{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_238-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-08-21","aktenzeichen":"3 StR 238/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 238/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts des Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kiel vom 12. November 2002 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes aus tat-\n\nsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die - vom General-\n\nbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Be-\n\nweiswürdigung des Landgerichts in sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet\n\nwird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Dem Angeklagten liegt zur Last, am Abend des 24. Januar 1998 den\n\nReifenhändler B. durch zwei Schüsse in den Rücken heimtückisch getötet\n\nzu haben. Das Landgericht hat sich trotz zahlreicher erheblich belastender In-\n\ndizien nicht von einer Täterschaft oder Tatbeteiligung des Angeklagten über-\n\nzeugen können, weil konkrete Anhaltspunkte für das Zusammenwirken von\n\nmindestens zwei Tatbeteiligten und für eine Täterschaft von Personen bestün-\n\nden, die mit dem Tatopfer ein illegales Waffengeschäft abgeschlossen hatten;\n\nauch sei ein Motiv des Angeklagten für die Tötung des B. nicht feststell-\n\nbar.\n\n2. Das freisprechende Urteil war aufzuheben, weil sich die Beweiswürdi-\n\ngung in mehreren wesentlichen Punkten als lückenhaft und widersprüchlich\n\nerweist.\n\na) Dies gilt zunächst hinsichtlich eines möglichen Tatmotivs des Ange-\n\nklagten. Vor dem Hintergrund, daß dieser mit B. befreundet gewesen sei\n\nund mit ihm im besten Einvernehmen gemeinsam abends dessen Wohnhaus\n\nverlassen habe, schließt das Landgericht eine zu einem Streit mit tödlichem\n\nAusgang führende Situation aus. Es hält es für unwahrscheinlich, Grund für\n\neinen solchen Streit könne gewesen sein, daß B. im Hinblick auf alsbald\n\ndrohende Steuerschulden plötzlich von dem Angeklagten geliehene 70.000 DM\n\nund für Renovierungsarbeiten vorgeleistete 60.000 DM zurückverlangt haben\n\nkönnte. Für ebenso unwahrscheinlich hält es die Möglichkeit, der Angeklagte\n\nkönnte dem B. das Vorhandensein eines Kaufinteressenten, der ihm kurz-\n\nfristig seinen Ferrari, ein Wohnmobil und eine brilliantenbesetzte Rolex-Uhr für\n\n500.000 DM abkaufen wollte, nur vorgespiegelt haben und B. habe in der\n\nTatnacht Kenntnis hiervon erlangt, weswegen es zu einem Streit gekommen\n\nsei.\n\nDamit hat das Landgericht wesentliche Umstände, deren Erörterung sich\n\nin diesem Zusammenhang aufdrängte, rechtsfehlerhaft nicht in seine Erwägun-\n\ngen einbezogen. So hat es sich zunächst nicht mit der naheliegenden Möglich-\n\nkeit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte angesichts des unmittelbar be-\n\nvorstehenden Ausfalls seiner wichtigsten Nebenerwerbsquelle den B. \n\nauch ohne vorangegangenen Streit aus finanziellen Gründen heimtückisch\n\ngetötet haben könnte. Diese Erörterung wäre angesichts der festgestellten de-\n\nsolaten finanziellen Situation des Angeklagten aber notwendig gewesen, da\n\nihm die Tötung des B. ganz erhebliche materielle Vorteile gebracht hätte und\n\nsomit ein Mordmotiv hätte darstellen können. Denn der Angeklagte hatte bei\n\nder zu erwartenden Geschäftsaufgabe des B. nicht nur die Geltendma-\n\nchung der bereits längst fälligen Wechselforderung von 70.000 DM, sondern\n\nauch die Rückforderung des Vorschusses von 60.000 DM zu befürchten. Uner-\n\nörtert bleibt insoweit insbesondere auch, daß der Angeklagte mehrfach ver-\n\nsucht hat, den Zeugen P. dazu zu bewegen, den von ihm gezeichne-\n\nten Wechsel über 70.000 DM, des B. dem P. überlassen hatte,\n\ndem Schließfach zu entnehmen und zu vernichten. Für ein finanzielles Motiv\n\nkonnten auch seine Bemühungen sprechen, den Ferrari, den Wohnwagen und\n\ndie brillantenbesetzte Rolex-Uhr des B. mit einem Gesamtwert von\n\n500.000 DM auf Dauer an sich zu bringen. Beide Fahrzeuge hat er auf das Ka-\n\nsernengelände bzw. - wie auch teuere Ferrarifelgen - in seine Werkstatt ver-\n\nbracht. Er hat Frau B. bewußt den Ferrari vorenthalten, ihn wie sein Eigentum\n\ngenutzt und dies nach außen hin auch so dargestellt. Auch hatte er wegen des\n\nBesitzes an dem Ferrari des B. die Möglichkeit, dadurch Geld zu erlan-\n\ngen, daß er seinen eigenen Ferrari verkaufen konnte; dies tat er dann auch.