{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_218-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"3 StR 218/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO §§ 54, 96, 261 MRK Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d 1. Geheimhaltungsinteressen des Staates dürfen sich im Strafprozeß nicht nachteilig für den Angeklagten auswirken. Kann ein Beweis, der potenti- ell zur Entlastung des Angeklagten hätte beitragen können, aufgrund von Maßnahmen der Exekutive nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden, obwohl seine Erhebung ein Gebot der Aufklärungspflicht gewe- sen wäre, ist die hierdurch bedingte Verkürzung der Beweisgrundlage und der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten zur Sicherung ei- ner fairen Verfahrensgestaltung durch eine besonders vorsichtige Be- weiswürdigung und gegebenenfalls die Anwendung des Zweifelssatzes auszugleichen. 2. Zur Anwendung dieser Grundsätze, wenn das Beweismittel durch Maß- nahmen eines anderen Staates gesperrt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 218/03 \n\nURTEIL\n\nvom\n\n4. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMounir E l M o t a s s a d e q ,\n\nwegen Beihilfe zum Mord u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung\n\nvom 29. Januar 2004 in der Sitzung vom 4. März 2004, an denen teilgenom-\n\nmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\n als Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizamtsinspektor\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Februar 2003 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat\n\ndes Oberlandesgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat den Angeklagten im Zusammenhang mit den\n\nAnschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika\n\nwegen \"Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur\n\ngefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in\n\neiner terroristischen Vereinigung\" zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren ver-\n\nurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es\n\neines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht bedarf.\n\nI. Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte studierte ab dem Wintersemester 1995 Elektrotechnik\n\nan der Technischen Universität Hamburg-Harburg. Dort lernte er im Verlauf des\n\nJahres 1996 die bei den Anschlägen vom 11. September 2001 ums Leben ge-\n\nkommenen Mohamed El Amir Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah sowie die\n\nanderweitig verfolgten Ramzi Binalshib, Zakariya Essabar und Said Bahaji\n\nkennen. In der Folgezeit kam es zu regelmäßigen Treffen dieses Personen-\n\nkreises, bei denen die Beteiligten vor dem Hintergrund ihrer gemeinsamen is-\n\nlamistischen Einstellung religiöse und politische Themen diskutierten. Sie wa-\n\nren sich einig in der Ablehnung der Politik der USA und Israels. Gegen Ende\n\ndes Jahres 1998 wurde ihre politisch-religiöse Einstellung immer radikaler. Sie\n\nbefaßten sich zunächst gedanklich mit der Vorbereitung gewaltsamer Aktionen\n\ngegen die USA und faßten spätestens im Frühjahr 1999 den Entschluß, der\n\nihnen verhaßten Regierung der USA durch Attentate einen schweren Schlag zu\n\nversetzen. Durch möglichst gleichzeitig herbeigeführte gezielte Abstürze ent-\n\nführter Flugzeuge in das World Trade Center in New York und andere symbol-\n\nträchtige Gebäude in den USA sollte eine Vielzahl von US-Bürgern - auch jüdi-\n\nschen Glaubens - getötet werden.\n\nDen Beteiligten war klar, daß für die Verwirklichung eines derartigen\n\nVorhabens weitere Mittäter und Geldgeber gewonnen werden mußten, insbe-\n\nsondere um die erforderlichen Pilotenausbildungen finanzieren zu können. Ih-\n\nnen war auch bewußt, daß ihre Pläne nur dann umgesetzt werden konnten,\n\nwenn sie sich gegenseitig bedingungslos vertrauten und nach außen abge-\n\nschottet, konspirativ, arbeitsteilig und abgestimmt vorgingen. Die jeweiligen\n\nSchritte sollten durch Atta koordiniert werden. Auch der Angeklagte erklärte\n\nsich bereit, Beiträge zur Umsetzung des Vorhabens zu leisten.\n\nMit Zustimmung des Angeklagten und Bahajis entschlossen sich Atta,\n\nAlshehhi, Jarrah, Binalshib und Essabar im November 1999 nach Afghanistan\n\nzu reisen, um dort ihre Pläne Usama Bin Laden als Mitbegründer und Mitfinan-\n\nzierer der Terrororganisation Al Qaida zu unterbreiten und so die für das Vor-\n\nhaben erforderlichen Gelder zu erlangen sowie die benötigten weiteren Mittäter\n\nzu gewinnen. Man kam überein, daß der Angeklagte und Bahaji während des\n\nAfghanistanaufenthalts Attas, Alshehhis, Jarrahs und Binalshibs deren persön-\n\nliche Angelegenheiten in Deutschland betreuen, verwalten und gegebenenfalls\n\nabwickeln sollten, um deren Abreise und Abwesenheit möglichst nicht auffallen\n\nzu lassen. Entsprechend dieser Abrede verschaffte sich der Angeklagte unter\n\nVorlage einer ihm von Alshehhi bereits im Juli 1998 erteilten Generalvollmacht\n\neine Vollmacht für dessen Girokonto und wickelte, nachdem Alshehhi Ende\n\nNovember 1999 nach Afghanistan abgereist war, fällige Zahlungen Alshehhis\n\nfür Wohnungsmiete und Verbrauchskosten über dieses Konto ab. Absprache-\n\ngemäß kündigte er außerdem den Mietvertrag sowie einen Vertrag mit einem\n\nMobilfunkunternehmen, wobei er den Anschein erweckte, die Kündigungs-\n\nschreiben stammten von Alshehhi.