts nicht erforderlich, daß die einzelnen Zahlungen \n\ndes Zeugen K. jeweils als Gegenleistung einer konkreten Anweisung des An-\n\ngeklagten St. zur Begleichung bestimmter, an die BKK D. gerichteter \n\nScheinrechnungen zugeordnet werden können. Vielmehr reicht es aus, wenn \n\nzwischen dem Angeklagten St. und dem Zeugen K. - stillschweigend - \n\nEinverständnis darüber bestand, daß die Zahlungen vom Zeugen K. des-\n\nhalb geleistet werden, weil der Angeklagte St. allgemein für die Beglei-\n\nchung vom Zeugen K. eingereichter Scheinrechnungen gesorgt hatte bzw. \n\nhierfür auch zukünftig sorgen wird. Dies liegt nach den Angaben des Zeugen \n\nK. vor dem Hintergrund des zwischen ihm und dem Angeklagten St. \n\nbestehenden korruptiven Gesamtbeziehungsgeflechts nicht fern und hätte da-\n\nher vom Landgericht in seine Prüfung miteinbezogen werden müssen. \n\nAuf dieser Grundlage stünde einer Verurteilung des Angeklagten St. \n\nwegen Bestechlichkeit nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft in ihrer Ab-\n\nschlußverfügung vom 19. März 2002 das Verfahren gegen den Angeklagten \n\nSt. \"gem. § 154 StPO\" eingestellt hat, soweit sich dieser Angeklagte \"im \n\nZusammenhang mit der Begleichung von Scheinrechnungen der Sche. \n\n wegen Bestechlichkeit\" strafbar gemacht haben kann. Diese \n\n- in ihrem Regelungsgehalt ohnehin nur schwer faßbare - Verfahrensbeschrän-\n\nkung könnte im Hinblick darauf, daß die Staatsanwaltschaft in der Anklage-\n\nschrift dem Angeklagten St. bezüglich der Taten 137-168 Bestechlichkeit \n\nin 32 Fällen anlastet (dies ergibt sich allerdings lediglich aus der Liste der an-\n\nzuwendenden Vorschriften, die ausschließlich § 332 StGB, nicht dagegen \n\n§ 331 StGB aufführt, während die wörtliche Umschreibung des Straftatbestan-\n\ndes im Anklagesatz eine pflichtwidrige Diensthandlung nicht erwähnt; das \n\nLandgericht hat dies im Eröffnungsbeschluß klargestellt), nur dann und inso-\n\nweit zu einem Verfahrenshindernis führen, wenn bestimmte Zahlungen des \n\nZeugen \n\nK. \n\naufgrund entsprechender Abrede mit dem Angeklagten St. ausschließlich \n\nals Gegenleistung für die Begleichung einer oder mehrerer der Scheinrech-\n\nnungen der Firma \"Sche. \" gedacht war. Derartiges hat das \n\nLandgericht weder festgestellt noch in Anwendung des Zweifelssatzes unter-\n\nstellt; es liegt angesichts der zeitlichen Zusammenhänge der wechselseitigen \n\nScheinrechnungen auch nicht nahe. \n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts würde eine Verurteilung des An-\n\ngeklagten St. wegen Bestechlichkeit auch nicht daran scheitern, daß die \n\nZahlungen des Zeugen K. möglicherweise - auch - als Gegenleistung für die \n\nBegleichung solcher Scheinrechnungen flossen, deren Anweisung dem Ange-\n\nklagten in der Anklageschrift nicht als Untreue gegen die BKK D. ange-\n\nlastet wurde. Die pflichtwidrige Diensthandlung gehört nicht zum Tatbestand \n\nder Bestechlichkeit (BGHSt 47, 22, 25 m. w. N.). Auch wenn die pflichtwidrige \n\nHandlung eine Straftat darstellt, kann die Bestechlichkeit daher abgeurteilt wer-\n\nden, ohne daß es der gleichzeitigen strafrechtlichen Ahndung der pflichtwidri-\n\ngen dienstlichen Maßnahme bedarf. \n\n(b) Das landgerichtliche Urteil leidet darüber hinaus an dem rechtlichen \n\nMangel, daß es sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob sich der Ange-\n\nklagte St. hinsichtlich der Taten 137-168 jeweils deswegen der Bestech-\n\nlichkeit schuldig gemacht hat, weil die Voraussetzungen des § 332 Abs. 3 Nr. 2 \n\nStGB vorlagen. Nach den Feststellungen beglich der Zeuge K. die Schein-\n\nrechnungen der GSS und der GGU auch deswegen, weil er sich über den An-\n\ngeklagten St. weitere Aufträge seitens der BKK D. erhoffte. Dies \n\nwar dem Angeklagten St. bewußt. Dieser übte bei der Entscheidung, bei \n\nwelchem Anbieter er Leistungen für die BKK D. in Auftrag gab, Ermes-\n\nsen aus (vgl. BGH NJW 1960, 830, 831), denn es ist nichts dafür ersichtlich, \n\ndaß der Zeuge K. für die von ihm angebotenen Dienstleistungen eine Mo-\n\nnopolstellung innehatte. Danach lag es aber nicht fern, daß der Angeklagte \n\nSt. sich im Rahmen des korruptiven Beziehungsgeflechts mit dem Zeugen \n\nK. - zumindest stillschweigend - bereit gezeigt hat, sich durch die Zahlun-\n\ngen des Zeugen bei künftigen Auftragsvergaben zu dessen Gunsten beeinflus-\n\nsen zu lassen. Dies hätte das Landgericht prüfen müssen. \n\n(4) Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zu den Taten 137-168 in ge-\n\nringem Umfang auch zugunsten des Angeklagten St. Erfolg (§ 301 StPO). \n\n(a) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte St. am \n\n26. September 1997 und am 5. Februar 1998 je zwei Rechnungen der GGU \n\nbzw. GSS an die VPS gerichtet, und es wurden auch entsprechende Zahlun-\n\ngen des Zeugen K. auf dem Konto der GGU bzw. der GSS verbucht (Taten \n\n141 und 142 sowie 144 und 145). Danach deutet alles darauf hin, daß beide \n\nRechnungen gleichzeitig bezahlt wurden und daher ein einheitlicher Vorteil \n\nangenommen wurde. Das Landgericht hätte daher nicht ohne weiteres zwei \n\ntatmehrheitliche Fälle nach § 331 Abs. 1 StGB annehmen dürfen, sondern prü-\n\nfen müssen, ob insoweit nicht lediglich eine Tat gegeben war. \n\n(b) Dagegen hat das Urteil zu Lasten des Angeklagten St. Bestand, \n\nsoweit ihn das Landgericht wegen der Taten 137-140 unter Anwendung des \n\n§ 331 Abs. 1 StGB in der bis zum 19. August 1997 geltenden Fassung wegen \n\nVorteilsannahme in vier Fällen verurteilt hat. Zwar hätte das Landgericht auf \n\nder Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht zu einer Verurteilung gelangen \n\ndürfen; denn im Gegensatz zu § 331 Abs. 1 StGB nF, der es genügen läßt, \n\nwenn der Amtsträger einen Vorteil allgemein für seine Dienstausübung an-\n\nnimmt, mußte der Vorteil nach § 331 Abs. 1 StGB aF vom Amtsträger für eine \n\nDiensthandlung angenommen werden, und die insoweit vom Landgericht vor-\n\nausgesetzte konkrete Verknüpfung zwischen einer konkreten Zahlung des \n\nZeugen K. und einer exakt zuordenbaren Diensthandlung des Angeklagten \n\nSt. ist dem Urteil nicht zu entnehmen. \n\nWie bereits dargelegt (s. oben (3) (a)), hat das Landgericht jedoch über-\n\nspannte Anforderungen an die Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsnehmer \n\nund -geber gestellt. Bei zutreffender rechtlicher Bewertung läßt sich eine sol-\n\nche den fehlerfrei getroffenen Feststellungen entnehmen. Wenn der Zeuge \n\nK. Zahlungen leistete, weil er sich vom Angeklagten St. weitere Aufträge \n\nder BKK D. erhoffte, und der Angeklagte St. in Kenntnis dieses \n\nUmstandes die Zahlungen annahm, ist nach den aufgezeigten Maßstäben die \n\nerforderliche Verknüpfung zwischen der Vorteilsannahme und einer hinrei-\n\nchend konkreten Diensthandlung ausreichend belegt. Die Verurteilung des An-\n\ngeklagten St. wegen - zumindest - Vorteilsannahme in diesen vier Fällen \n\nläßt daher jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten erkennen. \n\nbb) Taten 291/292 \n\nAuch insoweit hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. \n\n(1) Nach den Feststellungen hatte die GGU Schulungsunterlagen für die \n\nFirma \"Web. GmbH\" des Zeugen K. zusammengestellt. Hierfür \n\nwäre allenfalls ein Honorar von 6.700 DM angemessen gewesen. Demgegen-\n\nüber kamen der Angeklagte St. und der Zeuge K. überein, daß die GGU \n\nder \"Web. GmbH\" für tatsächlich nicht erbrachte Schulungen überhöh-\n\nte Rechnungen stellen sollte. Entsprechend dieser Absprache stellte der Ange-\n\nklagte St. über die GGU der \"Web. GmbH\" am 23. September \n\n1999 31.871,73 DM und am 29. Oktober 1999 22.167,60 DM in Rechnung. Der \n\nZeuge K. bezahlte die Rechnungssummen, um - wie dem Angeklagten \n\nSt. bewußt war - die Geschäftsbeziehungen zwischen seinen Firmen und \n\nder BKK D. langfristig zu sichern und sich das Wohlwollen des Ange-\n\nklagten St. zu erkaufen. \n\n(2) Das Landgericht hat den Angeklagten St. insoweit der Vorteils-\n\nannahme in zwei Fällen schuldig gesprochen. Eine speziell auf die Taten \n\n291/292 bezogene Beweiswürdigung zur Abgrenzung zwischen Vorteilsan-\n\nnahme und Bestechlichkeit hat das Landgericht jedoch nicht vorgenommen. \n\nNach den zu den Taten 137-168 mitgeteilten Angaben des Zeugen K. kam \n\naber auch bei den Taten 291/292 durchaus eine Verurteilung des Angeklagten \n\nSt. \n\n wegen Bestechlichkeit in Betracht, wobei auch