{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_302-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"3 StR 302/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n16. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 302/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\n\nLeitender Oberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Wilhelmshaven\n\n als Verteidiger des Angeklagten B. ,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2003 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\n1. soweit es die Angeklagte Anna L. betrifft in vollem\n\nUmfang,\n\n2. soweit es den Angeklagten B. betrifft\n\na) im Strafausspruch und\n\nb) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten B. gegen das vorgenannte\n\nUrteil wird verworfen.\n\nIII. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Anna L. unter Freisprechung\n\nim übrigen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nTateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten\n\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat\n\nes gegen die Angeklagte eine Maßregel nach § 69, § 69 a StGB angeordnet.\n\nDen Angeklagten B. hat es wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung \"des Urteils des Amtsge-\n\nrichts Leer vom 24.10.2001\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nsechs Monaten sowie wegen eines weiteren Falles der Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer gesonderten Freiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr verurteilt. Schließlich hat das Landgericht die Einziehung von\n\nsichergestelltem Haschisch angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund des Angeklagten B. . Die Staatsanwaltschaft hat ihre zuungunsten der\n\nbeiden Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\n\nauf den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Angeklagte B. \n\nrügt mit seiner Revision die Verletzung formellen Rechts und erstrebt mit der\n\nSachbeschwerde geringere Strafen sowie Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat den aus der Urteilsformel ersicht-\n\nlichen Erfolg; die Revision des Angeklagten B. ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Nachdem der Angeklagte B. im Mai\n\n2001 bei der Einfuhr von rund 750 Gramm Haschisch, 50 Gramm Marihuana\n\nund 6 Hanfsamen auf frischer Tat betroffen worden war - hierwegen wurde er\n\nzu der einbezogenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verur-\n\nteilt -, kam er spätestens im August 2001 mit dem Nichtrevidenten Gilbert\n\nL. - dem Sohn der Angeklagten Anna L. - überein, sich in Gronin-\n\ngen größere Mengen Haschisch zu besorgen. Weil die Angeklagte verhindern\n\nwollte, daß ihr Sohn die Beschaffungsfahrten durchführt, erklärte sie sich be-\n\nreit, als Kurierin tätig zu werden. Demgemäß fuhr sie im Auftrag des Ange-\n\nklagten B. und ihres Sohnes zwischen August 2001 und Anfang November\n\n2001 mit ihrem Pkw drei Mal nach Groningen und wirkte unentgeltlich bei der\n\nEinfuhr von jeweils rund 1.500 Gramm Haschisch in die Bundesrepublik\n\nDeutschland mit. Da sich das Landgericht nicht davon überzeugen vermochte,\n\ndaß die Angeklagte bereits bei der ersten Fahrt von dem Transport von Ha-\n\nschisch wußte, wurde sie insoweit freigesprochen.\n\nI. Angeklagte L.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils,\n\nsoweit die Angeklagte L. verurteilt worden ist.\n\n1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch\n\nist unwirksam, weil es an der Tragfähigkeit des Schuldspruches wegen Beihilfe\n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-\n\nlen fehlt (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 9 f.). Denn die Ausführungen\n\ndes Urteils zum Gehilfenvorsatz der Angeklagten sind widersprüchlich. Das\n\nLandgericht hat hierzu festgestellt, der Angeklagten sei jeweils bewußt gewe-\n\nsen, daß die eingeführte Haschischmenge \"nicht nur zum Eigenverbrauch be-\n\nstimmt war, sondern großenteils weiterverkauft werden sollte\" (UA S. 9). Im\n\nRahmen der Strafzumessung ist die Strafkammer hingegen davon ausgegan-\n\ngen, daß \"die Angeklagte glaubte, das Haschisch sei allein für den Angeklag-\n\nten B. bestimmt und dieser benötige es wegen seiner Schmerzen\" (UA S.\n\n12). Wäre dies richtig, hätte sie aber mangels der erforderlichen Vorstellung\n\nvon der Haupttat keine Beihilfe zum Handeltreiben geleistet.\n\n2. Diese zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung führenden wi-\n\ndersprüchlichen Feststellungen bedingen die Aufhebung der Verurteilung der\n\nAngeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge in zwei Fällen. Die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung we-\n\ngen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen kann\n\nebenfalls nicht bestehen bleiben, weil diese Gesetzesverletzungen jeweils im\n\nKonkurrenzverhältnis der Tateinheit zu der rechtsfehlerhaft angenommenen\n\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ste-\n\nhen.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten\n\nRechtsfolgenausspruchs zur Folge.\n\nII. Angeklagter B.\n\n1. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie - soweit sie den Angeklagten B. betrifft - wirksam auf den Rechts-\n\nfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen und soweit das Landgericht die Entscheidung über die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen\n\nhat.\n\na) Die Begründung des Landgerichts für die Annahme, daß für alle Ein-\n\nzeltaten des Angeklagten jeweils minder schwere Fälle (§ 29 a Abs. 2, § 30\n\nAbs. 2 BtMG) vorliegen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie\n\nist einseitig nur auf die Angabe von Milderungsgesichtspunkten begrenzt (vgl.\n\nBGHR vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 6). Das\n\nLandgericht hat in diesem Zusammenhang nicht erörtert, daß der Angeklagte\n\n- obwohl bei einer Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im\n\nMai 2001 auf frischer Tat betroffen - schon kurze Zeit danach die beiden ersten\n\nabgeurteilten einschlägigen Taten begangen hat und sich von der dritten Tat\n\nauch nicht dadurch abhalten ließ, daß er wenige Tage zuvor wegen der Ein-\n\nfuhrtat vom Mai 2001 zu einer erheblichen, zur Bewährung ausgesetzten Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt worden war.\n\nb) Die Anwendung des § 21 StGB, die das Landgericht zu einer geson-\n\nderten weiteren Milderung nach § 49 StGB herangezogen hat (UA S. 13), hält\n\nrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand, weil eine erhebliche Verminderung\n\nder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten anhand der Urteilsgründe nicht\n\nnachvollziehbar ist. Nach den Feststellungen ist das Landgericht \"davon aus-\n\ngegangen, daß der Angeklagte infolge einer krankhaften seelischen Störung\n\n(schizophrene Psychose und langjähriger schädlicher Gebrauch von Cannabis)\n\nin seiner Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, erheblich vermindert war\". Da-\n\nbei ist die Strafkammer - ohne eigene Erwägungen hierzu - \"insoweit den über-\n\nzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. T. gefolgt\". Das Urteil\n\nteilt indes weder die entsprechenden Ausführungen noch die wesentlichen tat-\n\nsächlichen Grundlagen mit, an die die Schlußfolgerungen der Sachverständi-\n\ngen anknüpfen.\n\nc) Im Rechtsfolgenausspruch kann das Urteil auch insoweit keinen Be-\n\nstand haben, als das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Die\n\nPrüfung, ob diese Maßregel anzuordnen ist, drängte sich angesichts der Ur-\n\nteilsfeststellungen auf. Danach probierte der Angeklagte 1986 erstmals Ha-\n\nschisch und konsumierte dieses Betäubungsmittel ständig, nachdem er die Er-\n\nfahrung gemacht hatte, daß er dadurch seine Schmerzen deutlich lindern\n\nkonnte (UA S. 7). Nach den Feststellungen hat er täglich bis zu sechs Gramm\n\nHaschisch konsumiert (UA S. 10) und die dem angefochtenen Urteil zugrunde-\n\nliegenden Straftaten auch zur Deckung seines Eigenbedarfs begangen. Den\n\nUrteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, daß bei dem Angeklagten keine\n\nkonkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1).\n\nBei dieser Sachlage hätte das Landgericht mit Hilfe eines Sachverständigen\n\n(§ 246 a StPO) prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für\n\neine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.\n\n2. Revision des Angeklagten B.\n\na) Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und\n\ndaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nb) Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nZwar begegnen die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Milde-\n\nrung nach § 31 Nr. 1 BtMG abgelehnt hat, rechtlichen Bedenken (vgl. Weber,\n\nBtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 122). Der Senat kann aber ausschließen, daß dieser\n\nRechtsfehler das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Denn der\n\nvom Landgericht gemäß § 21, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 StGB auf ei-\n\nnen Monat (Schreibversehen: ein Jahr) bis drei Jahre und neun Monaten Frei-\n\nheitsstrafe gemilderte Strafrahmen des minder schweren Falles der Einfuhr von\n\nund des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a\n\nAbs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG) konnte sich durch eine Milderung nach § 31, § 49\n\nAbs. 2 StGB weder im Höchstmaß noch im Mindestmaß ermäßigen.\n\nc) Auch die Einziehung des sichergestellten Haschisch (§ 33 Abs. 2\n\nSatz 1 BtMG) hat Bestand.\n\n3. Die Urteilsformel gibt Anlaß zu folgendem Hinweis:\n\nBei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB ist die Ur-\n\nteilsformel so zu fassen, daß - anders als im Jugendstrafrecht, in dem das\n\nPrinzip der einheitlichen Rechtsfolgenverhängung zur Anwendung kommt (§ 31\n\nJGG) - die frühere Strafe und nicht das Urteil einbezogen wird (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 2).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/3-str-302-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/3-str-302-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:09.018703+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-16/3-str-302-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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