{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_180-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"3 StR 180/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 180/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nDuisburg vom 16. Dezember 2002 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2003\n\nausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen ge-\n\nrichtete, auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1\n\nStPO unzulässig. Denn sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345\n\nAbs. 2 StPO, wonach eine Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger\n\nunterzeichneten Schrift erfolgen muss, die dieser grundsätzlich selbst zu ver-\n\nfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Dabei darf kein Zweifel\n\nbestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der\n\nSchrift übernommen hat (BGH NStZ-RR 2002, 309 m.w.N.).\n\nSolche Zweifel ergeben sich hier aus der Formulierung in der Revisi-\n\nonsbegründungsschrift, es werde 'auftragsgemäß' die Verletzung materiellen\n\nRechts gerügt, und der sich daran anschließenden - in indirekter Rede erfolg-\n\nten - Wiedergabe der vom Angeklagten stammenden Ausführungen, mit denen\n\ner die Strafzumessung beanstandet. Dies deutet darauf hin, dass der Verteidi-\n\nger sich von dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift distanziert, zumal da\n\ner keine eigenen Ausführungen hinzugefügt hat. Die Revisionsbegründung ist\n\ndaher trotz Unterzeichnung durch den Verteidiger unwirksam.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nIm übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/3-str-180-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/3-str-180-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:11.789390+00:00"}}