{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_185-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-02-12","aktenzeichen":"3 StR 185/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 255 a 1. Macht ein Zeuge nachträglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch, darf die Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren rich- terlichen Vernehmung nach § 255 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 252 StPO nicht zu Beweiszwecken vorgeführt werden, obgleich auf das weniger zuverlässi- ge Beweismittel der Vernehmung des Richters zurückgegriffen werden kann. 2. Die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO scheidet aus, wenn der Beschuldigte gem. § 168 c Abs. 3 StPO bei der er- mittlungsrichterlichen Vernehmung ausgeschlossen war und daher keine Gelegenheit zur Mitwirkung hatte. Dies gilt auch dann, wenn sein Verteidiger an dieser Vernehmung teilgenommen hat. 3. Sind die Voraussetzungen des § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO erfüllt, kann der Zeuge durch nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts die Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Ver- nehmung nicht verhindern (nicht entscheidungstragend).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 185/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n15. Januar 2004, in der Sitzung am 12. Februar 2004, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten Bekim B. ,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 26. November 2002 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge zu Freiheitsstrafen von zehn Jahren (Bekim B. ) beziehungsweise\n\nsieben Jahren (Mehrije B. ) verurteilt. Mit ihren Revisionen machen die\n\nAngeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend. Die\n\nRechtsmittel haben mit einer von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrens-\n\nrüge Erfolg.\n\nZu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, daß die Strafkammer die\n\nVideoaufzeichnung einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung ihres gemein-\n\nsamen Sohnes Mirsad vorgeführt und bei der Urteilsfindung verwertet hat.\n\nI.\n\nDen Rügen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAm Morgen des 22. April 2002 verstarb Ceylan B. , die dreijährige\n\nTochter der Angeklagten, an den Folgen von Mißhandlungen, die ihr - nach\n\nden Feststellungen des Landgerichts - die Angeklagten in der vorangegange-\n\nnen Nacht zugefügt hatten. Da deren Sohn Mirsad B. als Tatzeuge in Be-\n\ntracht kam, beantragte die Staatsanwaltschaft für den knapp fünfjährigen Mir-\n\nsad die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis \"Ent-\n\nscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts (und) Erteilung\n\nder Aussagegenehmigung nach § 52 StPO\". Mit Beschluß vom 24. April 2002\n\nbestellte das Amtsgericht das Jugendamt zum Ergänzungspfleger, das seiner-\n\nseits mit der Wahrnehmung der Pflegschaft eine Mitarbeiterin beauftragte. Die-\n\nse erklärte am 26. April 2002 schriftlich gegenüber dem Polizeipräsidium, daß\n\nim Strafverfahren gegen die Angeklagten auf die Ausübung des Zeugnisver-\n\nweigerungsrechts gemäß § 52 StPO verzichtet und die Zustimmung zur Ver-\n\nnehmung erteilt werde.\n\nDer Ermittlungsrichter bestimmte daraufhin Termin zur Vernehmung Mir-\n\nsads, verständigte hiervon die Verteidiger der Angeklagten und schloß diese\n\nselbst gemäß § 168 c Abs. 3 StPO von der Anwesenheit bei der Vernehmung\n\nmit der Begründung aus, es sei zu befürchten, daß das Kind in Gegenwart der\n\nAngeklagten nicht die Wahrheit sagen werde. Am 29. April 2002 wurde Mirsad\n\nin Gegenwart des Verteidigers der Angeklagten Mehrije B. als Zeuge ver-\n\nnommen, nachdem ihn der Ermittlungsrichter zu Beginn der Vernehmung über\n\nsein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte. Mirsad beantwortete die Frage,\n\nob er die Belehrung verstanden habe, mit einem Kopfnicken und war zur Aus-\n\nsage bereit. Er gab an, die Angeklagten hätten seine Schwester Ceylan und\n\nihn mißhandelt, wobei der Angeklagte Ceylan mit einem Gürtel geschlagen ha-\n\nbe. Die Vernehmung wurde zeitgleich von zwei Kameras aus verschiedenen\n\nPerspektiven aufgenommen und auf Videobänder aufgezeichnet.