\n\nNachdem ihnen in Afghanistan die erforderliche finanzielle und perso-\n\nnelle Hilfe zugesagt worden war (die Einzelheiten hierzu blieben ungeklärt),\n\nkehrten Atta, Alshehhi, Jarrah und Binalshib zwischen Anfang Januar und März\n\n2000 nach Deutschland zurück. Sie unterrichteten den Angeklagten sowie Ba-\n\nhaji und bereiteten ihre Weiterreise in die USA vor, wo sie die Pilotenausbil-\n\ndung absolvieren wollten. Alshehhi war bemüht, in der Zwischenzeit möglichst\n\nwenig in Erscheinung zu treten, um Fragen nach seinem vorherigen Auslands-\n\naufenthalt zu entgehen und damit das Entdeckungsrisiko zu verringern. Daher\n\nnahm der Angeklagte auch weiterhin dessen Angelegenheiten wahr. So küm-\n\nmerte er sich um die Abwicklung des Mietvertrages und nahm weitere Zahlun-\n\ngen über Alshehhis Konto vor. Unter anderem überwies er dessen Semester-\n\nbeitrag für das Sommersemester 2000, was ebenfalls der Verschleierung des\n\ngeplanten USA-Aufenthalts dienen sollte.\n\nAm 22. Mai 2000 flog der Angeklagte in Absprache mit den anderen\n\nBeteiligten nach Afghanistan und informierte dort die Verantwortlichen der Al\n\nQaida über die Fortschritte der Anschlagsvorbereitungen in Hamburg. Er\n\nkehrte am 1. August 2000 nach Hamburg zurück.\n\nAtta, Alshehhi und Jarrah flogen zwischen dem 29. Mai und 27. Juni\n\n2000 in die USA und nahmen dort ihre Pilotenausbildung auf. Binalshib war\n\ndas Einreisevisum verweigert worden. Auch dem daraufhin als Ersatz für Bi-\n\nnalshib vorgesehenen Essabar, der Mitte August 2000 nach Hamburg zurück-\n\ngekehrt war, wurde kein Visum für die USA erteilt. Die Kosten für den Aufent-\n\nhalt und die Pilotenausbildung Attas und Alshehhis in den USA wurden mit\n\nGeldern bestritten, die durch Überweisungen aus den Vereinigten Arabischen\n\nEmiraten, Bareinzahlungen und per Transferschecks auf einem von beiden in\n\nden USA eröffneten Konto eingingen. Eine der Transferscheckzahlungen nahm\n\nBinalshib am 25. September 2000 in Höhe von 10.000 DM über die Reisebank\n\nim Hamburger Hauptbahnhof vor. Er hatte zuvor am 4. September 2000 den\n\nAngeklagten aus dem Jemen per Telefax aufgefordert, 5.000 DM vom Konto\n\nAlshehhis auf sein - Binalshibs - Konto zu überweisen, da Alshehhi dieses\n\nGeld haben wolle. Daraufhin hatte der Angeklagte, der wußte, für welche\n\nZwecke das Geld verwendet werden sollte, die entsprechende Überweisung\n\nvorgenommen.\n\nNachdem die Pilotenausbildungen und die sonstigen notwendigen Vor-\n\nbereitungen abgeschlossen worden waren, stand spätestens am 22. August\n\n2001 fest, daß die Anschläge am 11. September 2001 durchgeführt werden\n\nsollten. Binalshib, Essabar und Bahaji setzten sich daraufhin aus der Bundes-\n\nrepublik ab. Der Angeklagte dagegen entschied sich mit Rücksicht auf seine\n\nkleine Tochter und seine schwangere Frau, zu bleiben und das für gering er-\n\nachtete Risiko einer Entdeckung und Verhaftung einzugehen.\n\nAm Vormittag des 11. September 2001 setzten Atta, Alshehhi und Jarrah\n\nunter Mitwirkung von Hani Hanjour, der durch Vermittlung der Al Qaida für die\n\nTatbeteiligung gewonnen worden war, sowie 15 weiteren Mittätern das Vorha-\n\nben um. Auf Inlandsflügen in den USA brachte die Tätergruppe vier Passagier-\n\nflugzeuge in ihre Gewalt. Zwei der Maschinen wurden von Atta bzw. Alshehhi\n\ngezielt in die Türme des World Trade Center in New York geflogen. Das dritte\n\nFlugzeug, das mit hoher Wahrscheinlichkeit Hanjour steuerte, wurde in das\n\namerikanische Verteidigungsministerium \"Pentagon\" gelenkt. Die vierte Ma-\n\nschine - gesteuert von Jarrah - wurde, nachdem die Passagiere Widerstand\n\nleisteten, vor Erreichen ihres eigentlichen Ziels in Stoney Creek Township zum\n\nAbsturz gebracht, um den Widerstand der Passagiere zu beenden. Bei diesen\n\nAnschlägen kamen neben den Entführern alle 246 Insassen der Flugzeuge,\n\nmindestens 120 Mitarbeiter des Pentagon und mindestens 2.700 Personen im\n\nWorld Trade Center ums Leben. Außerdem wurde eine nicht bekannte Vielzahl\n\nvon Menschen verletzt, darunter fünf der Nebenkläger.\n\nII. Die den Feststellungen des Oberlandesgerichts zugrunde liegende\n\nBeweiswürdigung zur Einbindung des Angeklagten in die Anschlagsplanung\n\nund -vorbereitung hält revisionsgerichtlicher Prüfung aufgrund der Sachrüge\n\nnicht stand.