{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_301-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"3 StR 301/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 263, 331, 333 1. Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt. 2. Zum Betrug durch unrichtige Rechenschaftsberichte einer Partei im Zusam- men- hang mit der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 301/03 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1.: Vorteilsannahme \n\n zu 2.: Beihilfe zum Betrug u. a. \n zu 3.: Vorteilsgewährung u. a. \n\n hier: Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten P. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof s hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n12. August 2004 in der Sitzung am 28. Oktober 2004, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n Becker \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n- in der Verhandlung vom 12. August 2004 -, \nRechtsanwältin \n als Verteidiger des Angeklagten Dr. Kr. , \n\nRechtsanwalt \n- in der Verhandlung vom 12. August 2004 - \n als Verteidiger des Angeklagten P. , \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 2002 \n\nwird mit den Feststellungen aufgehoben \n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Ange-\n\nklagten Dr. Kr. betrifft, \n\nb) auf die Revision des Angeklagten P. , soweit es diesen \n\nAngeklagten und den Angeklagten C . betrifft. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Dortmund zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in NJW 2003, \n\n1405 veröffentlicht ist, hat den Angeklagten Dr. Kr. vom Vorwurf der \n\nVorteilsannahme freigesprochen. Den Angeklagten P. hat es wegen \n\nBeihilfe zur Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Ge-\n\nsamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Gegen den Mitangeklagten \n\nC. , der seine Revision im Verlauf des Verfahrens vor dem Senat zurückge-\n\nnommen hat, hat es wegen Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug \n\nauf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt und \n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. \n\nMit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Frei-\n\nspruch des Angeklagten Dr. Kr. . Sie rügt die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts. Der Angeklagte P. beanstandet mit seinem Rechts-\n\nmittel allein die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen haben Erfolg. \n\nDie Urteilsaufhebung zugunsten des Angeklagten P. ist gemäß § 357 \n\nStPO auf den Mitangeklagten C. zu erstrecken. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\nDer Angeklagte Dr. Kr. war im Jahre 1996 auf Vorschlag der \n\nSPD, deren Mitglied er ist, vom Stadtrat der Stadt Wuppertal zum ersten haupt- \n\namtlichen Bürgermeister gewählt worden. Der Mitangeklagte C. hatte sich in \n\nden neunziger Jahren zu einem der größten Bauinvestoren in dieser Stadt ent-\n\nwickelt. \n\nIm Vorfeld der Kommunalwahl 1999, bei der der Oberbürgermeister \n\nerstmals direkt gewählt wurde, gewann die Wuppertaler SPD aufgrund des \n\naufwendigen Vorwahlkampfes der Nordrhein-Westfälischen CDU den Eindruck, \n\ndaß man deren Wahlkampagne nur durch den Einsatz erheblicher Mittel wirk-\n\nsam werde entgegentreten können und es daher notwendig sei, Großspender \n\nfür den Wahlkampf zu gewinnen. \n\nDer Zeuge S. (Stadtverordneter und bauplanungspolitischer Spre-\n\ncher der SPD in Wuppertal), der als Berater des Angeklagten Dr. Kr. \n\nin allen wichtigen Baufragen galt, sprach daraufhin den Mitangeklagten C. \n\nwegen einer Spende an. Dieser zeigte sich - obwohl selbst CDU-Mitglied - da-\n\nzu bereit, weil er wollte, daß der Angeklagte Dr. Kr. , dessen investoren-\n\nfreundliche Politik er schätzte und mit dessen Amtsführung er \"Planungssi-\n\ncherheit\" verband, weiterhin Oberbürgermeister blieb. Diese Spendenbereit-\n\nschaft beruhte auch darauf, daß der Mitangeklagte C. bemüht war, ein \n\nFactory Outlet Center (FOC) in Wuppertal zu errichten. Für dieses Vorhaben \n\nerschien es ihm wichtig, daß der Angeklagte Dr. Kr. wiedergewählt \n\nwürde. Denn obwohl dieser sich bereits öffentlich gegen ein derartiges Projekt \n\nausgesprochen hatte, war das Vorhaben aus Sicht des Mitangeklagten C. \n\nnoch eher unter einem Oberbürgermeister Dr. Kr. zu verwirklichen, da \n\nder Gegenkandidat der CDU im Bürgermeisterwahlkampf R. als Prokurist \n\neiner überregionalen Einzelhandelskette mit mehreren Filialen in Wuppertal ein \n\neigenes wirtschaftliches Interesse daran haben mußte, daß dort kein FOC er-\n\nrichtet würde. \n\nAuf Initiative von führenden Mitgliedern der örtlichen SPD kam es am \n\n10. November 1998 zu einem Abendessen im Hause C. , an dem auf Drän-\n\ngen seiner Parteifreunde auch der Angeklagte Dr. Kr. teilnahm. Ihm \n\nwar zuvor gesagt worden, es solle über ein Sponsoring für einen Sportverein \n\nund eine Unterstützung der SPD im anstehenden Kommunalwahlkampf ge-\n\nsprochen werden. In Anwesenheit des Angeklagten Dr. Kr. brachte \n\nder Mitangeklagte C. zum Ausdruck, daß er den Wahlkampf der SPD finan-\n\nziell unterstützen wolle, aber Wert darauf lege, daß das Geld nur für den Wahl-\n\nkampf des Oberbürgermeisters verwendet werde. Für diesen Wahlkampf, der \n\nnach Worten des Mitangeklagten C. \"Bundesligaformat\" haben sollte, bot er \n\ndarüber hinaus die Mithilfe seines für die Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Mit-\n\narbeiters Br. an. Der Angeklagte Dr. Kr. erkannte, daß sich der \n\nMitangeklagte C. aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Oberbürger-\n\nmeister und seiner investorenfreundlichen Politik engagieren wollte. Ihm war \n\nklar, daß konkrete Projekte des Mitangeklagten C. auch zukünftig \n\ndaß konkrete Projekte des Mitangeklagten C. auch zukünftig Gegenstand \n\nseiner Amtstätigkeit sein würden. Er reagierte auf dessen Ausführungen mit \n\ndem Hinweis, daß die SPD bereits eine Werbeagentur beauftragt habe. Zu-\n\ngleich lehnte er es ab, durch direkte Zahlungen unterstützt zu werden, und be-\n\nfürwortete den \"rechtlich vorgesehenen Weg\" in Form von Spenden an seine \n\nPartei unter Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes (PartG). Der \n\nMitangeklagte C. wertete dies als Einverständnis des Angeklagten \n\nDr. Kr. . Er wollte, daß dieser die Spende als Gegenleistung für die von \n\nihm - C. - geschätzte Amtsführung verstand. \n\nDer Angeklagte Dr. Kr. verließ das Treffen vorzeitig. Er war im \n\nweiteren mit der Finanzierung des Wahlkampfes nicht mehr befaßt und hatte \n\nauch keine Kenntnis von der tatsächlichen Handhabung der vom Mitangeklag-\n\nten C. später an die SPD geleisteten Zahlungen. Er wußte und billigte \n\naber, daß für den Wahlkampf ein Betrag von über einer halben Million DM auf-\n\ngewendet wurde, der größtenteils von dem Mitangeklagten C. stammte. \n\nAuch der Wahlkampfeinsatz des PR-Mitarbeiters Br. war ihm bekannt. \n\nDer Mitangeklagte C. zahlte im Jahre 1999 über seine Bau-\n\nträgergesellschaft mbH (im folgenden: GmbH) insgesamt 500.000 DM \n\nan die SPD Wuppertal. Er wollte damit den überwiegenden Teil der Kosten für \n\nden Oberbürgermeisterwahlkampf abdecken. Tatsächlich finanzierte er auf die-\n\nse Weise weitgehend den gesamten Kommunalwahlkampf der SPD. Der Ange-\n\nklagte P. war als Angestellter des Mitangeklagten C. in die Abwick-\n\nlung von drei Zahlungen an die SPD über 36.000, 34.800 und 185.600 DM ein-\n\ngebunden, da er die entsprechenden Überweisungsträger vorbereitete. Hierbei \n\nnahm er billigend in Kauf, daß es sich um Leistungen für die dienstliche Tätig-\n\nkeit des Angeklagten Dr. Kr. handelte. \n\nDer Mitangeklagte C. hatte bereits kurz nach dem 10. November \n\n1998 von seinem Mitarbeiter Br. erfahren, daß er aufgrund der Publizie-\n\nrungspflicht nach dem Parteiengesetz bundesweit als Großspender für die SPD \n\nbekannt würde. Es lag ihm indessen daran, daß er im Rechenschaftsbericht \n\nder SPD nicht mit dem gesamten von ihm geleisteten Betrag als Spender auf-\n\ngeführt wurde. Er wollte zunächst erreichen, daß er lediglich als Spender von \n\n100.000 DM in Erscheinung trat. Dieser Betrag entsprach etwa der Summe von \n\n125.000 DM, die er im Jahr 1999 der CDU Wuppertal zugewandt hatte. \n\nSchließlich gelang es ihm, die Zeugen H. , N. und K. \n\nzu veranlassen, sich zum Schein als Spender von 100.000, 200.000 bzw. \n\n50.000 DM benennen zu lassen. Die übrigen 150.000 DM sollten als Spende \n\nder GmbH erscheinen. Im Auftrag des Mitangeklagten C. gab der \n\nAngeklagte P. die Namen der Scheinspender an den früheren Mitange-\n\nklagten Bi. , den Schatzmeister der Wuppertaler SPD, weiter. Der An-\n\ngeklagte P. wußte, daß jedenfalls die Zeugen H. und N. \n\n tatsächlich nicht gespendet hatten. Er hielt es, ebenso wie der Mitangeklag-\n\nte C. , für möglich und nahm billigend in Kauf, \"daß die SPD durch die fal-\n\nschen Angaben Zahlungsansprüche staatlicher Stellen gegen sich vermeiden \n\nund gleichzeitig diesen Stellen ein entsprechender Schaden entstehen konnte\". \n\nAuch der frühere Mitangeklagte Bi. hielt es für möglich, daß die \n\nihm genannten Spendernamen falsch waren. Er nahm sie dennoch in den Re-\n\nchenschaftsbericht des SPD-Unterbezirks Wuppertal auf, der an die Bundes-\n\nSPD weitergegeben wurde. Dabei ging es ihm zum einen darum zu vermeiden, \n\ndaß die Zuwendung des Mitangeklagten C. wegen ihrer Eigenschaft als \n\nsogenannte Einflußspende an den Präsidenten des Deutschen Bundestages \n\nweitergeleitet werden mußte, wie dies im Parteiengesetz vorgesehen ist. Zum \n\nanderen wollte er seiner Partei die in diesem Gesetz vorgesehenen staatlichen \n\nZuschüsse auf die Spenden natürlicher Personen sichern. \n\nDie Bundes-SPD ließ durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen routi-\n\nnemäßig bei den sogenannten Großspendern nachfragen, ob sie tatsächlich \n\ngespendet hatten. Hierauf offenbarte der Zeuge H. , daß er lediglich \n\nseinen Namen zur Verfügung gestellt hatte. Den auf diesen Zeugen entfallen-\n\nden Spendenbetrag von 100.000 DM übernahm der Mitangeklagte C. dar-\n\naufhin auf die GmbH. Dementsprechend benannte die Bundes-SPD in \n\nihrem Rechenschaftsbericht für 1999, den sie beim Präsidenten des Deutschen \n\nBundestages einreichte, die GmbH als Spenderin von 250.000 DM, den \n\nZeugen N. als Spender von 200.000 DM und den Zeugen K. als