{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_406-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"3 StR 406/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 406/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n26. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 29. Juli 2003\n\na) im Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geän-\n\ndert, daß der Angeklagte wegen versuchten Raubes verur-\n\nteilt ist;\n\nb) im Ausspruch über die entsprechende Einzelstrafe und über\n\ndie Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, da-\n\nvon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen ver-\n\nsuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Dieb-\n\nstahls und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen\n\nVollstreckungsbeamte, mit Beleidigung sowie mit Sachbeschädigung zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Re-\n\nvision des Angeklagten, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er-\n\nsichtlichen Teilerfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig\n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die aufgrund der Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils ergibt,\n\ndaß der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, soweit der Angeklagte im\n\nFall II. 3. der Urteilsgründe wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt wur-\n\nde, weil die Urteilsfeststellungen insoweit die Annahme eines vollendeten Zu-\n\neignungsdelikts nicht tragen. Abgesehen davon, daß bereits die Vollendung\n\nder Wegnahme (vgl. Eser \n\nin Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 242\n\nRdn. 38 f.) nicht eindeutig belegt ist, ergeben die Feststellungen des Landge-\n\nrichts jedenfalls nicht, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich den Lei-\n\nnenbeutel und die enthaltenen Turnschuhe der Zeugin zuzueignen. Vielmehr\n\nhabe der Angeklagte am Tattag \"die Absicht (verfolgt), auf bekannte Weise\n\ndurch Diebstahl oder Raub Handtaschen von Radfahrern zu entwenden und\n\ndas Bargeld zu behalten\" (UA S. 15); die Wegnahmehandlung des Angeklagte\n\nsei \"darauf gerichtet (gewesen), die in dem bereits zugeeigneten Beutel ver-\n\nmuteten Wertsachen zu behalten\" (UA S. 30). Hierfür spricht auch, daß der\n\nAngeklagte den Stoffbeutel nebst Inhalt in den Fahrradkorb der Zeugin zurück-\n\ngeworfen hat, nachdem ihm diese zugerufen hatte, in der Tasche seien nur\n\nTurnschuhe.\n\nDanach wollte sich der Angeklagte nicht das Behältnis, sondern allein\n\ndessen Inhalt aneignen; dieser bestand jedoch aus - für den Angeklagten\n\nwertlosen - Sachen, auf die sein Zueignungswille zum Zeitpunkt der Wegnah-\n\nme nicht gerichtet war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; Eser in\n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 242 Rdn. 63 m. w. N.). Somit liegt lediglich\n\nversuchter Raub vor, von dem der Angeklagte - entgegen der Meinung der Re-\n\nvision - nicht strafbefreiend zurücktreten konnte (§ 24 StGB), weil der Versuch\n\naus seiner subjektiven Sicht fehlgeschlagen war (vgl. Tröndle/Fischer, StGB\n\n51. Aufl. § 24 Rdn. 6 f.).\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und sich der Ange-\n\nklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen verteidigt hätte (§ 265\n\nStPO), hat der Senat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der betroffenen\n\nEinzelstrafe (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe\n\nnach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei zu-\n\ntreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.\n\nIm übrigen hat die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund\n\nder Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nWinkler Pfister von Lienen\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_406-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/3-str-406-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_406-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_406-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/3-str-406-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_406-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:56:41.348369+00:00"}}