{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_375-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"3 StR 375/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 375/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezem-\n\nber 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n von Lienen,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\n\nLeitender Oberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November\n\n2002, soweit es die Verurteilung des Angeklagten\n\nT. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; je-\n\ndoch bleiben die Feststellungen zu den einzelnen He-\n\nroinverkäufen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\nverworfen.\n\n2.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Beihilfe zum Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt worden ist; wegen weiterer Vorwürfe hat es ihn freigespro-\n\nchen. Gegen den verurteilenden Teil der Entscheidung haben sowohl der An-\n\ngeklagte wie auch zu dessen Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision ein-\n\ngelegt. Letztere beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Annahme von\n\nBeihilfe statt Mittäterschaft; der Angeklagte hat die Sachrüge nicht näher aus-\n\ngeführt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung der Ver-\n\nurteilung; jedoch bleiben die Feststellungen zu den einzelnen Heroinverkäufen\n\ndes Angeklagten aufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten hat keinen\n\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte L. eine größe-\n\nre Menge Heroin erworben, gestreckt und in Verkaufseinheiten („Packs“) zu 2,5\n\nbzw. 5 Gramm verpackt, um diese zu Preisen von 60 bzw. 120 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:8)(cid:1)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:5)(cid:8)(cid:16)(cid:18)(cid:17)\n\nEr bewahrte sie in einem Tresor, einzelne auch in einem Briefumschlag, in ei-\n\nnem von ihm betriebenen Kiosk auf. In diesem beschäftigte er den arbeitslos\n\ngemeldeten Angeklagten T. gegen ein mit 30 \n\n(cid:19)(cid:21)(cid:20) glich angegebenes Ent-\n\ngelt bei einer Arbeitszeit von werktäglich von 6.00 bis 22.00 Uhr (jedoch mon-\n\ntags nur vormittags). Der Mitangeklagte L. war meist nur am Vormittag\n\nanwesend; in den übrigen Zeiten führte der Angeklagte T. den Kiosk selb-\n\nständig und war auch für den Verkauf der „Packs“ zuständig. Er hatte einen\n\neigenen Schlüssel für den Tresor und ungehinderten Zugang zu dem Heroin-\n\nvorrat. In 17 Fällen entnahm er in Abwesenheit des Inhabers „Packs“ dem Vor-\n\nrat und verkaufte sie an Interessenten. Den Kaufpreis leitete er an den Mitan-\n\ngeklagten L. weiter. Bei diesem hat die Strafkammer eine Bewertungs-\n\neinheit zwischen dem Erwerb der Gesamtmenge und den einzelnen Abver-\n\nkäufen angenommen und ihn wegen eines Falls des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dagegen hat es beim Ange-\n\nklagten T. nur dessen eigene Verkaufstätigkeit zugrunde gelegt und eine\n\nmittäterschaftliche Beteiligung verneint, weil dieser kein eigenes Interesse am\n\nTaterfolg - etwa in Form einer finanziellen Beteiligung - und auch sonst nur ei-\n\nne untergeordnete Stellung gehabt habe; seine Handlungen hat es als 17 selb-\n\nständige Taten der Beihilfe zum Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 BtMG abge-\n\nurteilt.