Spen-\n\nder von 50.000 DM. \n\n2. Das Landgericht hat durch das Verhalten des Angeklagten \n\nDr. Kr. im Grundsatz die Voraussetzungen einer Vorteilsannahme \n\nnach § 331 Abs. 1 StGB in den Begehungsformen des Sichversprechenlassens \n\nund der Annahme eines Vorteils als erfüllt angesehen. Es hat aber in Anleh-\n\nnung an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einwerbung von Drittmit-\n\nteln im Hochschulbereich (BGHSt 47, 295), deren Grundgedanken - wie im an-\n\ngefochtenen Urteil näher ausgeführt ist - mit Blick auf die Regelungen der Par-\n\nteienfinanzierung durch das Parteiengesetz auch auf die Einwerbung von Par-\n\nteispenden durch der jeweiligen Partei angehörende Amtsträger zuträfen, eine \n\neinschränkende Auslegung des Tatbestandes vorgenommen. Ausgehend von \n\ndieser hat es den Angeklagten Dr. Kr. mangels Tatvorsatzes nicht \n\nwegen Vorteilsannahme verurteilt, weil dieser \"bei Begehung der Tat\" davon \n\nausgegangen sei, das Parteiengesetz werde bei der Entgegennahme der \n\nSpende des Mitangeklagten C. eingehalten werden. \n\nDen Mitangeklagten C. hat das Landgericht dagegen der Vorteils-\n\ngewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in den Tatbestandsvarianten des Verspre-\n\nchens und des Gewährens eines Vorteils für schuldig erachtet. Ihm könne eine \n\nentsprechende Einschränkung des Tatbestandes nicht zugute kommen, weil er \n\nsich bei dem Treffen am 10. November 1998 über die Einhaltung des Parteien-\n\ngesetzes keine Gedanken gemacht und später durch die Gewinnung von \n\n\"Scheinspendern\" die Vorschriften des Gesetzes gerade unterlaufen habe. \n\nDurch die Veranlassung der Mitteilung der Namen der Scheinspender an den \n\nSchatzmeister der Wuppertaler SPD habe er überdies Beihilfe zu dem Betrug \n\ngeleistet, den dieser in mittelbarer Täterschaft \"zum Nachteil der Bundestags-\n\nverwaltung\" begangen habe. \n\nDer Angeklagte P. wiederum habe durch die Vorbereitung der \n\nÜberweisungsträger Beihilfe zu der Vorteilsgewährung des Mitangeklagten \n\nC. und durch die Weitergabe der Namen der Scheinspender Beihilfe zu \n\ndem Betrug des früheren Mitangeklagten Bi. geleistet. \n\nII. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, so \n\ndaß es eines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht \n\nbedarf. Das Landgericht hat zwar im Grundsatz zutreffend erkannt, daß der \n\nTatbestand der Vorteilsannahme für die hier zu beurteilende Sachverhaltskon-\n\nstellation einer einschränkenden Auslegung bedarf. Sein Lösungsansatz wird \n\njedoch der Rechtslage und insbesondere den für die rechtliche Bewertung von \n\nWahlkampfspenden zugunsten von Amtsträgern maßgeblichen Rechtsprinzipi-\n\nen nicht gerecht. Daher hat es die erhobenen Beweise vor einem unzutreffen-\n\nden rechtlichen Hintergrund gewürdigt bzw. die Sachaufklärung nicht in ausrei-\n\nchendem Maße auf die tatsächlich entscheidungserheblichen Gesichtspunkte \n\ngerichtet. Der Freispruch des Angeklagten Dr. Kr. kann daher keinen \n\nBestand haben. Im einzelnen: \n\n1. Vor dem Hintergrund einer Häufung aufsehenerregender Beste-\n\nchungsfälle in der öffentlichen Verwaltung und der wachsenden Besorgnis, daß \n\norganisierte Kriminalität mit korruptiven Mitteln in verstärktem Maße in staatli-\n\nche Strukturen eindringt (vgl. Bauer/Gmel in LK 11. Aufl. Nachtrag zu §§ 331 - \n\n338 Rdn. 2 m. w. N.), hat der Gesetzgeber, um das Vertrauen der Bürger in die \n\nIntegrität des Staates als einen der Eckpfeiler der Gesellschaft auch für die \n\nZukunft sicherzustellen (vgl. den Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU \n\nund FDP vom 24. September 1996, BTDrucks. 13/5584 S. 1 und 8, den die \n\nBundesregierung unverändert übernommen hat, s. BTDrucks. 13/6424), durch \n\ndas Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) \n\nu. a. nicht nur die Strafandrohungen der einschlägigen Strafvorschriften in \n\n§§ 331 ff. StGB verschärft, sondern auch die Bestimmungen gegen die Vor-\n\nteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) und die Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 \n\nStGB) tatbestandlich erweitert. Gemäß § 331 Abs. 1 StGB aF machte sich ein \n\nAmtsträger wegen Vorteilsannahme nur strafbar, wenn er als Gegenleistung für \n\neine vergangene oder künftige Diensthandlung einen Vorteil für sich selbst for-\n\nderte, sich versprechen ließ oder annahm. Nach der Neufassung der Vorschrift \n\nreicht es nunmehr zum einen auch aus, wenn der Amtsträger den Vorteil für \n\neinen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. Zum anderen muß \n\nder Vorteil nicht mehr als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest \n\nhinreichend bestimmbare (vgl. BGHSt 32, 290, 291; 39, 45, 46 f.; BGH NStZ \n\n2001, 425, 426) Diensthandlung des Amtsträgers gedacht sein. Vielmehr ge-\n\nnügt es, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne ei-\n\nnes Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers \n\nverknüpft wird. Korrespondierend wurde der Tatbestand der Vorteilsgewährung \n\n(§ 333 Abs. 1 StGB) in gleicher Weise neu gefaßt. \n\nMit dieser Erweiterung von § 331 Abs. 1 StGB und § 333 Abs. 1 StGB \n\nsollten zum einen die Fälle, in denen durch die Vorteile nur das generelle \n\nWohl-wollen des Amtsträgers erkauft bzw. \"allgemeine Klimapflege\" betrieben \n\nwird, in den Tatbestand einbezogen sowie die Schwierigkeiten überwunden \n\nwerden, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften in ihrer ursprünglichen \n\nFassung daraus ergaben, daß vielfach die Bestimmung des Vorteils als Gegen-\n\nleistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare Dienst-\n\nhandlung aufgrund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltungen nicht mit \n\nder erforderlichen Sicherheit nachweisbar waren (vgl. den Bericht und die Be-\n\nschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags vom 26. Juni \n\n1997, BTDrucks. 13/8079 S. 15). Zum anderen sollten auch die - strafwürdigen \n\n- Fälle erfaßt werden, in denen der Amtsträger den Vorteil zwar für eine \n\nDiensthandlung, aber, oftmals auch zur Umgehung der einschlägigen Strafvor-\n\nschriften, zugunsten eines Dritten - insbesondere für \"Personenvereinigun-\n\ngen\" - fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, ohne daß erkennbar bzw. \n\nnachweisbar ist, daß die Zuwendung auch den Amtsträger zumindest mittelbar \n\nbesserstellt; denn - so die Begründung - die geschützten Rechtsgüter seien \n\ndurch derartige Zuwendungen in gleicher Weise beeinträchtigt wie bei Vortei-\n\nlen, die dem Amtsträger selbst zugute kommen (Gesetzentwurf der Fraktionen \n\nvon CDU/CSU und FDP vom 24. September 1996, aaO S. 16). \n\n2. Als Folge dieser erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit ist die An-\n\nnahme des Landgerichts, daß das Verhalten des Angeklagten Dr. Kr. \n\n- vorbehaltlich der Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung - ohne \n\nweiteres vom Tatbestand der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB nF \n\nerfaßt würde, nicht zu beanstanden. \n\nDer Angeklagte Dr. Kr. war aufgrund seiner Wahl durch den \n\nRat der Stadt Wuppertal im Jahre 1996 zum hauptamtlichen Bürgermeister \n\n(Art. VII Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung - \n\nNW vom 17. Mai 1994, GVBl. NW S. 270) kommunaler Wahlbeamter (Art. VII \n\nAbs. 4 KommVerfÄndG-NW i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 1 GO-NW nF) und damit \n\nAmtsträger im Sinne von § 331 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB ge-\n\nworden. Durch die Annahme des Angebots des Mitangeklagten C. , seinen \n\nWahlkampf für die erste Direktwahl des Oberbürgermeisters am 12. September \n\n1999 zu finanzieren sowie darüber hinaus die Dienste des Mitarbeiters Br. \n\nzur Wahlkampfunterstützung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, hat er sich \n\nVorteile versprechen lassen; ob und in welcher Weise er diese Vorteile auch \n\nangenommen hat, bedarf für die Frage seiner Strafbarkeit deshalb keiner nähe-\n\nren Erörterung. Dabei handelte es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts \n\nnicht nur um Drittvorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB nF für die SPD Wup-\n\npertal, weil diese von den Kosten des Oberbürgermeisterwahlkampfes entlastet \n\nwurde. Vielmehr kam der Vorteil auch dem Angeklagten Dr. Kr. selbst \n\nzugute, da er durch die finanzielle und personelle Unterstützung des Mitange-\n\nklagten C. einen effektiveren Wahlkampf gewährleistet bekam, als ihn die \n\nSPD Wuppertal ansonsten mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln hätte \n\nbewerkstelligen können. \n\nDiese Vorteile hat sich der Angeklagte Dr. Kr. für seine Dienst-\n\nausübung versprechen lassen. Hierfür ist es nach der Neufassung des § 331 \n\nAbs. 1 StGB ausreichend, daß er die Absicht des Mitangeklagten C. erkann-\n\nte, ihm die Wahlkampfunterstützung \"aufgrund seiner dienstlichen Stellung als \n\nOberbürgermeister und seiner investorenfreundlichen Politik\" zukommen zu \n\nlassen. Damit war das auch nach § 331 Abs. 1 StGB nF in der Tatvariante des \n\nSichversprechenlassens von Vorteilen erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis \n\nzwischen Vorteil und Dienstausübung - die Unrechtsvereinbarung - hergestellt. \n\nEiner weiteren Konkretisierung der als Gegenleistung für die Vorteile zu erbrin-\n\ngenden dienstlichen Tätigkeit des Angeklagten Dr. Kr. bedurfte es \n\nnicht. Insbesondere war ohne Belang, in welcher Form die \"investorenfreundli-\n\nche Politik\" im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten des An-\n\ngeklagten Dr. Kr. als Leiter der Geschäfte der Stadtverwaltung (§ 62 \n\nAbs. 1 Satz 3 GO-NW) im einzelnen zur Geltung gebracht werden sollte. Auch \n\nsein - vom Landgericht ausdrücklich festgestellter - innerer Vorbehalt, sich \n\ndurch die Zuwendungen des Mitangeklagten C. nicht in seiner dienstlichen \n\nTätigkeit beeinflussen zu lassen, ändert an der Unrechtsvereinbarung nichts; \n\ndenn hierdurch wird der Eindruck der Käuflichkeit dienstlichen Tätigwerdens \n\nnicht beseitigt und daher die Beeinträchtigung eines der Schutzgüter des § 331 \n\nAbs. 1 StGB, des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen \n\nVerwaltung, nicht ausgeräumt. \n\nEbensowenig wird das erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen \n\nVorteil und Dienstausübung nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes dadurch \n\nin Frage gestellt, daß sich der Angeklagte Dr. Kr. die von dem Mitan-\n\ngeklagten C. geleisteten Spenden nach den getroffenen Feststellungen \n\nnicht für die Ausübung seines Amtes in der zur Zeit des Versprechens und der \n\ntatsächlichen Zahlungen laufenden Amtszeit hat versprechen lassen. Zwar be-\n\nstand der unmittelbare Zweck der versprochenen Vorteile darin, die Er-\n\nfolgsaussichten des Angeklagten Dr. Kr. bei der anstehenden Wie-\n\nderwahl zu erhöhen, so daß die Zahlungen - anders gewendet - zunächst ein-\n\nmal dazu dienen sollten, ihm den erneuten Zugang zum Amt des Oberbürger-\n\nmeisters zu eröffnen, dessen Ausübung im Sinne einer investorenfreundlichen \n\nPolitik in der auf die Wahl folgenden neuen Amtszeit für den Mitangeklagten \n\nC. Motiv seiner Spendenbereitschaft war. Das schließt ein tatbestandsmä-\n\nßiges Verhalten aber nicht aus. Denn auch, wenn es sich bei dem Amt des \n\nOberbürgermeisters um ein Wahlamt mit begrenzter Amtszeit handelt, hatte der \n\nAngeklagte Dr. Kr. das Amt, zu dessen Ausübung die in Frage stehen-\n\nden Vorteile in Beziehung standen, bereits inne, als er sich diese von dem Mit-\n\nangeklagten C. versprechen und gewähren ließ. Die Wahlkampfunterstüt-\n\nzung wurde für die Erhaltung gerade der Amtsstellung und damit für die künfti-\n\nge Ausübung desselben Dienstes versprochen, den der Angeklagte \n\nDr. Kr. schon bisher ausübte. Die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes \n\nund das Vertrauen der Allgemeinheit in diese werden durch das Sichverspre-\n\nchenlassen von Vorteilen für eine künftige Dienstausübung unabhängig davon \n\nbeeinträchtigt, ob die Amtsträgerstellung und damit die Möglichkeit der \n\nDienstausübung erst durch erfolgreiche Wiederwahl zu erreichen sind. Ob und \n\nunter welchen Voraussetzungen im einzelnen § 331 StGB auch auf einen \n\nAmtsträger anwendbar sein kann, der als Kandidat für ein anderes Wahlamt \n\nals das innegehabte sich Wahlkampfspenden versprechen läßt oder solche \n\nannimmt, braucht hier nicht entschieden zu werden. \n\n3. Der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB bedarf aber mit Blick auf die \n\nhier in Frage stehenden Fälle einer Wahlkampfunterstützung zugunsten eines \n\nAmtsträgers, der sich bei einer anstehenden Direktwahl um seine Wiederwahl \n\nbewirbt, der einschränkenden Auslegung. \n\na) Allerdings kann entgegen der Auffassung des Landgerichts die gebo-\n\ntene Tatbestandseinschränkung nicht - mit der von ihm angenommenen Folge \n\nder Straflosigkeit des Angeklagten Dr. Kr. - daraus hergeleitet werden, \n\ndaß dieser im Zeitpunkt des Sichversprechenlassens der Wahlkampfunterstüt-\n\nzung durch den Mitangeklagten C. davon ausgegangen ist, seine Partei \n\nwerde mit dieser Unterstützung ordnungsgemäß nach dem Parteiengesetz um-\n\ngehen. Dieser Ansatz ist unter verschiedenen Aspekten rechtlich nicht tragfä-\n\nhig. \n\naa) Das Landgericht hat seine Rechtsauffassung an die - nicht entschei-\n\ndungstragenden - Erwägungen in Urteilen des 1. Strafsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGHSt 47, 295, 303 ff.; BGH NJW 2003, 763, 766, insoweit in \n\nBGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) zur Einwerbung von Drittmitteln für Lehre und \n\nForschung im Hochschulbereich angelehnt (vgl. auch - 5. Strafsenat - BGH \n\nNStZ-RR 2003, 171). Danach unterliegt der Tatbestand der Vorteilsannahme \n\neiner Einschränkung in den Fällen, in denen es die hochschulrechtlich veran-\n\nkerte Dienstaufgabe des Hochschullehrers ist, derartige Drittmittel - und damit \n\nzugleich (Eigen- oder Dritt-) Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB nF - ein-\n\nzuwerben, wenn er bei der Einwerbung das hierfür vorgeschriebene rechtliche \n\nVerfahren (Anzeige und Genehmigung) einhält. Denn - so die Begründung - \n\ndurch die hierdurch bewirkte Transparenz des Verfahrens werde sichergestellt, \n\ndaß das durch § 331 Abs. 1 StGB geschützte Vertrauen der Allgemeinheit in \n\ndie Sachgerechtigkeit und Nichtkäuflichkeit dienstlichen Handelns nicht in dem \n\nvom Gesetzgeber vorausgesetzten strafwürdigen Umfang beeinträchtigt werde. \n\nAuf diese Weise werde Strafrecht mit Hochschulrecht in Einklang gebracht und \n\nein Wertungsbruch vermieden. \n\nbb) Damit sind die Sachverhalte der hier zu beurteilenden Art indessen \n\nnicht vergleichbar: \n\naaa) Das Landgericht weist zwar zutreffend darauf hin, daß das Grund-\n\ngesetz die Staatsfreiheit der Parteien voraussetzt und es daher untersagt, de-\n\nren Tätigkeit überwiegend aus staatlichen Quellen zu finanzieren. Spenden an \n\ndie Parteien sind daher nicht nur erlaubt (§ 25 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 4 Nr. 3 \n\nund 4 PartG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG), sondern - wie auch andere \n\nEinnahmen der Parteien (vgl. § 24 Abs. 4 Nr. 1 - 7 und 9 PartG) - verfassungs-\n\nrechtlich erwünscht; denn hierdurch wird nicht nur die erforderte Unabhängig-\n\nkeit der Parteien, sondern auch deren Charakter als frei gebildete, im gesell-\n\nschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppierungen bewahrt, die nicht nur \n\npolitisch, sondern auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung \n\nund Unterstützung der Bürger angewiesen bleiben. Es ist daher unzulässig, \n\nihnen durch die Gewährung öffentlicher Mittel das Risiko des Fehlschlagens \n\nihrer Bemühungen um hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft abzu-\n\nnehmen (BVerfGE 85, 264, 287 m. w. N.). Demgemäß dürfen ihnen staatliche \n\nMittel nur bis zur Höhe einer relativen Obergrenze zugeführt werden, die das \n\nGesamtvolumen der von ihnen selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht über-\n\nschreitet (BVerfGE 85, 264, 289). Aus diesem - durch die Vorschriften des Par-\n\nteiengesetzes über die staatliche Parteienfinanzierung einfachrechtlich umge-\n\nsetzten - Verfassungsgebot resultiert das besondere Interesse der Parteien \n\ndaran, daß ihre Mitglieder Spenden einwerben. Dieses Interesse wird in be-\n\nstimmtem Umfang noch dadurch verstärkt, daß die Spenden natürlicher Perso-\n\nnen - im Rahmen der absoluten und relativen Obergrenze der staatlichen Par-\n\nteienfinanzierung (§ 18 Abs. 2 und 5 PartG) - bis zu einer Höhe von 3.300 € je \n\nnatürliche Person mit 0,38 € pro rechtmäßig gespendetem Euro bezuschußt \n\nwerden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG; zur Tatzeit: 0,50 DM \n\nfür jede rechtmäßig gespendete DM, § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \n\nPartG aF; mit PartG aF ist hier wie im gesamten folgenden das Parteiengesetz \n\nin seiner zur Tatzeit maßgeblichen, vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 2002 gül-\n\ntigen Fassung bezeichnet). Als Folge aus all dem werden sich - wie das Land-\n\ngericht im Kern ebenfalls zutreffend dargelegt hat - gerade Parteimitglieder, die \n\n- vor allem durch Wahl - Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2, \n\n§ 331 Abs. 1 StGB erworben haben, vielfach einem erheblichen Erwartungs-\n\ndruck ausgesetzt sehen und sich in gesteigertem Maße aufgefordert fühlen, \n\nsich um das Einwerben von Spenden zu bemühen und entsprechende Zuwen-\n\ndungen an die Partei weiterzuleiten (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG). Denn diese \n\nPersonen haben aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung in der Regel in be-\n\nsonderem Maße die Möglichkeit und den Einfluß, Dritte zu Zahlungen oder \n\nsonstigen Zuwendungen an ihre jeweilige Partei zu veranlassen. \n\nHierdurch wird für parteigebundene Amtsträger - insbesondere für Wahl-\n\nbeamte - in besonderer Weise die Gefahr begründet, mit den Korruptionstatbe-\n\nständen des Strafgesetzbuches in Konflikt zu geraten. Denn da es - wie bereits \n\nausgeführt - nach der Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB zur Begründung der \n\nStrafbarkeit wegen Vorteilsannahme nunmehr ausreicht, wenn der Amtsträger \n\nallgemein für seine Dienstausübung einen Vorteil für einen Dritten - hier: seine \n\nPartei - fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, und daher auch Zuwen-\n\ndungen zur \"allgemeinen Klimapflege\" oder zur Gewinnung generellen Wohl-\n\nwollens des Amtsträgers den Tatbestand erfüllen, kann die Abwicklung einer \n\nParteispende über einen Amtsträger dem § 331 Abs. 1 StGB unterfallen, ob-\n\nwohl ihre Annahme der Partei aus keinem der Versagungsgründe des § 25 \n\nAbs. 2 PartG verboten ist, es sich insbesondere nicht um eine Einflußspende \n\nhandelt, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines \n\nbestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt wird (§ 25 Abs. 2 \n\nNr. 7 PartG). \n\nbbb) Das dargestellte Spannungsverhältnis kann jedoch nicht dadurch \n\naufgelöst werden, daß der Amtsträger, der für seine Dienstausübung eine nach \n\ndem Parteiengesetz zulässige Parteispende als Drittvorteil fordert, sich ver-\n\nsprechen läßt oder annimmt, von der Strafbestimmung des § 331 Abs. 1 StGB \n\nfreigestellt wird. