{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_428-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"3 StR 428/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 428/03 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten Jürgen H. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger der Angeklagten Heike H. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten Jürgen H. wird das \n\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom 11. Juni 2003, soweit es \n\nihn betrifft, aufgehoben \n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen beson-\n\nders schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist; je- \n\ndoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen \n\n- ausgenommen zur Frage des Einverständnisses der Mit-\n\nbewohner in die Inbrandsetzung - aufrechterhalten, \n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-\n\nfen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten Jürgen H. \n\n betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-\n\ntel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nII. Die Revision der Angeklagten Heike H. gegen das vor-\n\nbezeichnete Urteil wird verworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Jürgen H. wegen beson-\n\nders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit zwei Fällen des Betruges zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte Heike \n\nH. wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Angeklagte Jürgen H. rügt \n\ndie Verletzung der Vorschriften über das Verfahren beim Ausschluß der Öffent-\n\nlichkeit. Mit der Sachrüge wendet er sich insbesondere gegen die Verurteilung \n\nwegen Brandstiftung; insoweit hat sein Rechtsmittel Erfolg. Die Angeklagte Hei-\n\nke H. erhebt die gleiche Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge; \n\nihre Revision ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf \n\nden Strafausspruch gegen den Angeklagten Jürgen H. beschränkt und \n\nbeanstandet insbesondere die Verhängung einer unter dem gesetzlichen Straf-\n\nrahmen des § 306 b Abs. 2 StGB liegenden Freiheitsstrafe; die Revision hat \n\nErfolg. \n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte Jürgen H. den \n\nEntschluß gefaßt, ein ursprünglich in seinem Eigentum stehendes und später \n\nim Zusammenhang mit einem Konkurs auf seine Ehefrau, die Mitangeklagte \n\nHeike H. , übertragenes Mehrfamilienhaus mit insgesamt drei Wohnun-\n\ngen in Brand zu setzen, um die Versicherungssummen einer Feuer- und einer \n\nHausratversicherung zu erlangen. Das Mehrfamilienhaus wurde von beiden \n\nAngeklagten mit ihrer Tochter, der Familie des Bruders des Angeklagten sowie \n\neiner Studentin bewohnt. Der Angeklagte unterrichtete seine Ehefrau von sei-\n\nnem Vorhaben und ermöglichte ihr, diverse Habe in Sicherheit zu bringen. Dar-\n\nüber hinaus vergewisserte er sich, daß auch die anderen Hausbewohner in der \n\nTatnacht nicht im Hause sein würden. Ob er dazu die vorgenannten Personen \n\nvon der geplanten Brandlegung unterrichtete und diese somit ebenfalls Gele-\n\ngenheit hatten, wertvolle Gegenstände wegzuschaffen, hat das Landgericht \n\nnicht mit Sicherheit feststellen können. Der Angeklagte setzte sodann das \n\nMehrfamilienhaus in Brand und beantragte mit seiner Ehefrau Versicherungs-\n\nleistungen. Der Brandversicherer leistete insgesamt rd. 295.000 DM; dagegen \n\nzahlte der Hausratversicherer lediglich einen Vorschuß von 10.000 DM \n\nund lehnte weitere Zahlungen auf die geltend gemachte Summe von rd. \n\n163.000 DM ab. \n\nI. Verurteilung des Angeklagten Jürgen H. : \n\n1. Revision des Angeklagten: \n\na) Verfahrensrüge: \n\nDie auf § 338 Nr. 6 StPO gestützte Rüge, die Vorschriften über die Öf-\n\nfentlichkeit des Verfahrens seien verletzt, weil das