{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_183-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-06-17","aktenzeichen":"3 StR 183/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB § 46 Abs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 1. Die Verpflichtung des Tatrichters, im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfah- rensverzögerung das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BVerfG NStZ 1997, 591, BGH NJW 1999, 1198), gilt nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern für alle Einzelstrafen. 2. Die Reduzierung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe darf nicht in Form eines \"doppelten Rabattes\" durchgeführt werden. 3. In den Urteilsgründen empfiehlt es sich, sowohl für die Einzelstrafen wie auch für die Gesamtstrafe jeweils die an sich verwirkte und die nach Durchführung der Kompensation schließlich verhängte Höhe konkret anzugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 183/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer und des Generalbundesanwalts - zu II. auf dessen Antrag - am\n\n17. Juni 2003 gemäß §§ 206 a, 260 Abs. 3, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 13. Dezember 2002\n\nwird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit dieser Angeklagte in\n\nden Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verurteilt wor-\n\nden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten\n\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten der Staatskasse zur Last,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch\n\naufgehoben, soweit es ihn betrifft, jedoch bleiben die\n\nFeststellungen aufrechterhalten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten\n\nStrafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleiben-\n\nden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen \"gewerbsmäßiger\n\nHehlerei in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, davon in einem Fall gemein-\n\nschaftlich handelnd, sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit\n\nBetrug und Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in zwei Fällen gemein-\n\nschaftlich handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Mona-\n\nten verurteilt\". Den Angeklagten S. hat es \"wegen gewerbsmäßiger\n\nHehlerei in einem Fall, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Be-\n\ntrug in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd, sowie wegen\n\ngemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Betrug und Ur-\n\nkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund vier Monaten verurteilt\". Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die\n\nVerletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte S. beanstandet dar-\n\nüber hinaus das Verfahren. Sein Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung\n\ndes Verfahrens. In dem danach verbleibenden Umfang haben beide Revisionen\n\nteilweise Erfolg.\n\n1. a) In den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe, die lediglich den Ange-\n\nklagten S. betreffen, hat der Senat das Verfahren wegen Verjährung\n\neingestellt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"In den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren einzustellen.\n\nDie vom Landgericht getroffene Postpendenzfeststellung benachteiligt den An-\n\ngeklagten unangemessen, weil die von ihm möglicherweise begangenen Dieb-\n\nstähle, die im Falle ihres Erwiesenseins einer Verurteilung wegen gewerbsmä-\n\nßiger Hehlerei entgegenstünden, wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden\n\nkönnen. Der Zweifelssatz gebietet es deshalb, den Angeklagten so zu stellen,\n\nals habe er diese Diebstähle begangen. Im Einzelnen:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der\n\nUrteilsgründe jeweils entweder einen Wohnwagen entwendet oder er hat ihn\n\nvon einem unbekannten Vortäter erworben, wobei er gewerbsmäßig handelte.\n\nDie Diebstahlstaten wurden am 21./22. Juni (Fall 1) bzw. am 21./22. September\n\n1993 (Fall 2) begangen. Auch bei Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Sin-\n\nne des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist für diese Taten fünf\n\nJahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Sie war in beiden Fällen vor der ersten\n\nUnterbrechungshandlung, nämlich dem richterlichen Durchsuchungsbeschluß\n\nvom 7. Oktober 1998 (vgl. SA Bd. III Bl. 376), abgelaufen. Entsprechendes gilt\n\nfür das - jedenfalls vor dem 1. Juli 1993 begangene - Vergehen des Betrugs im\n\nSinne des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, das im Fall II 1 der Urteilsgründe\n\nmit dem Vergehen der gewerbsmäßigen Hehlerei tateinheitlich zusammentrifft.