{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_382-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"3 StR 382/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 382/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n15. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil das Land-\n\ngerichts Aurich vom 6. Juni 2003 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren ver-\n\nurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-\n\nstützte Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Annahme einer\n\nTötung im Affekt wendet und eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes\n\nerstrebt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nI.\n\nDie Strafkammer hat zum engeren Tatgeschehen folgende Feststellun-\n\ngen getroffen:\n\nDer Angeklagte hatte sich entschlossen, Geld aus der Kasse einer\n\nSpielothek zu entwenden. In der Absicht, die Spielhallenaufsicht B., der\n\ner sich unbemerkt von hinten genähert hatte, bewußtlos zu schlagen, um so\n\nunerkannt an das Geld zu gelangen, schlug er sein Opfer so kräftig mit einem\n\nAschenbecher auf den Hinterkopf, daß der Aschenbecher zersplitterte. Gleich-\n\nwohl wurde B. nicht bewußtlos. Sie erkannte den Angeklagten und be-\n\nschimpfte ihn wegen des Schlages. Aufgrund dieser Äußerung geriet der An-\n\ngeklagte - möglicherweise - in einen Affektzustand und würgte sein Opfer mit\n\nTötungsvorsatz. Nachdem sich das Tatgeschehen aus dem Thekenbereich in\n\neinen Personalraum und von dort wieder in den Thekenbereich zurückverlagert\n\nhatte, erschlug er es schließlich mit einem Bügeleisen. Durch die massiven\n\nSchläge kam es zu fünf Riß-Quetschwunden und ausgedehnten Schädelbrü-\n\nchen; der gesamte Schädel wurde praktisch in einzelne Teile zerlegt. In Anbe-\n\ntracht der für ihn unerwarteten neuen Situation versuchte der Angeklagte an-\n\nschließend nicht mehr, die Kasse zu öffnen, und stellte sich wenig später der\n\nPolizei.\n\nDas Landgericht hat das Mordmerkmal Habgier verneint, weil der Ange-\n\nklagte die Tötung von B. nicht von vornherein geplant und er nach der\n\nTötung keine Anstalten gemacht habe, die Kasse aufzubrechen. Er habe auch\n\nnicht heimtückisch gehandelt oder um eine andere Straftat zu ermöglichen, weil\n\ner sich bei der Tötung wegen eines nicht ausschließbaren Affektes der Beweg-\n\ngründe und Ziele seines Handelns nicht bewußt gewesen sei. Von dem ver-\n\nsuchten schweren Raub sei er mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift durch. Das Landgericht\n\nhat zwar - ausgehend von den getroffenen Feststellungen und der auf ihnen\n\ngründenden Annahme des Vorliegens eines Affektes - mit im Ergebnis vertret-\n\nbarer Begründung die Mordmerkmale Habgier, Heimtücke und Ermöglichung\n\neiner anderen Straftat ausgeschlossen. Die Voraussetzungen eines Verdek-\n\nkungsmordes hat es indes nicht erörtert, obwohl dazu Anlaß bestand. Denn\n\nnach dem mitgeteilten Sachverhalt nahm der Angeklagte nach dem Zuschlagen\n\nmit dem Aschenbecher wahr, daß die verletzte B. ihn erkannt hatte.\n\nDer naheliegenden Möglichkeit, daß der Angeklagte sein Opfer nun tötete, um\n\nunerkannt fliehen zu können, stehen die Gründe, mit denen das Schwurgericht\n\ndie anderen Mordmerkmale abgelehnt hat, nicht entgegen. Das gilt insbeson-\n\ndere für das Vorliegen eines nur zu einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit\n\nführenden Affekts (vgl. Senat, NJW 1999, 1039 f. = BGHR StGB § 211 Verdek-\n\nkung 10; Schneider in MünchKomm § 211 Rdn. 187, jew. m. w. N.).\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß das\n\nSchwurgericht die Annahme eines möglichen Affekts auf nicht tragfähig be-\n\ngründete tatsächliche Feststellungen gestützt hat:\n\nMit dem Sachverständigen ist es davon ausgegangen, daß eine Affekttat\n\ndurch einen spezifischen Reiz ausgelöst wird; das sei hier die nach dem Zu-\n\nschlagen mit dem Aschenbecher erfolgte nicht sicher auszuschließende Be-\n\nschimpfung des Angeklagten durch das Tatopfer gewesen. Dieser zugunsten\n\ndes Angeklagten angenommene Sachverhalt stellt aber eine bloße, durch Tat-\n\nsachen nicht belegte Vermutung dar:\n\nDer Angeklagte hat weder in der im Urteil wiedergegebenen polizeilichen\n\nund richterlichen Vernehmung noch in der Untersuchung durch den Sachver-\n\nständigen eine dem Schlag mit dem Aschenbecher unmittelbar nachfolgende\n\nBeschimpfung erwähnt. In der Hauptverhandlung hat er einen Geschehensab-\n\nlauf geschildert, wonach er erst auf die Beschimpfung mit dem Wort \"Idiot\" und\n\nhöhnischem Lachen des späteren Opfers hin mit dem Aschenbecher zuge-\n\nschlagen habe. Diese Einlassung hält die Strafkammer indes für widerlegt. Da\n\nsich mithin weder aus den Feststellungen des Urteils noch aus der mitgeteilten\n\nBeweisaufnahme irgendein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß das Opfer den An-\n\ngeklagten nach dem Zuschlagen beschimpft haben könnte, ist der Schluß der\n\nKammer:\n\n\"Zwar hat der Angeklagte einen entsprechenden Auslösereiz\nnach dem mißlungenen Schlag gegen den Hinterkopf seines\nOpfers nicht behauptet, doch ist hier zugunsten des Ange-\nklagten nicht auszuschließen, dass B. ,\nnachdem sie den Angeklagten wahrgenommen hatte, diesem\ngegenüber eine Äußerung getätigt hat, die einen solchen\nAuslösereiz gebildet hat\" (UA S. 17)\n\nnicht begründet.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_382-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/3-str-382-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_382-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_382-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/3-str-382-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_382-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:09:42.670646+00:00"}}