{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_405-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"3 StR 405/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 405/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. November 2003\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. November 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 18. August 2003 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren\n\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Einziehung\n\nverschiedener Gegenstände angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die\n\nin allgemeiner Form die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat Erfolg.\n\n1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)\n\nstellt eine Maßnahme dar, die schwerwiegend und gegebenenfalls langfristig in\n\ndas Leben des Beschuldigten eingreift. Sie bedarf daher sorgfältiger Begrün-\n\ndung, nicht nur, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Entscheidung\n\nzu ermöglichen, sondern auch, weil die Unterbringungsanordnung die Grund-\n\nlage für die später zu treffenden Entscheidungen über den weiteren Vollzug der\n\nMaßregel darstellt (vgl. § 67 e StGB). Das angefochtene - auf dreieinhalb Sei-\n\nten begründete - Urteil genügt den danach zu stellenden Anforderungen nicht.\n\nEs enthält eine Vielzahl von Feststellungsmängeln, Lücken und Widersprüchen\n\nund belegt daher nicht hinreichend, daß die Voraussetzungen der Unterbrin-\n\ngung des Beschuldigten nach § 63 StGB vorliegen. Im einzelnen:\n\nDas Landgericht stellt nicht fest, ob die Gaspistole, die der Beschuldigte\n\nbei der - vom Landgericht beiläufig (UA S. 4) als Bedrohung gewerteten - An-\n\nlaßtat zum Nachteil des Zeugen W. als Drohmittel einsetzte, geladen war.\n\nDas Maß der objektiven Gefährlichkeit dieser Tat bleibt daher offen. Dieses\n\nkann aber sowohl für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB als auch bei\n\nder Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 62 StGB Bedeutung erlangen.\n\nGleiches gilt für die fehlenden Feststellungen zum natürlichen Vorsatz\n\ndes Beschuldigten bei dieser Tat. Sein mit dem Einsatz der Gaspistole eigent-\n\nlich verfolgtes Ziel wird nicht erkennbar. Nach den Urteilsgründen erscheint es\n\nmöglich, daß sich der Beschuldigte lediglich dem Kontakt mit dem Zeugen W. \n\n entziehen wollte. In diesem Falle käme dem Verhalten des Beschuldigten\n\naber wesentlich geringeres Gewicht zu.\n\nFür die \"Sammlung und Lagerung der Munition und Munitionsreste\" fehlt\n\nes an einer rechtlichen Zuordnung zu den Vorschriften des Sprengstoffgeset-\n\nzes.\n\nEine Beweiswürdigung zu den beiden Anlaßtaten enthält das Urteil\n\nnicht. Es begnügt sich insoweit mit dem pauschalen Hinweis, die dazu getrof-\n\nfenen Feststellungen beruhten auf der weitgehend geständigen Einlassung des\n\nBeschuldigten, soweit ihr die Strafkammer zu folgen vermochte, sowie den\n\nAussagen von Zeugen und dem Inhalt von Gutachten. Damit bleibt offen, in-\n\nwieweit der Beschuldigte die Anlaßtaten - glaubhaft - eingeräumt hat, und in\n\nwelchem Umfang und aufgrund welcher Überlegungen sich die Strafkammer\n\naufgrund der erhobenen Beweise im übrigen von den Anlaßtaten überzeugt\n\nhat. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die Beweiswürdigung\n\ndes Landgerichts frei von Rechtsfehlern ist.\n\nDie Darlegungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Beschuldig-\n\nten sind widersprüchlich. Während es einerseits ausführt, der Beschuldigte\n\nhabe sowohl bei der \"Bedrohung des Zeugen W. \" als auch bei der \"Samm-\n\nlung und Lagerung der Munition und Munitionsreste\" im Zustand krankheitsbe-\n\ndingter Schuldunfähigkeit gehandelt (UA S. 4), legt es andererseits dar, es sei\n\nmöglich, daß der Beschuldigte \"noch teilweise\" in der Lage gewesen ist, das\n\nUnrecht des Sammelns und Lagerns von Sprengstoff einzusehen, und -\n\n eingeschränkt - nach dieser Einsicht zu handeln (UA S. 5). Die Unterbringung\n\nwird dann darauf gestützt, daß die Taten vom Beschuldigten \"im Zustand\n\nkrankheitsbedingter nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit\" begangen wor-\n\nden seien (UA S. 5). Damit sind die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht be-\n\nlegt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur in\n\nBetracht, wenn positiv festgestellt ist, daß der Beschuldigte bei der Anlaßtat\n\nschuldunfähig (§ 20 StGB) oder seine Schuldfähigkeit wenigstens erheblich\n\nvermindert war (§ 21 StGB). Dies läßt sich den Urteilsgründen nicht entneh-\n\nmen, die auch nach ihrem Gesamtzusammenhang nicht mit der gebotenen Si-\n\ncherheit den Schluß zulassen, daß beim Beschuldigten zumindest die Voraus-\n\nsetzungen des § 21 StGB vorlagen.\n\nIm übrigen ist nach den Darlegungen des Landgerichts lediglich nicht\n\nausgeschlossen, daß abstruse Bedrohungsszenarios des Beschuldigten für\n\ndas Abfüllen des TNT in den Gewürzdosen verantwortlich gewesen sind.\n\nKommen danach aber auch andere Ursachen für dieses Verhalten in Betracht,\n\nist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Zustand\n\ndes Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB und dieser Anlaßtat nicht belegt.\n\nDie Gefährlichkeitsprognose hätte eingehenderer Begründung bedurft.\n\nSeit seinem Aufenthalt im Dezember 1982 in den Rheinischen Kliniken Bed-\n\nburg-Hau, wo die Verdachtsdiagnose \"Hebephrenie\" nicht bestätigt worden\n\nwar, ist der Beschuldigte bis zu der Tat vom 27. Januar 2002 weder durch Ag-\n\ngressivitäten aufgefallen noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch\n\nwenn er sich aufgrund der nunmehr vom Sachverständigen Dr. P. diagnosti-\n\nzierten hebephrenen Schizophrenie ständig bedroht fühlt und stets Gas- bzw.\n\nSchreckschußpistolen oder Stechwerkzeuge zur Verteidigung mit sich führt,\n\nhätte es - insbesondere auch im Hinblick auf die \"blande Verlaufsform\" der\n\nKrankheit - näherer Darlegungen bedurft, warum nach dem Krankheitsbild\n\nnunmehr mit weiteren Aggressionstaten des Beschuldigten zu rechnen ist. Da-\n\nzu hätte insbesondere auch deswegen Anlaß bestanden, weil der Beschuldigte\n\nlaut Urteilsrubrum erst am 6. Januar 2003 festgenommen worden war und sich\n\nden Feststellungen nicht entnehmen läßt, daß es bis zu diesem Zeitpunkt zu\n\nweiteren einschlägigen Auffälligkeiten des Beschuldigten gekommen ist.\n\nVor diesem Hintergrund war es hier auch unerläßlich zu erörtern, ob ei-\n\nne Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht kam (§ 67 b\n\nStGB). Insbesondere hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft,\n\nob bei dem Beschuldigten Krankheitseinsicht besteht und - so dies der Fall\n\nsein sollte - durch Medikation eine Linderung der Krankheit und damit eine\n\nMinderung der Gefährlichkeit des Beschuldigten so weit möglich ist, daß durch\n\nentsprechende, vom Beschuldigten akzeptierte Weisungen der Heilungs- und\n\nSicherungszweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreichbar erscheint\n\n(§ 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB).\n\n2. Mit der Aufhebung des Maßregelausspruchs entfällt auch die - mit\n\nkeinem Wort begründete - Einziehungsanordnung. Diese hätte ohnehin keinen\n\nBestand haben können. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können al-\n\nlein Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einzie-\n\nhungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8\n\nStGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen\n\nEinziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO), wenn die Voraussetzungen\n\ndes § 76 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB vorliegen. Der danach erforderli-\n\nche gesonderte Antrag (§ 440 Abs. 1 StPO) ist hier nicht gestellt worden, so\n\ndaß es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.\n\nWinkler Miebach von Lienen\n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/3-str-405-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/3-str-405-03","retrieved":"2026-07-10 14:55:08.823908+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-25/3-str-405-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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