\n\nBei dieser Sachlage konnte der Angeklagte nicht im Wege der Postpen-\n\ndenzfeststellung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei schuldig gesprochen wer-\n\nden. Zwar ist in Ansehung dieses mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren be-\n\ndrohten Vergehens Strafverfolgungsverjährung nicht eingetreten. Eine Ahndung\n\nunter diesem rechtlichen Gesichtspunkt würde aber gegen den Zweifelsgrund-\n\nsatz verstoßen, weil sie den Angeklagten schlechter stellte, als seien die Dieb-\n\nstähle zweifelsfrei erwiesen. Wäre das Landgericht nämlich zu der Überzeu-\n\ngung gelangt, der Angeklagte habe die Diebstähle als Mittäter begangen, so\n\nkönnten die Taten weder unter dem Blickwinkel des Diebstahls noch unter dem\n\nder gewerbsmäßigen Hehlerei verfolgt werden: Der Bestrafung wegen Dieb-\n\nstahls stünde Strafverfolgungsverjährung entgegen, Hehlerei läge nicht vor, weil\n\nder Täter des Diebstahls den Tatbestand dieser Straftat nicht erfüllen kann. Da\n\ndie Hehlerei in diesem Fall nicht als mitabgegoltene Nachtat des Diebstahls zu\n\nbewerten wäre (vgl. BGHSt 7, 134 [138ff.]), bedarf die Frage, ob die Nichtver-\n\nfolgbarkeit der Vortat auch im Falle der Verjährung zum Wiederaufleben der\n\nStrafbarkeit der Nachtat führt (vgl. BGH JZ 1993, 475 mit ablehnender Anmer-\n\nkung Stree, vgl. auch BGH GA 1971, 83), keiner Erörterung. Die Postpendenz-\n\nfeststellung führt vorliegend zu einer Bestrafung, die bei der sicheren Feststel-\n\nlung der Täterschaft an der Vortat ausgeschlossen wäre und benachteiligt damit\n\nden Angeklagten. Der im Schuldprinzip wurzelnde Zweifelssatz gebietet es\n\ndeshalb, von einer solchen Feststellung abzusehen und den Angeklagten so zu\n\nstellen, als sei er Täter des Diebstahls gewesen (zur Anwendung des Zweifels-\n\nsatzes in Postpendenzfällen, vgl. BGH bei Holtz MDR 1991, 482ff.; siehe auch\n\nStree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. § 259 Rdn. 54). Das Verfahren ist\n\nsomit wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung einzustellen. Dass ein\n\nneuer Tatrichter eine täterschaftliche Mitwirkung des Angeklagten an den Vor-\n\ntaten sicher verneinen könnte, dürfte wegen des engen zeitlichen Zusammen-\n\nhangs zwischen den Diebstählen und den jeweils nachfolgenden Erwerbs-\n\nhandlungen des Angeklagten auszuschließen sein.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nb) Auch in den übrigen Fällen, in denen der Angeklagte S. ver-\n\nurteilt worden ist, hält der Schuldspruch der Nachprüfung nicht stand, weil die\n\nFrage der Mittäterschaft unzureichend geprüft worden ist. Das Landgericht hat\n\nin den Fällen II 3, 4 und 12 der Urteilsgründe die Annahme von Mittäterschaft\n\nlediglich auf die nicht näher belegte, formelhafte Aussage gestützt, die Ange-\n\nklagten seien \"aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses arbeitsteilig und\n\ndamit gemeinschaftlich\" (UA S. 45) vorgegangen. Dies reicht unter den gege-\n\nbenen Umständen nicht aus. Zum Fall II 6 der Urteilsgründe fehlt eine Begrün-\n\ndung zur Annahme von Täterschaft völlig. Andererseits hat die Strafkammer\n\nfestgestellt, daß in diesen vier verbleibenden Fällen S. \"namens und\n\nauf Rechnung\" des Mitangeklagten K. handelte, der allein den Verkaufserlös\n\nvon insgesamt 51.500 DM für sich vereinnahmte und dem Angeklagten\n\nS. lediglich eine \"Provision\" von insgesamt 800 DM für seine Mithilfe\n\nüberließ (UA S. 21). Dies korrespondiert damit, daß nach den übereinstimmen-\n\nden Einlassungen der Angeklagten, die insoweit nicht für widerlegt erachtet\n\nworden sind, S. für K. nur \"gelegentlich\" bei der Abwicklung der\n\nFormalitäten eingeschaltet worden war, wenn K. nicht ausreichend Zeit hatte\n\n(UA S. 24, 25). Bei dieser Sachlage konnte auf die Abgrenzung von Täterschaft\n\nund Beihilfe nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl.\n\nTröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 25 Rdn. 6 m. w. N.) nicht verzichtet werden.