Landgericht die Öffentlich-\n\nkeit bei der Vernehmung der Zeugin S. mit unzureichender Begrün-\n\ndung ausgeschlossen habe, hat keinen Erfolg. Ausweislich des Sitzungsproto-\n\nkolls hatte der die Zeugin begleitende Rechtsanwalt für die Beantwortung einer \n\nFrage beantragt, die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Strafkammer faßte \n\ndaraufhin folgenden Beschluß: \"Die Öffentlichkeit wird gemäß § 171 b Abs. 1 \n\nund 2 GVG ausgeschlossen\". Zwar ist der Revision zuzugeben, daß dieser \n\nBeschluß der Begründungspflicht nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht genügt, \n\nda weder der konkrete Ausschließungsgrund, noch der Vernehmungskomplex, \n\nfür den der Ausschluß erfolgen soll, hinreichend bezeichnet ist. Dies führt hier \n\njedoch nicht zur Aufhebung, weil beides im Zusammenhang mit dem sich aus \n\ndem Protokoll ergebenden Antrag des Zeugenbevollmächtigten und der ange-\n\ngebenen Gesetzesvorschrift für alle Verfahrensbeteiligten sowie die im Ge-\n\nrichtssaal anwesenden Zuhörer auf der Hand lag, zumal der Ausschluß in den \n\nFällen \n\ndes \n\n§ 171 b Abs. 2 GVG nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern zwingend \n\nanzuordnen ist. Denn nicht jede formale Verletzung der Begründungsvorschrif-\n\nten stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (vgl. BGHSt 45, 117, 120, 121 \n\nund den dort zitierten Beschluß des Senats vom 12. November 1998 - 3 ARs \n\n13/98; ferner BGH, Beschl. vom 26. Juli 2001 - 3 StR 239/01). \n\nb) Sachrüge: \n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten wegen besonders schwerer \n\nBrandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ver-\n\nurteilt hat, ist nur unzureichend geprüft, ob das Gebäude im Tatzeitpunkt noch \n\nder Wohnung von Menschen diente. Bei der rechtlichen Würdigung hat es hier-\n\nzu lediglich ausgeführt, in dem Mehrfamilienhaus hätten der Angeklagte und \n\nseine Ehefrau gewohnt. Die Strafkammer hat dabei ersichtlich nicht bedacht, \n\ndaß eine Zweckbestimmung als Wohnraum dann nicht mehr vorliegt, wenn sie \n\ndurch die Bewohner aufgegeben worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 16, 394, 395; \n\n26, 121, 122; BGH NJW 1988, 1276). Dies liegt für die Person des \n\nAngeklagten Jürgen H. selbst auf der Hand und für seine Ehefrau zu-\n\nmindest nahe, da sie über das Vorhaben informiert war, wertvolle Habe ent-\n\nfernte und das Gebäude zur geplanten Tatzeit mit der gemeinsamen Tochter \n\nverließ. Denn die Aufgabe als Wohnung bedarf keines formalen Aktes und \n\nkann auch in einem Einverständnis mit der Brandlegung enthalten sein (vgl. \n\nBGH NStZ 1992, 541; 1994, 130). Auch bei den übrigen Bewohnern erscheint \n\nes nach Sachlage nicht ausgeschlossen, daß sie ihr Einverständnis zur \n\nBrandlegung erklärt und damit den Wohnzweck des Hauses aufgegeben \n\nhatten. Daß das Landgericht nicht mit Sicherheit hat feststellen können, daß \n\nsie unterrichtet waren und ebenfalls Gelegenheit hatten, wertvolle \n\nGegenstände wegzubringen, läßt dies wenigstens für möglich erscheinen. \n\nDieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs nur wegen \n\nbesonders schwerer Brandstiftung, während er wegen der beiden abgeurteilten \n\nFälle des Betrugs bestehen bleiben kann. Dieser Teilaufhebung steht nicht \n\nentgegen, daß das Landgericht Tateinheit zwischen Brandstiftung und Betrug \n\nangenommen hat, denn dies war fehlerhaft. Allein der Umstand, daß die zu-\n\nnächst vorgenommene Brandlegung die Voraussetzungen für den später zu \n\nbegehenden Betrug gegenüber den Versicherungsunternehmen schaffen soll, \n\ngenügt nicht für die Annahme von Tateinheit (st. Rspr.; vgl. BGHSt 11, 398, \n\n399; 45, 211, 213). Da somit bei zutreffender rechtlicher Wertung Tatmehrheit \n\nzwischen