{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-08-21","aktenzeichen":"3 StR 234/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 234/03\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nWinkler\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin der Angeklagten Ka. ,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten Y. ,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 10. Februar 2003 mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit es die Angeklagten K. , Ka. und Y. \n\nbetrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von sechs\n\nJahren und sechs Monaten (K. und Ka. ) bzw. von sechs Jahren\n\n(Y. ) verurteilt und gegen die Angeklagte Ka. eine isolierte Sperre nach\n\n§ 69 a StGB verhängt. Die früheren Mitangeklagten I. und A. sind\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge zu Bewährungsstrafen verurteilt worden. Insoweit ist das Urteil rechts-\n\nkräftig. Die zu Ungunsten der Angeklagten K. , Ka. und Y. eingelegte\n\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt Verfahrensfehler und die Verletzung ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt,\n\nsoweit es diese drei Angeklagten betrifft.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hat den Revisionsantrag gestellt, das ange-\n\nfochtene Urteil aufzuheben, sich mit Einzelangriffen indes ausschließlich gegen\n\nden Rechtsfolgenausspruch gewandt. Soweit darin eine Beschränkung der Re-\n\nvision auf den Rechtsfolgenausspruch zu sehen sein könnte (vgl. BGHR StPO\n\n§ 344 I Antrag 3; Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 5 m. w. N.), wäre diese\n\nnicht wirksam, denn die Feststellungen zum Schuldspruch sind keine tragfähi-\n\nge Grundlage für die Prüfung des Schuldumfangs und ermöglichen deshalb\n\ndem Revisionsgericht nicht die isolierte Überprüfung der tatrichterlichen Straf-\n\nzumessung (vgl. BGH NStZ 1994, 130; Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 10).\n\nDie Feststellungen des Landgerichts lassen es nämlich als nicht fernliegend\n\nerscheinen, daß die Angeklagten unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge Handel getrieben und dabei als Mitglieder einer Bande gehandelt\n\nhaben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat\n\n(§ 30 a Abs. 1 BtMG). Das Landgericht leitet die Darstellung des zur Überzeu-\n\ngung der Kammer feststehenden Sachverhaltes (UA S. 8) mit den Worten ein:\n\n\"Innerhalb der Tätergruppe wurde der Angeklagte K. als 'Schwager', der\n\nAngeklagte Y. 'Cousin', der Angeklagte A. 'Apo' und der Angeklagte\n\nI. 'Friseur' genannt.\" Sodann wird eine Reihe von Telefonaten wörtlich\n\nwiedergegeben, bei denen die Angeklagten diese Decknamen sowie verschie-\n\ndene Tarnbegriffe verwendet hatten. In den Telefonaten, die nach der Über-\n\nzeugung der Strafkammer der Vorbereitung einer Übernahme von 10 kg Heroin\n\ndienten, ist zudem mehrfach von einem \"gleichen Ort\" der Übergabe gespro-\n\nchen worden. Danach hätte sich dem Landgericht die Prüfung aufdrängen\n\nmüssen, ob die Angeklagten nicht Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge begangen haben. Diese unzureichende Feststellung des\n\nTathintergrundes ermöglicht keine ausreichende revisionsgerichtliche Über-\n\nprüfung des Strafausspruchs und würde daher zur Unwirksamkeit einer etwai-\n\ngen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch führen.\n\nDa das Landgericht die sich aufdrängende Prüfung unterlassen hat, ob\n\nsich die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht haben, unterliegt der Schuld-\n\nspruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung. Eine Erstrek-\n\nkung (§ 357 StPO) auf die früheren Mitangeklagten A. und I. kommt\n\nnicht in Betracht, weil die Aufhebung des Urteils nicht zu Gunsten der Ange-\n\nklagten erfolgt.