{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_438-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"3 StR 438/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 438/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 3. Juni 2003 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in 20 Fällen, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\n\n(jeweils Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren), sowie wegen versuchter\n\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Ein-\n\nzelfreiheitsstrafe sechs Jahre sechs Monate) - unter Einbeziehung einer Strafe\n\nwegen einer weiteren schweren räuberischen Erpressung (Einzelfreiheitsstrafe\n\nsechs Jahre drei Monate) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren ver-\n\nurteilt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Die auf die\n\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklag-\n\nten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nZu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer un-\n\nter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG in der Hauptverhandlung mit nur\n\nzwei Berufsrichtern besetzt war. Die fehlerhafte Besetzung des erkennenden\n\nGerichts, die die Verteidigung rechtzeitig beanstandet hat (§ 222 b StPO), hat\n\nals absoluter Revisionsgrund die Aufhebung des Urteils zur Folge (§ 338 Nr. 1\n\nStPO).\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision hätte die Strafkammer aller-\n\ndings nicht schon deswegen in der Besetzung mit drei Richtern entscheiden\n\nmüssen, weil über die beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung zu\n\nbefinden war. Trotz des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen tiefgrei-\n\nfenden Eingriffs in die Freiheit des Verurteilten, der in seinen Auswirkungen\n\nweit über die bloße Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe hinausgeht und\n\neinen lebenslangen Maßregelvollzug bedeuten kann, hat der Gesetzgeber für\n\nStrafsachen, in denen die Verhängung dieser Maßregel in Frage steht, nicht\n\nzwingend die Besetzung der Strafkammer mit drei Richtern vorgeschrieben.\n\nInsoweit ist deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung die Mitwirkung\n\neines dritten Richters bei der Entscheidung über die Sicherungsverwahrung\n\nnur geboten, wenn sie durch die Schwierigkeit oder den Umfang der Sache\n\nnotwendig erscheint, wobei freilich auch das Gewicht der Maßregel und der mit\n\nder Feststellung ihrer Voraussetzungen gegebenenfalls verbundene Aufwand\n\nzu berücksichtigen sind.\n\n2. Durch die Verhandlung und Entscheidung in der Besetzung mit nur\n\nzwei Berufsrichtern hat die Strafkammer hier aber deswegen § 76 Abs. 2 StPO\n\nverletzt, weil der Umfang der Sache - auch unter Berücksichtigung des weiten\n\nBeurteilungsspielraums, der ihr bei der Prüfung dieser Voraussetzung zusteht\n\n(vgl. BGHSt 44, 328 ff.; BGH NStZ 2004, 56) - die Mitwirkung eines dritten Be-\n\nrufsrichters notwendig machte.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageschrift den die Taten bestrei-\n\ntenden Angeklagten 21 Verbrechen der besonders schweren Erpressung ge-\n\nmäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255 StGB zur Last gelegt und darauf hingewie-\n\nsen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Sie hat\n\nfür die Tatvorwürfe 113 Zeugen und 3 Sachverständige benannt. Die Ermitt-\n\nlungsakten bestehen aus 10 Bänden, 21 Fallakten und weiteren Beiakten,\n\nSonderheften und Beweismittelordnern. Die Kammer hat zunächst 19 Haupt-\n\nverhandlungstermine anberaumt und 43 Zeugen und einen Sachverständigen\n\ngeladen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß weitere Zeugen und Sachver-\n\nständige geladen werden sollen. Tatsächlich hat die Kammer nach diesen 19\n\nHauptverhandlungstagen noch weitere knapp 7 Monate bis zur Urteilsverkün-\n\ndung weiterverhandelt. Dieser im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses im we-\n\nsentlichen vorhersehbare und dann auch tatsächlich eingetretene besondere\n\nUmfang der Sache macht deutlich, daß die Strafkammer mit der Annahme, die\n\nSache erfordere ihres Umfanges wegen nicht die Mitwirkung eines dritten\n\nRichters, den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise\n\nüberschritten hat.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_438-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/3-str-438-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_438-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_438-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/3-str-438-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_438-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:01:58.272628+00:00"}}