{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_456-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-01-07","aktenzeichen":"3 StR 456/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 456/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n7. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Oldenburg vom 17. Juli 2003 im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-\n\nklagten zeigt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs.\n\nNach den Feststellungen erreichte den nicht vorbestraften Angeklagten,\n\nder gerade in einer Sporthalle an einem Fußballturnier teilnahm, der Hilferuf\n\nseines vor der Halle befindlichen Schwagers, er werde von zwei Männern ge-\n\nschlagen, die den Angeklagten bereits auf seinem Weg zum Fußballturnier\n\nohne Anlaß in aggressiver Weise verfolgt und beschimpft und damit eine\n\nSchlägerei ausgelöst hatten. Der Angeklagte und sein Bruder eilten darauf\n\nnach außen, um ihrem Schwager zu helfen, weitere Veranstaltungsteilnehmer\n\nfolgten ihnen. Vor der Halle riß der Angeklagte aus einem Gartenzaun einen\n\nHolzpfahl und stellte einen der Angreifer aufgebracht zur Rede, wobei sich sei-\n\nne Erregung noch steigerte, als ihn dieser, wie schon zuvor u. a. mit Worten\n\nwie \"Arschloch\" beschimpfte. Darauf hin schlug der Angeklagte mit dem Pfahl\n\nin Richtung der Körperseite seines etwa einen Kopf größeren Gegners, traf ihn\n\njedoch am Kopf, weil dieser sich in diesem Augenblick etwas abwandte und\n\nbückte. Sein Kontrahent erlitt ein subdurales Hämatom und fiel auf das Pfla-\n\nster. Der Angeklagte war über die Konsequenz seines Schlages erschrocken\n\nund rannte davon. Der Geschädigte mußte sich einer Notoperation am Schädel\n\nunterziehen und befand sich mehrere Wochen im Koma. Auch nach der Reha-\n\nbilitation besteht bei ihm noch eine starke linksseitige Bewegungseinschrän-\n\nkung, die voraussichtlich von Dauer, aber im Ausmaß ungewiß ist.\n\nDie Strafkammer hat eine gefährliche Körperverletzung nach § 224\n\nAbs. 1 Ziff. 2 und 5 StGB (mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das\n\nLeben gefährdenden Behandlung) angenommen. Sie hat den Regelstrafrah-\n\nmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und einen minder schweren Fall\n\nnach dieser Vorschrift verneint, weil dies nach einer Abwägung der Gesamtum-\n\nstände nicht gerechtfertigt sei, insbesondere die Schwere der von dem Ge-\n\nschädigten S. erlittenen Verletzung dagegen spreche.\n\nDer Strafausspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da\n\ndie Strafzumessungserwägungen zwei durchgreifende Rechtsfehler enthalten:\n\nDie Strafkammer hat die Schwere der vom Geschädigten S. erlitte-\n\nnen Verletzung entscheidend als einen die Annahme eines minder schweren\n\nFalles ausschließenden Umstand bewertet und auch bei der Strafzumessung\n\nim engeren Sinne als \"ganz erheblich\" strafschärfend herangezogen, ohne er-\n\nkennbar in Rechnung zu stellen, daß der Angeklagte eine solche schwere\n\nKopfverletzung nicht gewollt, sondern gegen die Körperseite seines Gegners\n\ngezielt und nur wegen dessen unglücklicher Bewegung den Kopf getroffen\n\nhatte. Zwar kann bei der Strafzumessung auch diese nicht gewollte, wohl aber\n\nschuldhaft herbeigeführte Folge zugerechnet werden, jedoch nicht mit dem\n\ngleichen Gewicht wie bei einem gegen den Kopf gezielten Schlag. Zudem wäre\n\nin diesem Zusammenhang relativierend zu berücksichtigen gewesen, daß den\n\nGeschädigten wegen seines wiederholten, grundlos aggressiven Vorverhaltens\n\nein erhebliches Mitverschulden trifft.\n\nDie ebenfalls zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, er habe\n\nsich \"in der Situation ohne Not und ohne ersichtlichen Grund mit einem Kant-\n\nholz bewaffnet, welches geeignet gewesen sei, erhebliche Verletzungen her-\n\nbeizuführen\", ist rechtlich bedenklich. Sie steht nicht in Einklang damit, daß der\n\nAngeklagte auf die Mitteilung seines Schwagers, er werde von den zwei Män-\n\nnern angegriffen, die ihn zuvor bereits verfolgt hatten, zu Hilfe eilen und sich\n\ndabei zu seinem eigenen Schutz bewaffnen wollte (UA S. 7).\n\nAuf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil. Der Senat kann angesichts\n\nder gegen den nicht vorbestraften, geständigen und reumütigen Angeklagten\n\nverhängten außergewöhnlich hohen Freiheitsstrafe nicht ausschließen, daß die\n\nStrafkammer bei zutreffender Bewertung einen minder schweren Fall ange-\n\nnommen hätte, dessen allein auf die Schwere der Verletzung gestützte Ableh-\n\nnung ohnehin Bedenken begegnet, oder jedenfalls zu einer deutlich niedrige-\n\nren Freiheitsstrafe gelangt wäre.\n\nTolksdorf Winkler RiBGH Pfister ist infolge\n Urlaubs an der Unterzeich-\n nung gehindert.\n\n Tolksdorf\n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_456-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-07/3-str-456-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_456-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_456-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-07/3-str-456-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_456-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:09:45.158017+00:00"}}