\n\n2. Da bereits dieser Rechtsfehler zur umfassenden Aufhebung des Ur-\n\nteils führt, kommt es auf die weiteren formellen und sachlichrechtlichen Bean-\n\nstandungen nicht mehr an. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung sieht\n\nsich der Senat jedoch zu folgenden Hinweisen veranlaßt:\n\na) Die rechtliche Begründung, mit der das Landgericht Beweisanträge\n\nder Staatsanwaltschaft zur umfangreichen Einbindung der Angeklagten in den\n\nHeroinhandel abgelehnt hatte, begegnet Bedenken. Mit diesen Anträgen wollte\n\ndie Staatsanwaltschaft beweisen, daß die Angeklagten bereits vor der zur Ab-\n\nurteilung stehenden Tat in erheblichem Umfang an Betäubungsmittelgeschäf-\n\nten beteiligt waren, um dies - nach entsprechendem Hinweis - bei der Strafzu-\n\nmessung für die angeklagte Tat schulderschwerend berücksichtigen zu kön-\n\nnen. Wegen dieser Taten war das Verfahren teils nach § 154 Abs. 1 StPO im\n\nHinblick auf den Anklagevorwurf vorläufig eingestellt worden, teils waren sie\n\nGegenstand eines andernorts anhängigen Ermittlungsverfahrens. Das Landge-\n\nricht hat die Beweisanträge als unzulässig abgelehnt, weil mit ihnen andere,\n\nnicht den Gegenstand der Anklage bildende Straftaten aufgeklärt werden soll-\n\nten. Es ist der Auffassung, damit werde gegen den Grundsatz des fairen Ver-\n\nfahrens verstoßen und die Vorschrift des § 266 StPO umgangen.\n\nDiese Begründung läßt außer Acht, daß der Ermittlungsgrundsatz das\n\nGericht verpflichtet, die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit auf alle\n\nTatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Be-\n\ndeutung sind, gleich ob sie die Schuld- oder Straffrage betreffen. Dabei hindert\n\nder Grundsatz, daß sich Untersuchung und Entscheidung auf die in der Ankla-\n\nge bezeichnete Tat beschränken (§ 155 Abs. 1, § 264 Abs. 1 StPO), das Ge-\n\nricht nicht daran, auch andere Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, wenn\n\ndiese zumindest mittelbar für die Beurteilung der Tat oder des Täters von Be-\n\ndeutung sind (BGH NStZ 1981, 99 m. w. N.). Zu den Tatsachen, die in § 46\n\nAbs. 2 StGB als für die Strafzumessung erheblich benannt sind, gehört das\n\nVorleben des Täters; dies erst recht, wenn es einen kriminellen Einschlag ent-\n\nhält (Bruns NStZ 1981, 81).\n\nEs war hier grundsätzlich von Bedeutung, ob es sich bei der angeklag-\n\nten Tat um die erstmalige Verstrickung der Angeklagten in ein Rauschgiftge-\n\nschäft handelte oder ob diese schon seit längerer Zeit und in bedeutendem\n\nUmfang mit Betäubungsmitteln zu tun hatten. Letzteres hätte als negatives In-\n\ndiz (Bruns NStZ 1981, 81, 82) zur Annahme eines größeren Schuldumfangs\n\nund zu einer schärferen Bestrafung der Angeklagten für die angeklagte Tat\n\nführen können (so schon BGH NJW 1951, 769, 770).\n\nAn dieser Bedeutung von Vortaten für die Strafzumessung ändert sich\n\nauch nichts dadurch, daß die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit bei\n\nder Anklageerhebung nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt hatte. Die\n\nEinstellung entfaltet keine Sperrwirkung des Inhalts, daß solche Vortaten nicht\n\nmehr indiziell für die Strafzumessung verwertet werden könnten, denn die\n\nVortaten werden durch diese Verwertung nicht zum Gegenstand des Prozesses\n\n(§ 264 StPO) gemacht und deshalb umfangmäßig nicht durch das Anklageprin-\n\nzip beschränkt (Bruns NStZ 1981, 81, 86; ders. StV 1983, 15). Solange es nur\n\num die indizielle Verwertung von Vortaten für die Strafzumessung und nicht um\n\neinen eigenständigen Schuld- und Strafausspruch für diese Vortaten geht, ist\n\ndie Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Strafverfahrens nach § 154\n\nAbs. 4 StPO (und ggf. die Erhebung einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO)\n\nnicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 1985, 324 für die Verfahrenseinstellung nach\n\n§ 154 Abs. 2 StPO).