\n\n1. Der Angeklagte hat seine Kontakte zu dem Personenkreis um Atta,\n\nsein Tätigwerden für Alshehhi, um dessen Abwesenheit zu verschleiern, seine\n\nAfghanistanreise und die Überweisung der für Alshehhi bestimmten 5.000 DM\n\nauf das Konto Binalshibs eingeräumt. Er hat jedoch in Abrede gestellt, von Pla-\n\nnungen und Vorbereitungen für die Anschläge vom 11. September 2001 ge-\n\nwußt zu haben und hierin eingebunden gewesen zu sein. Atta, Alshehhi,\n\nJarrah, Binalshib und Essabar hätten sich nach Afghanistan begeben, um sich\n\ndort für eine Teilnahme am Tschetschenienkrieg ausbilden zu lassen. Über den\n\nAufenthalt seiner Freunde in den USA und die Pilotenausbildung sei er nicht\n\ninformiert gewesen. Er selbst sei nach Afghanistan gereist, um gemäß den Ge-\n\nboten des Korans wenigstens das Schießen zu lernen.\n\nDas Oberlandesgericht hat seine Überzeugung, daß Planung und Vor-\n\nbereitung der Anschläge unter Mitwirkung des Angeklagten so wie festgestellt\n\ndurchgeführt wurden, wesentlich darauf gestützt, daß der Angeklagte und\n\nAlshehhi - wie von Zeugen bekundet - bereits in der ersten Hälfte des Jahres\n\n1999 Äußerungen von sich gaben, die darauf schließen ließen, daß der kon-\n\nkrete Plan bereits zu diesem Zeitpunkt bestand und beide darin eingeweiht wa-\n\nren. So habe Alshehhi im Frühjahr 1999 in der Bibliothek des Rechenzentrums\n\nder Universität Hamburg-Harburg erregt die USA und deren Präsidenten be-\n\nschimpft und dabei wörtlich erklärt: \"Ihr werdet noch sehen, es wird Tausende\n\nvon Toten geben, ihr werdet noch an mich denken.\" Hierbei erwähnte er das\n\nWorld Trade Center. Der Angeklagte äußerte sich im ersten Halbjahr 1999:\n\n\"Sie machen wieder etwas, es wird etwas Großes sein.\" Auf Nachfrage er-\n\ngänzte er: \"Ja, sie bringen es dorthin, es wird etwas Größeres sein. Am Ende\n\nwerden wir auf ihren Gräbern, den Gräbern der Juden tanzen.\" Bei anderer\n\nGelegenheit stellte er einem Mitbewohner des Studentenwohnheims einen Be-\n\nsucher mit den Worten vor: \"Das ist unser Pilot.\" Er bestätigte auf Nachfrage,\n\ndaß ein Flugzeugpilot gemeint sei.\n\n2. Die aus diesen Äußerungen vom Oberlandesgericht in Verbindung mit\n\ndem übrigen Beweisergebnis gezogenen Schlüsse auf die Tatbeteiligung des\n\nAngeklagten mögen für sich gesehen zwar tragfähig und damit revisionsrecht-\n\nlich nicht zu beanstanden sein. Indes hat das Oberlandesgericht einen wesent-\n\nlichen Umstand, der seine Überzeugungsbildung hätte beeinflussen können,\n\nbei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Es hat der Tatsache nicht Rech-\n\nnung getragen, daß seine Möglichkeit der Wahrheitsfindung eingeschränkt\n\nwar, weil durch Maßnahmen der US-amerikanischen und der deutschen Regie-\n\nrung der Tatbeteiligte Binalshib weder in der Hauptverhandlung vernommen\n\nnoch der Inhalt von Protokollen über dessen anderweitige Vernehmungen in\n\ndie Beweisaufnahme eingeführt werden konnte.\n\nDas Oberlandesgericht stellt dazu fest: Binalshib sei im September 2002\n\nfestgenommen worden und befinde sich im Gewahrsam von Behörden der\n\nUSA. Es habe nicht geklärt werden können, ob er Angaben zur Tatbeteiligung\n\ndes Angeklagten gemacht habe. Der Zeuge W. - ein FBI-Beamter, den das\n\nOberlandesgericht zu den Ermittlungen in den USA vernommen hat und auf\n\ndessen Aussage es seine Feststellungen zu den Anschlägen in den USA und\n\nderen Folgen maßgeblich stützt - habe in Bezug auf etwaige Angaben Binal-\n\nshibs zur Tatbeteiligung des Angeklagten keine Aussagegenehmigung gehabt.\n\nDas Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern hätten Aus-\n\nkünfte zum Inhalt von Unterlagen über \"geheimdienstliche Befragungen\"\n\nBinalshibs verweigert, die dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundeskri-\n\nminalamt durch \"Stellen der USA\" zur Verfügung gestellt worden seien.\n\nDiese Ausführungen belegen, daß sich das Oberlandesgericht um eine\n\nAussage Binalshibs bzw. um Aufklärung der Ergebnisse seiner Vernehmungen\n\nin den USA bemüht hat, diese Bemühungen jedoch gescheitert sind, weil die\n\nRegierung der USA die hierfür notwendige Mitwirkung verweigert und die deut-\n\nsche Regierung hinsichtlich der von den USA überlassenen Vernehmungsun-\n\nterlagen Sperrerklärungen gemäß § 96 StPO abgegeben hat. Dem entspricht\n\nauch der Sachvortrag der Revision zu verschiedenen Verfahrensrügen, die sie\n\nin diesem Zusammenhang erhoben hat.\n\n3. Diese Vorgänge und die hierzu gestellten Anträge der Verteidigung\n\nhätte das Oberlandesgericht nicht nur verfahrensrechtlich abhandeln dürfen.