{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_199-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-08-14","aktenzeichen":"3 StR 199/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 199/03\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. August 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 25. Juni 2002 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Monika G. , Erwin G. und\n\n K. wegen Betrugs in jeweils zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen\n\nvon fünf Jahren bzw. vier Jahren sechs Monaten und vier Jahren verurteilt; ge-\n\ngen den Mitangeklagten E. hat es wegen Betrugs unter Einbe-\n\nziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf Verletzung\n\nformellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten ha-\n\nben mit einer von sämtlichen Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrüge\n\nErfolg.\n\nI.\n\nZu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, daß die Strafkammer un-\n\nter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG in der Hauptverhandlung mit nur\n\nzwei Berufsrichtern besetzt gewesen ist. Die fehlerhafte Besetzung des erken-\n\nnenden Gerichts hat als absoluter Revisionsgrund die Aufhebung des Urteils\n\nzur Folge (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\n1. Den Rügen liegt folgender prozessualer Sachverhalt zugrunde:\n\nMit Anklageschrift vom 24. Februar 1999 hat die Staatsanwaltschaft der\n\nAngeklagten Monika G. 707 Straftaten, dem Angeklagten Erwin G. \n\n211 Straftaten und dem Angeklagten K. 633 Straftaten zur Last ge-\n\nlegt. Die Anklageschrift umfaßt ohne Anlagen 189 Seiten. Sie benennt für die\n\nTatvorwürfe 289 Zeugen und einen Sachverständigen; die darin aufgeführten\n\nUrkunden und Augenscheinsobjekte umfassen mehr als hundert Ordner. Das\n\nLandgericht hat diese Anklage, soweit sie sich gegen die Eheleute G. \n\nrichtet, durch Beschluß vom 31. Mai 1999 und, soweit sie den Angeklagten\n\nK. betrifft, durch Beschluß vom 20. August 1999 zur Hauptverhandlung\n\nzugelassen; zugleich hat es für die Hauptverhandlung die reduzierte Beset-\n\nzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen be-\n\nstimmt. Eine zweite Anklage vom 16. November 1999, die sich auch gegen\n\nE. \n\n richtet, hat die Strafkammer mit Beschluß vom 29. November 2000 zur\n\nHauptverhandlung zugelassen und die Sache mit dem bereits rechtshängigen\n\nVerfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die\n\nnunmehr vier Angeklagten wurden durch insgesamt sechs Verteidiger vertre-\n\nten.\n\nMit Verfügung vom 26. Oktober 2001 hat der Vorsitzende in dieser Sa-\n\nche zunächst 15 Verhandlungstermine anberaumt. Nach dem Terminsplan wa-\n\nren allein für die Verlesung der Anklage und die Vernehmung der Angeklagten\n\ndrei Verhandlungstage vorgesehen; zu den folgenden zwölf Terminen sollten\n\n52 Zeugen geladen werden. Zugleich mit der Ladungsverfügung hat der Vorsit-\n\nzende gemäß § 192 Abs. 2 und 3 GVG die Zuziehung eines Ergänzungs-\n\nschöffen angeordnet und die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, daß\n\nmit einer Hauptverhandlung von mehreren Monaten Dauer zu rechnen sei.\n\nUnter Hinweis auf diese Besonderheiten des vorliegenden Falles hat der\n\nVerteidiger des Angeklagten Erwin G. zu Beginn der Hauptverhandlung die\n\nBesetzung des erkennenden Gerichts beanstandet: Umfang und Schwierigkeit\n\ndes Verfahrens geböten die Zuziehung eines dritten Berufsrichters. Die Vertei-\n\ndiger der übrigen Angeklagten haben sich dieser Rüge angeschlossen. Die\n\nStrafkammer hat die Besetzungsrügen mit der Begründung zurückgewiesen,\n\ndie große Anzahl der Taten gebiete die Zuziehung eines weiteren Berufsrich-\n\nters nicht, weil die Begehungsweise bei den einzelnen Taten der Anklage zu-\n\nfolge weitgehend gleich gewesen sein solle.\n\n2. Den zulässig erhobenen Besetzungsrügen, die auch bei der gebote-\n\nnen entsprechenden Anwendung des § 338 Nr. 1 Halbs. 2 i. V. m. § 222 b\n\nStPO (vgl. BGHSt 44, 328, 332 f.) nicht präkludiert sind, kann der Erfolg nicht\n\nversagt werden. Mit nur zwei Berufsrichtern war das erkennende Gericht feh-\n\nlerhaft besetzt.