\n\nIm Hauptverhandlungstermin vom 24. September 2002 gab die Mitar-\n\nbeiterin des Jugendamtes in Wahrnehmung der Ergänzungspflegschaft folgen-\n\nde Erklärung ab: \"Ich bin befugt, insoweit die elterliche Gewalt auszuüben, daß\n\nich auch über das Zeugnisverweigerungsrecht von Mirsad B. entscheiden\n\nkann. Mirsad B. macht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.\n\nEr ist das Kind der Angeklagten und soll mit den Eltern nicht konfrontiert wer-\n\nden.\" Die Strafkammer sah daraufhin von der zunächst beabsichtigten Ladung\n\nMirsads ab. Statt dessen wurde am 14. Oktober 2002 der Ermittlungsrichter\n\nüber das Ergebnis der richterlichen Vernehmung vom 29. April 2002 als Zeuge\n\ngehört; in seiner Gegenwart wurde eine der beiden Videoaufzeichnungen der\n\nVernehmung \"in Augenschein genommen\". Nach den Urteilsgründen hat das\n\nLandgericht seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten ganz wesent-\n\nlich auf den Inhalt dieser Videoaufzeichnung gestützt.\n\nII.\n\nDie zulässigen Rügen sind begründet.\n\nUnter welchen Voraussetzungen die gemäß § 250 StPO grundsätzlich\n\ngebotene persönliche Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung\n\ndurch das Vorführen der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren Vernehmung\n\ndieses Zeugen ersetzt werden kann, bestimmt sich nach der durch das Zeu-\n\ngenschutzgesetz in die Strafprozeßordnung eingefügten Bestimmung des\n\n§ 255 a StPO. Danach durften die Angaben, die Mirsad B. bei seiner Ver-\n\nnehmung durch den Ermittlungsrichter gemacht hatte, nicht durch Vorführung\n\nder Videoaufzeichnung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht und\n\nverwertet werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Verwertung der Videoauf-\n\nzeichnung - auch soweit als Rechtsgrundlage § 255 a Abs. 2 StPO in Betracht\n\nkommt - bereits deshalb unzulässig war, weil sie nicht durch förmlichen Ge-\n\nrichtsbeschluß angeordnet wurde. Insofern wird zwar - anders als bei Anwen-\n\ndung des § 255 a Abs. 1 StPO, die nach der entsprechend anzuwendenden\n\nVorschrift des § 251 Abs. 4 StPO einen mit Gründen versehener Gerichtsbe-\n\nschluß voraussetzt - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung das Erfor-\n\ndernis eines Gerichtsbeschlusses unterschiedlich beurteilt (bejahend Diemer in\n\nKK 5. Aufl. § 255 a Rdn. 14; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.\n\n§ 255 a Rdn. 17; ablehnend Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 255 a Rdn. 11).\n\nDie Streitfrage bedarf hier indes keiner vertieften Erörterung. Ein entsprechen-\n\nder Rechtsfehler wäre jedenfalls nicht gerügt.\n\n1. Einer Vorführung der Videoaufzeichnung nach § 255 a Abs. 1 StPO\n\nstand das entsprechend anzuwendende Verlesungs- und Verwertungsverbot\n\ndes § 252 StPO entgegen.\n\na) Die Voraussetzungen des § 252 StPO liegen vor. Als Sohn der Ange-\n\nklagten war Mirsad B. gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung\n\ndes Zeugnisses berechtigt. Er hat zwar nicht - wie § 252 StPO dies seinem\n\nWortlaut nach voraussetzt - in der Hauptverhandlung sein Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht geltend gemacht; indes hat das zur Entscheidung über die erforder-\n\nliche Zustimmung zur Vernehmung (§ 52 Abs. 2 StPO) berufene Jugendamt\n\ndurch seine mit der Wahrnehmung der Ergänzungspflegschaft beauftragte Mit-\n\narbeiterin die Zustimmung versagt. Dies steht dem Gebrauchmachen des\n\nZeugnisverweigerungsrechts durch den minderjährigen Zeugen mit der Folge\n\ngleich, daß Mirsad in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden durfte\n\n(§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO) und eine Niederschrift über seine frühere Verneh-\n\nmung nicht hätte verlesen werden dürfen.