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Die für die Wertung als Beihilfe anstatt Mittäterschaft wesentliche Er-\n\nwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei an den einzelnen Verkaufsge-\n\nschäften finanziell nicht beteiligt worden, läßt eine ausreichende Tatsachen-\n\ngrundlage und eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den gegen ei-\n\nne solche Annahme sprechenden Umständen vermissen.\n\na) Daß der Angeklagte T. für den Heroinverkauf keine gesonderte\n\nfinanzielle Beteiligung erhalten habe, wird in dem angefochtenen Urteil erst-\n\nmals im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnt. Es findet sich weder bei\n\nder Sachverhaltsschilderung eine entsprechende Feststellung, noch geht die\n\nBeweiswürdigung auf diese Frage ein. Damit bleibt unklar, wie das Landgericht\n\nzu seiner Annahme kommt. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang\n\nder Urteilsgründe. Der Mitangeklagte L. hatte zur Tatbeteiligung des\n\nAngeklagten T. keine Angaben gemacht. Dieser selbst hat eine Ver-\n\nkaufstätigkeit abgestritten und erklärt, lediglich einmal für L. ein ver-\n\nschlossenes Kuvert mit einem ihm unbekannten Inhalt herausgegeben, 60 \n\nEmpfang genommen und an diesen weitergeleitet zu haben. Diese Einlassung\n\nhat das Landgericht ohne Rechtsfehler nicht geglaubt und als Schutzbehaup-\n\ntung gewertet. Wenn der Angeklagte T. bei dieser unwahren Einlassung\n\nfür die einmalige Weitergabe eines Kuverts gegen einen Geldbetrag keine be-\n\n(cid:22)\n(cid:16)\n\nsondere Gewinnbeteiligung erwähnt, rechtfertigt dies noch nicht den Schluß, er\n\nhabe auch für die festgestellten 17 Fälle des Heroinverkaufs innerhalb des\n\nZeitraums von etwa vier Monaten keinen Gewinnanteil erhalten. Auch die An-\n\ngabe des - einen Heroinhandel bestreitenden - Angeklagten T. , er habe\n\nfür seine Tätigkeit in dem Kiosk täglich 30 \n\n(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:23)(cid:24)(cid:11)(cid:26)(cid:25)\n\n(cid:5)(cid:8)(cid:16)(cid:18)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:24)(cid:5)(cid:31)(cid:30)(cid:14)(cid:11)! \n\n(cid:27)%$!(cid:11)’&($!(cid:11)*)\n\n(cid:22)#\"\n\nauch der mit einem hohen strafrechtlichen Risiko behaftete Heroinverkauf ab-\n\ngegolten und daneben nicht eine zusätzliche Beteiligung aus erzieltem Gewinn\n\ngewährt worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Einlassung ohne-\n\nhin nur schwer nachvollziehbar ist; denn bei der angegebenen Arbeitszeit von\n\nmeist täglich 16 Stunden ergäbe sich lediglich ein Stundenlohn von weniger als\n\nzwei Euro.\n\nb) Die Strafkammer wäre bei einer solchen Sachlage, bei der sich die\n\nBeteiligten zur Gewinnverteilung nicht geäußert haben, gehalten gewesen, sich\n\nunter beweiswürdigender Bewertung der festgestellten Tatumstände eine\n\nÜberzeugung zu verschaffen, ob der Angeklagte T. eine Gewinnbeteili-\n\ngung erhalten hat oder nicht. In diese Erwägung wäre hier einzubeziehen ge-\n\nwesen, daß es ausgesprochen fern liegt, ein Tatbeteiligter könnte in einer sol-\n\nchen Situation ohne Gewinnbeteiligung über mehrere Monate in zahlreichen\n\nFällen Heroin gegen Entgelt an Konsumenten abgeben, obgleich er hierdurch\n\nein ganz erhebliches strafrechtliches Risiko eingeht. Ferner wäre zu erörtern\n\ngewesen, daß bei der Durchsuchung des Kioskes in der Geldbörse des Ange-\n\nklagten T. ein auffallend hoher Geldbetrag von 770 \n\n(cid:1)!(cid:16)(cid:24)$\n\n),+-(cid:7)(cid:15)(cid:5)!(cid:30)(cid:14).