{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_251-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-08-21","aktenzeichen":"3 StR 251/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 251/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21.\n\nAugust 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 5. März 2003 im Maßregelausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-\n\nbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ange-\n\nordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet; außerdem hat es gegen ihn eine unbefristete\n\nSperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Mit seiner Revision rügt\n\nder Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel hat hinsichtlich des Maßregelausspruchs zum Teil Erfolg.\n\nDie auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Vorliegen der formellen Vor-\n\naussetzungen nach Nummer 1 dieser Vorschrift ist in den Urteilsgründen nicht\n\nausreichend belegt; den Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß der\n\nAngeklagte vor der verfahrensgegenständlichen Tat schon zweimal wegen vor-\n\nsätzlicher Straftaten jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens ei-\n\nnem Jahr verurteilt worden ist.\n\nDie mit Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15. März 1990 ausge-\n\nsprochene Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren gilt trotz der darin enthalte-\n\nnen vier Einzelfreiheitsstrafen von zwei bis vier Jahren nur als eine einzige\n\nVerurteilung (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB). Die erforderliche zweite Vorverurtei-\n\nlung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auch dem Urteil\n\ndes Amtsgerichts Siegen vom 5. November 1982 zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und acht Monaten nicht entnommen werden. Denn die\n\nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt nur dann die Voraussetzun-\n\ngen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelfreiheitsstrafe von minde-\n\nstens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 321). Die\n\ndiesem Urteil zugrundeliegenden Einzelstrafen werden jedoch im angefochte-\n\nnen Urteil nicht mitgeteilt. Angesichts der geringen Höhe der Gesamtstrafe für\n\nsechs verschiedene Straftaten kann auch nicht ohne weiteres davon ausge-\n\ngangen werden, daß zumindest eine der sechs Einzelstrafen das geforderte\n\nStrafmaß erreicht hat.\n\nDie Maßregel kann auch nicht, wie der Generalbundesanwalt erwogen\n\nhat, gestützt auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB aufrechterhalten werden. Zwar hat\n\ndas Landgericht die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen ohne Rechtsfehler\n\nals erfüllt angesehen; die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser\n\nVorschrift steht aber im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGHR StGB\n\n§ 66 Abs. 3 Begründung 1). Daher müssen die Urteilsgründe erkennen lassen,\n\ndaß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefug-\n\nnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66\n\nAbs. 2 Ermessensentscheidung 4 und 5). Daran fehlt es hier: Das Landgericht\n\nhat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung aus-\n\ndrücklich auf die vorrangige Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt, wonach\n\ndie Anordnung der Maßregel bei Vorliegen der formellen und materiellen Vor-\n\naussetzungen zwingend ist. Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermes-\n\nsensentscheidung nicht ersetzen; sie ist dem neuen Tatrichter vorbehalten.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtferti-\n\ngung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n RiBGH Pfister ist durch\n Urlaub an der Unterschrift\n gehindert.\n\nWinkler Miebach Winkler\n\n RiBGH Becker ist durch Urlaub\n an der Unterschrift gehindert.\n\n von Lienen Winkler","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_251-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-21/3-str-251-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_251-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_251-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-21/3-str-251-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_251-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:38:39.953584+00:00"}}