\n\nb) Eine Verwertung der Aussage Mirsads bei der ermittlungsrichterlichen\n\nVernehmung durch Vorführung der Videoaufzeichnung war - entgegen der\n\nAuffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht mit Blick auf die in der Ent-\n\nscheidung BGHSt 45, 203 entwickelten Grundsätze zulässig. Nach diesem Ur-\n\nteil ist allerdings der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch ma-\n\nchende Zeuge nicht gehindert, nach ordnungsgemäßer Belehrung die Verwer-\n\ntung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage zu ge-\n\nstatten. Ob dem gefolgt werden könnte, kann der Senat erneut offenlassen\n\n(zweifelnd schon Senat NStZ 2003, 498). Ferner kann dahinstehen, ob die Ent-\n\nscheidung BGHSt 45, 203 bei Gestattung eine Verwertung der früheren Aus-\n\nsage gegen die ausdrückliche Regelung des § 252 StPO auch durch Verlesung\n\nund damit im Falle des § 255 a Abs. 1 StPO durch Vorführung der Videoauf-\n\nzeichnung oder nur durch Anhörung der nichtrichterlichen Vernehmungsperson\n\nfür zulässig erklärt hat. Denn der Verwertung der Videoaufzeichnung steht un-\n\nter dem Gesichtspunkt der Gestattung entscheidend entgegen, daß - worauf\n\ndie Revisionen zutreffend hinweisen - eine wirksame Gestattung nur dann an-\n\ngenommen werden könnte, wenn sich (auch) Mirsad mit der Verwertung seiner\n\nfrüheren Aussage einverstanden erklärt hätte. Der gesetzliche Vertreter eines\n\nim Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO verstandesunreifen Zeugen entscheidet\n\nnicht an dessen Stelle über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts,\n\nwas mit der höchstpersönlichen Natur dieses Rechts unvereinbar wäre; er hat\n\nvielmehr lediglich darüber zu befinden, ob er einer Vernehmung des Zeugen\n\nzustimmt oder nicht (BGHSt 21, 303, 305 f.; 23, 221, 222). Der kindliche Zeuge\n\nsoll damit vor einer Aussagebereitschaft geschützt werden, deren mögliche\n\nFolgen er vielleicht nicht erkennen oder beurteilen kann (BGHSt 19, 85, 86; 23,\n\n221, 222). Dem Zustimmungserfordernis kommt daher eine ausschließlich ne-\n\ngative Bedeutung zu: Versagt der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung, darf\n\ndas Kind auch dann nicht vernommen werden, wenn es zur Aussage bereit wä-\n\nre; stimmt der gesetzliche Vertreter einer Vernehmung zu, kann das Kind den-\n\nnoch das Zeugnis rechtswirksam verweigern (BGHSt 23, 221, 222).\n\nDiese für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts entwickelten\n\nGrundsätze müßten - falls der Entscheidung BGHSt 45, 203 zu folgen wäre -\n\nfür die Gestattung der Verwertung früherer Aussagen in gleicher Weise gelten.\n\nMirsad ist aber nicht befragt worden, ob er mit einer Vorführung und Verwer-\n\ntung des Videos einverstanden war oder nicht. Eine Vorführung der Videoauf-\n\nzeichnung nach § 255 a Abs. 1 StPO kam deshalb nicht in Betracht.\n\nc) Es ist nicht zu verkennen, daß sich die Regelung des § 255 a Abs. 1\n\nStPO, soweit sie für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugen-\n\nvernehmung nicht nur die §§ 251, 253 und § 255 StPO, sondern auch § 252\n\nStPO als anwendbar erklärt, für Fälle, in denen die Aufzeichnung einer richter-\n\nlichen Vernehmung betroffen ist, nicht stimmig in die bestehende Rechtslage\n\neinfügt. Danach kann zwar bei Zeugnisverweigerung gemäß § 52 StPO in der\n\nHauptverhandlung - entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des § 252\n\nStPO - das Protokoll einer früheren Zeugenvernehmung, auch das einer rich-\n\nterlichen Vernehmung, nicht verlesen werden. Auch kann die frühere Aussage\n\ngrundsätzlich nicht durch Vernehmung der Verhörsperson in die Hauptver-\n\nhandlung eingeführt werden. Eine Ausnahme gilt indes für den Fall einer frühe-\n\nren richterlichen Vernehmung. Nach ständiger Rechtsprechung hindert § 252\n\nStPO nicht, über den Inhalt einer Aussage, die ein Zeuge bei einer richterli-\n\nchen Vernehmung nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Zeugnisver-\n\nweigerungsrecht gemacht hat, durch Vernehmung des Richters Beweis zu er-\n\nheben, wenn der Zeuge sich in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverwei-\n\ngerungsrecht beruft (BGHSt 2, 99; 21, 218; 36, 384; 46, 189, 195).