{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"3 StR 322/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 322/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n9. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 3. Februar 2003 im Ausspruch über die\n\nMaßregel aufgehoben; die Anordnung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe\n\nvon fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie gegen ihn eine Maßregel\n\nangeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts.\n\n1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Dagegen kann der Maßregelausspruch, mit dem gegen den Ange-\n\nklagten als Beifahrer des Transportfahrzeugs eine selbständige Sperre nach\n\n§ 69 a StGB angeordnet worden war, keinen Bestand haben. Dabei kann offen\n\nbleiben, ob der Senat der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffas-\n\nsung zustimmen kann, wonach Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB auch gegen\n\nBeifahrer verhängt werden können (vgl. BGHSt 10, 333; BGH bei Holtz MDR\n\n1978, 986 und MDR 1981, 453; OLG Düsseldorf JMBI. NRW 2002, 208), je-\n\ndenfalls wären bei Zugrundelegung dieser Auffassung besonders gewichtige\n\nHinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit des Angeklagten zum\n\nFühren von Kraftfahrzeugen ergibt. Solche sind hier den Urteilsgründen nicht\n\nzu entnehmen; der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter solche fest-\n\nstellen könnte. Unter diesen Umständen ist es auch nicht erforderlich, die Ent-\n\nscheidung der Revisionssache bis zum Abschluß des Verfahrens über die An-\n\nfrage des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 - 4 StR 85, 155, 175/03 -, in\n\nder ein verkehrsspezifischer Zusammenhang zwischen der begangenen Straf-\n\ntat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs gefordert wird, zurückzustellen.\n\n3. Wegen des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbil-\n\nlig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4\n\nStPO).\n\nTolksdorf Miebach Wink-\n\nler\n\n RiBGH Becker ist infolge Hubert\n\n Urlaubs an der Unterzeich-\n\n nung gehindert.\n\n Tolksdorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/3-str-322-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/3-str-322-03","retrieved":"2026-07-10 14:50:58.116326+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-09/3-str-322-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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