{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_446-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-03-09","aktenzeichen":"3 StR 446/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 446/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2004 einstim-\n\nmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Düsseldorf vom 25. April 2003 wird als unbegrün-\n\ndet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\n\nStPO).\n\n2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ko-\n\nsten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils\n\nwird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und\n\nRechtslage entspricht.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nErgänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nbemerkt der Senat:\n\nDie Revision geht daran vorbei, daß aufgrund der Revisionsentscheidung des\n\nSenats vom 31. Oktober 2002 die Einzelstrafen für die fünf noch verfahrensge-\n\ngenständlichen Taten rechtskräftig geworden waren und das Landgericht nur\n\nnoch eine neue Gesamtstrafe zu bilden hatte. Auszugehen war dabei von den\n\nEinzelstrafen, die im ersten tatrichterlichen Urteil wegen der festgestellten\n\nVerfahrensverzögerung durch bezifferte Herabsetzung der eigentlich verwirk-\n\nten Strafen festgesetzt waren. Zwar ist das Landgericht nun insoweit fehlerhaft\n\nvon den nicht herabgesetzten Einzelstrafen ausgegangen, indes beruht das\n\nUrteil hierauf nicht. Das Landgericht hat diese Einzelstrafen wegen der Verfah-\n\nrensverzögerung erneut um ein Drittel herabgesetzt und ist damit bei der Ge-\n\nsamtstrafenbildung im Ergebnis von Einzelstrafen ausgegangen, die der Höhe\n\nnach den rechtskräftigen Einzelstrafen entsprechen.\n\nDie von der Revision nunmehr angestrebte Einstellung des Verfahrens wegen\n\nder im ersten tatrichterlichen Urteil festgestellten Verfahrensverzögerung\n\nkommt nicht in Betracht. Aufgrund der genannten Entscheidung des Senats\n\nsteht mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren (§ 358 Abs. 1 StPO)\n\n- einschließlich des jetzt anhängigen Revisionsverfahrens (vgl. Meyer-Goßner,\n\nStPO 46. Aufl. § 358 Rdn. 10) - fest, daß ein Verfahrenshindernis wegen einer\n\nVerfahrensverzögerung ganz ungewöhnlichen Ausmaßes (vgl. BVerfG NJW\n\n2003, 225) nicht entstanden war.\n\nDaß nach dem ersten tatrichterlichen Urteil ein weiterer Verstoß gegen Art. 6\n\nAbs. 1 MRK eingetreten sei, ist weder ersichtlich, noch wird es von der Revisi-\n\non vorgetragen. Eine Verfahrensverlängerung, die dadurch entstanden ist, daß\n\ndas Urteil im Rechtsmittelzug teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten\n\nVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, begründet für\n\nsich genommen regelmäßig keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung\n\n(vgl. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 15). Eine Ausnahme im Sinne\n\nder Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (NJW\n\n2002, 2856, 2857) liegt hier nicht vor.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_446-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-09/3-str-446-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_446-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_446-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-09/3-str-446-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_446-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:56.901926+00:00"}}