\n\naa) Diese Einschränkung des aus § 252 StPO abzuleitenden umfassen-\n\nden Verwertungsverbots wird mit dem Unterschied begründet, den das Straf-\n\nverfahrensrecht zwischen richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen\n\nmacht. In älteren Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof in erster Li-\n\nnie darauf berufen, daß der Richter - anders als der vernehmende Polizeibe-\n\namte oder Staatsanwalt - verpflichtet sei, Zeugen auf ihr Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht hinzuweisen (BGHSt 2, 99, 106). Seit Inkrafttreten des § 163 a\n\nAbs. 5 StPO, der auch für Vernehmungen durch die Polizei und die Staatsan-\n\nwaltschaft eine Belehrung der Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht\n\nvorschreibt, sieht die Rechtsprechung das tragende Argument für die unter-\n\nschiedliche Behandlung richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmungen\n\ndarin, \n\ndaß \n\ndas \n\nGesetz\n\n- wie aus § 251 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu entnehmen ist - richterlichen Ver-\n\nnehmungen ganz allgemein höheres Vertrauen entgegenbringt (BGHSt 21,\n\n218, 219; 36, 385, 386).\n\nDieser Beschränkung der Reichweite des sich aus § 252 StPO ergeben-\n\nden Verwertungsverbots durch die Rechtsprechung ist zwar vielfach entgegen-\n\ngehalten worden, daß sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die vorrangig\n\ndem Zeugenschutz diene, nicht in Einklang zu bringen sei. Indes kann dieser\n\nEinwand nicht überzeugen. Auch mit Blick auf den Konflikt des zeugnisverwei-\n\ngerungsberechtigten Zeugen zwischen einerseits der Wahrheitspflicht und an-\n\ndererseits dem Interesse, den Angehörigen nicht zu belasten, läßt sich die Zu-\n\nlässigkeit der Vernehmung des Richters über die frühere Aussage des Zeugen\n\nerklären. Sie rechtfertigt sich auch dadurch, daß dem Zeugen wegen der für\n\nihn erkennbaren und regelmäßig von ihm empfundenen erhöhten Bedeutung\n\nder richterlichen Vernehmung für das Strafverfahren nach der Belehrung durch\n\nden Richter deutlicher als bei einer polizeilichen Vernehmung vor Augen steht,\n\ndaß er sich zwar aus dem ihn treffenden Interessenwiderstreit durch Ge-\n\nbrauchmachen von dem Zeugnisverweigerungsrecht befreien, aber, falls er\n\naussagt, diese Angaben vor einem Richter nicht ohne weiteres wieder beseiti-\n\ngen kann.\n\nbb) Vor diesem Hintergrund ist die in § 255 a Abs. 1 i. V. m. § 252 StPO\n\ngetroffene Regelung wenig verständlich, soweit sie auch die Vorführung der\n\nVideoaufzeichnung einer richterlichen Vernehmung untersagt. Während das\n\nschriftliche Protokoll die Aussage des Zeugen in der Regel nicht wörtlich wie-\n\ndergibt, vermittelt die Videoaufzeichnung die frühere Aussage des Zeugen\n\n- einschließlich der nonverbalen Vernehmungsinhalte und der erfolgten Inter-\n\naktionen - in allen Einzelheiten sehr viel genauer, als der auf der Grundlage\n\nseiner Erinnerung aussagende Richter es könnte. Ihre Unverwertbarkeit in den\n\nFällen des § 252 StPO führt deshalb zu dem mit Blick auf die Qualität der Wie-\n\ndergabe der früheren Aussage schwer verständlichen Ergebnis, daß die Ver-\n\nwertung des qualitativ höherwertigen Beweismittels untersagt, der Rückgriff auf\n\nein weniger zuverlässiges aber gestattet ist. Der darin liegende Wertungswi-\n\nderspruch vergrößert sich noch, wenn zur Unterstützung des Gedächtnisses\n\ndes Richters als Vorhalt nicht nur die Vernehmungsniederschrift verlesen (vgl.\n\nBGHSt 11, 338, 341; 21, 149, 150), sondern auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung\n\nder früheren Vernehmung vorgespielt werden darf, - was in konsequenter\n\nÜbertragung dieser Rechtsprechung naheliegt - (vgl. Meyer-Goßner, StPO\n\n46. Aufl. § 255 a Rdn. 3), jedoch nicht unbestritten ist (kritisch hierzu Rieß\n\nStraFo 1999, 1, 3).