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird hierbei auch Gelegenheit haben, die\n\nFrage der Gewerbsmäßigkeit im Hinblick auf die relativ geringen erzielten Pro-\n\nvisionen und die nur \"gelegentliche\" Einschaltung neu zu prüfen.\n\n2. Der Strafausspruch ist bei beiden Angeklagten rechtsfehlerhaft. Das\n\nLandgericht hat festgestellt, daß das gerichtliche Verfahren für einen Zeitraum\n\nvon einem Jahr und acht Monaten nicht gefördert worden ist (UA S. 49). Zum\n\nAusgleich dieses Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat es bei beiden\n\nAngeklagten die Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sieben Monaten,\n\nbzw. zwei Jahren und acht Monaten um jeweils vier Monate ermäßigt, die Ein-\n\nzelstrafen aber unverändert gelassen. Dies wird den rechtlichen Erfordernissen\n\nnicht gerecht.\n\na) Nach der auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl.\n\nBVerfG NStZ 1997, 591) zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (vgl. BGH NJW 1999, 1198; BGHSt 45, 308, 309) ist nicht nur die\n\nVerletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festzustellen, sondern\n\nauch das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstandes näher zu bestim-\n\nmen. Das letztgenannte Erfordernis bezieht sich dabei auf alle Strafen, die von\n\ndem Verstoß betroffen sind. Handelt es sich dabei um mehrere Einzelstrafen,\n\ndie nach § 54 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden,\n\nmuß die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht nur bei der letztlich in\n\ndie Urteilsformel aufzunehmenden Gesamtstrafe, sondern bei allen betroffenen\n\nEinzelstrafen berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ 2002, 589).\n\nDie Reduzierung nur der Gesamtstrafe genügt nicht, weil auch die ver-\n\nhängten Einzelstrafen nachteilige Wirkungen für den Verurteilten entfalten kön-\n\nnen. Zum einen ist es möglich, daß Gesamtstrafen nachträglich entfallen und\n\ndie Einzelstrafen in anderweitig gebildete Gesamtstrafen einbezogen werden\n\noder gar isoliert stehen bleiben und einer Strafvollstreckung zugeführt werden\n\nkönnen. Zum anderen gibt es innerhalb und außerhalb des Strafrechts Rechts-\n\nfolgen, die an die Höhe einer Einzelstrafe anknüpfen (z. B. formelle Vorausset-\n\nzungen einer Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\nb) Das Erfordernis, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowohl\n\nbei den Einzelstrafen wie bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, darf indes-\n\nsen nicht dahin verstanden werden, daß die gebotene Ermäßigung im Sinne\n\neines \"doppelten Rabattes\" zweifach gewährt wird. Es ist deshalb verfehlt,\n\nwenn der Tatrichter - wie zunehmend zu beobachten - ausgehend von den be-\n\nreits reduzierten Einzelstrafen, also durch Erhöhung der schon ermäßigten\n\nEinsatzstrafe - eine fiktive Gesamtstrafe bildet, die er dann zur Kompensation\n\nder Verletzung des Beschleunigungsgebots durch Vornahme eines bezifferten\n\nAbschlags nochmals ermäßigt. Es genügt vielmehr, wenn die entsprechend\n\nermäßigte Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Verfahrensverstoßes im\n\nHinblick auf das Gewicht der weiteren Straftaten, wie es in den ermäßigten Ein-\n\nzelstrafen zum Ausdruck kommt, erhöht wird.\n\nAndererseits versteht es sich, daß sich die gebotene Kompensation nicht\n\nauf die Einzelstrafen beschränken darf, vielmehr auch in der Gesamtstrafe zum\n\nAusdruck kommen muß: Denn im Regelfall ist es nur diese, die den Angeklag-\n\nten unmittelbar und spürbar trifft. Dementsprechend würde es als Kompensati-\n\non für eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende Verfahrensverzögerung nicht\n\nausreichen, wenn der Tatrichter aus den ermäßigten Einzelstrafen durch Erhö-\n\nhung der reduzierten Einsatzstrafe die Gesamtstrafe bildet, auf die er auch oh-\n\nne die Ermäßigung der Einzelstrafen erkannt hätte. Das Urteil darf keinen\n\nZweifel offen lassen, daß die Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfah-\n\nrensverzögerung auch zu einer spürbaren Ermäßigung der Gesamtstrafe ge-\n\nführt hat.\n\nc) Für die Darstellung in den Urteilsgründen folgt daraus zwar nicht zwin-\n\ngend, daß die fiktive (ohne den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ver-\n\nhängte) Gesamtstrafe gesondert ausgewiesen werden muß. Je nach den Um-\n\nständen (etwa bei geringer Zahl von Einzelstrafen und insbesondere bei einer\n\nerheblichen Ermäßigung der Einsatzstrafe) mag sich im Einzelfall von selbst\n\nergeben, daß der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch durch eine\n\nausreichende Reduzierung der Gesamtstrafe Rechnung getragen wurde.