\n\nDanach wäre eine Beweisaufnahme mit dem Ziel, den Angeklagten die\n\nBegehung früherer, nicht angeklagter Taten nachzuweisen und diese sodann\n\nim Rahmen der Bewertung des Vorlebens der Angeklagten strafschärfend zu\n\nberücksichtigen, zulässig gewesen (BGH NJW 1951, 769, 770; BGHR StGB\n\n§ 46 Abs. 2 Vorleben 26). Soweit die letztgenannte Entscheidung darüber-\n\nhinaus dahin verstanden werden könnte, daß die beantragte Erhebung des\n\nBeweises im Ermessen des Tatrichters steht, hätte der Senat allerdings Be-\n\ndenken, dem zu folgen. Der Tatrichter hat einem Beweisantrag, dem keine Ab-\n\nlehnungsgründe nach § 244 Abs. 3 StPO entgegenstehen, nachzugehen, so-\n\nfern ihm nicht ausnahmsweise das Gesetz ein Ermessen einräumt (z. B. § 244\n\nAbs. 4 und 5 StPO).\n\nDie generelle Zulässigkeit einer Beweiserhebung über nicht angeklagte\n\nVortaten mit dem Ziel ihrer strafschärfenden Berücksichtigung führt aber nicht\n\ndazu, daß jedem hierauf abzielenden Antrag stattgegeben werden muß. We-\n\ngen der Notwendigkeit, solche Taten zur Überzeugung des Gerichts nachzu-\n\nweisen, käme die Ablehnung eines Beweisantrags als bedeutungslos in Be-\n\ntracht, wenn mit den unter Beweis gestellten Tatsachen allein der Nachweis\n\nweiteren strafbaren Vorverhaltens nicht geführt werden könnte (vgl. BGHR\n\nStGB § 46 Abs. 2 Vorleben 26).\n\nIm übrigen weist der Senat darauf hin, daß es wenig sinnvoll und eher\n\nwidersprüchlich erscheint, einerseits zur Verfahrensvereinfachung strafbare\n\nVerhaltensweisen nach § 154 Abs. 1 StPO auszuscheiden und sie sodann\n\ndoch wieder zum Gegenstand einer unter Umständen umfangreichen Beweis-\n\naufnahme zu machen.\n\nb) Bei der erneut zu treffenden Entscheidung, ob die Steuerungsfähig-\n\nkeit der Angeklagten Ka. bei der Tat wegen einer schweren anderen seeli-\n\nschen Abartigkeit erheblich vermindert gewesen ist, wird darauf Bedacht zu\n\nnehmen sein, daß es sich dabei um eine vom Tatrichter im Hinblick auf die\n\nkonkrete Straftat ohne Bindungen an die Äußerung von Sachverständigen zu\n\nbeantwortende Rechtsfrage handelt. Der Umstand, daß die Beurteilung einer\n\nSpielsucht im wesentlichen allein auf Grund der Angaben der Angeklagten ge-\n\ngenüber dem Sachverständigen erfolgt ist, gibt Anlaß zu dem weiteren Hin-\n\nweis, daß die Feststellungen der Anknüpfungstatsachen ebenfalls dem Tat-\n\nrichter obliegt. Dieser muß Einlassungen einer Angeklagten, für die es keine\n\nBeweise gibt, nicht ohne weiteres seinen Überzeugungen zugrundelegen.\n\nc) Bei der Strafzumessung wird zu bedenken sein, daß die Angeklagten\n\nnur zugegeben haben, was ihnen durch die Festnahmesituation sowie die Er-\n\ngebnisse der Telefonüberwachung und der Observierungen ohnehin unschwer\n\nhätte bewiesen werden können. Dies mindert das Gewicht der Geständnisse\n\nfür die Strafzumessung (vgl. BGHSt 43, 195, 209; BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\nVerteidigungsverhalten 3; BGH, Beschl. vom 11. März 1998 – 3 StR 620/97).\n\nZur strafschärfenden Berücksichtigung der Untersuchungshaft und der\n\nbesonderen Strafempfindlichkeit eines ausländischen Angeklagten wird auf\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 17, 18 und 20 verwiesen.\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-21/3-str-234-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-21/3-str-234-03","retrieved":"2026-07-10 14:39:57.849892+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-08-21/3-str-234-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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