\n\nKann ein zentrales Beweismittel wegen einer Sperrerklärung oder einer ver-\n\nweigerten Aussagegenehmigung nicht in die Hauptverhandlung eingeführt\n\nwerden, obwohl ohne die Sperrerklärung oder verweigerte Aussagegenehmi-\n\ngung die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht gewesen\n\nwäre (§ 244 Abs. 2 StPO) bzw. ein Beweisantrag des Angeklagten auf Erhe-\n\nbung des Beweises aus keinem der in § 244 Abs. 3 - 5 StPO genannten Ableh-\n\nnungsgründe hätte zurückgewiesen werden können, muß der Tatrichter die\n\nhierdurch bedingte Einschränkung seiner Erkenntnismöglichkeiten sowie die\n\nBeschneidung der Verteidigungsrechte des Angeklagten bei seiner Überzeu-\n\ngungsbildung berücksichtigen und in den Urteilsgründen im Rahmen der Be-\n\nweiswürdigung erörtern. Andernfalls ist seine Beweiswürdigung lückenhaft und\n\nder Anspruch des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren\n\n(Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 MRK) verletzt.\n\na) Welche rechtlichen Folgen es nach sich zieht, wenn ein wichtiges\n\nBeweismittel nicht in das Verfahren eingeführt werden kann, weil die Exekutive\n\ndies durch die Abgabe einer Sperrerklärung oder die Verweigerung der erfor-\n\nderlichen Aussagegenehmigung verhindert mit der Folge, daß offen bleibt, ob\n\ndie Beweiserhebung für den Angeklagten Be- oder Entlastendes erbracht hätte\n\noder unergiebig geblieben wäre, ist noch nicht abschließend geklärt. Nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jedoch ein Konflikt\n\nzwischen Geheimhaltungsinteressen der Exekutive einerseits und den Vertei-\n\ndigungsinteressen des Angeklagten sowie der Pflicht des Gerichts zur Wahr-\n\nheitsermittlung (§ 244 Abs. 2 StPO) andererseits nicht dazu führen, daß sich\n\ndie Geheimhaltungsinteressen nachteilig für den Angeklagten auswirken. In\n\nderartigen Fällen muß durch eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung und\n\ngegebenenfalls die Anwendung des Zweifelssatzes der Verkürzung der Be-\n\nweisgrundlage und damit der Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts Rechnung\n\ngetragen werden (vgl. BGH NStZ 2000, 265, 266 f.; s. auch BVerfG NStZ 2000,\n\n151, 153).\n\naa) Den Grundsatz, daß eine durch Maßnahmen der Exekutive bedingte\n\nVerkürzung der Beweisgrundlage dem Angeklagten nicht zum Nachteil gerei-\n\nchen darf und durch eine entsprechend vorsichtige Beweiswürdigung zu kom-\n\npensieren ist, wendet der Bundesgerichtshof bereits in den Fällen an, in denen\n\nein Schuldnachweis gegen den Angeklagten durch Vernehmung unmittelbarer\n\nTatzeugen nicht möglich ist, weil es sich bei diesen um verdeckte Ermittler,\n\nVertrauensleute der Polizei oder Informanten mit behördlicher Vertraulichkeits-\n\nzusage handelt, deren Identität die Exekutive in entsprechender Anwendung\n\ndes § 96 StPO nicht preisgibt oder denen sie die nach § 54 StPO in Verbin-\n\ndung mit den Beamtengesetzen erforderliche Aussagegenehmigung nicht er-\n\nteilt. Hier ist es zwar zulässig, deren Angaben mittelbar über die Aussage von\n\nFührungsbeamten bzw. Verhörspersonen oder auch die Verlesung von Ver-\n\nnehmungsprotokollen in die Hauptverhandlung einzuführen. Jedoch muß sich\n\ndas Gericht der dadurch seiner Überzeugungsbildung gezogenen Grenzen\n\nbewußt sein und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BGHSt 17,\n\n382, 385 f.; 33, 178, 181 f.; 34, 15, 17 f.; 36, 159, 166 f.). Dies gilt nicht nur we-\n\ngen der begrenzten Zuverlässigkeit mittelbarer Beweisführung durch die Ein-\n\nvernahme von Zeugen vom Hörensagen oder die Verlesung von Verneh-\n\nmungsprotokollen, die besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung und\n\nan die Begründung der tatrichterlichen Entscheidung stellt, insbesondere wenn\n\nder unmittelbare Gewährsmann anonym bleibt. Die mittelbar in das Verfahren\n\neingeführten Angaben derartiger Gewährsleute bedürfen sorgfältigster Über-\n\nprüfung (BGHSt 17, 382, 386; 34, 15, 18; 46, 93, 105 f.) vielmehr auch deswe-\n\ngen, weil bei dieser Art der Beweisführung das Fragerecht der Verteidigung\n\nEinbußen erleidet (BGHSt 39, 141, 145 f.). Auf die mittelbar wiedergegebenen\n\nAussagen dürfen Feststellungen daher regelmäßig nur dann gestützt werden,\n\nwenn sie durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden (BGHSt 36,\n\n159, 166; 45, 321, 340 m. w. N.). Es darf dabei nicht übersehen werden, daß\n\ndie Exekutive eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert.\n\nbb) Hier geht es allerdings nicht um die Würdigung einer den Ange-\n\nklagten belastenden Aussage, die wegen der Sperrung des unmittelbaren Zeu-\n\ngen lediglich durch Erhebung mittelbarer Beweise in die Hauptverhandlung\n\neingeführt werden kann. Vielmehr wird ein für die Wahrheitsfindung potentiell\n\nbedeutsamer Zeuge der Beweisaufnahme völlig entzogen, so daß offen bleibt,\n\nwelches Beweisergebnis durch seine Vernehmung hätte erzielt werden können.