*(cid:7)/(cid:5)\n\nihm gehörendes, aber auf den Namen des L. ausgestelltes Sparbuch\n\nmit einem Guthaben von 4.500 \n\n(cid:22)#\"\n\ne-\n\n (cid:31)(cid:5)0(cid:13)1(cid:1)(cid:31)(cid:16)(cid:24)$!(cid:5)(cid:8)(cid:16)324(cid:1)!(cid:7)(cid:15)$!(cid:5)(cid:8)(cid:16)(cid:18)(cid:27)(cid:14)25(cid:11)(cid:31)(cid:30)6(cid:11)(cid:8)(cid:16)(cid:24) (cid:31)(cid:5)!(cid:30)\n\n(cid:30)7$!(cid:5)(cid:8)(cid:7)’(cid:13)(cid:15)(cid:5)!(cid:30)\n\nstellten Einkommenssituation ein gewichtiges Indiz dafür darstellen könnte,\n\ndaß es sich um Erlöse aus dem Heroinverkauf handelte. Erst wenn die Straf-\n\nkammer eine solche Beweiswürdigung angestellt hätte, ohne sich eine Über-\n\n(cid:19)\n(cid:19)\n(cid:16)\n(cid:23)\n(cid:19)\n(cid:22)\n(cid:19)\n(cid:22)\n(cid:22)\n(cid:16)\n(cid:23)\n(cid:19)\n(cid:19)\n\nzeugung verschaffen zu können, wäre Raum für die Anwendung des Zweifels-\n\nsatzes gewesen.\n\nAuf diesen Mängeln beruht das Urteil. Der Senat kann nicht nachvollzie-\n\nhen, wie die Strafkammer zu ihrer Auffassung von einer fehlenden Gewinnbe-\n\nteiligung gelangt ist, und daher auch nicht ausschließen, daß sie bei vollstän-\n\ndiger Würdigung der maßgeblichen Umstände zu einer anderen Beurteilung\n\nund damit zur Annahme von Mittäterschaft gelangt wäre.\n\n2. Das Landgericht hat darüber hinaus die Tat, die Gegenstand der Ur-\n\nteilsfindung ist, nicht erschöpfend gewürdigt, weil sie die Aburteilung auf die in\n\nden 17 Einzelfällen vom Angeklagten T. verkaufte Teilmenge von insge-\n\nsamt 60 Gramm Heroingemisch beschränkt und nicht geprüft hat, ob dieser\n\nnicht gemeinsam mit L. die Gesamtmenge von über 600 Gramm zum\n\ngewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig gehalten und damit Besitz an ihr\n\nhatte.\n\na) Nach den Feststellungen wurde die von L. bezogene, sodann\n\ngestreckte und portionierte Gesamtmenge im Tresor und zum Teil versteckt in\n\nden Briefunterlagen des Kioskes aufbewahrt. Aus diesem Vorrat heraus er-\n\nfolgten die Einzelverkäufe von insgesamt 115 Gramm durch L. und den\n\nAngeklagten T. . Eine Menge von 515,188 Gramm teils verkaufsfertigen,\n\nteils noch nicht gestreckten Heroins wurde dort bei einer Durchsuchung am\n\n27. März 2002 sichergestellt. Beide Beteiligte hatten einen eigenen Schlüssel\n\nzum Tresor und auch ungehinderten Zugang zu dem Briefversteck. Da der An-\n\ngeklagte T. während der - überwiegenden - Abwesenheitszeiten des In-\n\nhabers L. alleine den Kiosk führte, somit für die sichere Verwahrung\n\nverantwortlich und auch mit dem Verkauf von Heroinpacks an Interessenten\n\nbeauftragt war, liegt die Annahme von Mitbesitz auf der Hand. Daß er die tat-\n\nsächliche Verfügungsgewalt für einen anderen, nämlich L. , ausüben\n\nwollte (Fremdbesitz), steht dem nicht entgegen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29\n\nRdn. 840 m. w. N.).\n\nb) Der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum gewinnbringenden Wei-\n\nterverkauf vorrätig gehalten werden, erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln bezogen auf die Gesamtmenge (BGH StV 1994, 658).\n\nZu einer solchen Tat gehören dann als unselbständige Teilakte alle späteren\n\nBetätigungen, die auf den Vertrieb desselben Heroins gerichtet sind (Bewer-\n\ntungseinheit, BGH aaO). An dieser Tat des Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge war der Angeklagte T. je nach seinem Ei-\n\ngennutz und den sonstigen Tatumständen, die für die Abgrenzung von Täter-\n\nschaft und Beihilfe maßgeblich sind, als Mittäter oder Gehilfe beteiligt.