hier § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB \n\nnicht ungeprüft bleiben durfte. Insoweit wird auf obige Ausführungen unter aa) \n\n(3) (a) und (b) verwiesen. \n\ncc) Taten 183-210 und 303-311 \n\n(1) Das Landgericht hat insoweit festgestellt: \n\nDer Angeklagte S. trat am 1. Januar 1997 als Prokurist in \n\ndie \"Reha GmbH\" (im folgenden: Reha ) ein, an der der \n\nAngeklagte W. als Gesellschafter beteiligt war. Dieser war auch Ge-\n\nschäftsführer der Gesellschaft. Am 21. März 1997 schloß der Angeklagte \n\nS. in Absprache mit dem Angeklagten W. mit dem Angeklag-\n\nten St. als Vertreter der BKK D. einen Vertrag über die Durchfüh-\n\nrung ambulanter Vorsorge und von Rehabilitationsmaßnahmen, in welchem \n\nsich die BKK D. zur Zahlung einer - wirtschaftlich angemessenen - Be-\n\nhandlungspauschale von 3.850 DM je Rehafall verpflichtete. \"Mitte 1997\" ver-\n\neinbarte der Angeklagte S. sodann - wiederum in Absprache mit \n\ndem Angeklagten W. - mit dem Angeklagten St. , daß dieser pro Pati-\n\nent, der der \"Reha \" durch die BKK D. zugewiesen werde, \n\neine Provision von 350 DM erhalten solle. Die Angeklagten W. und \n\nS. beabsichtigten, durch die Provisionszahlungen die Patienten-\n\nzuweisungen seitens der BKK D. \"anzukurbeln\". Dies war Gegenstand \n\nder getroffenen Absprache. Ende 1998 teilte der Angeklagte S. \n\ndem Angeklagten St. wiederum in Absprache mit dem Angeklagten W. \n\n mit, daß nunmehr auch er und W. an der Provision partizipieren woll-\n\nten. Diese wurde daraufhin auf 815 DM pro Patient erhöht. Der Angeklagte \n\nS. übermittelte dem Angeklagten St. die jeweiligen Zahlen der \n\nvon der BKK D. der \"Reha \" zugewiesenen Patienten. Auf \n\ndieser Grundlage erstellte der Angeklagte St. zwischen dem 5. Januar \n\n1998 und dem 30. November 1999 28 Scheinrechnungen der GSS bzw. GGU \n\nan die \"Reha \", um auf diese Weise die Provisionszahlungen abzu-\n\nwickeln. Die Rechnungen wurden von der \"Reha \" beglichen (Taten \n\n183-210). Der Angeklagte S. hatte seine Tätigkeit bei der \"Reha \n\n \" bereits vor den letzten beiden Zahlungen beendet. Aus den Erträ-\n\ngen führte der Angeklagte St. nach Änderung der Absprachen die den An-\n\ngeklagten W. und S. zustehenden Provisionsanteile an diese \n\nab, wozu sich die Beteiligten wiederum eines Systems von Scheinrechnungen \n\nbedienten. \n\nNachdem der Angeklagten Dr. Sch. in die \"Reha \" ein-\n\ngetreten war, stoppte er zunächst die Provisionszahlungen. Aufgrund einer \n\nneuen Absprache erhielt der Angeklagte St. dann aber von April bis De-\n\nzember 2000 als Gegenleistung für die Patientenzuweisungen monatlich min-\n\ndestens 10.000 DM in bar, womit die Angeklagten W. und Dr. Sch. \n\nsich weiterhin das Wohlwollen des Angeklagten St. erhalten wollten (Taten \n\n303-311). \n\n(2) Das Landgericht hat den Angeklagten St. wegen dieser Taten \n\nder Vorteilsannahme in 37 Fällen schuldig gesprochen. Dies beanstandet die \n\nStaatsanwaltschaft mit Recht. \n\nAuch wenn das Landgericht keine Anhaltspunkte dafür gefunden hat, \n\ndaß in der Zuweisung von Patienten der BKK D. an die \"Reha \n\n \" eine pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten St. liegen könnte, \n\nhätte es auf Grundlage der getroffenen Feststellungen prüfen müssen, ob \n\n§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Angeklagten St. nicht deshalb Anwen-\n\ndung zu finden hat, weil die Voraussetzungen des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor-\n\nlagen. Die Provisionsabrede wurde getroffen, um die Patientenzuweisungen \n\nder BKK D. \"anzukurbeln\". Dies setzt voraus, daß der Angeklagte \n\nSt. Einfluß darauf hatte, in welchem Umfang Patienten der \"Reha \n\n \" zugeteilt wurden. Dann liegt es aber nahe, daß sich der Angeklagte St. \n\n bei der Annahme der Provisionen - stillschweigend - bereit gezeigt hat, sich \n\nbei künftigen Patientenzuweisungen bzw. hierauf gerichteten Anordnungen \n\ndurch den Vorteil beeinflussen zu lassen. \n\ndd) Taten 254-276 \n\n(1) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte St. im Jahre 1993 \n\nmit dem anderweitig verfolgten Me. als damaligem Geschäftsführer der \"Ver-\n\nlag Me. GmbH\" (im folgenden: Me. GmbH) einen