\n\nAuch in diesem Falle muß der genannte Grundsatz Anwendung finden, da\n\ndurch die Sperrung des Beweismittels nicht nur die Beweisgrundlage des Ge-\n\nrichts verkürzt, sondern dem Angeklagten auch eine Möglichkeit der Entlastung\n\nentzogen wird. Dies gebietet der Anspruch des Angeklagten auf ein faires\n\nrechtsstaatliches Verfahren, an dem solche Beschränkungen seiner Rechte zu\n\nmessen sind, die von den speziellen grundrechtlichen Verfahrensgarantien\n\n(etwa dem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erfaßt\n\nwerden.\n\nVor dem Hintergrund des dem Strafprozeß von der Verfassung vorgege-\n\nbenen Prinzips, daß keine Strafe ohne - entsprechende - Schuld verhängt wer-\n\nden darf, sichert dieser Anspruch das zentrale Anliegen des Strafprozesses,\n\nnämlich die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne die das materielle\n\nSchuldprinzip nicht verwirklicht werden kann. Verfahrensrechtliche Gestaltun-\n\ngen, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entge-\n\ngenstehen, können daher den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfah-\n\nren beeinträchtigen (BVerfGE 57, 250, 274 f. m. w. N.). Zu diesen Beschrän-\n\nkungen zählen die behördliche Verweigerung von Aussagegenehmigungen\n\n(§ 54 StPO i. V. m. den Beamtengesetzen) sowie die Abgabe von Sperrerklä-\n\nrungen nach § 96 StPO. Diese Maßnahmen können, auch wenn sie verfah-\n\nrensmäßig und inhaltlich rechtsfehlerfrei ergangen sind, zu erheblichen Ein-\n\nschränkungen der Verteidigungsinteressen des Angeklagten führen. Ver-\n\nschlechtern sie dessen Beweissituation, fordert der Grundsatz fairer Verfah-\n\nrensgestaltung ein Regulativ. Ein solches hält das Strafprozeßrecht mit dem\n\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) sowie dem Prinzip \"Im\n\nZweifel für den Angeklagten\" bereit. Deren sachgerechte Anwendung ist\n\ngrundsätzlich geeignet, die besonderen Gefahren der beweisrechtlichen Lage\n\nfür den Angeklagten aufzufangen und seinem Anspruch auf ein faires, rechts-\n\nstaatliches Verfahren Genüge zu tun (BVerfGE 57, 250, 292 f.). Dies gilt auch\n\nim Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 MRK, der - im Range eines einfachen Bundesge-\n\nsetzes (BVerfGE 74, 358, 370) - ebenfalls das Recht des Angeklagten auf ein\n\nfaires, rechtsstaatliches Verfahren verbürgt, namentlich den Anspruch des An-\n\ngeklagten, Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und die\n\nLadung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingun-\n\ngen zu erwirken, wie das bei Belastungszeugen der Fall ist (Art. 6 Abs. 3\n\nBuchst. d MRK). Durch die vorsichtige Beweiswürdigung und gegebenenfalls\n\ndie Anwendung des Zweifelssatzes wird in aller Regel gewährleistet, daß sich\n\ndas Strafverfahren trotz der Verkürzung der Beweisgrundlage in seiner Ge-\n\nsamtheit als rechtstaatlich und fair erweist.\n\ncc) Entsprechendes ist für die Fälle eines Lockspitzeleinsatzes polizeili-\n\ncher V-Leute anerkannt. Behauptet der Angeklagte etwa, durch den Lockspit-\n\nzeleinsatz polizeilicher V-Leute in die Tat verstrickt worden zu sein und ist die\n\nVernehmung der V-Leute nicht möglich, weil die zuständige Innenbehörde de-\n\nren Identität in entsprechender Anwendung des § 96 StPO nicht preisgibt, ist\n\neine besonders vorsichtige Beweiswürdigung geboten, bei der der Tatrichter\n\nnicht übersehen darf, daß es die Exekutive ist, die eine erschöpfende Sachauf-\n\nklärung verhindert und es der Verteidigung - und dem Gericht - unmöglich\n\nmacht, dieser Behauptung nachzugehen (BGH NStZ 1982, 433; BGH StV\n\n1983, 403; vgl. auch BGH StV 1989, 284 f.).\n\nb) Die Anwendung des Grundsatzes vorsichtiger Beweiswürdigung und\n\ngegebenenfalls des Zweifelssatzes bedarf für die hier in Rede stehenden Fälle\n\nder Präzisierung:\n\nDie gebotene Kompensation der durch Maßnahmen der Exekutive be-\n\ndingten Verkürzung der Beweisgrundlage ist im Rahmen der Beweiswürdigung\n\nnicht in der Weise vorzunehmen, daß Verteidigungsvorbringen des Angeklag-\n\nten, dessen Richtigkeit durch Erhebung des gesperrten Beweises hätte geprüft\n\nwerden können, in unmittelbarer Anwendung des Zweifelssatzes als zutreffend\n\nzu behandeln ist.