{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_338-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-09-29","aktenzeichen":"3 StR 338/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 338/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n29. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 12. März 2003 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nunterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.\n\nHinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs ist das Rechtsmittel unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat allerdings über-\n\nsehen, daß der Angeklagte einen schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3\n\nBuchst. a StGB begangen haben kann. Nach den Feststellungen hat er bei der\n\nTat gemeinsam mit anderen sein Opfer mit einem Schlag gegen den Kopf zu\n\nBoden gebracht und ihm anschließend so heftige Tritte, insbesondere in das\n\nGesicht und gegen die Brust, versetzt, daß der Geschädigte das Bewußtsein\n\nverlor. Der als Zeuge vernommene behandelnde Arzt hat bekundet, solche\n\nVerletzungen habe er selten gesehen (UA S. 25). Auch hat die Strafkammer\n\nden Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB mit der\n\njedenfalls bedenklichen Begründung verneint, die Tritte des Angeklagten in das\n\nGesicht des Opfers - die unter anderem eine \"extreme Schwellung des linken\n\nAuges\" (UA S. 17) zur Folge hatten - seien nur abstrakt gefährlich gewesen.\n\nDurch diese Fehler wird der Angeklagte aber nicht beschwert.\n\nDagegen ist das Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung zur Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den Hang, Alkohol im\n\nÜbermaß zu sich zu nehmen (UA S. 14). Er gehörte einer Gruppe von Alkoholi-\n\nkern an, die sich regelmäßig zu gemeinsamem Alkoholkonsum trafen; am Tat-\n\ntag hatte er eine unbekannte Menge Alkohol getrunken. Die Strafkammer\n\nkonnte zwar nicht positiv feststellen, daß der Angeklagte infolgedessen in sei-\n\nner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war; die Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt setzt jedoch eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von\n\n§ 21 StGB nicht voraus (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2).\n\nDie Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn de-\n\nren Voraussetzungen vorliegen. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen,\n\nob zwischen dem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Alkoholkonsum und\n\nder Tat ein symptomatischer Zusammenhang gegeben war - was angesichts\n\nfrüherer Straftaten, bei denen der Angeklagte ebenfalls unter Alkoholeinfluß\n\ngewalttätig wurde, naheliegt - und ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte\n\nauch künftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen\n\nwird. Es ist nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagten an der erforder-\n\nlichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs mangelt (vgl.\n\nBVerfGE 91, 1), zumal er sich erst einige Wochen vor Beginn der Hauptver-\n\nhandlung - offenbar freiwillig - einer Entgiftung unterzogen hat. Einer etwaigen\n\nNachholung der Unterbringung steht auch nicht entgegen, daß allein der An-\n\ngeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5, 9).\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht veranlaßt. Der Senat kann\n\nausschließen, daß im Falle der Unterbringung gegen den erheblich vorbe-\n\nstraften Angeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre.\n\nTolksdorf Miebach Pfister\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_338-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-29/3-str-338-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_338-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_338-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-29/3-str-338-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_338-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:42:11.026632+00:00"}}