{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_294-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"3 StR 294/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 294/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. September 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bückeburg vom 14. April 2003 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit es den Angeklagten E. betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen un-\n\nter Einbeziehung der Einzelstrafen aus vier früheren Verurteilungen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der\n\nSicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\n\nseiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Sein\n\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDer Schuldspruch wegen Betruges in drei Fällen wird von den hierzu\n\ngetroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\n1. Danach vereinbarten der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte\n\nG. während der gemeinsamen Haftverbüßung, nach ihrer Entlassung zu-\n\nsammen einen Betrieb zu gründen, der auf dem Gebiet der Kanalsanierung\n\ntätig werden sollte. Der - tatsächlich vermögenslose - Angeklagte spiegelte\n\nG. vor, er habe 20 Millionen DM geerbt und werde die Finanzierung\n\nübernehmen. G. , der als Geschäftsführer vorgesehen war, sollte sich\n\nüber den Abschluß von Gesellschaftsverträgen unterrichten und sich außer-\n\ndem nach einem geeigneten Wohnhaus für den Angeklagten umschauen. Im\n\nAugust 2001 wurde G. aus der Haft entlassen; in der Folgezeit traf er im\n\nAuftrag des Angeklagten \"mehrere Vorbereitungsmaßnahmen\" für die beab-\n\nsichtigte Firmengründung und den Hauskauf. Seine Tätigkeit führte im Ergeb-\n\nnis zur notariellen Beurkundung zweier Grundstückskaufverträge, der Errich-\n\ntung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung und einer Vollmachtser-\n\nteilung. Dabei wurden die beurkundenden Notare, die aufgrund der Angaben\n\ndes gutgläubigen G. den vermögenslosen Angeklagten für zahlungsfähig\n\nhielten, in Höhe ihrer Gebührenansprüche geschädigt.\n\nDas Landgericht würdigt das Verhalten des Angeklagten rechtlich als\n\nBetrug in drei Fällen. Dabei geht es im Fall II. 2 und teilweise auch im Fall II. 3\n\nder Urteilsgründe, in denen der Angeklagte jeweils selbst vor dem Notar\n\nrechtsgeschäftliche Erklärungen zum Zwecke der Beurkundung abgab, von\n\ndessen unmittelbarer Täterschaft aus; im übrigen nimmt es wegen der Ein-\n\nschaltung des G. als eines gutgläubigen Werkzeugs des Angeklagten\n\nmittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB an.\n\n2. Dies hält in verschiedener Hinsicht rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\na) In sämtlichen Fällen kommt nur eine Tatbegehung in mittelbarer Tä-\n\nterschaft in Betracht; denn beim Abschluß der verschiedenen Geschäftsbesor-\n\ngungsverträge mit den Notaren trat der Angeklagte niemals selbst in Erschei-\n\nnung. Zum Zeitpunkt der Beurkundung seiner rechtsgeschäftlichen Erklärun-\n\ngen in den Fällen II. 2 und II. 3 hatte der Notar die ihm obliegende Leistung\n\nbereits großenteils erbracht; eine Täuschung des Angeklagten über seine\n\nZahlungsfähigkeit bei dieser Gelegenheit hätte deshalb für den Vertragsschluß\n\nmit dem Notar nicht mehr kausal werden können.\n\nb) Vor allem belegen die Feststellungen nicht, daß der Angeklagte drei\n\nzueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) stehende Be-\n\ntrugstaten begangen hat.\n\nDie drei Geschäftsbesorgungsverträge, die der gutgläubige G. im\n\nAuftrag des Angeklagten mit den Notaren geschlossen hat, stellten zwar für\n\nsich genommen selbständige Handlungen dar; als mittelbarer Täter ist der An-\n\ngeklagte auch so zu behandeln, als habe er diese Handlungen eigenhändig\n\nverwirklicht. Im Falle mittelbarer Täterschaft bestimmt sich jedoch das Konkur-\n\nrenzverhältnis mehrerer Gesetzesverletzungen für den Täter ausschließlich\n\nnach den seinen eigenen Tatbeitrag betreffenden individuellen Gegebenheiten\n\n(BGHSt 40, 218, 238; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26). Das\n\nLandgericht hat nicht festgestellt, daß dem Abschluß der Verträge mit den No-\n\ntaren jeweils ein gesonderter Auftrag des Angeklagten an G. vorange-\n\ngangen wäre. Ein einheitlicher Auftrag des Angeklagten - der in den Fällen II. 1\n\nund II. 3 der Urteilsgründe naheliegt und auch im Fall II. 2 nicht ausgeschlos-\n\nsen werden kann - hätte jedoch die darauf beruhende mehrfache Verwirkli-\n\nchung des Betrugstatbestands zur Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) verbunden.