\n\nZwar wird teilweise die Ansicht vertreten, eine vom Angeklagten durch\n\nAntrag auf Zuziehung des gesperrten Beweismittels unter Beweis gestellte\n\nentlastende Tatsache sei im selben Umfang zu berücksichtigen wie bei einer\n\nWahrunterstellung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (Müller, Behördliche\n\nGeheimhaltung und Entlastungsvorbringen des Angeklagten, Diss. Berlin 1992\n\nS. 80 ff.). Andere leiten ein solches Ergebnis unmittelbar aus dem Zweifelssatz\n\nab. Dieser gebiete es, entlastendes Vorbringen des Angeklagten, das wegen\n\nder Beweismittelsperrung nicht aufgeklärt werden kann, als wahr zu unterstel-\n\nlen (so uneingeschränkt Schneider, Die Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage\n\nim Strafprozeß, Diss. Freiburg 1970 S. 125; vgl. auch BGHSt 20, 189, 191\n\n- nicht entscheidungstragend - und im Anschluß hieran LG Münster StV 1983,\n\n97, 98; LG Berlin StV 1986, 96, 97). Nach anderer Ansicht ist die Wahrunter-\n\nstellung jedenfalls dann geboten, wenn das Verteidigungsvorbringen nicht wi-\n\nderlegt werden kann (Lüderssen in FS Klug Bd. II [1983] S. 527, 538; ähnlich\n\nJ. Meyer ZStW 95 [1983], 834, 859; Arloth, Geheimhaltung von V-Personen\n\nund Wahrheitsfindung im Strafprozeß, Diss. Augsburg 1986 S. 185 sowie - für\n\nden Fall rechtswidriger Sperrerklärung bzw. fehlerhafter Verweigerung der\n\nAussagegenehmigung - Schlüchter, Das Strafverfahren 2. Aufl. Rdn. 551.1\n\nFn. 522a und Weider StV 1983, 227, 228; vgl. auch Plähn StV 1981, 216, 217;\n\nK. Meyer JR 1981, 478, 480).\n\nDiese Betrachtung wird der Funktion und Bedeutung des Zweifelssatzes\n\njedoch nicht gerecht. Aus ihm läßt sich nichts dafür ableiten, ob die Aussage\n\netwa detailreich oder detailarm bzw. durch Verknüpfung plausibler Tatsachen-\n\nelemente nachvollziehbar oder eindimensional auf eine bestimmte Kernaussa-\n\nge verkürzt gewesen wäre. Außerdem ist der Zweifelssatz keine Beweis-, son-\n\ndern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn\n\nes nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom\n\nVorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar ent-\n\nscheidungsrelevanten Tatsache zu gewinnen vermag. Es ist daher verfehlt, ihn\n\nisoliert auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung anzuwenden, statt das\n\nweitere Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem entscheidungserheblichen\n\nPunkt in einer Gesamtwürdigung des Beweisstoffs mit in Betracht zu ziehen\n\n(BGH NStZ 2001, 609 m. w. N.). Die Wahrunterstellung würde in vielen Fällen\n\nzum Freispruch oder zu einer den Angeklagten unangemessen begünstigen-\n\nden Verurteilung führen, weil dieser es in der Hand hätte, durch die Behaup-\n\ntung entlastender Tatsachen, die durch das gesperrte Beweismittel potentiell\n\naufklärbar wären, bzw. die Aufstellung von Beweisbehauptungen im Rahmen\n\nvon Anträgen auf Erhebung des gesperrten Beweises dem Gericht eine ent-\n\nsprechende Entscheidungsgrundlage aufzunötigen (vgl. Arzt in FS Peters\n\n[1974] S. 223, 226 f.; Herdegen NStZ 1984, 97, 101).\n\nDie Sperrung von Beweismitteln seitens der Exekutive ist erst bei der\n\nabschließenden Würdigung des gesamten Beweisergebnisses mitzuberück-\n\nsichtigen. Hierbei hat der Tatrichter in seine Erwägungen die Möglichkeit ein-\n\nzubeziehen, daß das gesperrte Beweismittel, wäre es in die Hauptverhandlung\n\neingeführt worden, das Entlastungsvorbringen bzw. die entlastende Beweisbe-\n\nhauptung des Angeklagten bestätigt hätte. Diese Möglichkeit hat er dem übri-\n\ngen Beweisergebnis gegenüberzustellen und auf dieser Grundlage unter Be-\n\nachtung des Zweifelssatzes zu entscheiden, ob das potentiell entlastende Er-\n\ngebnis der unterbliebenen Beweiserhebung durch die verwertbaren sonstigen\n\nBeweismittel so weit entkräftet wird, daß trotz der geschmälerten Erkenntnis-\n\ngrundlage der Inbegriff der Hauptverhandlung die Überzeugung von der Schuld\n\ndes Angeklagten trägt (vgl. Schäfer in LR 24. Aufl. § 96 Rdn. 54; s. auch Her-\n\ndegen NStZ 1984, 97, 101). Je mehr sich das Ergebnis der Beweisaufnahme\n\nmit dem Entlastungsvorbringen des Angeklagten in Einklang bringen lassen\n\nkönnte, je näher das gesperrte Beweismittel zu der Tat steht und je stärker es\n\ndaher potentiell zu deren Aufklärung hätte beitragen können, um so höhere\n\nAnforderungen sind dabei an den argumentativen Aufwand des Tatrichters zur\n\nBegründung seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu stellen,\n\ninsbesondere wenn die Beweise, auf die er diese Überzeugung stützt, nur indi-\n\nziell auf die Schuld des Angeklagten hindeuten.\n\nNur wenn die Beweiswürdigung auf diese Weise vorsichtig und unter\n\nBeachtung des Zweifelssatzes vorgenommen wird, ist dem Umstand in hinrei-\n\nchendem Umfang Rechnung getragen, daß gerade die die Strafverfolgung\n\nbetreibende Exekutive - und nicht etwa ein Zeuge durch die Wahrnehmung\n\neines Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrechts (z. B. gemäß §§ 52, 53, 53 a\n\noder 55 StPO) oder ein objektiver Umstand (z. B. die tatsächliche Unerreich-\n\nbarkeit eines Zeugen) - die Beweisgrundlage in einem aufklärungsbedürftigen\n\nPunkt verkürzt und hierdurch zumindest potentiell dem Angeklagten eine Entla-\n\nstungsmöglichkeit nimmt.\n\n4. Nach alledem hätte sich das Oberlandesgericht hier nicht mit der\n\nFeststellung begnügen dürfen, daß der Tatbeteiligte Binalshib für eine Ver-\n\nnehmung nicht zur Verfügung stand und auch nicht geklärt werden konnte, ob\n\nund gegebenenfalls welche Angaben er bei seinen Vernehmungen durch US-\n\namerikanische Stellen über die Einbindung des Angeklagten in Planung und\n\nVorbereitung der Anschläge vom 11. September 2001 machte.