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber Amtsträger hin-\n\nsichtlich der Einwerbung von Parteispenden von der Strafandrohung des § 331 \n\nStGB ausnehmen wollte, ergeben sich weder aus dem reformierten Recht der \n\nKorruptionsdelikte noch aus nachfolgenden Änderungen des Parteiengesetzes. \n\nIm Gegenteil: \n\nParteispenden sind nicht einschränkungslos zulässig. So hat es der Ge-\n\nsetzgeber den Parteien aus übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten un-\n\ntersagt, bestimmte Spenden anzunehmen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 - 8 PartG). In glei-\n\ncher Weise steht ihm die Befugnis zu, aus übergeordneten Interessen einzel-\n\nnen Personen die Einwerbung von Parteispenden unter bestimmten Voraus-\n\nsetzungen zu untersagen. Wenn er daher zum Schutz der Lauterkeit des \n\nöffentlichen Dienstes und des Vertrauens der Allgemeinheit in diese Lauterkeit \n\nAmtsträgern unter Strafbewehrung verbietet, Parteispenden als Gegenleistung \n\nfür \n\nihre Dienstausübung zu fordern, sich versprechen zu lassen oder \n\nanzunehmen, bewegt er sich grundsätzlich (zur Ausnahme s. unten) in dem \n\nihm verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraum. Es ist in einem \n\nsolchen Fall nicht Sache der Gerichte, \n\ninsoweit eine Normenkorrektur \n\nvorzunehmen. Eine solche ist hier insbesondere nicht unter dem Aspekt \n\ngeboten, daß der Angeklagte Dr. Kr. sich widersprechenden \n\nNormbefehlen ausgesetzt gesehen hätte. Das Parteiengesetz gebot ihm \n\ngerade nicht, Parteispenden einzuwerben. Er war lediglich mit der allgemeinen \n\nEr war lediglich mit der allgemeinen Erwartung innerhalb seiner Partei konfron-\n\ntiert, sich um Spenden zur Finanzierung des Kommunalwahlkampfes zu bemü-\n\nhen. Dieser faktische Erwartungsdruck ist jedoch nicht geeignet, den Normbe-\n\nfehl des § 331 Abs. 1 StGB außer Kraft zu setzen, und begründet zu diesem \n\nauch keinen rechtlichen Widerspruch. Darüber hinaus ist die - ohnehin erst ab \n\neinem bestimmten Umfang der Spende - vorgeschriebene Publizierungspflicht \n\n(§ 25 Abs. 3 PartG) und die hierdurch in gewissem Umfang gewährleistete \n\nTransparenz des Vorgangs nicht geeignet, dem Schutzzweck des § 331 Abs. 1 \n\nStGB in hinreichender Weise Genüge zu tun, denn sie enthüllt die individuelle \n\nBeziehung zwischen dem Spender und dem die Spende einwerbenden Amts-\n\nträger gerade nicht. Durch all dies unterscheidet sich der hier zu beurteilende \n\nSachverhalt entscheidend von dem Fall des beamteten Hochschullehrers, dem \n\ndurch das Hochschulgesetz die Einwerbung von Drittmitteln für Lehre und For-\n\nschung - unterworfen unter eine Anzeige- und Genehmigungspflicht - als \n\nDienstaufgabe übertragen wird, während ihm durch das Strafgesetz ein ent-\n\nsprechendes Tätigwerden als kriminelles Handeln angelastet würde, so nicht \n\nauf Tatbestandsebene ein Ausgleich der konträren Normbefehle vollzogen wür-\n\nde. \n\ncc) Darüber hinaus hätte der vom Landgericht befürwortete Lösungsan-\n\nsatz eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen parteizugehö-\n\nrigen und parteilosen Amtsträgern zur Folge. Dem Parteiengesetz und den dar-\n\nin enthaltenen Bestimmungen über Parteispenden unterfallen nur solche Ver-\n\neinigungen, die in Abständen von höchstens sechs Jahren mit eigenen \n\nWahlvorschlägen an einer Bundestags- oder Landtagswahl teilnehmen (§ 2 \n\nAbs. 2 PartG). Der vom Landgericht dem Amtsträger aufgezeigte Weg, als \n\nGegenleistung für die eigene Dienstausübung der politischen Gruppierung, der \n\ner zugehört, auf legalem Wege Zuwendungen zu beschaffen, wäre danach nur \n\nsolchen Amtsträgern eröffnet, die einer Partei angehören, die den dargelegten \n\nAmtsträgern eröffnet, die einer Partei angehören, die den dargelegten Anforde-\n\nrungen genügt. Amtsträger, die etwa Mitglied einer kommunalen Wählerverei-\n\nnigung sind oder gar keiner auf Dauer angelegten politischen Organisation an-\n\ngehören, wären dagegen von vornherein von dieser Möglichkeit ausgeschlos-\n\nsen. Dies ist schon allgemein mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) un-\n\nvereinbar, verletzt aber darüber hinaus dann in besonderer Weise verfas-\n\nsungsrechtliche Garantien, wenn es um die Beschaffung von Mitteln für die \n\nWahlkampffinanzierung - hier im Kommunalwahlkampf - geht. Für die Beset-\n\nzung eines Amtes auf staatlicher oder - wie hier - kommunaler Ebene durch \n\ndemokratische Wahlen der Wahlbürger gilt zwar nicht der Gleichheitsgrundsatz \n\naus Art. 33 Abs. 2 GG, weil er durch den Vorrang des demokratischen Prinzips \n\nverdrängt wird (Battis in: Sachs, Grundgesetz 3. Aufl. 2002, Art. 33 Rdn. 25; \n\nLübbe-Wolff in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 33 \n\nRdn. 39). Damit gilt aber der zum Demokratieprinzip gehörende Grundsatz der \n\nWahlgleichheit (vgl. Magiera in: Sachs aaO Art. 38 Rdn. 90 f.). \n\nGemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 GO-NW wird der Bürgermeister in allgemei-\n\nner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern ge-\n\nwählt. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um die Umsetzung eines Verfas-\n\nsungsgebots (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für die Kommunalvertretungen), \n\ndas in engem Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip steht (s. nur BVerf-\n\nGE 69, 92, 105 f. m. w. N.). Die Wahlrechtsgleichheit gilt auch für das passive \n\nWahlrecht und sichert den zur Wahl antretenden Parteien bzw. den einzelnen \n\nKandidaten gleiche Wettbewerbschancen (vgl. etwa BVerfGE 44, 125, 146; 78, \n\n350, 357 f.). Da diese Wettbewerbschancen wesentlich auch davon abhängen, \n\nin welchem Umfang Parteien und Kandidaten finanzielle Mittel zur Verfügung \n\nstehen, um durch Wahlkampfmaßnahmen und Wahlwerbung die Wähler für \n\nsich einzunehmen, ist die Zulässigkeit gesetzlicher Bestimmungen, die einzel-\n\nnen Parteien oder Bewerbern im Vergleich zu ihren Konkurrenten in der Ein-\n\nwerbung von finanziellen Mitteln zur Finanzierung des Wahlkampfes rechtliche \n\nSchranken auferlegen, am Maßstab der Gleichheit der Wahl und des Demokra-\n\ntieprinzips zu messen. Sie können nur Bestand haben, soweit gleichrangige \n\nsachliche Gesichtspunkte - etwa der auch verfassungsmäßig verbürgte straf-\n\nrechtliche Rechtsgüterschutz - eine derartige Differenzierung zu rechtfertigen \n\ngeeignet sind. \n\nNach diesen Grundsätzen wäre die Chancengleichheit der zur Wahl ste-\n\nhenden Kandidaten, die bereits ein Amt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 331 \n\nAbs. 1 StGB innehaben, in grundgesetzwidriger Weise verletzt, wenn nur der \n\nfür eine Partei kandidierende Amtsträger für seine Dienstausübung legal eine \n\nWahlkampffinanzierung durch Dritte über die ihn tragende politische Gruppie-\n\nrung aufbringen könnte, während eine derartige Möglichkeit dem als Mitglied \n\neiner kommunalen Wählervereinigung oder eines nur losen Wahlbündnisses \n\nbzw. als Einzelbewerber kandidierenden Amtsträger verwehrt wäre. Denn ei-\n\nnen Grund, der eine derartige Differenzierung sachlich rechtfertigen könnte, \n\ngibt es nicht. \n\ndd) Da die Auffassung des Landgerichts, § 331 StGB sei in Fortführung \n\nder Rechtsprechung zur Drittmitteleinwerbung durch Hochschullehrer auf die \n\nEinwerbung von Parteispenden durch Amtsträger nicht anwendbar, nach allem \n\neiner tragfähigen Grundlage entbehrt, kann dahinstehen, ob auf die Wahl-\n\nkampfspenden des Mitangeklagten C. überhaupt die Vorschriften des Par-\n\nteiengesetzes Anwendung finden. Auch insofern bestünden indes zumindest \n\nBedenken. \n\nParteispenden im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG sind nur solche \n\nZuwendungen, die der Partei im Ergebnis zur freien Verwendung zufließen. \n\nWird die Unterstützung dagegen von dem Zuwendenden - wie hier von dem \n\nMitangeklagten C. - mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung verbunden, \n\ndaß die Mittel zur Finanzierung des Wahlkampfes eines bestimmten von der \n\nPartei aufgestellten Kandidaten zu verwenden sind, liegt, wie jedenfalls für das \n\nSteuerrecht anerkannt ist, keine - nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG erbschafts-\n\nsteuerfrei bleibende - Parteispende, sondern eine Direktzuwendung an den \n\nKandidaten im Sinne einer Schenkung vor (vgl. FG Berlin DStR 1989, 254). \n\nDies gilt unabhängig davon, ob die Zuwendung zunächst der Partei oder unmit-\n\ntelbar dem Begünstigten zufließt (Meincke, ErbStG/SchStG 13. Aufl. § 13 \n\nRdn. 57; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG/SchStG - Stand 31. März \n\n2002 - § 13 Rdn. 236 f.). Eine Parteispende ist erst dann anzunehmen, wenn \n\nder Zuwendende lediglich einen nicht verpflichtenden Verwendungswunsch \n\näußert (Meincke aaO; s. auch den Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-\n\nWestfalen über die Behandlung von Wahlkampfspenden vom 14. November \n\n1985 - S 3812 - 18 - V A 2 = DB 1986, 621; insg. - kritisch - Koch DÖV 2003, \n\n451, 453). \n\nNichts anderes ergibt sich aus den Regelungen über Direktzuwendun-\n\ngen an Abgeordnete (vgl. § 4 der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deut-\n\nschen Bundestages [Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundes-\n\ntages] sowie entsprechende Vorschriften der Länderparlamente). Danach sind \n\nzwar \n\n- in Umsetzung entsprechender Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts \n\n(BVerfGE 85, 264, 325) - Direktzuwendungen an Abgeordnete der Rechnungs-\n\nlegung sowie - ab einem bestimmten Umfang - der Anzeige an den Präsidenten \n\ndes Deutschen Bundestages und der Publizierung unterworfen worden; zudem \n\nmüssen unzulässige Direktzuwendungen an den Präsidenten des Deutschen \n\nBundestages weitergeleitet werden (§ 4 Abs. 4 der Anlage 1 zur BT-GeschO, \n\n§ 25 Abs. 2 und 4 PartG). Indes finden diese Verhaltensregeln, abgesehen da-\n\nvon, daß die Folgen ihrer Verletzung weit hinter denjenigen eines Verstoßes \n\ngegen die Bestimmungen des Parteiengesetzes zurückbleiben (vgl. § 8 der \n\nAnlage 1 zur BT-GeschO), auf kommunale Wahlbeamte von vornherein keine \n\nAnwendung. Für diese bleibt es allenfalls bei innerparteilichen Regelungen \n\nüber die Pflicht zur Weiterleitung derartiger Spenden an die Partei (s. etwa § 3 \n\nAbs. 3 der Finanzordnung der SPD oder § 4 Abs. 1 Satz 3 der Finanz- und Bei-\n\ntragsordnung der CDU, zit. bei Koch aaO Fn. 13). \n\nb) Jedoch muß der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB für die hier vor-\n\nliegende Fallgestaltung aus anderen Gründen einschränkend ausgelegt wer-\n\nden, um vor der oben (2. a) cc)) dargestellten verfassungsrechtlich garantierten \n\nWahlgleichheit Bestand haben zu können. \n\naa) Ein Wahlkandidat, der keine Amtsträgerstellung innehat, ist in unbe-\n\nschränkter Weise befugt, Mittel zur Finanzierung seines Wahlkampfes einzu-\n\nwerben. Ihm ist es mangels Amtsträgereigenschaft sogar möglich, zur Erlan-\n\ngung entsprechender Mittel ohne das Risiko strafrechtlicher Verfolgung für den \n\nFall seiner Wahl dem Zuwendenden künftige pflichtwidrige Diensthandlungen \n\nim Sinne des § 332 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in Aussicht zu stellen oder \n\nsich bereit zu zeigen, sich bei Ermessensentscheidungen wegen der Wahl-\n\nkampfunterstützung zugunsten seines Förderers beeinflussen zu lassen (§ 332 \n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB; s. Rudolphi/Stein in SK-StGB § 331 Rdn. 7). Die Auffas-\n\nsung, die Korruptionstatbestände könnten auch auf denjenigen Anwendung \n\nfinden, der Handlungen