\n\nNach § 76 Abs. 2 GVG steht der das Hauptverfahren eröffnenden Straf-\n\nkammer bei der Entscheidung über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung\n\nkein Ermessen zu; die Dreierbesetzung ist zu beschließen, wenn dies nach\n\ndem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache notwendig erscheint. Bei der\n\nAuslegung dieser gesetzlichen Merkmale ist der Strafkammer indes ein weiter\n\nBeurteilungsspielraum eingeräumt, bei dessen Ausfüllung die Umstände des\n\nEinzelfalls zu berücksichtigen sind (BGHSt 44, 328, 334). Bedeutsam für den\n\nUmfang der Sache sind etwa die Zahl der Angeklagten, Verteidiger und erfor-\n\nderlichen Dolmetscher, die Zahl der den Angeklagten vorgeworfenen Strafta-\n\nten, die Zahl der Zeugen und anderen Beweismittel, die Notwendigkeit von\n\nSachverständigengutachten, der Umfang der Akten sowie die zu erwartende\n\nDauer der Hauptverhandlung. Die überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sa-\n\nche kann sich aus der Erforderlichkeit umfangreicher Sachverständigengut-\n\nachten, aus zu erwartenden Beweisschwierigkeiten oder aus der Komplexität\n\nder aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen ergeben (BGH aaO m. w. N.). In\n\nZweifelsfällen verdient die Dreierbesetzung den Vorzug (vgl. BGHSt 44, 328,\n\n335), weil die Mitwirkung eines weiteren Berufsrichters es ermöglicht, die Auf-\n\ngaben in der Hauptverhandlung sachgerechter zu verteilen und den Tatsa-\n\nchenstoff intensiver zu würdigen (vgl. BTDrucks. 12/1217 S. 46). Ein Verstoß\n\ngegen § 76 Abs. 2 GVG begründet die Revision allerdings nur dann, wenn die\n\nStrafkammer ihre Entscheidung auf sachfremde Erwägungen gestützt oder den\n\nihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten\n\nhat, so daß ihre Entscheidung objektiv willkürlich erscheint (BGHSt 44, 328,\n\n333).\n\nDas ist hier der Fall: Allein die große Zahl der den Angeklagten zur Last\n\ngelegten Straftaten - mehrere hundert Fälle des Betrugs zum Nachteil zahlrei-\n\ncher Anleger - belegt, daß es sich um eine Sache von außergewöhnlichem\n\nUmfang handelt. Entgegen der Auffassung der Strafkammer fällt demgegen-\n\nüber auch nicht entscheidend ins Gewicht, daß die Begehungsweise bei den\n\neinzelnen Taten der Anklage zufolge weitgehend gleich gewesen sein soll;\n\ndenn dieser Umstand macht die Führung des Tatnachweises hinsichtlich der\n\neinzelnen Betrugstaten nicht entbehrlich. Wollte man der vorliegenden Sache\n\nden besonderen Umfang im Sinne von § 76 Abs. 2 GVG absprechen, ließe sich\n\nkaum noch ein Fall denken, bei dem dieses Merkmal die Zuziehung eines drit-\n\nten Berufsrichters erforderlich machen würde. Dies widerspräche den Intentio-\n\nnen des Gesetzgebers, dem bewußt war, daß mit der Verkleinerung des zur\n\nUrteilsfindung berufenen Spruchkörpers Gefahren für die Qualität der richterli-\n\nchen Entscheidungen verbunden sein könnten, und der deshalb insbesondere\n\nbei umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen an der bewährten Dreierbesetzung\n\nfesthalten wollte (BTDrucks. 12/1217 S. 47).\n\nDer Strafkammer mag bei der Zurückweisung des Besetzungseinwands\n\ndie Entscheidung des Senats (BGHSt 44, 328) vor Augen gestanden sein, in\n\nder er in einer dem Umfang nach vergleichbaren Sache die Anordnung der re-\n\nduzierten Besetzung zwar als rechtlich bedenklich bezeichnet, im Ergebnis\n\naber nicht als objektiv willkürlich bewertet hat (BGH aaO S. 335 f.). Die An-\n\nnahme fehlender Willkür beruhte in diesem Fall jedoch auf außergewöhnlichen\n\nUmständen: Zum einen hatte es, wie in der Entscheidung betont wird, noch\n\nkeine höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 GVG gegeben, an der\n\nsich die Strafkammer damals bei ihrer Entscheidung hätte orientieren können;\n\nzum anderen hatten die Angeklagten jenes Verfahrens überwiegend bereits\n\nGeständnisse abgelegt oder zumindest eine Einlassung zum Anklagevorwurf\n\nangekündigt, was eine erhebliche Abkürzung der Hauptverhandlung erwarten\n\nließ (BGH aaO). Im vorliegenden Fall konnte dagegen mit Geständnissen nicht\n\ngerechnet werden, nachdem sich die Angeklagten - wie der Anklageschrift vom\n\n24. Februar 1999 zu entnehmen ist - im Ermittlungsverfahren nicht zur Sache\n\neingelassen hatten. Die Strafkammer mußte deshalb