\n\nEtwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, daß die Unmöglichkeit der\n\npersönlichen Vernehmung Binalshibs in der Hauptverhandlung maßgeblich auf\n\ndie Weigerung der US-Regierung und nicht auf Maßnahmen der Bundesregie-\n\nrung beruhte. Wird die Vernehmung eines Auslandszeugen dadurch verhin-\n\ndert, daß der fremde Staat, in dem sich der Zeuge aufhält, die für die Verneh-\n\nmung erforderliche Rechtshilfe verweigert, ist der Zeuge unerreichbar im Sinne\n\ndes § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Unerreichbarkeit eines Beweismittels hat\n\nzwar grundsätzlich bei der Würdigung der erhobenen Beweise außer Betracht\n\nzu bleiben. Insbesondere ist der Tatrichter in aller Regel nicht gehalten, sich\n\nmit der Frage auseinanderzusetzen, welches Ergebnis die Vernehmung eines\n\nmangels Rechtshilfe eines fremden Staates unerreichbaren Zeugen mögli-\n\ncherweise hätte erbringen können.\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch dann, wenn der um\n\nRechtshilfe ersuchte Staat ein erhebliches eigenes Interesse an dem Ausgang\n\ndes Strafverfahrens hat, etwa weil - wie hier - die angeklagten Straftaten und\n\nderen Folgen maßgeblich auch seine eigene Sicherheit sowie die Rechtsgüter\n\nseiner Bürger verletzten und die Bundesrepublik Deutschland daher in einer\n\nArt stellvertretenden Strafrechtspflege auch für ihn tätig wird. Insbesondere\n\nwenn er in einem derartigen Fall selbst Beweismittel - hier in Person des Zeu-\n\ngen W. - für den Tatnachweis zur Verfügung stellt, darf es nicht unberück-\n\nsichtigt bleiben, wenn er andere, für die Tataufklärung zentrale Beweismittel,\n\ndie potentiell zur Entlastung des Angeklagten geeignet sein könnten, dem\n\ndeutschen Strafgericht vorenthält. Die andernfalls nicht auszuschließende Ge-\n\nfahr, daß der ausländische Staat durch die selektive Gewährung von Rechts-\n\nhilfe den Ausgang des in Deutschland geführten Strafverfahrens in seinem\n\nSinne steuert, kann im Hinblick auf das Recht des Angeklagten auf eine faire\n\nVerfahrensgestaltung nicht hingenommen werden. Von Bedeutung ist auch, ob\n\nsich der ausländische Staat - wie hier durch die UN-Übereinkommen zur Be-\n\nkämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Zivilluftfahrt von 1971 und\n\ndas Übereinkommen zur Unterdrückung terroristischer Bombenanschläge von\n\n1997 - durch \n\ninternationale Abkommen gegenüber der Bundesrepublik\n\nDeutschland im Grundsatz bereit erklärt hat, in Strafverfahren wegen entspre-\n\nchender - terroristischer - Straftaten so weit wie möglich die erforderliche\n\n(Rechts-)Hilfe zu leisten.\n\nBinalshib war nach den Urteilsfeststellungen in zentraler Position in das\n\nTatgeschehen eingebunden. Er hätte aus unmittelbarem Erleben vom Ablauf\n\nder Anschlagsplanung und -vorbereitung sowie über den Kenntnisstand des\n\nAngeklagten berichten können. Seinen etwaigen Angaben kam daher zur Er-\n\nmittlung des wahren Sachverhalts potentiell eine erheblich größere Bedeutung\n\nzu als dem indiziellen Gewicht der Äußerungen des Angeklagten und Alsheh-\n\nhis aus dem ersten Halbjahr 1999, auf die das Oberlandesgericht seine Über-\n\nzeugung vom Ablauf der Tatplanung und der Einbindung des Angeklagten in\n\nwesentlichem Umfang stützt, die sich jedoch nicht eindeutig unmittelbar auf die\n\nAnschläge vom 11. September 2001 beziehen und auch andere Deutungen\n\nzulassen, als sie das Oberlandesgericht vorgenommen hat. Die Vernehmung\n\nBinalshibs oder zumindest die Einführung des Inhalts der Unterlagen über sei-\n\nne Vernehmungen in den USA war daher von der Aufklärungspflicht geboten.\n\nNachdem diese Aufklärung wegen Sperrung der Beweismittel nicht mög-\n\nlich war, hätte das Oberlandesgericht daher in seine Beweiswürdigung die\n\nMöglichkeit einbeziehen müssen, daß Binalshib das Verteidigungsvorbringen\n\ndes Angeklagten in einer - jedenfalls für sich gesehen plausiblen und nachvoll-\n\nziehbaren - Aussage bestätigt bzw. sich aus den Vernehmungsprotokollen eine\n\nentsprechende Bestätigung ergeben hätte. Es hätte insbesondere erwägen\n\nmüssen, ob es auch dann, wenn Binalshib als ursprünglichen Grund für die\n\nAfghanistanreise der Gruppenmitglieder ebenfalls die Vorbereitung auf eine\n\nTeilnahme am Tschetschenienkrieg genannt und eine Einbeziehung des Ange-\n\nklagten in erst später gefaßte Anschlagspläne verneint hätte, aufgrund der\n\nsonstigen erhobenen Beweise auch bei strikter Beachtung des Zweifelssatzes\n\ndennoch davon überzeugt gewesen wäre, daß sich das gesamte Tatgeschehen\n\nso, wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt, abgespielt hat. Dabei wären\n\ndie Glaubhaftigkeit einer derartigen potentiellen Aussage Binalshibs und des-\n\nsen allgemeine Glaubwürdigkeit ebenso zu prüfen gewesen, wie zu erörtern\n\ngewesen wäre, ob sich entsprechende entlastende Angaben Binalshibs mit\n\ndem übrigen Beweisergebnis möglicherweise hätten in Einklang bringen las-\n\nsen.