{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"3 StR 421/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 421/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n11. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 22. Juli 2003\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schul-\n\ndig ist\n\ndes Diebstahls in Tateinheit mit Bedrohung, Freiheitsberau-\n\nbung und Sachbeschädigung,\n\ndes versuchten Diebstahls,\n\ndes unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tatein-\n\nheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,\n\nder versuchten Nötigung und\n\nb) im Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe sowie im\n\nGesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Nötigung, Diebstahls in\n\nTateinheit mit Bedrohung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung, wegen\n\nversuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen unbefugten Ge-\n\nbrauchs eines Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\" zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt sowie\n\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wen-\n\ndet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das\n\nRechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen, die dem Schuldspruch nach § 240 StGB zu-\n\ngrunde liegen, wollte der Angeklagte einen Besuch bei seiner Lebensgefährtin\n\nim Krankenhaus über die Besuchszeit hinaus ausdehnen. Die Nacht-\n\nschwester wies ihn darauf hin, daß er hierzu das Einverständnis der im Nach-\n\nbarbett liegenden Zeugin U. benötige. Nachdem die Nachtschwester das\n\nZimmer verlassen hatte, fragte der Angeklagte die Zeugin U., ob er noch\n\nbleiben dürfe. Die Zeugin verneinte dies. Darauf zog der Angeklagte ein Mes-\n\nser, drückte es der Zeugin U. an den Hals und forderte sie auf, zur\n\nNachtschwester zu gehen und ihr zu erklären, sie sei mit seinem weiteren Ver-\n\nbleiben im Krankenzimmer einverstanden. Die Zeugin verließ daraufhin den\n\nRaum, begab sich zur Nachtschwester und schilderte dieser die Bedrohung\n\ndurch den Angeklagten.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich danach der\n\nvollendeten Nötigung schuldig gemacht, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nII. 1. § 240 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Die Gewaltanwendung\n\nmuß in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten des Opfers\n\nführen (BGHSt 37, 350, 353). Vollendet ist die Nötigung erst dann, wenn der\n\nGenötigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer\n\nAusführung begonnen hat (BGH MDR 1979, 280 f.); ein solcher Teilerfolg des\n\nTäters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt,\n\nkann dann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die\n\nabgenötigte Handlung des Opfers nach der Vorstellung des Täters eine eigen-\n\nständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. BGH\n\nNJW 1997, 1082 f.; BGH NStZ 1987, 70 f.). Dagegen reicht es für die Vollen-\n\ndung des Tatbestandes nicht aus, wenn es dem Täter lediglich gelingt, das\n\nOpfer nur zu einem kurzfristigen Verhalten zu zwingen, das nicht Zweck, son-\n\ndern lediglich Mittel ist, um das vom Täter gewollte Verhalten zu ermöglichen\n\n(Tröndle/\n\nFischer, StGB 51. Aufl. § 240 Rdn. 55) oder wenn das Opfer nur scheinbar\n\nmitwirkt, um den Täter zu überführen (Träger/Altvater in LK StGB 11. Aufl.\n\n§ 240 Rdn. 67).\n\nAusgehend von diesen Maßstäben tragen die Feststellungen die An-\n\nnahme einer vollendeten Nötigung nicht. Zwar leistete das Opfer der Aufforde-\n\nrung des Angeklagten insoweit Folge, als es das Zimmer verließ und die\n\nNachtschwester aufsuchte. Damit allein erreichte der Angeklagte aber noch\n\nkeinen\n\n- selbständig bedeutsamen - Teilerfolg. Da das Opfer die verlangte Handlung,\n\nsich mit einem weiteren Aufenthalt des Angeklagten im Krankenzimmer einver-\n\nstanden zu erklären, nicht vorgenommen hat, liegt nur eine versuchte Nötigung\n\nvor.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und bei der\n\nNeufassung berücksichtigt, daß das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele\n\nnicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.\n\n§ 260 Rdn. 25). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen,\n\nda sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidi-\n\ngen können.\n\n2. Der aufgezeigte Rechtsfehler bedingt die Aufhebung der verhängten\n\nEinzel- und Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe so-\n\nwie der Gesamtstrafe. Der Senat kann trotz der angesichts des Tatbildes an\n\nsich nicht unangemessen hohen Einsatzstrafe nicht völlig ausschließen, daß\n\ndas Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung von der Möglichkeit\n\nGebrauch gemacht hätte, den zugrunde gelegten bereits nach §§ 21, 49 StGB\n\ngemilderten Strafrahmen nochmals nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abzu-\n\nsenken, und danach auf eine niedrigere Einzel- und Gesamtstrafe erkannt\n\nhätte.\n\n3. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Der Senat bemerkt ergänzend, daß das Landgericht mit der\n\nWendung in den Urteilsgründen, eine Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt erscheine nicht von vorneherein aussichtslos, zwar den Maßstab für die\n\nerforderliche Erfolgsaussicht unzutreffend formuliert hat. § 64 Abs. 2 StGB ist,\n\nsoweit er auch Fälle erfaßt, in denen es an einer hinreichend konkreten Aus-\n\nsicht eines Behandlungserfolges fehlt, nichtig (BVerfGE 91, 1 ff.; vgl. dazu\n\nTröndle/Fischer aaO § 64 Rdn. 13). Den weiteren Ausführungen der Strafkam-\n\nmer kann jedoch noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß\n\nsie den durch die genannte Entscheidung wesentlich erhöhten Anforderungen\n\nan den Grad der Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung Rechnung ge-\n\ntragen hat.\n\nTolksdorf\n\nMiebach\n\nWinkler\n\nRiBGH Pfister ist im Urlaub und\ndaher an der Unterzeichnung\ngehindert.\n\nTolksdorf\n\nBecker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/3-str-421-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/3-str-421-03","retrieved":"2026-07-10 15:06:18.446870+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-11/3-str-421-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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