\n\ncc) Angesichts dieser Widersprüche könnte es naheliegen, den in\n\n§ 255 a Abs. 1 StPO enthaltenen Verweis auf § 252 StPO einschränkend dahin\n\nauszulegen, daß die Vorführung von Videoaufzeichnungen richterlicher Ver-\n\nnehmungen stets zulässig ist, wenn der Richter über den Inhalt der früheren\n\nAussage als Zeuge vernommen werden darf. Im Ergebnis scheidet eine solche\n\nAuslegung des § 255 a Abs. 1 StPO jedoch aus. Zwar finden sich in den Ge-\n\nsetzesmaterialien zum Zeugenschutzgesetz keine Anhaltspunkte dafür, daß\n\nder Gesetzgeber der ihm bekannten Rechtsprechung, nach der bei nachträgli-\n\ncher Zeugnisverweigerung eine Vernehmung des Richters über den Inhalt der\n\nfrüheren Aussage zulässig ist, die Grundlage entziehen wollte. Einer restrikti-\n\nven Auslegung des § 255 a Abs. 1 StPO steht aber der eindeutige Gesetzes-\n\nwortlaut entgegen: Der Gesetzgeber hat die Vorführung einer Bild-Ton-\n\nAufzeichnung bewußt den strafprozessualen Vorschriften unterworfen, die sich\n\nauf die Verlesung der Niederschrift über eine Zeugenvernehmung beziehen\n\n(BTDrucks. 13/7165 S. 11). Macht ein Zeuge nachträglich von seinem Zeug-\n\nnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf deshalb die Videoaufzeichnung seiner\n\nfrüheren richterlichen Vernehmung ebensowenig vorgeführt werden, wie eine\n\nVerlesung der Vernehmungsniederschrift in Betracht käme; in diesem Fall kann\n\nnur auf das weniger zuverlässige Beweismittel einer Vernehmung des Richters\n\nals Zeuge zurückgegriffen werden.\n\nEine Korrektur dieses mit Blick auf die Qualität der Beweismittel wider-\n\nsprüchlichen Ergebnisses muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Zur\n\nPrüfung, ob die aufgezeigten Unstimmigkeiten um den Preis einer nachhaltigen\n\nVerschlechterung der Beweissituation in einer Vielzahl von Verfahren dadurch\n\nausgeräumt werden muß, daß die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Ver-\n\nnehmung der richterlichen Verhörsperson aufgegeben wird, besteht im gege-\n\nbenen Fall kein Anlaß. Der Senat würde indes auch dazu neigen, an der bishe-\n\nrigen Rechtsprechung festzuhalten, gegen die sich der Gesetzgeber nicht aus-\n\ngesprochen hat, und damit die Systemunstimmigkeit hinzunehmen.\n\n2. Auf § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO, der es unter weitergehender Durch-\n\nbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes in Verfahren wegen bestimmter\n\nStraftaten gestattet, die persönliche Vernehmung eines noch nicht 16 Jahre\n\nalten Zeugen durch das Abspielen der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren\n\nrichterlichen Vernehmung zu ersetzen, ließ sich die Vorführung der Videoauf-\n\nzeichnung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht stützen.\n\na) Die Anwendung der Vorschrift scheitert allerdings nicht bereits daran,\n\ndaß der den Angeklagten zur Last gelegte Straftatbestand der Körperverlet-\n\nzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) im Deliktskatalog des § 255 a Abs. 2 Satz 1\n\nStPO nicht ausdrücklich genannt wird. Diese Aufzählung ist zwar abschlie-\n\nßend; eine Videovorführung nach § 255 a Abs. 2 StPO wird aber nicht dadurch\n\nausgeschlossen, daß sich der Anklagevorwurf auch auf eine andere, tatein-\n\nheitlich begangene, in diesem Katalog nicht enthaltene Straftat erstreckt\n\n(BTDrucks. 13/4983 S. 8; Schlüchter in SK-StPO 19. Lfg. § 255 a Rdn. 11;\n\nGollwitzer \n\nin\n\nLöwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 255 a Rdn. 10 f.; Diemer in KK 5. Aufl.\n\n§ 255 a Rdn. 8; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 255 a Rdn. 8). Andernfalls\n\nverfehlte die Regelung ihren Zweck, in Verfahren wegen bestimmter, das Kin-\n\ndeswohl schwer beeinträchtigender Straftaten junge Zeugen vor den zusätzli-\n\nchen psychischen Belastungen oder gar Schädigungen durch eine erneute\n\nVernehmung in der Hauptverhandlung zu schützen (BTDrucks. 