davon ausgehen, daß sie\n\neinen erheblichen Teil der benannten 289 Zeugen werde vernehmen und des-\n\nhalb eine langwierige Beweisaufnahme durchführen müssen; tatsächlich sind\n\n45 Verhandlungstage erforderlich gewesen, obwohl lediglich etwa 70 Zeugen\n\nvernommen worden sind. Der zu erwartenden längeren Dauer der Hauptver-\n\nhandlung hat der Vorsitzende in seiner Terminsverfügung vom 26. Oktober\n\n2001 dadurch Rechnung getragen, daß er gemäß § 192 Abs. 2 und 3 GVG die\n\nZuziehung eines Ergänzungsschöffen angeordnet hat. Diese Entscheidung des\n\nVorsitzenden macht deutlich, daß die Auffassung der Strafkammer, die Sache\n\nerfordere ihres Umfangs wegen nicht die Mitwirkung eines dritten Berufsrich-\n\nters, völlig verfehlt war.\n\nAuf die Besetzungsrügen hin hätte die Strafkammer deshalb den die\n\nZweierbesetzung anordnenden Beschluß vom 31. Mai 1999 aufheben müssen,\n\nweil dieser nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und\n\nRechtslage fehlerhaft war (vgl. BGHSt 44, 328, 333; Siolek in Löwe/Rosenberg,\n\n25. Aufl. § 76 GVG Rdn. 16). Soweit in Teilen des Schrifttums die Auffassung\n\nvertreten wird, eine solche nachträgliche Abänderung der Besetzung sei aus-\n\ngeschlossen (Kissel, GVG 3. Aufl. § 76 GVG Rdn. 6 - unter Bezugnahme auf\n\ndie Gesetzesbegründung [BTDrucks. 12/1217 S. 48]; Diemer in KK 5. Aufl. § 76\n\nGVG Rdn. 4; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 76 GVG Rdn. 4), vermag sich\n\nder Senat dem nicht anzuschließen. Da ein rechtsfehlerhafter Beschluß nach\n\n§ 76 Abs. 2 GVG zur Folge hat, daß das erkennende Gericht nicht vorschrifts-\n\nmäßig besetzt ist, wird durch die nachträgliche Abänderung eines derartigen\n\nBeschlusses der Angeklagte nicht seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1\n\nSatz 2 GG) entzogen.\n\nII.\n\nAuf die von den Beschwerdeführern erhobene Sachrüge kommt es dem-\n\nnach nicht mehr an. Materiellrechtliche Fehler des angefochtenen Urteils ge-\n\nben jedoch Anlaß zu folgenden Hinweisen:\n\nIm Fall III.1) der Urteilsgründe ist das Landgericht bei der Strafzumes-\n\nsung von einem zu hohen Schaden und damit von einem zu großen Schuld-\n\numfang ausgegangen. Bei betrügerischen Warentermingeschäften besteht der\n\nVermögensschaden der Anleger in der Regel nicht in dem gezahlten Options-\n\npreis; maßgeblich ist vielmehr die Differenz zwischen dem vereinbarten Kauf-\n\npreis und dem wirklichen Wert der Option, der sich aus den Beschaffungsko-\n\nsten (plazierte Börsenprämie zuzüglich Brokerkommission) und der Provision\n\neines seriösen inländischen Maklers (marktüblich 20 %) zusammensetzt (vgl.\n\nBGHSt 32, 22, 23 ff.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 59). An-\n\nders verhält es sich nur dann, wenn der Anleger über Eigenart und Risiken des\n\nOptionsgeschäfts derart getäuscht wird, daß er mit der Option etwas völlig an-\n\nderes erwirbt, als er erwerben wollte, etwa wenn ihm der Erwerb einer Option\n\nals wertbeständige Geldanlage vorgespiegelt wird (BGHSt 31, 22, 23). Eine so\n\nweitgehende Täuschung der Anleger hat die Strafkammer aber nicht festge-\n\nstellt.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet auch die Strafzumessung im Fall\n\nIII.2) der Urteilsgründe. Angesichts eines Vermögensschadens von rund\n\n560.000 DM erscheinen die von der Strafkammer - vor Berücksichtigung der\n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - für angemessen erachteten Ein-\n\nzelstrafen von sechs bzw. fünf Jahren unvertretbar hoch, zumal die Beschwer-\n\ndeführer mit Ausnahme des Angeklagten K. nicht vorbestraft sind und die\n\nTat zum Zeitpunkt der Aburteilung bereits fast acht Jahre zurücklag.\n\nSollte der neue Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung der Ange-\n\nklagten kommen, wird er bei der Strafzumessung den Beschluß des Bundes-\n\nverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 (2 BvR 153/03) zu den Auswirkungen\n\neiner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu beachten haben.\n\nTolksdorf Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-14/3-str-199-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-14/3-str-199-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:38:38.510592+00:00"}}