im Sinne des § 331 Abs. 1, § 332 Abs. 1 Satz 1 bzw. \n\nAbs. 3 StGB zu einem Zeitpunkt vornimmt, in dem er zwar noch nicht Amtsträ-\n\nger ist, aber kurz vor seiner Ernennung steht (Cramer in Schönke/Schröder, \n\nStGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 34; s. auch Jescheck in LK aaO § 331 Rdn. 27), ist \n\nmit dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht vereinbar (Art. 103 Abs. 2 \n\nGG; vgl. für den umgekehrten Fall des aus dem Amt geschiedenen Amtsträgers \n\nBGH NStZ 2004, 564). Sie würde darüber hinaus auf den hier gegebenen Fall, \n\ndaß das Erreichen des Amtes eine erfolgreiche öffentliche Wahl voraussetzt, \n\nohnehin nicht übertragbar sein. \n\nWäre demgegenüber der sich um die Wiederwahl bewerbende Amtsträ-\n\nger rechtlich völlig davon ausgeschlossen, sich für die Dienstausübung nach \n\nder Wahl im Wahlkampf von Dritten finanziell unterstützen zu lassen, würde \n\nsein grundrechtlicher Anspruch auf gleiche Wahlchancen in verfassungsrecht-\n\nlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise eingeschränkt, da er gegenüber son-\n\nstigen Mitbewerbern generell in den Möglichkeiten der Wahlkampffinanzierung \n\nund damit in der Effizienz seines Wahlkampfes benachteiligt wäre. \n\nDie Korruptionsdelikte müssen daher für diese Sondersituation in einer \n\nWeise ausgelegt werden, die der grundrechtlich garantierten Gleichheit des \n\npassiven Wahlrechts gerecht wird. \n\naaa) Dies bedeutet indessen nicht, daß der Amtsträger für die Einwer-\n\nbung von Wahlkampfmitteln sonstigen Bewerbern uneingeschränkt gleichge-\n\nstellt werden müßte. Er befindet sich aufgrund seiner Amtsposition in einer be-\n\nsonderen Pflichtenstellung, die eine Differenzierung erlaubt und erfordert. So \n\nscheidet es von vornherein aus, den Amtsträger, der von einem Dritten eine \n\nWahlkampfunterstützung als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen \n\nläßt oder annimmt, daß er eine pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen \n\nhat oder künftig vornehme, oder sich bereit zeigt, sich aufgrund der Zuwen-\n\ndung bei einer künftigen Ermessensentscheidung zugunsten des Gebers be-\n\neinflussen zu lassen, von der Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 \n\nund 3 StGB) freizustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine künftige Dienst-\n\nhandlung bzw. dienstliche Ermessensentscheidung schon vor oder erst nach \n\nder Wahl vorgenommen werden soll. Zwar kann - wie dargelegt - ein sonstiger \n\nWahlbewerber für den Fall seines Wahlerfolges sanktionslos ein derartiges \n\nVerhalten in Aussicht stellen. Dies ändert indessen nichts an der Verwerflich-\n\nkeit eines solchen Vorgehens und kann es nicht rechtfertigen, den Amtsträger \n\ninsoweit aus seiner Pflichtenbindung zu entlassen und damit für diese Sonder-\n\nkonstellation den Schutz der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und des Ver-\n\ntrauens der Öffentlichkeit in diese Lauterkeit preiszugeben. Allein der Umstand, \n\ndaß der Gesetzgeber das an sich ebenfalls strafwürdige Sichbereitzeigen ei-\n\nnes sonstigen Wahlbewerbers, seine möglichen künftigen Dienstpflichten zu-\n\ngunsten seines Gönners außer acht zu lassen, bisher nicht unter Strafe gestellt \n\nhat, gebietet eine Gleichstellung des Amtsträgers nicht. \n\nbbb) Die tatbestandliche Einschränkung kann damit nur § 331 Abs. 1 \n\nStGB betreffen. Sie muß sich daran ausrichten, welche finanziellen Leistungen \n\nzur Förderung einzelner Politiker bzw. Parteien der Gesetzgeber in anderen \n\nZusammenhängen als mit demokratischen und rechtsstaatlichen Maßstäben für \n\nvereinbar, wenn nicht sogar erwünscht erachtet. \n\nEinen gewissen ersten Anhalt kann hierfür, wenn sie auch nach ihrem \n\nRegelungsgegenstand andere Sachverhalte betrifft, die Vorschrift des § 108 e \n\nStGB über die Abgeordnetenbestechung bieten. Nach dieser Bestimmung \n\nmacht sich strafbar, wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Eu-\n\nropäischen Parlament oder in einer Volksvertretung auf Bundes-, Landes- oder \n\nGemeindeebene eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen. Der Gesetzgeber \n\nknüpft somit die Strafbarkeit an den versuchten oder vollendeten (§ 11 Abs. 1 \n\nNr. 6 StGB) Kauf oder Verkauf der Stimme des Abgeordneten für eine konkrete \n\nEntscheidung. Erlaubt sind hingegen Zuwendungen an einen Abgeordneten, \n\num dessen allgemeine politische Einstellung zu unterstützen und seine Arbeit \n\nzu fördern. Spenden für die Wahlkreisarbeit oder den Wahlkampf sind von der \n\nVorschrift nicht erfaßt (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 108 e Rdn. 8 a). \n\nIn dieselbe Richtung weisen die Regelungen des Parteiengesetzes über \n\nEinflußspenden. Während Spenden an eine Partei zur allgemeinen Förderung \n\nvon deren Tätigkeit und Politik erlaubt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 PartG) und sogar \n\nverfassungsrechtlich erwünscht sind, ist es den Parteien ausdrücklich unter-\n\nsagt, Spenden anzunehmen, die ihnen erkennbar in Erwartung oder als Ge-\n\ngenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt \n\nwerden (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG). Darin wird das Anliegen des Gesetzgebers \n\ndeutlich, die allgemeine Förderung der Politik einzelner Personen oder Partei-\n\nen zuzulassen, während eine Einflußnahme interessierter Dritter auf konkrete \n\nSachentscheidungen durch finanzielle Zuwendungen abgewehrt werden soll. \n\nDiese Differenzierung gilt auch für die Wahlkampffinanzierung, so daß es sich \n\nin besonderem Maße anbietet, sie für die Abgrenzung von strafbarer und er-\n\nlaubter Einwerbung von Wahlkampfunterstützung durch Amtsträger im Span-\n\nnungsfeld zwischen Vorteilsannahme einerseits und verfassungsrechtlich ge-\n\nwährleisteter Chancengleichheit bei der Bewerbung um ein Wahlamt anderer-\n\nseits ebenfalls fruchtbar zu machen. \n\nbb) Daraus folgt: Ein Amtsträger macht sich nicht wegen Vorteilsannah-\n\nme strafbar, wenn er sich erneut um das von ihm derzeit ausgeübte, aufgrund \n\neiner Direktwahl zu erlangende Wahlamt bewirbt und für seinen Wahlkampf die \n\nfinanzielle oder sonstige Unterstützung eines Dritten für sich und/oder die ihn \n\ntragende Partei bzw. Wählervereinigung fordert, sich versprechen läßt oder \n\nannimmt, sofern diese Förderung allein dazu dienen soll bzw. dient, daß er \n\nnach erfolgreicher Wahl das wiedererlangte Wahlamt in einer Weise ausübt, \n\ndie den allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des Vor-\n\nteilsgebers entspricht. In diesem Fall ist wegen des vorrangigen Verfassungs-\n\nprinzips der Chancengleichheit bei der Wahl das erforderliche rechtswidrige \n\nGegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung, die Un-\n\nrechtsvereinbarung, zu verneinen. Zeigt sich der Amtsträger dagegen bereit, \n\nals Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine kon-\n\nkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen \n\nGunsten zu treffen oder zu beeinflussen, macht er sich der Vorteilsannahme \n\nschuldig, obwohl wegen der Unsicherheit des Wahlausgangs noch gar nicht \n\nfeststeht, ob er überhaupt in die Lage versetzt werden wird, im Interesse seines \n\nFörderers aktiv zu werden. Hier überwiegt die Pflichtenbindung des Amtsträ-\n\ngers aus seinem bisherigen Amt sein Interesse, seine Chancengleichheit mit \n\nanderen Wahlbewerbern gegebenenfalls auch dadurch herzustellen, daß er \n\nseine Wahlkampffinanzierung durch Zusagen einwirbt, die zwar kein pflichtwid-\n\nriges oder ermessensfehlerhaftes Vorgehen in Aussicht stellen, aber dennoch \n\nden Makel der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen tragen und daher unlau-\n\nter und verwerflich sind. Eine Gleichstellung des Amtsträgers insoweit ist auch \n\nnicht deswegen geboten, weil der nicht amtsgebundene Wahlbewerber ohne \n\nstrafrechtliches Risiko entsprechend vorgehen kann. Denn auch in diesem Um-\n\nfang rechtfertigt die Pflichtenstellung des Amtsträgers noch seine unterschied-\n\nliche Behandlung im Vergleich zu nicht amtsgebundenen Mitbewerbern. \n\nDer Senat verkennt nicht, daß die Abgrenzung zwischen erlaubter und \n\nunerlaubter Einwerbung von Wahlkampfunterstützung durch einen Amtsträger \n\nnach diesen Maßstäben nicht für alle Fälle einfach erscheint. Dies ist jedoch \n\nder derzeitigen Rechtslage geschuldet, die - als Folge der weiten Tatbestands-\n\nfassung einerseits und der durch das verfassungsrechtliche Gebot der passi-\n\nven Wahlgleichheit bedingten Notwendigkeit restriktiver Auslegung anderer-\n\nseits - eine schärfere Grenzziehung nicht zuläßt. Um die Voraussehbarkeit \n\nstaatlichen Strafens (Art. 103 Abs. 2 GG) zu gewährleisten, muß § 331 Abs. 1 \n\nStGB (ebenso wie § 333 Abs. 1 StGB) daher in einschränkender Auslegung auf \n\ndie Fälle beschränkt werden, in denen die oben aufgezeigte Grenze eindeutig \n\nüberschritten ist. Grundvoraussetzung für die unerlaubte Einwerbung von \n\nWahlkampfunterstützung durch einen Amtsträger ist, daß er sich im Gegenzug \n\nbereit zeigt, im Falle seiner Wahl seinem Gönner einen bestimmten Vorteil zu-\n\nkommen zu lassen oder sich in bestimmten anstehenden Einzelentscheidun-\n\ngen durch die Gewährung der Spende beeinflussen zu lassen. Dies reicht in-\n\ndessen nicht aus. Hinzu kommen muß, daß dieser Vorteil allein dem Zuwen-\n\ndenden nutzt oder nur bestimmten Individualinteressen förderlich ist. Denn an-\n\nsonsten würde auch die Wahlkampfförderung für einen Amtsträger, die allein \n\nder Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele oder dem einer bestimmten Bevölke-\n\nrungsgruppe zugute kommenden Anliegen dient, in die Strafbarkeit wegen Vor-\n\nteilsannahme \n\nbzw. \n\n-gewährung einbezogen, nur weil der Vorteilsgeber im Falle der Umsetzung der \n\nMaßnahme zu dem Kreis der potentiell Begünstigten zählt. \n\nDaß die erforderliche Abgrenzung auch mit diesen Maßgaben nicht für \n\nalle Fälle eindeutig vorauszusagende Ergebnisse der Rechtsanwendung si-\n\ncherstellen kann, versteht sich. Gerade etwa im kommunalen Bereich werden \n\ndie Erwartung einer bestimmten politischen Ausrichtung des unterstützten \n\nWahlbewerbers (etwa seiner familien- und kinderfreundlichen Politik), die mit \n\neiner Wahlkampfspende verbunden werden darf, ohne diese zu einer tatbe-\n\nstandsmäßigen Vorteilsgewährung zu machen, und