13/4983 S. 5;\n\nDiemer in KK 5. Aufl. § 255 a Rdn. 7; Meyer-Goßner aaO). Aus demselben\n\nGrund muß die Vorführung einer Videoaufzeichnung nach dieser Vorschrift\n\nauch dann möglich sein, wenn eine tatbestandlich verwirklichte Katalogtat im\n\nWege der Gesetzeskonkurrenz durch das angeklagte Delikt verdrängt wird.\n\nDas war hier der Fall: Der den Beschwerdeführern zur Last gelegte Tatbestand\n\nder Körperverletzung mit Todesfolge schließt stets den im Katalog des § 255 a\n\nAbs. 2 StPO aufgeführten Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) mit\n\nein (BGHSt 8, 54).\n\nb) Der Verwertung der Videoaufzeichnung gemäß § 255 a Abs. 2 Satz 1\n\nStPO steht aber die einschränkende Voraussetzung des letzten Halbsatzes\n\ndieser Vorschrift entgegen. Die Beschwerdeführer hatten keine Gelegenheit\n\ngehabt, an der auf Videoband aufgezeichneten ermittlungsrichterlichen Ver-\n\nnehmung Mirsads mitzuwirken, da sie gemäß § 168 c Abs. 3 StPO von der An-\n\nwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen worden waren.\n\nDie von § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzte Gelegenheit zur Mit-\n\nwirkung umfaßt neben dem Recht auf Anwesenheit bei der Vernehmung insbe-\n\nsondere die Befugnis, dem Zeugen Fragen zu stellen (vgl. Art. 6 Abs. 3 Buchst.\n\nd MRK) und Vorhalte zu machen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n25. Aufl. § 255 a Rdn. 12; Diemer in KK 5. Aufl. § 255 a Rdn. 10). Zwar hatten\n\nhier die Verteidiger der Angeklagten in dem beschriebenen Sinn die Gelegen-\n\nheit, an der ermittlungsrichterlichen Vernehmung Mirsads mitzuwirken. Dage-\n\ngen war den Angeklagten selbst, nachdem der Ermittlungsrichter sie gemäß\n\n§ 168 c StPO von der Vernehmung ausgeschlossen hatte, diese Möglichkeit\n\nverschlossen. Damit waren die Voraussetzungen einer Vorführung nach\n\n§ 255 a Abs. 2 StPO nicht gegeben. Der vollständige Ausschluß eines Ange-\n\nklagten gemäß § 168 c Abs. 3 StPO - bzw. ein Absehen von der Benachrichti-\n\ngung vom Vernehmungstermin nach § 168 c Abs. 5 StPO - entzieht einer spä-\n\nteren Vorführung der Videoaufzeichnung in der Hauptverhandlung gemäß\n\n§ 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO stets die Grundlage, ohne daß es darauf ankäme,\n\nob der Ausschluß im konkreten Fall rechtlich zulässig war oder nicht (ebenso\n\nGollwitzer aaO; Wache in KK 5. Aufl. § 168 e Rdn. 7; Meyer-Goßner aaO\n\n§ 255 a Rdn. 8 a; Julius in HK-StPO 4. Aufl. § 255 a Rdn. 9).\n\nIn der Literatur wird zwar abweichend auch die Auffassung vertreten,\n\ndaß der zulässige Ausschluß des Beschuldigten von der Vernehmung nach\n\n§ 168 c Abs. 3 StPO durch die Teilnahme seines - gegebenenfalls zu bestel-\n\nlenden - Verteidigers kompensiert werden könne (Diemer in KK 5. Aufl. § 255 a\n\nRdn. 10; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 4. Aufl. Rdn. 1328 l; Pfeiffer, StPO\n\n4. Aufl. § 255 a Rdn. 3). Eine Auslegung des § 255 a Abs. 2 Satz 1 letzter\n\nHalbs. StPO dahin, daß die Mitwirkungsmöglichkeit nur nach Maßgabe der von\n\n§ 168 c StPO getroffenen, auch einschränkenden Regelungen gewährleistet\n\ngewesen sein mußte, ist indes schon mit dem eindeutigen Wortlaut des Geset-\n\nzes nicht in Einklang zu bringen. Danach setzt § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO\n\n- abweichend von der zwischen Verteidigung und Angeklagten differenzieren-\n\nden Regelung des § 168 c StPO - eine kumulative Mitwirkungsmöglichkeit des\n\nAngeklagten und seines Verteidigers voraus; von einer Gelegenheit zur Mitwir-\n\nkung des Angeklagten kann aber nicht ausgegangen werden, wenn er - wie im\n\ngegebenen Fall - von der Anwesenheit bei der Vernehmung ausgeschlossen\n\nist. Eine andere Auslegung des § 255 a Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. StPO wi-\n\nderspräche auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, der den Anwendungs-\n\nbereich der Vorschrift bewußt auf Bild-Ton-Aufzeichnungen richterlicher Zeu-\n\ngenvernehmungen beschränkt hat, weil nur bei diesen (gemäß § 168 c Abs. 2\n\nStPO) dem Beschuldigten die Anwesenheit gestattet ist (vgl. BTDrucks.