\n\n3. Diese Mängel führen auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur Auf-\n\nhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten. Die Feststellungen zu den\n\nEinzelverkäufen, auch soweit sie von L. vorgenommen worden waren,\n\nsind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und konnten deshalb aufrechter-\n\nhalten werden.\n\nII. Revision des Angeklagten:\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des\n\nUrteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Dies gilt auch,\n\nsoweit das Landgericht bei ihm 17 selbständige Taten der Beihilfe zum Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 BtMG angenommen hat,\n\nobgleich es den Haupttäter nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit we-\n\ngen eines Verbrechens des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt hat.\n\n1. Geht man von den Feststellungen der Strafkammer aus und läßt au-\n\nßer Betracht, daß der Angeklagte T. Mitbesitz an der von L. er-\n\nworbenen Gesamtmenge hatte, erscheint die Annahme 17 selbständiger Bei-\n\nhilfehandlungen nicht rechtsfehlerhaft. Zwar stellen mehrere Handlungen, mit\n\ndenen nur eine Tat unterstützt wird, in der Regel rechtlich nur eine Beihilfetat\n\ndar, da sich das Unrecht des Gehilfen nur aus dem Unrecht der Rechtsgutver-\n\nletzung der Haupttat ableiten läßt (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52\n\nff. Rdn. 58; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 54 f.). Hier ist allerdings die Beson-\n\nderheit gegeben, daß beim Haupttäter L. - zu Recht - nur deswegen ei-\n\nne Tat angenommen worden ist, weil seine tatbestandlichen Handlungen, ins-\n\nbesondere die Einzelverkäufe an Endabnehmer, durch den Einkauf der Ge-\n\nsamtmenge zu einer Bewertungseinheit zusammengefaßt worden sind. Bei\n\ndieser Rechtsfigur werden somit mehrere natürliche, jeweils den Tatbestand\n\nerfüllenden Handlungen als eine rechtliche Handlung bewertet und abgeurteilt\n\n(vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 23). Fördert der Ge-\n\nhilfe nur einzelne dieser Handlungen (wie hier einige Verkaufsfälle) und nicht\n\nauch diejenigen Handlungen, die zur Zusammenfassung als Bewertungseinheit\n\nführen (wie hier etwa den Einkauf), erscheint es dem Senat sachgerecht, den\n\nGrundsatz, wonach bei mehreren Beteiligten für jeden nach der Art seines Tat-\n\nbeitrags selbständig zu ermitteln ist, ob Handlungseinheit oder -mehrheit ge-\n\ngeben ist (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 29 m. w.\n\nN.) auch im Bereich der Rechtsfigur der Bewertungseinheit anzuwenden (aA,\n\njedoch nicht tragend BGH NStZ 1999, 451; vgl. zur ähnlichen Problematik bei\n\nder früheren fortgesetzten Handlung Roxin aaO Rdn. 56, der in solchen Fällen\n\neine mehrfache Beteiligung an einem mehraktigen Rechtsgutsangriff sieht).\n\nDiese Lösung hätte auch den Vorzug, daß sie nicht abhängig von der Bewer-\n\ntung der Einzelverkäufe als täterschaftlich oder in der Rolle des Gehilfen be-\n\ngangen unterschiedliche konkurrenzrechtliche Konsequenzen hätte.\n\n2. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu\n\nwerden, da der Angeklagte T. durch das gemeinsame Vorrätighalten\n\n- wie ausgeführt - an einer auf die Gesamtmenge bezogenen Handlung betei-\n\nligt war und deshalb auch in seiner Person, sei er Gehilfe oder Mittäter gewe-\n\nsen, die Grundsätze der Bewertungseinheit zur Anwendung kommen. Da dies\n\nzu einer Verurteilung wegen eines Verbrechens des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in bezug\n\nauf mindestens 600 Gramm Heroin führen würde, ist er durch die Annahme von\n\n17 Einzelfällen des Verkaufs von insgesamt nur 60 Gramm keinesfalls be-\n\nschwert.