die Erwartung einer be-\n\nstimmten Maßnahme (Einrichtung oder Erweiterung einer Kindertagesstätte, für \n\ndie der Spender einen Bauauftrag erwartet), die zur Unzulässigkeit der Spende \n\nan den Wiederwahlkandidaten führt, oft eng miteinander verknüpft sein. Von \n\ndaher stößt die Suche nach abstrakten, trennscharfe Abgrenzungen erlauben-\n\nden Kriterien auf vorgegebene Grenzen. Daran ist nichts zu ändern. Feststel-\n\nlen läßt sich aber immerhin folgendes: Die verfassungsrechtlich begründete \n\nNotwendigkeit einer restriktiven Auslegung der Tatbestände der Vorteilsan-\n\nnahme bzw. -gewährung für die Fälle von Wahlkampfspenden zugunsten von \n\nAmtsträgern, die zu ihrer Wiederwahl antreten, hat zur Folge, daß die durch die \n\nReform des Korruptionsrechts in den §§ 331 und 333 StGB vorgenommene \n\nAusweitung der Strafbarkeit in diesen Sachverhalten nicht uneingeschränkt \n\ngreifen kann. Im allgemeinen wird es nicht genügen, daß der Vorteil für die \n\nAusübung des angestrebten Wahlamtes (nach erfolgreicher Wiederwahl) als \n\nsolche gegeben wird; vielmehr werden zumindest im Regelfall Vorteilsgeber \n\nund Vorteilsnehmer einen Zusammenhang des Vorteils zu konkreten - wenn \n\nauch nicht notwendig schon im einzelnen bestimmten - Diensthandlungen im \n\nRahmen des künftigen Amtes sehen müssen. \n\nDarüber hinaus reicht es zur Strafbarkeit des Amtsträgers nicht aus, daß \n\ner das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Wahlkampfunterstützung und \n\nder von ihm hierfür erwarteten zukünftigen dienstlichen Maßnahme zugunsten \n\ndes Zuwendenden lediglich hätte erkennen können (vgl. § 25 Abs. 2 Nr. 7 \n\nPartG). § 331 Abs. 1 StGB ist Vorsatzdelikt (§ 15 StGB). Elemente fahrlässigen \n\nVerschuldens dürfen zur Begründung der Strafbarkeit nach dieser Vorschrift \n\nnicht herangezogen werden. Der Amtsträger muß daher bezüglich des Gegen-\n\nseitigkeitsverhältnisses zumindest bedingt vorsätzlich handeln. \n\ncc) Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stehen \n\nder vom Senat vorgenommenen einschränkenden Auslegung nicht entgegen. \n\nZwar hat der Gesetzgeber die §§ 331, 333 StGB auch deshalb tatbestandlich \n\nerweitert, um die als Handlungen im Vorfeld der Korruption für gefährlich er-\n\nachteten Leistungen zur \"allgemeinen Klimapflege\" zu erfassen (vgl. BTDrucks. \n\n13/8079 S. 15). Die besondere Situation eines Amtsträgers, der sich um seine \n\nWiederwahl bewirbt, und die sich im Hinblick darauf ergebende verfas- \n\nsungsrechtliche Spannungslage hat er indessen erkennbar nicht bedacht (vgl. \n\nBVerfG NJW 2004, 1305, 1312 zur entsprechenden Problematik bei der Ausle-\n\ngung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). \n\n4. Im Ergebnis kann der Freispruch des Angeklagten Dr. Kr. \n\ndanach mit der vom Landgericht gegebenen Begründung keinen Bestand ha-\n\nben. Die bisherigen Feststellungen, die das Landgericht vor dem Hintergrund \n\nseiner fehlerhaften Rechtsauffassung getroffen hat, sind auch nicht geeignet, \n\nden Freispruch des Angeklagten nach den oben dargelegten Maßstäben mit \n\nanderer Begründung zu bestätigen. \n\nNach diesen Feststellungen hatte der Angeklagte Dr. Kr. er-\n\nkannt, daß sich der Mitangeklagte C. aufgrund seiner Stellung als Ober-\n\nbürgermeister und seiner investorenfreundlichen Politik engagieren wollte. \n\nDem Mitangeklagten C. wiederum war gerade auch im Hinblick auf das von \n\nihm geplante FOC wichtig, daß der Angeklagte Dr. Kr. sein Amt \n\nbehielt. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der für die rechtliche \n\nBewertung maßgeblichen Gesichtspunkte läßt das angefochtene Urteil eine \n\neingehendere Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob der \n\nAngeklagte \n\nDr. Kr. - \n\n auch die Erwartungen erkannt hat, die der Mitangeklagte C. für das \n\nvon ihm geplante FOC mit der Wahlkampfunterstützung verband. Insofern wird \n\nzwar mitgeteilt, es sei für den Angeklagten Dr. Kr. - anders als für die \n\nMitglieder des örtlichen SPD-Vorstandes, die das FOC-Projekt weiter diskutier-\n\nten - nicht einmal erkennbar gewesen, daß sich die Unterstützung des Mitan-\n\ngeklagten C. mit Erwartungen für dieses konkrete Projekt verband. Diese \n\nWürdigung des Beweisergebnisses steht indessen in auffallendem Kontrast \n\ndazu, daß der Zeuge S. als Stadtverordneter der SPD-Fraktion, Vorsitzen-\n\nder des Ausschusses für Verbindliche Bauleitplanung, planungspolitischer \n\nSprecher der SPD und Berater des Angeklagten Dr. Kr. in allen wich-\n\ntigen Baufragen das Projekt FOC zusammen mit dem Mitangeklagten C. \n\nvorantrieb, daß der Angeklagte Dr. Kr. auch privat in näherem Kontakt \n\nmit dem Mitangeklagten C. stand und insbesondere, daß er bereits im April \n\n1998 öffentlich zu dem Projekt FOC Stellung bezogen hatte, was wohl nur vor \n\ndem Hintergrund erklärbar ist, daß die entsprechenden Ambitionen des Mitan-\n\ngeklagten C. bereits ein größeres Ausmaß an Publizität erreicht hatten. \n\nDieser Punkt wird daher in der neuen Verhandlung vertiefter Aufklärung \n\nund Behandlung bedürfen. Dabei wird auch die auffallende Höhe der angebo-\n\ntenen und geleisteten Wahlkampfunterstützung nicht außer Betracht bleiben \n\nkönnen. Bei einer Spende von einer halben Million Deutsche Mark - mithin ei-\n\nner Spende, die zur vollständigen Finanzierung des gesamten Wahlkampfs \n\neines Oberbürgermeisterkandidaten in einer Großstadt ausreichte und sich in \n\netwa auf das 25fache des Betrags belief, bei dessen Erreichen die einer Partei \n\ngewährte Spende unter Nennung des Spendernamens im Rechenschaftsbe-\n\nricht ausgewiesen werden muß (§ 25 Abs. 3 Satz 1 PartG) - versteht es sich \n\njedenfalls nicht ohne weiteres, daß sie nur wegen der allgemeinen Ausrichtung \n\nder Politik des Wahlbewerbers gegeben wurde und nicht auch mit Blick auf ein \n\nvon dem Spender konkret geplantes, kommunalpolitisch umstrittenes Großpro-\n\njekt sowie die im Zusammenhang mit diesem anstehenden Entscheidungen. \n\nEntsprechend bedarf näherer Erklärung auch die Feststellung, daß jedenfalls \n\nder Amtsträger, der eine Spende in derartiger Höhe entgegennimmt, einen sol-\n\nchen Bezug gegebenenfalls nicht erkannt hat. \n\nIII. \n\nRevision des Angeklagten P. \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Beihilfe zur Vor-\n\nteilsgewährung hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Die für eine Verurteilung wegen Beihilfe notwendige entsprechende \n\nHaupttat des Mitangeklagten C. ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\nAllerdings ist es zunächst nicht zu beanstanden, daß das Landgericht \n\ndie drei Zahlungen des Mitangeklagten C. an die SPD Wuppertal zur Fi-\n\nnanzierung des Wahlkampfes des Angeklagten Dr. Kr. , bei denen der \n\nAngeklagte P. durch Vorbereitung der entsprechenden Überweisungs-\n\nträger mitgewirkt hat, als das Gewähren von Vorteilen an den Angeklagten \n\nDr. Kr. angesehen hat. Wenn sich ein Amtsträger einen Vorteil hat \n\nversprechen lassen, der unmittelbar einem Dritten zugewandt werden soll, liegt \n\nein tatbestandsmäßiges Gewähren auch dann vor, wenn der Vorteilsgeber die \n\nZuwendung absprachegemäß an den Dritten leistet. Dies gilt auch dann, wenn \n\ndiese Leistung ohne aktuelles Wissen des Amtsträgers vollzogen wird und da-\n\nher dem Gewähren des Vorteils durch den Zuwendenden nach § 333 Abs. 1 \n\nStGB nicht unmittelbar dessen Annahme durch den Amtsträger im Sinne des \n\n§ 331 Abs. 1 StGB gegenübersteht, diese vielmehr noch der nachträglichen \n\nKenntnisnahme und Billigung durch den Amtsträger bedarf (so auch Tröndle/ \n\nFischer aaO § 331 Rdn. 16). \n\nJedoch ist bisher nicht belegt, daß der Mitangeklagte C. durch diese \n\nZahlungen dem Angeklagten Dr. Kr. Vorteile für die Dienstausübung \n\nim Sinne des § 333 Abs. 1 StGB gewährt hat. Auch diese Vorschrift muß nach \n\nden oben dargelegten Maßstäben in verfassungskonformer Weise einschrän-\n\nkend ausgelegt werden. Dies bedeutet in spiegelbildlicher Anwendung der für \n\n§ 331 Abs. 1 StGB geltenden Grundsätze, daß sich, wer einem Amtsträger eine \n\nZuwendung für seinen Wahlkampf anbietet, verspricht oder gewährt, um aus-\n\nschließlich dessen allgemeine zukünftige Dienstausübung nach einer erfolgrei-\n\nchen Wahl zu fördern, nicht wegen Vorteilsgewährung strafbar macht, da es an \n\nder erforderlichen - im Fall des Versprechens: erstrebten - rechtswidrigen Ver-\n\nknüpfung zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung des Amtsträgers fehlt. \n\nDie hierzu erforderlichen Feststellungen sind in dem angefochtenen Ur-\n\nteil jedenfalls nicht in der gebotenen Eindeutigkeit getroffen. Die Urteilsgründe \n\nbelegen zwar, daß der Mitangeklagte C. mit seiner Wahlkampfspende je-\n\ndenfalls die Erwartung verband, eine Wiederwahl des Angeklagten Dr. Kr. \n\n werde sich positiv auf sein Vorhaben FOC auswirken. Dies allein vermag \n\neine Strafbarkeit nach § 333 Abs. 1 StGB jedoch nicht zu begründen. Vielmehr \n\nmußte der Umstand, daß der Mitangeklagte C. sich als Gegenleistung für \n\nseine Zuwendung einen konkreten individuellen Vorteil erwartete, gegenüber \n\ndem Angeklagten Dr. Kr. auch so deutlich zum Ausdruck gebracht \n\nwerden, daß auf dieser Grundlage der Abschluß einer entsprechenden Un-\n\nrechtsvereinbarung zustande kam und sich in der Folge die Zahlungen an die \n\nSPD auch ohne unmittelbare Kenntnis des Angeklagten Dr. Kr. für alle \n\nBeteiligten als Gewähren von Vorteilen an diesen darstellten. Hinzu kommt, \n\ndaß das Landgericht den Sachverhalt insgesamt vor dem Hintergrund abwei-\n\nchender rechtlicher Maßstäbe für die Zulässigkeit von Wahlkampfspenden auf-\n\ngeklärt hat und sich daher der Bedeutung einzelner Feststellungen für die zu-\n\ntreffende rechtliche Bewertung nicht bewußt gewesen sein mag. \n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Beihilfe zur Vor-\n\nteilsgewährung muß daher aufgehoben werden. Da der Schuldspruch gegen \n\nden Mitangeklagten C. auf demselben sachlichen Rechtsfehler beruht, ist \n\ndie Urteilsaufhebung insoweit auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO). \n\nc) Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu dem \n\nErgebnis gelangen, daß sich der Mitangeklagte C. gemäß § 333 Abs. 1 \n\nStGB - auch - in der Tatvariante des Gewährens von Vorteilen schuldig ge-\n\nmacht hat, wird sie sich näher mit der