\n\n13/4983 S. 8; Schlüchter in SK-StPO 19. Lfg. § 255 a Rdn. 13). Eine § 168 c\n\nAbs. 3 StPO berücksichtigende, restriktive Auslegung von § 255 a Abs. 2\n\nSatz 1 letzter Halbs. StPO wäre schließlich auch mit Blick auf die schutzwürdi-\n\ngen Interessen des Angeklagten an einer effektiven Wahrnehmung seiner\n\nVerteidigung nicht in Einklang zu bringen. Gerade da § 255 a Abs. 2 Satz 1\n\nStPO in weitergehender Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zum\n\nSchutze junger Zeugen eine Ersetzung ihrer Vernehmung und damit gleichsam\n\ndie Vorverlagerung eines Teiles der Hauptverhandlung aus ihr heraus in das\n\nErmittlungsverfahren zuläßt, muß sichergestellt sein, daß dem Zeugen schon\n\nbei dieser Vernehmung Fragen gestellt werden können, die etwaige Schwä-\n\nchen seiner Aussage verdeutlichen oder ihren Beweiswert erschüttern. Dazu ist\n\nder Verteidiger, der in dieser Phase des Ermittlungsverfahrens regelmäßig\n\nnoch keine Akteneinsicht hatte, im allgemeinen aber nur in der Lage, wenn\n\ngleichzeitig auch der Angeklagte bei der Vernehmung anwesend ist. Nicht er-\n\nforderlich ist, daß Angeklagter und Verteidiger sich dabei im gleichen Raum\n\nwie der Zeuge aufhalten; es genügt zur Wahrung der Mitwirkungsbefugnisse\n\nvielmehr, daß die Vernehmung gemäß § 168 e StPO zeitgleich in Bild und Ton\n\nin einen anderen Raum übertragen wird, von dem aus die Anwesenheitsbe-\n\nrechtigten durch Vermittlung des Richters Fragen an den Zeugen richten kön-\n\nnen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 255 a Rdn. 12; Meyer-\n\nGoßner, StPO 46. Aufl. § 255 a Rdn. 8 a).\n\nc) Da die Vorführung der Videoaufnahme nach § 255 a Abs. 2 Satz 1\n\nStPO schon mangels Mitwirkungsmöglichkeit des Angeklagten unzulässig war,\n\nkann offenbleiben, ob ihr - wie die Revisionen meinen - auch entgegenstand,\n\ndaß die Mitarbeiterin des Jugendamtes die erforderliche Zustimmung zur Ver-\n\nnehmung Mirsad B. s nicht erteilt hatte (§ 252 i. V. m. § 52 Abs. 2 StPO;\n\ns. oben 1.). Der Senat neigt allerdings der Auffassung zu, daß dies nicht der\n\nFall gewesen wäre (aA Gollwitzer aaO § 255 a Rdn. 20; Diemer in KK 5. Aufl.\n\n§ 255 a Rdn. 11; Meyer-Goßner aaO § 255 a Rdn. 8):\n\n§ 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO nimmt im Unterschied zu Absatz 1 dieser\n\nVorschrift auf § 252 StPO nicht Bezug. Zwar wurde in einem frühen Stadium\n\ndes Gesetzgebungsverfahrens, das zu dem nunmehr geltenden § 255 a StPO\n\nführte und in welchem zunächst eine dem heutigen § 255 a Abs. 2 StPO ver-\n\ngleichbare Regelung als neuer § 250 Abs. 2 StPO vorgesehen war, die Auffas-\n\nsung vertreten, daß § 252 StPO im Hinblick auf die beabsichtigte Neuregelung\n\nkeiner Änderung bedürfe, da es sich von selbst verstehe, daß in den Fällen der\n\nUnzulässigkeit einer Protokollverlesung auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung einer\n\nfrüheren richterlichen Vernehmung nicht abgespielt werden dürfe (vgl. den Ge-\n\nsetzentwurf des Bundesrates zur Änderung der StPO vom 19. Juli 1996, BT-\n\nDrucks. 13/4983 S. 8). Diese Überlegungen betrafen indes noch eine Geset-\n\nzeskonzeption, die mit der schließlich Gesetz gewordenen Regelung des\n\n§ 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vergleichbar war. Diese ist maßgeblich von\n\ndem Bestreben bestimmt, in der Hauptverhandlung die Verwertbarkeit von Vi-\n\ndeoaufzeichnungen früherer richterlicher Vernehmungen junger Zeugen zu er-\n\nleichtern, um solche Zeugen soweit wie möglich vor den mit wiederholten Ver-\n\nnehmungen verbundenen Belastungen zu bewahren. Die mehrmalige persönli-\n\nche Vernehmung solcher Zeugen sollte deshalb zur Ausnahme gemacht wer-\n\nden (vgl. jetzt § 255 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Um dieses Ziel zu erreichen, hat\n\nder Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren Regelungen geschaf-\n\nfen, die im Ergebnis dazu führten, daß ein Teil der Hauptverhandlung, nämlich\n\ndie