Vertrag über die \n\nVerlegung der Mitgliederzeitschrift der BKK D. geschlossen. Nach die-\n\nsem Vertrag hatte die BKK D. für die Zeitschrift neben einem Festpreis \n\neinen gesonderten Preis von 2.250 DM je Seite für die sog. Sonderseiten zu \n\nentrichten. Diese wurden nicht von der \"Me. GmbH\", sondern von der BKK \n\nD. redaktionell betreut und dienten deren individueller Darstellung ge-\n\ngenüber ihren Mitgliedern. Der Preis für die Sonderseiten war wirtschaftlich \n\nangemessen und wurde seitens der \"Me. GmbH\" auch von anderen Kunden \n\nverlangt. \n\nIm Jahr 1997 bot Me. dem Angeklagten St. zur \"Festigung der ge-\n\nschäftlichen Beziehungen\" und um sich dessen allgemeines Wohlwollen zu \n\nerkaufen eine finanzielle Beteiligung an den Erlösen aus den Sonderseiten an; \n\nder Angeklagte St. sollte 400 DM pro abzurechnender Sonderseite erhal-\n\nten. Dieser ging darauf ein und stellte in der Folge zwischen dem 8. April 1997 \n\nund dem 16. Dezember 2000 über die Firmen GSS und GGU der \"Me. \n\nGmbH\" insgesamt 23 Scheinrechnungen in unterschiedlicher Höhe zwischen \n\n2.320 und 8.280 DM, die der anderweitig verfolgte Me. jeweils beglich. Das \n\nLandgericht vermochte nicht festzustellen, daß der Angeklagte St. als Ge-\n\ngenleistung für die Zahlungen pflichtwidrige Diensthandlungen vorgenommen \n\nhat oder vornehmen sollte. \n\n(2) Das Landgericht hat den Angeklagten St. hierwegen der Vor-\n\nteilsannahme in 23 Fällen schuldig gesprochen. Die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft führt bezüglich der Taten 254 und 255 zur Aufhebung des Urteils \n\nzugunsten des Angeklagten St. (§ 301 StPO), ist im übrigen aber unbe-\n\ngründet. \n\n(a) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beweis-\n\nwürdigung des Landgerichts, das pflichtwidrige Diensthandlungen des Ange-\n\nklagten St. als \"Gegenleistung\" für die gewährten Zahlungen nicht festzu-\n\nstellen vermochte. Soweit sie sich auf angebliche Beweisergebnisse beruft, die \n\ndas Landgericht nicht gewürdigt habe, entfernt sie sich von den Urteilsgründen. \n\nDamit kann sie auf die Sachbeschwerde nicht gehört werden. Verfahrensrügen \n\nhat sie hierzu nicht erhoben. Entgegen der Behauptung der Revision hat das \n\nLandgericht auch nicht festgestellt, daß der Angeklagte St. die Zahl der \n\nSonderseiten selbst bestimmen konnte. Die Urteilsgründe geben auch keinen \n\nAnhalt dafür, daß sich der Angeklagte St. gegenüber dem anderweitig ver-\n\nfolgten Me. bereit gezeigt hätte, auf eine Erhöhung der Sonderseiten hinzu-\n\nwirken. Da der Verlagsvertrag bereits vor der Provisionsabrede geschlossen \n\nworden war und danach unverändert fortgeführt wurde, mußte sich das Land-\n\ngericht nach alledem hier auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine \n\nVerurteilung des Angeklagten St. wegen Bestechlichkeit über § 332 Abs. 3 \n\nNr. 2 StGB in Betracht kommen könnte. Denn es fehlt der erforderliche Bezug \n\nzu einer auch nur in Umrissen konkretisierten künftigen Diensthandlung. \n\n(b) Aus diesem Grund kann indessen die Verurteilung des Angeklagten \n\nSt. bezüglich der Taten 254 und 255 keinen Bestand haben (§ 301 StPO). \n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte in diesen Fällen die Rechnun-\n\ngen an die \"Me. GmbH\" am 8. April bzw. 9. Juni 1997 gestellt. Wann er die \n\nentsprechenden Zahlungen des anderweitig verfolgten Me. empfangen hat, \n\nläßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß \n\ndies bereits vor \n\nInkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes am \n\n20. August 1997 geschah. § 331 Abs. 1 StGB aF setzte indessen noch voraus, \n\ndaß der Vorteil als Gegenleistung für eine zumindest in Umrissen bestimmten \n\nDiensthandlung und nicht nur allgemein für die Dienstausübung angenommen \n\nwurde. Da es hier an einer hinreichend bestimmten Diensthandlung als Be-\n\nzugspunkt für die Annahme der Zahlungen fehlt, kommt eine Verurteilung des \n\nAngeklagten St. wegen Vorteilsannahme in den Fällen 254 und 255 somit \n\nnur in Betracht, wenn die Zahlungen ihm nach dem 19. August 1997 zuflossen. \n\nDie hierzu notwendigen Feststellungen sind nachzuholen. \n\nee) Taten 237-253 \n\n(1) Im Herbst 1998 