{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_231-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-08-05","aktenzeichen":"3 StR 231/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 231/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nVerden vom 10. Dezember 2002 wird verworfen; jedoch wird der\n\nSchuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen\n\nschweren Raubes und versuchten Diebstahls verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen\n\nschweren Raubes und wegen versuchten besonders schweren Falls des Dieb-\n\nstahls\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Gesamt-\n\nstrafe wurde gebildet aus der Einsatzstrafe für den schweren Raub von sechs\n\nJahren, einer Einzelstrafe für den versuchten Diebstahl von zehn Monaten so-\n\nwie aus zwei einbezogenen Einzelstrafen von zwei Jahren sechs Monaten und\n\nzwei Jahren aus einer früheren Entscheidung. Die Nachprüfung des Urteils auf\n\nGrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch neu gefaßt,\n\nweil die Bezeichnung einer Tat als gemeinschaftlich begangen sowie das Vor-\n\nliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht in die\n\nUrteilsformel aufzunehmen ist (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25\n\nm. w. N.).\n\n1. Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe gegen\n\nden Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, weil es den Angeklagten und\n\nseinen Verteidiger über den Inhalt einer verfahrensbeendenden Absprache im\n\nUnklaren gelassen habe. Ihr liegt folgender von der Revision vorgetragener\n\nund insoweit durch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden der Strafkam-\n\nmer bestätigter Sachverhalt zugrunde:\n\nVor der Hauptverhandlung hatte es mehrere Telefonate zwischen dem\n\nVerteidiger und dem Vorsitzenden darüber gegeben, ob das Verfahren \"einver-\n\nnehmlich\" beendet werden könnte. Dabei wurde eine Einigung dahingehend\n\nerzielt, daß der Angeklagte wegen der beiden angeklagten Taten (schwerer\n\nRaub und versuchter Diebstahl) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens\n\nvier Jahren und neun Monaten verurteilt werden würde, sofern er umfassend\n\ngeständig sei. In diesen Gesprächen, in denen sich die Beteiligten der Not-\n\nwendigkeit, weitere Strafen einzubeziehen, noch nicht bewußt waren, wurde\n\nauch erörtert, ob der Angeklagte die beiden Mitangeklagten belasten werde.\n\nDieser Aussageinhalt war erneut Gegenstand eines Telefonats kurz vor dem\n\nHauptverhandlungstermin sowie eines Gesprächs unmittelbar vor Beginn der\n\nHauptverhandlung, bei dem der Vorsitzende den Verteidiger fragte, ob \"alles\n\nbeim Alten bleibe\". In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sodann, ohne\n\ndaß zuvor die Gespräche zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden\n\nzum Gegenstand der Erörterung gemacht worden waren, (teil)geständige An-\n\ngaben gemacht. Nach Abschluß des ersten Hauptverhandlungstages hat der\n\nVorsitzende dem Verteidiger mit den Worten, \"auch im Strafrecht\" gebe es \"den\n\nWegfall der Geschäftsgrundlage\", mitgeteilt, er fühle sich nicht mehr an die\n\nvorherige Absprache gebunden.\n\nDer Revisionsvortrag, es sei von Seiten der Strafkammer nachgefragt\n\nworden, ob auch eine Belastung der Mitangeklagten erfolgen würde, worauf die\n\nVerteidigung mit dem Hinweis reagiert habe, der Angeklagte könne aus eige-\n\nnem Wissen dazu wenig sagen, wird durch die dienstliche Erklärung des Vor-\n\nsitzenden nicht bestätigt. Dieser hat erklärt: Es sei der Verteidiger gewesen,\n\nder auf die Mitteilung, die Kammer nehme bei geständiger Einlassung des An-\n\ngeklagten eine Strafobergrenze von fünf bis fünfeinhalb Jahren in Aussicht,\n\nnachgefragt habe, ob eine weitere Strafmilderung in Betracht käme, wenn sein\n\nMandant auch die Mitangeklagten belaste. Daraufhin habe die Kammer für den\n\nFall einer Belastung auch der Mitangeklagten im Umfang des Anklagevorwurfs\n\neine Strafobergrenze von vier Jahren und neun Monaten in Aussicht gestellt. In\n\nder Folgezeit hätten die Informationen des Verteidigers, ob eine solche Dritt-\n\nbelastung erfolgen werde, mehrfach gewechselt, das Gespräch mit dem Vertei-\n\ndiger unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung habe er, der Vorsitzende,\n\nso verstanden, daß ein volles Geständnis und eine Drittbelastung im Sinne der\n\nAnklage erfolgen werden. Wegen der gleichwohl bestehenden Unsicherheit\n\nüber den Inhalt der Aussage habe er aber eine abgesprochene Verständigung\n\nin der Hauptverhandlung nicht protokolliert.