persönliche Vernehmung des jungen Zeugen, in das Ermittlungsverfahren\n\nvorverlagert wurde. Dies hat er verfahrensrechtlich dadurch sichergestellt, daß\n\ner dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die nicht einschränkbare Gele-\n\ngenheit der Mitwirkung an der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des Zeu-\n\ngen garantierte, um damit die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung in der\n\nHauptverhandlung zu gewährleisten. Gerade diese Garantie der Gelegenheit\n\nzur Mitwirkung des Beschuldigten und seines Verteidigers an der richterlichen\n\nVernehmung war in dem zitierten vorangegangenen Entwurf eines neuen § 250\n\nAbs. 2 StPO nicht vorgesehen.\n\nHandelt es sich aber bei der aufgezeichneten ermittlungsrichterlichen\n\nZeugenvernehmung um einen vorverlagerten Teil der Hauptverhandlung, kann\n\nder Zeuge seine hierbei gemachte Aussage und damit auch die gefertigte Auf-\n\nzeichnung durch eine nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungs-\n\nrechts ebensowenig unverwertbar machen, wie es ihm möglich wäre, bei\n\nmehrfacher Vernehmung in der Hauptverhandlung durch nachträgliche Zeug-\n\nnisverweigerung seine Angaben, die er an einem früheren Hauptverhand-\n\nlungstag gemacht hatte, der Verwertung durch das Gericht zu entziehen. Er ist\n\ndaher auch nicht zu befragen, ob er nachträglich von seinem Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht Gebrauch macht oder nicht. Gleiches müßte im übrigen auch gel-\n\nten, wenn der Zeuge sich erstmals bei einer Nachvernehmung gemäß § 255 a\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.\n\n3. Auf der unzulässigen Vorführung und Verwertung der Videoaufzeich-\n\nnung beruht das angefochtene Urteil, weil die Strafkammer ihre Überzeugung\n\nvon der Täterschaft der Angeklagten maßgeblich auf die vorgespielte Video-\n\naufnahme gestützt hat. Das Beruhen kann nicht mit der Erwägung ausge-\n\nschlossen werden, daß die Strafkammer den Inhalt der früheren Aussage Mir-\n\nsad B. s in zulässiger Weise auch durch die Vernehmung des Ermittlungs-\n\nrichters zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat; denn auf das\n\nZeugnis des Ermittlungsrichters, das allein Grundlage der Beweiswürdigung\n\nsein könnte, nimmt das Urteil an keiner Stelle Bezug.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Hubert\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 255 a\n\n1. Macht ein Zeuge nachträglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach\n\n§ 52 StPO Gebrauch, darf die Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren rich-\n\nterlichen Vernehmung nach § 255 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 252 StPO nicht\n\nzu Beweiszwecken vorgeführt werden, obgleich auf das weniger zuverlässi-\n\nge Beweismittel der Vernehmung des Richters zurückgegriffen werden kann.\n\n2. Die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO\n\nscheidet aus, wenn der Beschuldigte gem. § 168 c Abs. 3 StPO bei der er-\n\nmittlungsrichterlichen Vernehmung ausgeschlossen war und daher keine\n\nGelegenheit zur Mitwirkung hatte. Dies gilt auch dann, wenn sein Verteidiger\n\nan dieser Vernehmung teilgenommen hat.\n\n3. Sind die Voraussetzungen des § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO erfüllt, kann der\n\nZeuge durch nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts\n\ndie Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Ver-\n\nnehmung nicht verhindern (nicht entscheidungstragend).\n\nBGH, Urt. vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03 - LG Duisburg","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/3-str-185-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255a","ref_norm":"255a","n":30},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":15},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168e","ref_norm":"168e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/3-str-185-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:18:13.878658+00:00"}}