{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_345-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"3 StR 345/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 345/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer und des Generalbundesanwalts am 11. November 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Itzehoe vom 13. Juni 2003 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes (in der\n\nQualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren verurteilt. Hierge-\n\ngen richten sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisio-\n\nnen der Angeklagten.\n\n1. Der Angeklagte R. hat seine Revision - entgegen der ersten\n\nStellungnahme des Generalbundesanwalts - nicht nachträglich zurückgenom-\n\nmen. Seinen Schreiben an den Vorsitzenden bzw. an die Mitglieder der Straf-\n\nkammer vom 28. Juli und vom 3. August 2003 läßt sich nicht die eindeutige\n\nErklärung entnehmen, das fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel\n\nsolle nicht durchgeführt werden. Insbesondere das zweite Schreiben, in dem\n\nder Beschwerdeführer die eventuelle Rücknahme der Revision in Aussicht\n\nstellt, macht deutlich, daß seine bisherigen Äußerungen nicht als Rücknah-\n\nmeerklärung zu verstehen sind.\n\n2. Die Rechtsmittel haben Erfolg. Die getroffenen Feststellungen bele-\n\ngen nicht, daß die Angeklagten die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n\nverwirklicht haben.\n\na) Das Landgericht begründet seine rechtliche Würdigung damit, daß\n\nder Angeklagte G. bei dem Überfall auf das Tiermittelgeschäft \"Futter-\n\nhaus\" eine ungeladene Schreckschußpistole der Marke Walter P99 eingesetzt\n\nhat, um die Angestellten damit einzuschüchtern. Dies hält rechtlicher Überprü-\n\nfung nicht stand.\n\nDurch die Bedrohung der Angestellten mit der ungeladenen Schreck-\n\nschußpistole haben die Angeklagten nicht im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1\n\nStGB eine Waffe verwendet. Allerdings ist eine geladene Schreckschußpistole,\n\nwie der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschluß vom 4. Februar 2003\n\n(GSSt 2/02) klargestellt hat, stets als \"Waffe\" im Sinne der strafrechtlichen Be-\n\nstimmungen einzuordnen; maßgebend dafür ist, daß die geladene Schreck-\n\nschußwaffe, bei der beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorn aus dem\n\nLauf austritt, nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen\n\nhervorzurufen (NStZ 2003, 606 f.; in BGHSt 48, 197 zum Abdruck vorgesehen).\n\nDer ungeladenen Schreckschußpistole fehlt dagegen die generelle Gefährlich-\n\nkeit. Sie unterfällt daher - wie auch die ungeladene \"echte\" Schußwaffe (BGHSt\n\n44, 103, 105) - nicht dem strafrechtlichen Waffenbegriff.\n\nb) Einen gezielten Einsatz der Schreckschußpistole als Schlagwerk-\n\nzeug, der sich als Verwenden eines \"anderen gefährlichen Werkzeugs\" im Sin-\n\nne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB darstellen könnte, hat die Strafkammer nicht\n\nangenommen, obwohl diese Möglichkeit nach dem festgestellten äußeren\n\nSachverhalt nicht ganz fernliegt. Sie geht vielmehr davon aus, daß der Ange-\n\nklagte G. die Pistole, mit der er den Zeugen S. an der Stirn traf,\n\nals er dem Tatplan gemäß in das Gebäude stürmte, nur deshalb in Kopf- bzw.\n\nBrusthöhe vor sich hielt, um bei einem - zwar billigend in Kauf genommenen\n\naber nicht planmäßig herbeigeführten - Zusammenprall mit den Angestellten\n\ndes \"Futterhauses\" nicht selbst verletzt zu werden (UA S. 9).\n\nc) Das vom Angeklagten R. mitgeführte Elektroschockgerät ist ein\n\n\"anderes gefährliches Werkzeug\" i. S. v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die Straf-\n\nkammer hat aber nicht sicher feststellen können, daß R. den Elektro-\n\nschocker tatsächlich verwendet hätte, etwa indem er - zumindest durch schlüs-\n\nsiges Verhalten - mit dem Einsatz des Geräts gedroht hätte (UA S. 26). Da die\n\nQualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB einen zweckgerichteten Einsatz des\n\ngefährlichen Werkzeugs voraussetzt, reicht es nicht aus, daß der Zeuge S. \n\nseinen Angaben zufolge unter anderem deshalb auf weiteren Widerstand ver-\n\nzichtete, weil er das Elektroschockgerät in der Hand des Angeklagten R. \n\nsah.\n\nd) Jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen scheidet\n\nauch ein zweckgerichteter Einsatz des Pfeffersprays als Nötigungsmittel aus.\n\nDanach probierte der anderweitig verfolgte Mittäter Ge. die Spraydose, die\n\nihm von dem Angeklagten R. übergeben worden war, unmittelbar vor\n\ndem Überfall aus. Die Strafkammer hat sich nicht davon überzeugen können,\n\ndaß Ge. nach dem Betreten des \"Futterhauses\" die Spraydose noch einmal\n\nbetätigte; sie hält es für möglich, daß sich bei der \"Probesprühung\" Pfeffer-\n\nspray in Ge. Kleidung verfangen hatte, welches dann auf die Zeugin K. \n\neinwirkte, als Ge. die Zeugin zu Boden drückte (UA S. 10).\n\ne) Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß auch eine\n\nstramme Fesselung die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichen\n\nkann (vgl. einerseits BGH NStE Nr. 17 zu § 223 a StGB, andererseits BGH StV\n\n1999, 91, 92). Voraussetzung hierfür wäre, daß im konkreten Fall die Kabel-\n\nbinder nach der Art ihrer Verwendung geeignet waren, erhebliche Verletzungen\n\nhervorzurufen. Jedenfalls hinsichtlich der Zeugin K. , deren Hände infolge\n\nder Fesselung blau anliefen (UA S. 10), erscheint dies nicht von vornherein\n\nausgeschlossen. Der neue Tatrichter wird hierzu nähere Feststellungen treffen\n\nmüssen.\n\nTolksdorf Pfister von Lie-\n\nnen\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_345-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/3-str-345-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_345-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_345-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/3-str-345-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_345-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:09.945592+00:00"}}