\n\nDer Revisionsvortrag, der Angeklagte habe gleich zu Beginn der Haupt-\n\nverhandlung umfassend gestanden, wird durch die dienstliche Erklärung des\n\nVorsitzenden ebenfalls nicht bestätigt. Darin heißt es: Der Angeklagte habe am\n\nersten Hauptverhandlungstag weder die ihm vorgeworfene Tat umfassend ein-\n\ngeräumt noch die Mitangeklagten belastet. Unter dem Eindruck dieser Einlas-\n\nsung habe der Verteidiger gegenüber ihm, dem Vorsitzenden, Verständnis da-\n\nfür geäußert, daß die Kammer an die Strafrahmenobergrenze nicht mehr ge-\n\nbunden sei. Erst nach der Vernehmung der Geschädigten habe der Angeklagte\n\nan späteren Hauptverhandlungstagen ein volles Geständnis abgelegt.\n\nDie Revision rügt, der Grundsatz des fairen Verfahrens sei dadurch\n\nverletzt, daß das Landgericht nicht klargestellt habe, welche inhaltlichen Anfor-\n\nderungen es an das Geständnis gestellt hatte. Auf diese Weise habe sich der\n\nAngeklagte in Erwartung einer Strafe von vier Jahren und neun Monaten für die\n\nangeklagten Taten mit seinem Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung\n\njeder weiteren Verteidigungsmöglichkeit begeben.\n\n2. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist\n\nnicht verletzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte auch hin-\n\nsichtlich seines eigenen Tatbeitrags ein Geständnis erst abgelegt hat, nach-\n\ndem eine Beweisaufnahme durchgeführt worden war, also die auch aus seiner\n\nSicht vereinbarte Leistung nicht erbracht hat.\n\na) Der Angeklagte kann sich - wie der Senat bereits in einer anderen\n\nSache (BGH NStZ 2001, 555) entschieden hat - im Hinblick auf die verhängte\n\nStrafe (Einzelstrafen von sechs Jahren und von zehn Monaten für die ange-\n\nklagten Taten) schon deshalb nicht auf die mit dem Strafkammervorsitzenden\n\ngeführten Gespräche berufen, weil die Mindestbedingungen, die der Bundes-\n\ngerichtshof für Verständigungen im Strafverfahren aufgestellt hat (BGHSt 43,\n\n195), nicht gewahrt sind. Danach muß eine Verständigung unter Mitwirkung\n\naller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden. Das\n\nErgebnis der Absprache ist - da es sich um einen wesentlichen Verfahrensvor-\n\ngang handelt - im Protokoll über die Hauptverhandlung festzuhalten (BGHSt\n\n43, 195, 206; 45, 227). Da dies nicht geschehen ist, kann der Angeklagte aus\n\nErklärungen des Vorsitzenden nichts für sich herleiten (vgl. auch BVerfG StV\n\n2000, 3; BGH NStZ 2000, 495 mit Anm. Weider StV 2000, 540; Kuckein/Pfister\n\nin FS 50 Jahre BGH, S. 641, 659). Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich nur\n\naus einer in öffentlicher Hauptverhandlung protokollierten Zusage einer Straf-\n\nobergrenze (vgl. BGH StV 2003, 268).\n\nb) Auch dadurch, daß der Strafkammervorsitzende das (Teil)Geständnis\n\ndes Angeklagten entgegennahm, ohne zuvor die Gespräche zwischen ihm und\n\ndem Verteidiger offenzulegen, ist das Gebot fairer Verfahrensführung nicht\n\nverletzt worden. Zwar wäre der Strafkammervorsitzende verpflichtet gewesen,\n\ndie Gespräche zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen: Wie sich\n\naus seiner Erklärung gegenüber dem Verteidiger nach dem ersten Verhand-\n\nlungstag ergibt, wonach er sich aufgrund des Einlassungsverhaltens des An-\n\ngeklagten nicht mehr an die Verständigung gebunden fühle, ging der Vorsit-\n\nzende zu Beginn der Verhandlung davon aus, sich mit dem Verteidiger ver-\n\nständigt zu haben. Allein die Unsicherheit des Vorsitzenden \"hinsichtlich der zu\n\nerwartenden Aussage\" (wie es in seiner dienstlichen Äußerung wörtlich heißt)\n\nbzw. seine Unsicherheit über den genauen Inhalt der getroffenen Abrede in\n\nBezug auf den Umfang des Geständnisses und das Ausmaß der Belastung der\n\nMitangeklagten konnte die Verpflichtung, die Gespräche zum Gegenstand ei-\n\nner Erörterung in der öffentlichen Hauptverhandlung zu machen, entgegen sei-\n\nner Einschätzung nicht beseitigen; diese Zweifel drängten im Gegenteil zu ei-\n\nner klärenden Erörterung. Indes durfte sich - wie in der Rechtsprechung aner-\n\nkannt ist (vgl. BVerfG StV 2000, 3) - der Angeklagte insoweit nicht allein auf\n\ndas Verhalten des Vorsitzenden verlassen, sondern hätte durch seinen Vertei-\n\ndiger - ggf. durch Anrufung des Gerichts gem. § 238 Abs. 2 StPO - eine Offen-\n\nlegung herbeiführen müssen. Dies hätte dann zu einer Aufdeckung des zwi-\n\nschen dem Strafkammervorsitzenden und dem Verteidiger möglicherweise be-\n\nstehenden Dissenses und im Anschluß daran entweder zu einer unter\n\nEinschluß aller Verfahrensbeteiligten erfolgten und nach den Mindestbedin-\n\ngungen der Entscheidung BGHSt 43, 195 in der Hauptverhandlung protokol-\n\nlierten Verständigung geführt oder dem Angeklagten erlaubt, über sein Vertei-\n\ndigungsverhalten neu zu entscheiden.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_231-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-05/3-str-231-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_231-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_231-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-05/3-str-231-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_231-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:38:32.730757+00:00"}}