Frage des Gehilfenvorsatzes des Ange-\n\nklagten P. zu befassen haben. Dieser Angeklagte war bei dem Abend-\n\nessen vom 10. November 1998 nicht zugegen. Er erfuhr erst nachträglich von \n\nder Spendenzusage. Die Überweisungen, die er vorbereitete, wurden zugun-\n\nsten der SPD Wuppertal vorgenommen. Sonstige Feststellungen, daß er in die \n\nHintergründe der Wahlkampfspende des Mitangeklagten C. eingeweiht \n\nworden wäre, sind bisher nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund bedarf die \n\nFeststellung, daß er es bei Vorbereitung der Überweisungsträger für möglich \n\nhielt und billigend in Kauf nahm, eine rechtswidrige Vorteilsgewährung des \n\nMitangeklagten C. an den Angeklagten Dr. Kr. zu fördern, nähe-\n\nrer Begründung, auch wenn sie im Ergebnis - schon wegen der Berührungs-\n\npunkte zwischen den Projekten der Unternehmensgruppe C. und der \n\nDienstausübung des Angeklagten Dr. Kr. - nicht fern liegen mag. \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Beihilfe zum Be-\n\ntrug hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. \n\na) Zutreffend ist allerdings wiederum der rechtliche Ausgangspunkt des \n\nLandgerichts. Wer in den Rechenschaftsbericht einer Partei (§§ 23, 24 PartG \n\naF) tatsächlich nicht geleistete Spenden natürlicher Personen (s. § 24 Abs. 2 \n\nNr. 2 PartG aF) oder - ohne entsprechenden Hinweis - Einflußspenden im Sin-\n\nne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF aufnimmt, damit die Partei nach Ein-\n\nreichung des Rechenschaftsberichts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 PartG aF) und des \n\nnotwendigen Antrags auf staatliche Förderung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF; \n\nvgl. nunmehr aber auch § 19 Abs. 1 Satz 5 PartG nF) staatliche Mittel in ihr \n\ntatsächlich nicht zustehender Höhe erhält, macht sich des vollendeten Betru-\n\nges schuldig, wenn der Präsident des Deutschen Bundestages aufgrund der \n\nfalschen Angaben für die Partei staatliche Mittel in tatsächlich nicht berechtig-\n\nter Höhe festsetzt (§ 19 Abs. 2 PartG aF) und auszahlt (vgl. allg. Grunst wistra \n\n2004, 95). Im einzelnen: \n\naa) Mit der Aufnahme in Wahrheit nicht geleisteter Spenden natürlicher \n\nPersonen in den Rechenschaftsbericht wird zunächst die tatsächliche Grundla-\n\nge für die Fehlvorstellung darüber geschaffen, bis zu welcher relativen Ober-\n\ngrenze der Partei für das jeweilige Rechnungsjahr staatliche Teilfinanzierung \n\ngewährt werden darf; denn diese Grenze wird um den vollen Betrag jeder \n\nSpende einer natürlichen Person erhöht (§ 18 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 \n\nNr. 2 PartG aF). Hinzu kommt die Täuschung über die Voraussetzungen einer \n\nBezuschussung der Partei gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG aF mit 0,50 DM für \n\njede von einer natürlichen Person rechtmäßig gespendeten DM bis zu der \n\nGrenze von 6.000 DM je natürlicher Person. \n\nEine Einflußspende im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF ist \n\nunverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten \n\n(§ 25 Abs. 3 PartG aF; vgl. nunmehr § 25 Abs. 4 PartG nF). Unterbleibt dies, \n\ngilt sie als rechtswidrig erlangt (§ 23 a Abs. 2 PartG aF) und unterliegt darauf-\n\nhin der Abführungspflicht nach § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF. Aus dem Zu-\n\nsammenhang dieser Regelungen sowie der in § 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG aF \n\nvorgesehenen Sanktionierung für rechtswidrig erlangte Spenden folgt, daß die-\n\nse nicht als Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 PartG aF in den Re-\n\nchenschaftsbericht aufgenommen werden dürfen. Geschieht dies dennoch und \n\nliegt tatsächlich eine Einflußspende vor, wie es das Landgericht hier - wenn \n\nauch ohne nähere Prüfung - angenommen hat, wird konkludent vorgespiegelt, \n\ndaß die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einflußspende \n\nnach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF nicht gegeben sind. Damit ist die \n\nGrundlage nicht nur für eine fehlerhafte Festlegung der relativen Förderungs-\n\nobergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 PartG aF), \n\nsondern auch für eine Täuschung über das Vorliegen der tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen für die Pflicht zur Abführung der Spende an das Präsidium des \n\nDeutschen Bundestages sowie für die Kürzung der staatlichen Förderung der \n\nPartei um das Zweifache des Betrages der Spende (§ 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG \n\naF) gelegt. \n\nDie Täuschungshandlung i. S. d. § 263 Abs. 1 StGB ist abgeschlossen, \n\nwenn sowohl der Rechenschaftsbericht als auch der Antrag auf staatliche För-\n\nderung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF) beim Präsidenten des Deutschen Bun-\n\ndestages eingereicht sind, da in dem Antrag konkludent auf den Rechen-\n\nschaftsbericht als Grundlage für die betragsmäßige Festsetzung der Fördermit-\n\ntel Bezug genommen wird (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 PartG aF) und \n\nerst durch ihn die allgemeine Prüfungspflicht des Präsidenten des Deutschen \n\nBundestages (§ 23 Abs. 3 PartG) auch für die Festsetzung der Höhe der staat-\n\nlichen Fördermittel und deren spätere Auszahlung als Vermögensverfügung \n\nnach § 263 Abs. 1 StGB Relevanz gewinnt (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 1 PartG aF; \n\nim Ergebnis ebenso Grunst wistra 2004, 95 f. für das PartG nF). \n\nbb) Bleiben die Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts bei der Prü-\n\nfung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages unentdeckt, unterliegt \n\ner - bzw. der mit der Prüfung beauftragte Mitarbeiter der Bundestagsverwal-\n\ntung - einem entsprechenden Irrtum. Die Intensität der Prüfung ist hierbei ohne \n\nBelang. Daß der Getäuschte bei intensiverer Nachforschung die Fehlvorstel-\n\nlung hätte vermeiden können, ändert an seinem Irrtum nämlich nichts (st. \n\nRspr.; vgl. BGHSt 34, 199, 201; BGH wistra 1992, 95, 97; BGH NStZ 2003, \n\n313, 314). Es hat daher keine strafrechtliche Bedeutung, daß im allgemeinen \n\nnur eine Plausibilitätsprüfung der Rechenschaftsberichte vorgenommen wird (s. \n\nden Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 23 Abs. 5 \n\nPartG aF vom 21. November 2000, BTDrucks. 14/4747 S. 11). Diese Prüfung \n\nbeschreibt nur die Praxis der Bundestagsverwaltung, nicht jedoch die Rechts-\n\nlage, nach der der Präsident des Deutschen Bundestages gerade nicht auf ei-\n\nne solche Plausibilitätsprüfung beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom \n\n17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 Rdn. 200 ff.). \n\ncc) Setzt der Präsident des Deutschen Bundestages aufgrund dieses Irr-\n\ntums eine überhöhte staatliche Förderung für die Partei für das entsprechende \n\nJahr fest und zahlt sie aus, nimmt er vermögensschädigende Vermögensverfü-\n\ngungen vor. Hinsichtlich der Person des Geschädigten und der Schadenshöhe \n\nist zu differenzieren: \n\naaa) Wird in dem Festsetzungszeitraum die absolute Obergrenze der \n\nstaatlichen Parteienfinanzierung (§ 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 6 \n\nSatz 1 PartG aF) nicht überschritten, ist durch die Auszahlung überhöhter \n\nstaatlicher Parteienfinanzierung die Bundesrepublik Deutschland geschädigt, \n\nüber deren Vermögen der Präsident des Deutschen Bundestages bei der Fest-\n\nsetzung und Ausschüttung der Zuwendungen an die Parteien verfügt. Gemäß \n\n§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF geleistete Zuschüsse auf tatsächlich nicht \n\ngewährte Spenden natürlicher Personen gehen in diesem Falle zunächst in \n\nvoller Höhe - von maximal 3.000 DM je natürlicher Person - in den Betrugs-\n\nschaden ein. Da aber auch durch den überschießenden Betrag der vorge-\n\ntäuschten Spende die relative Förderungsgrenze angehoben wird (§ 18 Abs. 5 \n\nSatz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 PartG aF), entsteht ein weiterer Schaden in \n\ndem Umfang, in welchem auf diese Summe Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 \n\noder Nr. 2 PartG aF fließen. \n\nLetzteres gilt in gleicher Weise, soweit derartige Zuschüsse in Anrech-\n\nnung auf den Betrag einer zu Täuschungszwecken in den Rechenschaftsbe-\n\nricht aufgenommenen Einflußspende geleistet werden. Hierin erschöpft sich \n\nindessen der Vermögensschaden nicht, der durch die im Rechenschaftsbericht \n\nversteckte Einflußspende begründet wird. Da das Unterlassen der unverzügli-\n\nchen Weiterleitung der Einflußspende an den Präsidenten des Deutschen Bun-\n\ndestages (§ 25 Abs. 3 PartG aF) zur Folge hat, daß die der Partei an sich ge-\n\nsetzmäßig zustehenden Fördermittel in Höhe des zweifachen Betrages der Ein-\n\nflußspende zu kürzen sind (§ 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PartG aF), ist \n\ndurch die Festsetzung und Auszahlung der ungekürzten staatlichen Teilfinan-\n\nzierung das Bundesvermögen in Höhe des an sich abzuziehenden Kürzungs-\n\nbetrages geschädigt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es \n\nsich insoweit nicht um eine strafähnliche Sanktion nicht vermögensrechtlicher \n\nNatur (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 62 m. w. N.), deren unterblie-\n\nbener Zufluß in die Staatskasse einen Betrugsschaden nicht zu begründen \n\nvermag. \n\nDies gilt vielmehr - wiederum entgegen der Meinung des Landgerichts - \n\nnur, soweit durch das Verheimlichen der tatsächlichen Voraussetzungen für \n\ndas Vorliegen einer Einflußspende verhindert wird, daß der Präsident des \n\nDeutschen Bundestages den \"Anspruch\" auf deren Weiterleitung (§ 25 Abs. 3 \n\nbzw. § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF) durchsetzt. Dieser \"Anspruch\" dient allein \n\nder staatlichen Abschöpfung gesetzlich mißbilligter Vermögenszuflüsse einer \n\nPartei. Er beinhaltet eine Sanktion, die keine Beziehung zum Wirtschaftsver-\n\nkehr aufweist und der eine wirtschaftliche Zweckbestimmung abgeht (vgl. \n\nBGHSt 38, 345, 351 f.). Ähnlich wie bei Verfall und Einziehung nach §§ 73 ff. \n\nbzw. §§ 74 ff. StGB (vgl. Cramer aaO § 263 Rdn. 78 a) führt das durch Täu-\n\nschung bewirkte Absehen von der Verhängung dieser Maßnahme daher nicht \n\nzu einer durch § 263 StGB sanktionierten Vermögenseinbuße des Staates. \n\nHieran ändert auch der Umstand nichts, daß die so eingenommenen Mittel vom \n\nPräsidium des Deutschen Bundestages gemäß § 23 a Abs. 3 PartG aF an ge-\n\nmeinnützige Einrichtungen weiterzuleiten sind. \n\nbbb) Wird im Abrechnungsjahr dagegen - wie es praktisch die Regel ist \n\n(vgl. BVerfGE 104, 287, 301 m. w. N.; Boyken, Die neue Parteienfinanzierung, \n\nS. 312; BTDrucks. 