\n\nGleichwohl wird es sich für den Tatrichter - nicht zuletzt im Hinblick auf eine\n\nverfassungsrechtliche Überprüfung - in aller Regel empfehlen, sowohl bei den\n\nEinzelstrafen wie auch bei der Gesamtstrafe die Strafhöhe vor und nach Be-\n\nrücksichtigung der Verfahrensverzögerung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MRK kon-\n\nkret anzugeben und damit jeden Zweifel über das Ob und das Maß der Redu-\n\nzierung auszuräumen.\n\nd) Im übrigen gibt das Vorgehen der Strafkammer bei der Berücksichti-\n\ngung der Ermäßigung der Einzelstrafen Anlaß zu dem Hinweis, daß nach der\n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Bestimmung des Ma-\n\nßes der Kompensation eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist, die\n\nsich an den gesamten Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat, zu denen\n\ninsbesondere auch die Schwere des Tatvorwurfs gehört (vgl. Beschluß vom\n\n5. Februar 2003 - 2 BvR 327, 328, 1473/02). Damit erscheint es nicht ohne\n\nweiteres vereinbar, daß die Strafkammer die Strafen bei gleichem Ausmaß der\n\nVerfahrensverzögerung für beide Angeklagte trotz erheblich unterschiedlicher\n\nTatschwere, wie sie auch in den verhängten Gesamtstrafen von vier Jahren und\n\ndrei Monaten (beim Angeklagten K. ) und zwei Jahren und vier Monaten Frei-\n\nheitsstrafe (beim Angeklagten S. ) zum Ausdruck gekommen ist, ohne\n\nnähere Begründung in jeweils gleicher Höhe (nämlich um jeweils vier Monate)\n\nermäßigt hat. Dies hat zur Folge, daß sich die Reduzierung bei dem Angeklag-\n\nten K. verhältnismäßig geringer als bei dem Angeklagten S. ausge-\n\nwirkt hat.\n\n3. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils, bei der auch der\n\nSchriftsatz des Verteidigers des Angeklagten K. vom 13. Juni 2003 vorgele-\n\ngen hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat\n\nhat daher die von den Rechtsfehlern nicht betroffenen Feststellungen zum äu-\n\nßeren und inneren Sachverhalt sowie zum Strafausspruch aufrechterhalten, die\n\nsomit nicht mehr neu getroffen werden müssen. Sowohl die Abgrenzung von\n\nMittäterschaft und Beihilfe wie auch die Annahme von Gewerbsmäßigkeit bei\n\ndem Angeklagten S. , ferner die Festsetzung neuer Einzel- und Ge-\n\nsamtstrafen bei beiden Angeklagten betreffen lediglich eine tatrichterlich vorzu-\n\nnehmende Bewertung der bisher - rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen.\n\nDies hindert indes den neuen Tatrichter nicht, ergänzende neue Feststellungen\n\nzu treffen; diese dürfen allerdings mit den bisherigen nicht in Widerspruch ste-\n\nhen. Vielmehr müssen die bisherigen, bindenden Feststellungen mit etwaigen\n\nneuen, ergänzenden Tatsachen ein widerspruchsfreies Ganzes ergeben, so als\n\nseien beide in einer einheitlichen Hauptverhandlung getroffen und in einem ein-\n\nheitlichen Urteil niedergelegt worden.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nStGB § 46 Abs. 2;\n\nMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1\n\n1. Die Verpflichtung des Tatrichters, im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfah-\n\nrensverzögerung das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der\n\nan sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und\n\nkonkret zu bestimmen (BVerfG NStZ 1997, 591, BGH NJW 1999, 1198), gilt\n\nnicht nur für die Gesamtstrafe, sondern für alle Einzelstrafen.\n\n2. Die Reduzierung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe darf nicht in Form\n\neines \"doppelten Rabattes\" durchgeführt werden.\n\n3. In den Urteilsgründen empfiehlt es sich, sowohl für die Einzelstrafen wie auch\n\nfür die Gesamtstrafe jeweils die an sich verwirkte und die nach Durchführung\n\nder Kompensation schließlich verhängte Höhe konkret anzugeben.\n\nBGH, Beschluß vom 17. Juni 2003 - 3 StR 183/03 - LG Kiel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_183-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-17/3-str-183-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_183-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_183-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-17/3-str-183-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_183-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:40.625005+00:00"}}