\n\nSchließlich hat er den BMW 530i Touring des B. , in dem zunächst dessen\n\nLeiche lag, zu eigenen Zwecken genutzt.\n\nb) Auch mit einem weiteren, den Angeklagten belastenden Beweisanzei-\n\nchen hat sich der Tatrichter nur unzulänglich auseinandergesetzt. Festgestellt\n\nist, daß der Angeklagte am Abend nach dem spurlosen Verschwinden des\n\nB. alle Schlüssel für dessen Wohnhaus an sich nahm, ohne hierfür eine\n\nnachvollziehbare Begründung abzugeben. Das Landgericht ist davon über-\n\nzeugt, daß der Grund dafür darin lag, daß der Angeklagte den Schlüssel zur\n\nScheune suchte, in der sich noch ein Teil der Rakete befand; \"ein anderer\n\nGrund ist nicht erkennbar\" (UA S. 55).\n\nDabei wird die naheliegende Möglichkeit nicht erörtert, daß der Ange-\n\nklagte die Schlüssel des Wohnhauses an sich nahm, um nach den Fahrzeug-\n\npapieren des Ferrari und des Wohnmobils, möglicherweise auch nach Unterla-\n\ngen über die brillantenbesetzte Rolex-Uhr zu suchen und diese an sich zu\n\nbringen; nur so hätte er sich dauernden Besitz sichern und Herausgabean-\n\nsprüche abwehren können. Tatsächlich wurden der Kfz-Brief des Ferrari sowie\n\nandere Dokumente einen Monat später in einer Plastiktüte in einem Stapel Ri-\n\ngipsplatten im Wohnhaus des B. aufgefunden; nach den Urteilsfeststellun-\n\ngen hatte sie B. am 24. Januar 1998 dort versteckt.\n\nc) Schließlich ist das Urteil in einem zentralen Punkt widersprüchlich.\n\nBeim Sachverhalt wird festgestellt, daß das Opfer zunächst an Händen und\n\nFüßen gefesselt wurde. Dabei hätten mindestens zwei Personen zusammen-\n\ngewirkt. Sodann sei es durch zwei Schüsse in den Rücken getötet worden (UA\n\nS. 20). Im Rahmen der Beweiswürdigung geht die Kammer dagegen davon\n\naus, daß sich nicht sicher feststellen lasse, ob die Fesselung des Opfers vor\n\noder nach dessen Tötung erfolgt sei. Sie hält eine prämortale Fesselung zwar\n\nfür wahrscheinlicher, eine postmortale aber auch nicht für ausgeschlossen.\n\nEbensowenig wird dort die Mitwirkung eines zweiten Täters für erwiesen er-\n\nachtet, vielmehr werden nur \"konkrete Anhaltspunkte\" dafür gesehen (UA S. 49\n\nf.).\n\nZutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß\n\nsich das Landgericht nur unzureichend damit auseinandergesetzt hat, daß\n\nauch eine - für eine Alleintäterschaft sprechende - postmortale Fesselung ge-\n\ngeben sein könnte. Insbesondere hätte das Schwurgericht näher erörtern müs-\n\nsen, warum die Fixierung über der Kleidung so angebracht war, daß sie die\n\nLagerung der Leiche im Laderaum eines Autos und deren Transport wesentlich\n\nerleichterte, daß die Oberbekleidung durch das Einhüllen in die Plastikfolie und\n\ndas Umlagern verrutscht sein könnte und daß insbesondere die Einschüsse in\n\nden Rücken und die Schußkanäle eher mit einer postmortalen Fesselung ver-\n\neinbar sind.\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_238-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-21/3-str-238-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_238-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_238-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-21/3-str-238-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_238-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:40:17.020069+00:00"}}