13/4503 S. 6; BTDrucks. 13/8888 S. 27) - die staatliche Par-\n\nteienfinanzierung gemäß § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF gekappt, weil \n\nbei voller Auszahlung der den Parteien unter Beachtung der relativen Ober-\n\ngrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden Zu-\n\nschüsse nach § 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Obergrenze der Förderung \n\nüberschritten würde, ist die Bundesrepublik Deutschland nicht geschädigt. In \n\ndiesem Fall steht fest, daß der Präsident des Deutschen Bundestages Zu-\n\nschüsse an die Parteien in Höhe des Betrages der absoluten Obergrenze fest-\n\nzusetzen und auszuschütten hat. Das Vermögen der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland wird daher um diesen gesetzlich festgelegten Betrag unabhängig davon \n\ngemindert, ob eine der geförderten Parteien sich durch einen unrichtigen \n\nRechenschaftsbericht in diesem Rahmen einen überhöhten Förderungsbetrag \n\nerschleicht (etwas anderes gilt nur dann, wenn bei Nichtberücksichtigung der \n\nunberechtigt \n\nin den Rechenschaftsbericht aufgenommenen Spende die \n\nabsolute Fördergrenze nicht mehr überschritten würde). Es ist auch nicht unter \n\nnicht mehr überschritten würde). Es ist auch nicht unter dem Aspekt der Dispo-\n\nsitionsfreiheit beeinträchtigt, denn die Höhe der Zuschüsse an die einzelnen \n\nParteien ist gesetzlich festgelegt (aA Grunst wistra 2004, 95, 96). Geschädigt \n\nwerden vielmehr die anderen geförderten Parteien. Da ihre Förderquote sich \n\naus dem Verhältnis ihrer anrechnungsfähigen Einnahmen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 \n\nPartG aF) zu den anrechnungsfähigen Einnahmen der anderen Parteien ergibt \n\n(§ 19 Abs. 5 und 6 PartG aF), verringert sie sich proportional in dem Umfang, \n\nin welchem die Förderquote einer anderen Partei sich dadurch erhöht, daß die-\n\nse in ihrem Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben über ihre anrechnungs-\n\nfähigen Einnahmen einstellt. Mit der Festsetzung der Förderquoten der einzel-\n\nnen Parteien nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages eine Vermö-\n\ngensverfügung vor, durch welche das Vermögen der anderen Parteien im Sin-\n\nne einer Gefährdung des ihnen gesetzlich zustehenden Förderungsanspruchs \n\nin Höhe des Quotennachteils geschädigt, während gleichzeitig das Vermögen \n\nder \"unlauteren Partei\" in Höhe des ihr nicht zustehenden Quotenvorteils er-\n\nhöht wird, da ihr durch den Verwaltungsakt formell ein Auszahlungsanspruch \n\ngegen die Bundeskasse in nicht berechtigtem Umfang zuwächst. Die gebotene \n\nUnmittelbarkeit der Vermögensverschiebung sowie die notwendige Stoffgleich-\n\nheit zwischen dem Vermögensverlust auf der einen und der erstrebten rechts-\n\nwidrigen Vermögensmehrung auf der anderen Seite sind daher gegeben. \n\nb) An der grundsätzlichen Strafbarkeit wegen Betruges würde sich auch \n\ndann nichts ändern, wenn die fragliche Spende überhaupt nicht den Bestim-\n\nmungen des Parteiengesetzes unterfiele, sondern als Schenkung des Zuwen-\n\ndenden an ein einzelnes Parteimitglied, insbesondere einen Wahlkandidaten \n\nder Partei einzustufen wäre (s. o. II. 2. a) dd)). Eine derartige Schenkung ver-\n\nmag weder die relative Förderobergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) zu er-\n\nhöhen noch eine Bezuschussung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF aus-\n\nzulösen. Soweit ihre Aufnahme in den Rechenschaftsbericht bedingt, daß auf-\n\ngrund eines entsprechenden Irrtums der Bundestagsverwaltung die relative \n\nFörderobergrenze der Partei zu hoch angesetzt sowie Zuschüsse gemäß § 18 \n\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF geleistet werden, entsteht daher nach den darge-\n\nstellten Grundsätzen ein Vermögensschaden der Bundesrepublik Deutschland \n\noder der anderen geförderten Parteien. Dagegen findet § 23 a Abs. 1 Satz 1 \n\nund Abs. 2 PartG aF, selbst wenn die Zuwendung den Bestimmungen des § 4 \n\nder Anlage 1 zur BT-GeschO bzw. den entsprechenden Regelungen der Län-\n\nderparlamente unterfällt, auf den Schenkungsbetrag keine Anwendung. Dem-\n\ngemäß kann das Unterlassen der Weiterleitung auch nicht zu einer Kürzung \n\nder staatlichen Zuschüsse um das Zweifache des Betrages der Schenkung \n\nnach § 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PartG aF führen. Ein auf dem Unterlas-\n\nsen der Kürzung beruhender Betrugsschaden scheidet daher aus. \n\nDie Strafbarkeit desjenigen, der den Rechenschaftsbericht in der Absicht \n\nmanipuliert, der Partei ungerechtfertigte staatliche Zuschüsse zukommen zu \n\nlassen, wird nicht dadurch berührt, daß er irrtümlich davon ausgeht, daß es \n\nsich bei der Schenkung um eine Parteispende handelt. Für den Tatvorsatz ist \n\ndie Kenntnis ausreichend, daß die Zuwendung nicht in den Rechenschaftsbe-\n\nricht aufgenommen werden darf, um der Partei gesetzlich nicht gerechtfertigte \n\nZahlungen im System der staatlichen Parteienfinanzierung zu verschaffen. \n\nNicht erforderlich ist dagegen, daß der Täter die rechtlichen Gründe hierfür in \n\nseiner Vorstellung im einzelnen zutreffend nachvollzieht. Will er durch sein Tun \n\nauch die tatsächlich nicht in Betracht kommende Kürzung nach § 23 a Abs. 1 \n\nSatz 1 und Abs. 2 PartG aF abwenden, ist sein Vorsatz zwar insoweit auf ein \n\nzur Verwirklichung des § 263 Abs. 1 StGB untaugliches Verhalten gerichtet. \n\nSeine weitergehende (Dritt-)Bereicherungsabsicht kann jedoch im Rahmen der \n\nStrafzumessung Berücksichtigung finden (vgl. § 263 Abs. 2 StGB). \n\nc) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Annahme des Landge-\n\nrichts, der frühere Mitangeklagte Bi. habe sich eines Betrugs - began-\n\ngen in mittelbarer Täterschaft (durch den Bundesvorstand der SPD [§ 23 \n\nAbs. 1 PartG aF] als undoloses Werkzeug) - schuldig gemacht, im Ergebnis \n\nnicht zu beanstanden, wenn auch die Ausführungen zur Vermögensverfügung \n\nund zu einzelnen Schadenspositionen nicht frei von rechtlichen Bedenken sind. \n\nDagegen läßt sich dem angefochtenen Urteil - gerade mit Blick auf die äußerst \n\nkomplexe Rechtslage - ein auf ein vollendetes Betrugsdelikt gerichteter Gehil-\n\nfenvorsatz des Angeklagten P. nicht entnehmen. \n\nNach den Feststellungen wußte der Angeklagte P. , daß die Zeu-\n\ngen H. und N. , deren Namen er dem früheren Mitangeklagten \n\nBi. als vermeintliche Spender mitteilte, tatsächlich keine Spenden ge-\n\nleistet hatten. Er hielt es zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf, \n\n\"daß die SPD durch die falschen Angaben Zahlungsansprüche staatlicher Stel-\n\nlen gegen sich vermeiden und gleichzeitig diesen Stellen ein entsprechender \n\nSchaden entstehen konnte\". Hiermit ist ein auf die Unterstützung eines (vollen-\n\ndeten) Betruges gerichteter Gehilfenvorsatz nicht dargetan. Die SPD Wupper-\n\ntal bzw. die Bundes-SPD war allein dem Zahlungsanspruch auf Weiterleitung \n\nder Einflußspende nach § 25 Abs. 3 bzw. § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF aus-\n\ngesetzt. Dieser Anspruch fällt jedoch nicht in den Schutzbereich des § 263 \n\nAbs. 1 StGB; wer seine Geltendmachung durch Täuschungshandlungen \n\nvereitelt, macht sich daher nicht wegen vollendeten Betruges strafbar (s. o.). \n\nEntsprechend kommt keine Beihilfe zu einer vollendeten Tat in Betracht. \n\nDemgegenüber hat das Landgericht nicht festgestellt, daß der Angeklagte \n\nP. die Vorstellung gehabt habe, der SPD würden aufgrund der \n\nWeiterleitung der falschen Spendernamen bzw. überhaupt der Aufnahme der \n\ntatsächlich allein vom Angeklagten C. aufgebrachten Spende in den \n\nRechenschaftsbericht staatliche Zuschüsse in gesetzlich nicht vorgesehenem \n\nche Zuschüsse in gesetzlich nicht vorgesehenem Umfang zufließen. Vielmehr \n\nmachte er sich - wie es an anderer Stelle des Urteils heißt - über das Parteien-\n\ngesetz keine Gedanken. \n\nIm übrigen trägt die Beweiswürdigung des Landgerichts die Annahme \n\nvorsätzlichen Handelns des Angeklagten P. nicht. Das Landgericht führt \n\naus, der aufgrund seines beruflichen Werdeganges in wirtschaftlichen und fi-\n\nnanziellen Dingen sehr bewanderte Angeklagte P. habe es zumindest \n\nfür möglich halten müssen, daß die SPD durch die falschen Angaben staatliche \n\nGegenansprüche vermeiden und staatlichen Stellen ein entsprechender Scha-\n\nden entstehen konnte. Hiermit ist indessen nur fahrlässiges Handeln belegt. \n\nDie Sache bedarf daher insoweit ebenfalls neuer Verhandlung. \n\nd) Wegen der Identität der Erwägungen des Landgerichts zum subjekti-\n\nven Tatbestand war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten C. \n\nzu erstrecken. \n\nIV. \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. \n\nStPO Gebrauch. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Becker \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nja \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\n_________________ \n\nStGB §§ 263, 331, 333 \n\n1. Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von \n\nWahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl \n\nbewirbt. \n\n2. Zum Betrug durch unrichtige Rechenschaftsberichte einer Partei im Zusam-\n\nmen- \n\nhang mit der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien. \n\nBGH, Urt. vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03 - LG Wuppertal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_301-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/3-str-301-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":31},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":12},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 108e","ref_norm":"108e","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_301-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_301-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/3-str-301-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_301-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:53.895570+00:00"}}