vereinbarte der Angeklagte St. mit den Ange-\n\nklagten W. und S. einerseits und dem anderweitig verfolgten \n\n H. als Geschäftsführer der \"Klinik P. GmbH & Co. KG\" \n\n(im folgenden: Klinik P. ) andererseits, daß künftig im Rahmen eines \n\n\"Vernetzungsvertrages\" Versicherte der BKK D. zunächst der \"Klinik \n\nP. \" zur stationären und dann der \"Reha \" zur ambulanten \n\nRehabilitation zugewiesen würden. In dem entsprechenden Vertrag mit der \n\n\"Klinik P. \" wurde eine - wirtschaftlich nicht überhöhte - Gesamtbehand-\n\nlungspauschale pro Patient von 6.450 DM festgelegt. Zeitnah nach dem Ver-\n\ntragsschluß kamen die Angeklagten W. , S. und St. über-\n\nein, daß dieser als Anerkennung für den Abschluß des \"Vernetzungsvertrages\" \n\nund zur Festigung der weiteren Geschäftsbeziehungen für die Patientenzuwei-\n\nsungen eine monatliche Provision von 5.852,20 DM erhalten sollen. Entspre-\n\nchend stellte der Angeklagte St. ab Oktober 1998 über die Firmen GSS \n\nund GGU 17 Scheinrechnungen an die \"Reha \" über jeweils diesen \n\nBetrag. Aufgrund dessen erhielt der Angeklagte St. zwischen Oktober \n\n1998 und Oktober 1999 von den Angeklagten W. und S. \n\n14 Zahlungen in dieser Höhe. Nach Ausscheiden des Angeklagten S. \n\n aus der \"Reha \" leistete der Angeklagte W. von November \n\n1999 bis Januar 2000 drei weitere entsprechende Zahlungen. \n\n(2) Das Landgericht hat den Angeklagten St. wegen dieser Taten \n\nder Vorteilsannahme in 17 Fällen schuldig gesprochen. Im Ergebnis zu Recht \n\nrügt die Staatsanwaltschaft, daß sich das Landgericht nicht mit der Frage aus-\n\neinandergesetzt hat, ob eine Verurteilung des Angeklagten St. wegen Be-\n\nstechlichkeit über § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Betracht kommt. \n\nZwar dringen die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht durch, \n\nsoweit sie die Feststellung des Landgerichts angreift, die im Rahmen des \"Ver-\n\nnetzungsvertrages\" vereinbarte Gesamtbehandlungspauschale sei wirtschaft-\n\nlich angemessen gewesen. Ihr abweichendes Vorbringen, die Pauschale sei \n\num den bereits eingerechneten Provisionsanteil überhöht gewesen, so daß \n\nbereits der Abschluß des Vernetzungsvertrages, aber auch später die Patien-\n\ntenzuweisungen für sich als pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten \n\nSt. anzusehen seien, entfernt sich von den Urteilsfeststellungen und stützt \n\nsich auf angebliche Beweisergebnisse, die den Urteilsgründen nicht entnom-\n\nmen werden können. Hiermit kann die Staatsanwaltschaft auf Grundlage der \n\nSachrüge im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Verfahrensrügen hat sie \n\nin diesem Zusammenhang nicht erhoben. \n\nJedoch hätte sich das Landgericht unter einem anderen Aspekt mit \n\n§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB befassen müssen. Die Feststellungen zu den Taten \n\n297/298 deuten darauf hin, daß der Angeklagte St. auch nach Abschluß \n\neines \"Vernetzungsvertrages\" hinsichtlich der Zuweisung von Patienten zu dem \n\nVertragspartner noch Entscheidungsmacht und Einfluß hatte. Denn nach Ab-\n\nschluß des dortigen \"Vernetzungsvertrages\" mit der Firma \"F. M. \" im \n\nJuni 1999 über \"sonstige Rehabilitationsmaßnahmen\" sorgte er dafür, daß Ver-\n\nsicherte der BKK D. zur Behandlung in die Kliniken der \"F. M. \n\n \" überwiesen wurden (UA S. 78). Daß dem Angeklagten St. nach Ab-\n\nschluß des hier in Rede stehenden \"Vernetzungsvertrages\" mit der \"Klinik \n\nP. \" und der \"Reha \" keine vergleichbaren Einflußmöglichkei-\n\nten auf die Zuweisung von Patienten zu diesen Vertragspartnern zukamen, \n\nliegt fern. Auch wenn der Abschluß des \"Vernetzungsvertrages\" für sich nicht \n\ngegen Dienstpflichten verstieß, hätte sich das Landgericht daher mit der sich \n\naufdrängenden Möglichkeit befassen müssen, daß sich der Angeklagte St. \n\nbei Annahme der Provision gegenüber den Angeklagten W. und \n\nS. zumindest stillschweigend bereit gezeigt hat, sich zur weiteren \n\n\"Festigung der Geschäftsbeziehungen\" durch die ihm gewährten Vorteile bei \n\nder von ihm steuerbaren Zuweisung von Patienten zugunsten der \"Klinik \n\nP. \" und damit auch der \"Reha \" beeinflussen zu