\n\nAll dies hat das Oberlandesgericht unterlassen. Es hat den Angeklagten\n\nallein auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens verwiesen,\n\nsollte der Zeuge Binalshib zu einem späteren Zeitpunkt als Zeuge zur Verfü-\n\ngung stehen. Sein Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben.\n\nEs bedarf keines näheren Eingehens auf die Frage, ob und gegebe-\n\nnenfalls welche sachlich-rechtlichen Konsequenzen im Revisionsverfahren\n\ndaraus zu ziehen sind, daß in dem angefochtenen Urteil - unverständlicherwei-\n\nse - der anderweitig verfolgte Abdelghani Mzoudi mit keinem Wort erwähnt\n\nwird, obwohl dieser - wie dem Senat aus den entsprechenden Haftprüfungs-\n\nverfahren bekannt ist - vom Generalbundesanwalt schon vor Beginn der\n\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen vergleichbarer Tatvorwürfe\n\nvor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg angeklagt worden war\n\nund laut dieser Anklageschrift ebenfalls zu der terroristischen Vereinigung um\n\nAtta gehört haben soll.\n\nIII. Die Sperrung von Beweismitteln durch die Exekutive führt hier nicht\n\nzu einem Prozeßhindernis, das die Einstellung des Verfahrens zur Folge hätte.\n\nZwar sind außergewöhnliche Fälle denkbar, in denen ein Verstoß gegen das\n\nGebot fairer Verfahrensführung dem Verfahren als Ganzem die Grundlage ent-\n\nzieht und dessen Einstellung erzwingt (vgl. BGHSt 46, 159, 171). Dies kommt\n\njedoch nur in Betracht, wenn ein fairer, rechtsstaatlicher Strafprozeß auch\n\ndurch kompensierende Maßnahmen zu Gunsten des Angeklagten nicht mehr\n\nsichergestellt werden kann. Bei der Sperrung von Beweismitteln durch die Exe-\n\nkutive kann dies nur dann der Fall sein, wenn dem Tatrichter durch die Maß-\n\nnahmen der Exekutive die Beweisgrundlage derart verkürzt wird, daß auch\n\nunter Beachtung der dargelegten Grundsätze vorsichtiger Beweiswürdigung\n\nund der Anwendung des Zweifelssatzes eine gerichtlich verantwortbare Über-\n\nzeugungsbildung nicht mehr gewährleistet ist, die rechtsstaatlichen Anforde-\n\nrungen sowie der verfassungsrechtlich verbürgten Stellung der Strafgerichte\n\ngenügt, den wahren Sachverhalt unbeeinflußt von Einflußnahmen der vollzie-\n\nhenden Gewalt zu ermitteln. So verhält es sich hier noch nicht. Trotz der Wei-\n\ngerung der US-Regierung, eine Vernehmung des Zeugen Binalshib zu ermögli-\n\nchen sowie dem Zeugen W. eine Aussagegenehmigung zum Inhalt der\n\nVernehmungen Binalshibs in den USA zu erteilen, und trotz der Sperrung\n\nübermittelter Protokolle über \"geheimdienstliche Befragungen\" Binalshibs und\n\ndes - vermeintlich in Syrien inhaftierten - Zeugen Z. durch die deutsche\n\nRegierung ist im Hinblick auf das vorhandene Beweismaterial eine eigenver-\n\nantwortliche Beweiswürdigung durch den neuen Tatrichter noch möglich. Die\n\nzuständigen Stellen werden jedoch erneut zu prüfen haben, ob nicht Möglich-\n\nkeiten bestehen, im Interesse der Wahrheitsfindung die bisher gesperrten Be-\n\nweismittel zumindest in eingeschränktem Umfang zur Verfügung zu stellen,\n\nohne daß hierdurch berechtigte Geheimhaltungsinteressen berührt werden.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n Becker Hubert\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nja\n\nja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO §§ 54, 96, 261\n\nMRK Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d\n\n1. Geheimhaltungsinteressen des Staates dürfen sich im Strafprozeß nicht\n\nnachteilig für den Angeklagten auswirken. Kann ein Beweis, der potenti-\n\nell zur Entlastung des Angeklagten hätte beitragen können, aufgrund\n\nvon Maßnahmen der Exekutive nicht in die Hauptverhandlung eingeführt\n\nwerden, obwohl seine Erhebung ein Gebot der Aufklärungspflicht gewe-\n\nsen wäre, ist die hierdurch bedingte Verkürzung der Beweisgrundlage\n\nund der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten zur Sicherung ei-\n\nner fairen Verfahrensgestaltung durch eine besonders vorsichtige Be-\n\nweiswürdigung und gegebenenfalls die Anwendung des Zweifelssatzes\n\nauszugleichen.\n\n2. Zur Anwendung dieser Grundsätze, wenn das Beweismittel durch Maß-\n\nnahmen eines anderen Staates gesperrt wird.\n\nBGH, Urt. vom 4. März 2004 - 3 StR 218/03 - Hanseatisches Oberlandesgericht\n\nHamburg","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/3-str-218-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/3-str-218-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:31.174988+00:00"}}