{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_221-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"3 StR 221/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 221/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003\n\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Duisburg vom 4. Dezember 2002 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1.\n\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-\n\nstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung\n\nin neun Fällen, davon in einem Fall versucht, schuldig ist;\n\nc) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Estland erlittene\n\nAuslieferungshaft im Maßstab 2:1 auf die erkannte Strafe\n\nangerechnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schwerer, bandenmäßig\n\nbegangener räuberischer Erpressung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen ver-\n\nsucht\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegen\n\nrichtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Ent-\n\nscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nI. Soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe (versuchter\n\nBanküberfall am 11. Januar 2001 in F. ) wegen versuchter schwerer räu-\n\nberischer Erpressung verurteilt worden ist, führt die bisher nicht ausreichend\n\ngeklärte Frage der Spezialität (Art. 14 EuALÜbk) zur Einstellung des Verfah-\n\nrens nach § 154 Abs. 2 StPO.\n\nDas Auslieferungsverfahren, in dessen Verlauf der Angeklagte von der\n\nRepublik Estland in die Bundesrepublik Deutschland überstellt wurde, hatte\n\nseine Grundlage im Ersuchen des Bundesministeriums der Justiz vom 26. Juni\n\n2001. Darin wird gebeten, den Angeklagten \"zur Strafverfolgung wegen der in\n\ndem Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 15. Mai 2001 aufgeführten\n\nStraftaten auszuliefern\". Dieser Haftbefehl enthält die der Verurteilung zugrun-\n\nde liegenden Fälle II. 6. und 7. Die am 11. Januar 2001 begangene Tat ist\n\ndemgegenüber in einem Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt vom 24. April\n\n2001 enthalten, der dem Auslieferungsersuchen lediglich als Anlage beigefügt\n\nwar und der von der Auslieferungsbewilligung der Republik Estland vom 7. Au-\n\ngust 2001 nicht in Bezug genommen wird. Der Angeklagte hat auf die Einhal-\n\ntung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Da für den Umfang der Be-\n\nschränkungen durch den Grundsatz der Spezialität der Wortlaut der Ausliefe-\n\nrungsbewilligung des ersuchten Staates maßgeblich ist (BGH, Urt. vom 14. No-\n\nvember 1979 - 3 StR 329/79, abgedruckt in Eser/Lagodny/Wilkitzki, Internatio-\n\nnale Rechtshilfe in Strafsachen 2. Aufl. 1993 Nr. U 26) erscheint zweifelhaft, ob\n\ndie Auslieferungsbewilligung - auch unter Berücksichtigung des Schweigens\n\nder Republik Estland auf eine Nachfrage zur Klärung des Umfangs der Auslie-\n\nferungsbewilligung - dahin zu verstehen ist, daß sie sich auf den Banküberfall\n\nvom 11. Januar 2001 erstreckt. Da der Tatvorwurf nicht ins Gewicht fällt, sieht\n\nder Senat von einer weiteren Klärung ab und stellt entsprechend dem hilfswei-\n\nse gestellten Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit nach\n\n§ 154 Abs. 2 StPO ein.\n\nDer Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren und\n\nsechs Monaten Freiheitsstrafe sowie der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen\n\n(fünf Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten, zwei Freiheits-\n\nstrafen von sechs Jahren, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren) aus, daß die\n\nStrafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe ausgesprochen hätte.\n\nII. Die Urteilsformel war um die Entscheidung über die Anrechnung der\n\nin Estland erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Das Landgericht hat die\n\ngemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Bestimmung über den Maßstab,\n\nnach dem die Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzu-\n\nrechnen ist, zwar in den Urteilsgründen getroffen. Diese Entscheidung muß\n\njedoch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288).\n\nIII. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom General-\n\nbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 2003 dargelegten Gründen\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\n\nStPO).\n\nZur Annahme des Qualifikationsmerkmals bandenmäßiger Begehung im\n\nSinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB bemerkt der Senat ergänzend: Der Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt noch hinreichend deutlich erken-\n\nnen, daß der Angeklagte Mitglied einer Bande war, der zu jedem Zeitpunkt\n\nmindestens drei Personen angehörten, die sich mit dem Willen verbunden ha-\n\nben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch\n\nungewisse Straftaten zu begehen (BGHSt 46, 321). Dies ergibt sich insbeson-\n\ndere aus der Aussage des Zeugen P. (UA S. 26), die das Landgericht\n\nerkennbar seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Aus ihr folgt weiter, daß\n\ndie jeweils als \"Geldübernehmer\" vor der Bank eingesetzte Person \"innerhalb\n\nder Organisation\", in der der Angeklagte und der gesondert abgeurteilte K. \n\neine herausragende Stellung inne hatten, bereits aufgestiegen war und des-\n\nhalb als Bandenmitglied anzusehen ist. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied\n\nals Täter und ein anderes Bandenmitglied bei der räuberischen Erpressung in\n\nirgendeiner Weise zusammenwirken. Die Bedrohung des Opfers selbst kann\n\nauch durch eine bandenfremde Person ausgeübt werden (vgl. BGHSt 46, 321).\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_221-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/3-str-221-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_221-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_221-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/3-str-221-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_221-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:56:31.921978+00:00"}}