{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_188-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-06-06","aktenzeichen":"3 StR 188/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 188/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß\n\n§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Kleve vom 12. Februar 2003 wird\n\na) das Verfahren im Fall II. 12 der Urteilsgründe eingestellt; im\n\nUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\ndes Betruges in zehn Fällen sowie der veruntreuenden\n\nUnterschlagung schuldig ist,\n\nbb) aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein Berufs-\n\nverbot verhängt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Betruges in zwei Fällen,\n\ngewerbsmäßigen Betruges in neun Fällen und wegen veruntreuender Unter-\n\nschlagung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt und ihm für die Dauer von vier Jahren die Ausübung des Berufs als\n\nFahrschullehrer verboten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nRevision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel\n\nhat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren\n\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im\n\nFall II. 12 der Urteilsgründe wegen \"gewerbsmäßigen\" Betrugs verurteilt wor-\n\nden ist; die bisherigen Feststellungen belegen einen Irrtum des Geschädigten\n\nüber die Fähigkeit und Bereitschaft des Angeklagten zur Rückzahlung nicht.\n\nDie teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den\n\nWegfall der im Fall II. 12 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Mo-\n\nnaten Freiheitsstrafe zur Folge. Bei der Schuldspruchänderung hat der Senat\n\nhinsichtlich der Fälle des Betrugs gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB die\n\nBezeichnung als \"gewerbsmäßig\" entfallen lassen, weil das Vorliegen gesetzli-\n\ncher Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl. BGH\n\nwistra 2001, 303; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25 m. w. N.).\n\nDer Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen\n\nEinstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die\n\nEinsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie auf Zahl\n\nund Höhe der verbleibenden weiteren Einzelstrafen (eine Freiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und sechs Monaten, sieben Freiheitsstrafen von einem Jahr, eine\n\nFreiheitsstrafe von zehn Monaten und eine Freiheitsstrafe von neun Monaten)\n\naus, daß sich der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten\n\nauf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\n\nMonaten ausgewirkt hat.\n\n2. Die Anordnung des Berufsverbots hält der rechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand. Nach den Feststellungen gelang es dem als Fahrlehrer angestell-\n\nten Angeklagten durch Vorspiegelung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willig-\n\nkeit, von fünf Fahrschülern sowie einem ehemaligen Fahrschüler Bargeldbe-\n\nträge zwischen 2.500 DM und 4.000 DM zu erhalten, die er entgegen seiner\n\njeweils schriftlichen Zusage bis heute nicht zurückbezahlte.\n\nDas Landgericht hat den Maßregelausspruch darauf gestützt, daß der\n\nAngeklagte die Betrugstaten unter \"Mißbrauch seines Berufes als Fahrschul-\n\nlehrer begangen\" sowie dabei \"seine Vertrauensstellung als Fahrschullehrer\n\nausgenutzt und noch jungen Menschen erheblichen finanziellen Schaden ...\n\nzugefügt\" habe.\n\nDiese Begründung ist nicht geeignet, das verhängte Berufsverbot zu\n\ntragen. Ein Mißbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne von § 70 StGB liegt\n\nnur dann vor, wenn der Täter unter bewußter Mißachtung der ihm gerade durch\n\nseinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt,\n\num einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt\n\nein bloß äußerer Zusammenhang in dem Sinne, daß der Beruf des Täters le-\n\ndiglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen, nicht. Die strafbare Hand-\n\nlung muß vielmehr Ausfluß der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein\n\nund einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr., z. B.\n\nBGHSt 22, 144; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 1, 2, 6, 7). Daran\n\nfehlt es hier. Aus den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten kann nicht auf\n\nden erforderlichen \"berufstypischen\" Zusammenhang geschlossen werden.\n\nWenn auch der Angeklagte als Fahrschullehrer seiner Opfer tätig war, haben\n\ndie Betrugstaten doch nur einen äußeren Bezug zu dieser Tätigkeit. Der Ange-\n\nklagte hat weder seinen Beruf als solchen mißbraucht noch spezielle Berufs-\n\npflichten verletzt, sondern Gelegenheiten, die ihm seine Tätigkeit bot, zur Be-\n\ngehung von Betrugsstraftaten ausgenutzt. Die Unzuverlässigkeit des Ange-\n\nklagten gerade in seinem Beruf oder ein Anlaß, die Allgemeinheit vor den mit\n\nder weiteren Berufsausübung des Angeklagten drohenden Gefahren zu schüt-\n\nzen, werden durch die Taten nicht erkennbar. Die Maßregel ist demgemäß auf-\n\nzuheben. Sie fällt weg; der Senat entscheidet insoweit selbst in der Sache, da\n\nunter den gegebenen Umständen ausgeschlossen erscheint, daß in neuer\n\nVerhandlung weitere Feststellungen, die das Berufsverbot rechtfertigen wür-\n\nden, getroffen werden könnten.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-\n\nklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473\n\nAbs. 4 StPO).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Richter am Bundesgerichtshof Becker und Richter am Bundes-\n\n gerichtshof Hubert sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung \n\n gehindert.\n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_188-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-06/3-str-188-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_188-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_188-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-06/3-str-188-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_188-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:23.849882+00:00"}}