\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist es deshalb nicht ausgeschlossen, daß\n\nder Angeklagte nur einen Betrug in drei tateinheitlichen Fällen begangen hat.\n\nII.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n1. Im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten kommt die Ein-\n\nbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Hannover vom\n\n4. Januar 2000 und vom 16. März 2000, des Amtsgerichts Neustadt am Rü-\n\nbenberge vom 18. Januar 2001 sowie des Landgerichts Hannover vom\n\n13. November 2001 gemäß § 55 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Dem steht die\n\n- vom Landgericht übersehene - Zäsurwirkung des Urteils des Landgerichts\n\nHannover vom 4. Januar 2000 entgegen, das auf die Berufung des Angeklag-\n\nten das Urteil des Amtsgerichts Neustadt vom 15. März 1999 im Strafausspruch\n\nabgeändert hat.\n\nDurch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter,\n\ndessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Ver-\n\nfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt\n\nwerden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten\n\nVerfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 33, 367, 368). Hinsichtlich der\n\nStraftaten, die den vom Landgericht einbezogenen Einzelstrafen zugrunde lie-\n\ngen, ist dies das genannte Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hannover,\n\nweil sämtliche Taten vor Verkündung des Berufungsurteils am 4. Januar 2000\n\nbegangen worden waren und dem Berufungsgericht die Bildung einer Gesamt-\n\nstrafe auch möglich gewesen wäre, da es eine Sachentscheidung zur Straffra-\n\nge getroffen hat (vgl. hierzu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 5). Das\n\nBerufungsurteil vom 4. Januar 2000 bildet demnach eine Zäsur mit der Folge,\n\ndaß für die danach begangenen verfahrensgegenständlichen Taten eine ge-\n\nsonderte Einzelstrafe bzw. eine weitere Gesamtstrafe zu verhängen ist.\n\n2. Sollte der neue Tatrichter nur weniger als drei Taten feststellen kön-\n\nnen, käme eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB\n\nnicht in Betracht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen könnte die\n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung auch nicht auf die - an sich vorrangige -\n\nVorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt werden. Voraussetzung hierfür wäre\n\nunter anderem, daß der Angeklagte zuvor bereits zweimal zu einer Einzelfrei-\n\nheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB). Zwar haben sowohl das Landgericht Hannover in seinen Urteilen vom\n\n16. März 2000 und vom 13. November 2001 als auch das Amtsgericht Neustadt\n\nin seinem Urteil vom 18. Januar 2001 gegen den Angeklagten jeweils eine\n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt; nachdem diese Einzelstrafen aber\n\n- wenn auch erst im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55\n\nStGB - in dieselbe Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind, gelten sie\n\ngemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung (vgl. BGH StV\n\n1982, 420). Ob der Angeklagte bereits früher einmal zu einer Einzelfreiheits-\n\nstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, lassen die Angaben zu\n\nseinen Vorstrafen nicht erkennen.\n\nTolksdorf Miebach Pfister\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/3-str-294-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/3-str-294-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:40:51.814960+00:00"}}