der Brandstiftung und den beiden Betrugsfällen gegeben ist, kann die \n\nTeilaufhebung allein auf das Brandstiftungsgeschehen beschränkt werden und \n\nder Schuldspruch wegen der gesonderten Taten des Betrugs bestehen bleiben \n\n(vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12 aE). \n\nDa das Landgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine \n\nEinzelstrafen wegen Betrugs gebildet hat, muß der Strafausspruch insgesamt \n\naufgehoben werden. Die getroffenen Feststellungen zum Brandgeschehen, mit \n\nAusnahme derjenigen zum Einverständnis der übrigen Bewohner, sind jedoch \n\nvon diesem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten werden. \n\nDer neue Tatrichter wird insoweit zu prüfen haben, ob alle Bewohner ihr Ein-\n\nverständnis zur Brandlegung gegeben und damit den Wohnzweck aufgegeben \n\nhatten. Das unfreiwillige Verlassen des Gebäudes, gegebenenfalls unter Mit-\n\nnahme von Habe, wird dazu nicht ausreichen (aA wohl Heine in Schönke/ \n\nSchröder, StGB 26. Aufl. § 306 a Rdn. 5). \n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft: \n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer \n\nzwar die Voraussetzungen eines Verbrechens der besonders schweren Brand-\n\nstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht, \n\naber gleichwohl die gesetzliche Mindeststrafe des § 306 b Abs. 2 StGB von \n\nfünf Jahren Freiheitsstrafe unterschritten und lediglich eine Freiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren und sechs Monaten verhängt hat. \n\nGemäß Art. 97 Abs. 1 GG sind die Richter dem Gesetz unterworfen. Es \n\nsteht daher nicht in ihrem Belieben, von den gesetzlich vorgesehenen Straf-\n\nrahmen abzuweichen, wenn das Gesetz hierfür keine Möglichkeit bietet. Eine \n\nsolche lag hier nicht vor. Im übrigen ist die von der Strafkammer für ihre abwei-\n\nchende Entscheidung gegebene Begründung - über ihre grundsätzliche Geset-\n\nzeswidrigkeit hinaus - nicht tragfähig. Insbesondere der Umstand, daß die \n\nStrafkammer in Vorgesprächen eine Freiheitsstrafe zwischen drei und vier Jah-\n\nren \"signalisiert\" hatte, rechtfertigt nicht das Abweichen von der Verhängung \n\neiner gesetzlich vorgesehenen oder sonst schuldangemessenen Strafe. Sollte \n\nsich die erste Einschätzung als unzutreffend oder wie hier als rechtlich nicht \n\nhaltbar erweisen, so kann es zur Vermeidung einer Überraschungsentschei-\n\ndung geboten sein, auf die nunmehr veränderte Beurteilung hinzuweisen und \n\nso dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, seine Verteidigung entsprechend \n\ndarauf einzurichten. \n\nAuch eine der sogenannten Rechtsfolgenlösung des Großen Senats für \n\nStrafsachen zur Verhängung der absoluten lebenslangen Strafe in besonders \n\ngelagerten Fällen des Heimtückemordes (BGHSt 30, 105 ff.) entsprechende \n\nKonstellation lag nicht vor. Daß der Strafrahmen des § 306 b Abs. 2 StGB in \n\neinem Fall wie hier in verfassungswidriger Weise den Grundsatz schuldange-\n\nmessenen Strafens verletzen würde, nimmt die Strafkammer ersichtlich nicht \n\nan. \n\nII. Verurteilung der Angeklagten Heike H. : \n\nDie von der Angeklagten ebenfalls erhobene Öffentlichkeitsrüge bleibt \n\naus den unter Abschnitt I. 1. a) genannten Gründen ohne Erfolg. Im übrigen hat \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. \n\nWinkler Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_428-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/3-str-428-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_428-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_428-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/3-str-428-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_428-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:47.933702+00:00"}}