lassen. \n\nb) Angeklagter D. \n\naa) Taten 8, 9 (im Sachverhalt irrtümlich als Taten 8-12 bezeichnet) und \n\n348 \n\n(1) Im März 1997 hatte der Angeklagte D. als Vorstand der Betriebs-\n\nkrankenkasse R. (im folgenden: BKK R. ) mit dem Angeklag-\n\nten S. als Vertreter der \"Reha \" einen Vertrag über die \n\nDurchführung ambulanter Vorsorge und über Rehabilitationsmaßnahmen ge-\n\nschlossen, der eine - wirtschaftlich nicht überhöhte - Behandlungspauschale \n\nvon 3.850 DM pro Rehafall vorsah. Da jedoch die BKK R. der \n\n- finanziell angeschlagenen - \"Reha \" nur zögerlich Patienten zuwies, \n\nkamen die Angeklagten W. , S. und D. im Herbst 1997 \n\nüberein, daß der Angeklagte D. für jede Patientenzuweisung der BKK \n\nR. eine Provision von 400 DM erhalten solle. Dem Angeklagten D. \n\nwar bewußt, daß die Angeklagten W. und S. hierdurch die \n\nPatientenzuweisungen durch die BKK R. ankurbeln wollten. Nachdem \n\ndie Angeklagten S. und W. dem Vermögen der \"Reha \n\n \" manipulativ 98.380 DM entnommen hatten, leitete der Angeklagte \n\nS. hiervon in Absprache mit dem Angeklagten W. in minde-\n\nstens zwei Teilzahlungen insgesamt 15.000 DM in bar an den Angeklagten \n\nD. \"als Gegenleistung für die wohlwollenden Patientenzuweisungen weiter\". \n\nIm Gegenzug setzte sich der Angeklagte D. für \"eine verstärkte Belegung \n\nder Reha ein, indem er für diese besonders intensiv Werbung be-\n\ntrieb\" (Taten 8 und 9). \n\nIm April 2000 kamen die Angeklagten D. und W. sowie der zwi-\n\nschenzeitlich in die \"Reha \" eingetretene Angeklagte Dr. Sch. \n\nüberein, die Provisionsabrede aus dem Jahr 1997 wieder aufleben zu lassen. \n\nDie Angeklagten W. und Dr. Sch. erhofften sich hierdurch weiterhin \n\nvermehrt Patientenzuweisungen durch die BKK R. , was dem \"Ange-\n\nklagten D. deutlich erkennbar und Grundlage der Absprache zwischen den \n\nAngeklagten war\". Die Angeklagten W. und Dr. Sch. stellten ge-\n\nmeinsam 4.000 DM bereit, die der Angeklagte Dr. Sch. dem Angeklag-\n\nten D. im Mai 2000 für die Zuweisung von zehn Patienten an die \"Reha \n\n \" übergab (Tat 348). \n\n(2) Das Landgericht hat den Angeklagten D. auf Grundlage dieser \n\nFeststellungen der Vorteilsannahme in drei Fällen schuldig gesprochen. Be-\n\nstechlichkeit könne dem Angeklagten D. demgegenüber nicht nachgewiesen \n\nwerden. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Zuweisung von Patienten an \n\ndie \"Reha \" für sich pflichtwidrig war. Auch habe die Beweisaufnahme \n\nkeine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich der Angeklagte D. in irgend-\n\neiner Weise im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB bereit gezeigt habe, sich bei \n\nder Ausübung seines Ermessens durch die Gewährung des finanziellen Vor-\n\nteils beeinflussen zu lassen. \n\nDiese Beweiswürdigung beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht; \n\ndenn sie läßt wesentliche im Urteil getroffene Feststellungen außer Betracht \n\nund ist daher rechtsfehlerhaft. Wie die Erörterung des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB \n\nzeigt, geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte D. grundsätzlich \n\nEinfluß auf die Zuweisung von Versicherten der BKK R. an bestimmte \n\nmedizinische Einrichtungen hatte und hierbei Ermessen im Sinne dieser Vor-\n\nschrift ausüben konnte. Nur unter dieser Voraussetzung macht es auch Sinn, \n\ndaß die Angeklagten W. und S. bzw. Dr. Sch. zur An-\n\nkurbelung der Patientenzuweisungen sich zu Provisionszahlungen bereit fan-\n\nden. Nahm der Angeklagte D. in Kenntnis dieser Absicht der Vorteilsgeber \n\ndie Provisionen entgegen bzw. war die Ankurbelung der Patientenzuweisungen \n\nGrundlage der Provisionsabsprache (vgl. UA S. 43/44), dann deutet aber alles \n\ndarauf hin, daß sich der Angeklagte D. bei Annahme der Provisionszahlun-\n\ngen zumindest stillschweigend bereit zeigte, sich durch die gewährten Vorteile \n\nauch bei der künftigen Zuweisung von Patienten zugunsten der \"Reha D. \n\n \" beeinflussen zu lassen, zumal er sich im Gegenzug tatsächlich für eine \n\nverstärkte Belegung der \"Reha \" einsetzte (UA S. 43). Hiermit hätte \n\nsich das Landgericht auseinandersetzen müssen und sich nicht auf die jeder \n\nnäheren Begründung entbehrenden Mitteilung beschränken dürfen, die Be-\n\nweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzun-\n\ngen des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB erbracht (vgl. UA S. 98). \n\nc) Angeklagter W. \n\nEntsprechend obigen Ausführungen gilt: \n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten W. hinsichtlich der Taten \n\n183-210, 303-311, 237-253, 8, 9 und 348 lediglich der Vorteilsgewährung \n\n(§ 333 Abs. 1 StGB) in einer Vielzahl von Fällen schuldig gesprochen hat, fehlt \n\nes jeweils an der Erörterung der sich nach den Feststellungen aufdrängenden \n\nMöglichkeit, daß sich der Angeklagte der Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 \n\nSatz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat. Wegen der Einzelhei-\n\nten wird auf obige Ausführungen zu den Angeklagten St. und D. ver-\n\nwiesen, die spiegelbildlich für die entsprechende Strafbarkeit des Angeklagten \n\nW. nach § 333 Abs. 1 bzw. § 334 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB \n\ngelten. \n\nd) Angeklagter S. \n\nBeim Angeklagten S. hat das Landgericht bezüglich der Ta-\n\nten 183-208, 237-250, 8 und 9 eine mögliche Strafbarkeit wegen Bestechung \n\nnach § 334 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 StGB verkannt. Die Revision der \n\nStaatsanwaltschaft hat daher insoweit Erfolg. Wegen der Einzelheiten verweist \n\nder Senat auf obige Ausführungen. \n\ne) Angeklagter Dr. Sch. \n\nAuch bezüglich des Angeklagten Dr. Sch. läßt das angefochtene \n\nUrteil bei den Taten 303-311 und 348 die gebotene Auseinandersetzung mit \n\n§ 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB vermissen. Obige Darlegungen gelten entsprechend. \n\n2. Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe die \n\nvon den Angeklagten St. , D. , W. und S. im Tatkom-\n\nplex 131-131c begangenen Straftaten konkurrenzrechtlich unzutreffend bewer-\n\ntet, bleibt ihr Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts vom 7. Januar 2004 dargelegten Gründen ohne Erfolg. Im Hinblick auf \n\ndas Revisionsvorbringen sieht der Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß das kon-\n\nkurrenzrechtliche Verhältnis mehrerer in einem sachlichen Beziehungsverhält-\n\nnis zueinander stehender Straftaten regelmäßig deren Schuldgehalt nicht be-\n\nrührt (vgl. BGH NJW 2004, 2840, 2842 m. w. N.) und der Frage von Tateinheit \n\noder Tatmehrheit daher für die Strafenbemessung im Endergebnis (§ 52 Abs. 1 \n\noder § 53 Abs. 1 StGB) im allgemeinen keine maßgebliche Bedeutung zu-\n\nkommt. \n\n3. Die Staatsanwaltschaft rügt, daß das Landgericht in den vom Ange-\n\nklagten St. begangenen Taten 299, 300, 325, 328 und 340 zu Unrecht die \n\nAnwendbarkeit des Regelbeispiels des § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 \n\nStGB für die Annahme besonders schwerer Fälle der Untreue verneint habe. \n\nSoweit sie damit die für die Tat 300 verhängte Einzelstrafe beanstandet, geht \n\nihr Rechtsmittel schon deswegen ins Leere, weil es sich in diesem Fall nicht \n\num eine Untreue-, sondern um eine Bestechlichkeitstat handelt (s. UA S. 80-\n\n82, 132 und 167-169). Bezüglich der übrigen vier Taten ist die Rüge zwar be-\n\nrechtigt (vgl. BGH NStZ 2000, 592 f.). Jedoch sind die insoweit verhängten \n\nEinzelstrafen auch bei Berücksichtigung des Vorliegens eines weiteren Regel-\n\nbeispiels für eine Untreue im besonders schweren Fall angemessen, so daß \n\nvon ihrer Aufhebung abgesehen werden kann (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO idF \n\ndes 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004, BGBl I S. 2198). \n\nB. Revision des Angeklagten W. \n\nDie Revision des Angeklagten W. greift nur in geringem Umfang \n\ndurch. \n\nI. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Besetzung der \n\nStrafkammer beanstandet, sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu-\n\nschrift vom 7. Januar 2004 zutreffend dargelegt hat - unzulässig, da sie nicht \n\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StGB entsprechen. \n\nII. Die Sachrüge hat dagegen einen Teilerfolg. \n\n1. Taten 294 und 295 \n\nDer Angeklagte W. stellte unter seiner Einzelfirma \"Handelsvertre-\n\ntung W. \" bzw. unter der \"C. GmbH\" zwischen dem 24. Februar und \n\ndem 11. November 2000 vier Scheinrechnungen an die \"F. M. \" über \n\ninsgesamt 46.941 DM, die der Zeuge Si. - der Geschäftsführer der \"F. \n\nM. \" - in drei Zahlungen beglich. Der Angeklagte W. behielt jeweils die \n\nHälfte des eingegangenen Betrages für sich und gab die andere Hälfte in Ab-\n\nsprache mit dem Angeklagten Dr. Sch. vereinbarungsgemäß an den \n\nAngeklagten D. weiter als Provision für die Zuweisung von Versicherten der \n\nBKK R. als Patienten an die \"F. M. \". \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W. insoweit wegen Vorteils-\n\ngewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in vier Fällen verurteilt. Dies hält rechtlicher \n\nPrüfung nicht stand, denn nach den Feststellungen sind nur drei Provisions-\n\nzahlungen des Angeklagten W. an den Angeklagten D. belegt. Der \n\nZeuge Si. hatte für die beiden vom Angeklagten W. unter dem \n\n1. September 2000 an die \"F. M. \" gestellten Rechnungen in den Räu-\n\nmen der \"Reha D. \" zwei entsprechende Schecks an den Angeklagten \n\nW. übergeben, der die Hälfte der Beträge vereinnahmte und die andere \n\nHälfte weitergab. Somit ist der hälftige Erlös aus beiden Rechnungen vom \n\n1. September 2000 (Taten 294 und 295) einheitlich an den Angeklagten D. \n\nweitergeleitet worden, so daß insoweit nur eine Vorteilsgewährung vorliegt. \n\nDer Schuldspruch ist entsprechend abzuändern. Analog § 354 Abs. 1 \n\nStPO erkennt der Senat für diese Tat auf eine Einzelgeldstrafe von 120 Tages-\n\nsätzen zu je 20 Euro. Geldstrafen in dieser Höhe hat das Landgericht unab-\n\nhängig von dem Betrag der jeweiligen Zahlung in allen Einzelfällen dieses Tat-\n\nkomplexes verhängt. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß es auf eine \n\nniedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es sich bewußt gewesen wäre, daß \n\nes sich bei den Fällen 294 und 295 tatsächlich nur um eine Tat der Vorteilsge-\n\nwährung handelte. \n\nDie Urteilsabänderung in diesen Fällen ist gemäß § 357 StPO auf die \n\nAngeklagten Dr. Sch. und D. zu erstrecken, die in den Fällen 294 und \n\n295 ebenfalls wegen Vorteilsgewährung (Dr. Sch. ) bzw. Vorteilsannah-\n\nme (D. ) in zwei Fällen verurteilt worden sind. Auch bei ihnen kann analog \n\n§ 354 StPO auf die in den anderen Fällen dieses Tatkomplexes jeweils erkann-\n\nte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt werden. \n\nDer Wegfall je einer der vier Einzelstrafen aus diesem Tatkomplex führt \n\nnicht zu einer Aufhebung der gegen die Angeklagten W. , D. und \n\nS. verhängten Gesamtstrafe auch zu deren Gunsten; denn der \n\nSenat kann angesichts der Summe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, \n\ndaß das Landgericht ohne Berücksichtigung der weggefallenen Strafen auf \n\ngeringere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte. \n\n2. Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten W. wegen Bei-\n\nhilfe zur Untreue verhängten Einzelstrafen dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 \n\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 \n\nStGB entnommen. Dagegen hat es nicht geprüft, ob eine weitere Strafrahmen-\n\nverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist (vgl. BGHSt \n\n26, 53, 54; BGH wistra 1988, 303). Dies verhilft der Revision indessen nicht \n\nzum Erfolg, da die insoweit verhängten Einzelstrafen auch innerhalb des noch-\n\nmals herabgesetzten Strafrahmens angesichts der Besonderheiten des hier \n\nvorliegenden Korruptionsgeflechts angemessen wären (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 \n\nStPO). \n\n3. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten W. unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nTolksdorf Winkler von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_460-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/3-str-460-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_460-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_460-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/3-str-460-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_460-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:58:50.357738+00:00"}}