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDer neue Tatrichter wird nach den aufgezeigten Maßstäben zunächst zu\n\nklären haben, ob der Angeklagte neben der angegebenen Entlohnung von le-\n\n(cid:13)18!(cid:7)%$\n\n(cid:5):9\n\n.(cid:31)(cid:30)0(cid:9)(cid:14)(cid:28)(cid:24)(cid:5)\n\n(cid:7);(cid:5)*(cid:1)!(cid:1)!(cid:16)(cid:24) <(cid:5)\n\n(cid:16)(cid:2)(cid:5):=5(cid:5)(cid:14)2\n\n(cid:16)!(cid:16)!(cid:28)(cid:24)(cid:5)\n\n (cid:8)(cid:1)!(cid:16)(cid:24) >(cid:13)(cid:10)8!(cid:7)?$!(cid:5)(cid:8)(cid:16)7@A(cid:5)\n\ndiglich täglich 30 \n\nkauf der Heroinpacks erhalten hat.\n\nr-\n\nAndernfalls wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte den Verkauf von He-\n\nroin im Hinblick auf die Beschäftigung in dem Kiosk und die damit verbundene\n\n(illegale?) Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitslosengeld Einkünfte zu erzielen,\n\nvorgenommen hat, worin ebenfalls Eigennützigkeit liegen könnte.\n\nWenn festgestellt werden kann, daß der Angeklagte eigennützig gehan-\n\ndelt hat, wird nach allgemeinen Abgrenzungskriterien zu entscheiden sein, ob\n\nder Angeklagte in bezug auf das Handeltreiben Mittäter oder nur Gehilfe des\n\nL. gewesen ist. Dabei können wesentliche Anhaltspunkte sein der\n\n(cid:22)\n(cid:22)\n(cid:19)\n(cid:22)\n(cid:22)\n(cid:19)\n(cid:5)\n(cid:22)\n(cid:25)\n(cid:22)\n\nGrad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die\n\nTatherrschaft, so daß die Durchführung der Tat maßgeblich auch von seinem\n\nWillen abhängt, oder ob nur eine ganz untergeordnete Tätigkeit vorliegt\n\n(st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 54, 56, 57, 58 m.\n\nw. N.). Dabei wird - über die im angefochtenen Urteil getroffenen Überlegungen\n\nhinaus - zu berücksichtigen sein, daß der Angeklagte T. nicht nur ein un-\n\ntergeordneter „Verkaufsangestellter“ war, sondern als Freund und langjähriger\n\nBuchhalter des L. ersichtlich eine Vertrauensstellung innehatte, die\n\nsich in dem freien Zugang zu dem Tresor des L. zeigte, in dem der He-\n\nroinvorrat und nicht unerhebliches Vermögen lagerte. Daß der Angeklagte die\n\nihm angelasteten Verkäufe in den - überwiegenden - Abwesenheitszeiten des\n\nL. allein und selbständig ohne Einzelfallweisung vorgenommen hatte,\n\nkönnte ebenfalls für eine vorhandene Tatherrschaft sprechen.\n\nSollte der neue Tatrichter hierbei zum Ergebnis kommen, daß der Ange-\n\nklagte T. zum Handeltreiben nur Beihilfe geleistet hat, kommt eine tatein-\n\nheitliche Verurteilung wegen täterschaftlichem Besitz einer nicht geringen\n\nMenge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Betracht. Dieser Tatbestand wird von\n\ndem der Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge schon deswegen\n\nnicht verdrängt, weil er den vollen Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG eröff-\n\nnet (vgl. BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 1).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/3-str-375-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/3-str-375-03","retrieved":"2026-07-10 15:06:33.827057+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-11/3-str-375-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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