{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_177-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-06-17","aktenzeichen":"3 StR 177/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 177/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n17. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 4. Februar 2003 aufgehoben, jedoch werden\n\ndie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur\n\nSchuldfähigkeit aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung\n\nin Tateinheit mit versuchtem erpresserischem Menschenraub, mit gefährlicher\n\nKörperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Ein-\n\nbeziehung von drei Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Ange-\n\nklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nNach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte in den Besitz eines\n\nFahrzeugs bringen. Sein Plan sah vor, an geeigneter Stelle zu warten, bis ein\n\nPkw-Fahrer ein Fahrzeug aufgeschlossen hatte, diese Person sodann unter\n\nVorhalt eines Messers in seine Gewalt zu bringen, sich des Pkw und der Per-\n\nson zu bemächtigen und mit dem Pkw fort zu fahren. Weiter sollte das Opfer\n\nnach dem Vorhaben des Angeklagten gefesselt und an einsamer Stelle ausge-\n\nsetzt werden, um ein rasches Herbeiholen von Hilfe zu verhindern.\n\nHierzu lauerte der Angeklagte auf einem Krankenhausparkplatz einem\n\ngeeigneten Opfer auf. Als die 20jährige Schwesternschülerin K. sich in ihr\n\ndort abgestelltes Fahrzeug gesetzt und den Zündschlüssel ins Schloß gesteckt\n\nhatte, riß der Angeklagte die Fahrertür auf und drängte sie auf den Beifahrer-\n\nsitz. Sodann zwang er sein Opfer unter Vorhalt des Messers, den Kopf nach\n\nvorne zwischen die Knie zu beugen. Angesichts der Drohungen mit dem Mes-\n\nser verharrte sie in dieser Stellung, während der Angeklagte mit dem Pkw zu\n\neinem Feldweg in einem Moorgebiet fuhr. Obgleich er sein Messer zwischen-\n\nzeitlich verloren hatte, kam die Geschädigte seinen Aufforderungen angesichts\n\nder erlebten Drohungen nach und ließ sich mit einem mitgeführten Klebeband\n\nfesseln. Spätestens jetzt faßte er den Entschluß, mit ihr den Geschlechtsver-\n\nkehr auszuführen. Als er versuchte, der vor ihm liegenden Zeugin die Beine\n\nauseinanderzudrücken, wehrte sich diese. In dem Handgemenge gelang es\n\ndem Opfer zu fliehen.\n\nI. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Vor-\n\naussetzungen eines (versuchten) erpresserischen Menschenraubs sind nicht\n\ndargetan. Das Landgericht hat den Tatbestand eines versuchten erpresseri-\n\nschen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB ohne jede nähere Subsumti-\n\non pauschal bejaht, wobei zunächst unklar bleibt, welche der beiden rechtlich\n\nunterschiedlich ausgestalteten Tatbestandsalternativen des § 239 a Abs. 1\n\nStGB (Sichbemächtigen in Erpressungsabsicht - jedenfalls insofern hätte im\n\nübrigen die Annahme eines vollendeten Delikts nahegelegen - oder Ausnutzen\n\neiner Bemächtigungslage zu einer Erpressung) es als versucht angesehen hat.\n\nFür beide Alternativen sind indes die rechtlichen Voraussetzungen dem festge-\n\nstellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.\n\n1. Nach § 239 a Abs. 1 Alt. 1 StGB (Sichbemächtigen in Erpressungsab-\n\nsicht) muß der Täter zugleich mit dem Entführen oder Sichbemächtigen die\n\nAbsicht haben, die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung aus-\n\nzunutzen. Dabei ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten Teil-\n\nakt des Entführens oder Sichbemächtigens und dem zweiten Teilakt der ange-\n\nstrebten Erpressung erforderlich (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGH NStZ 2002,\n\n31; BGH, Urt. vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02). Nach den Feststellungen hat\n\nder Angeklagte das Opfer entführt, um es an einsamer Stelle gefesselt auszu-\n\nsetzen und so an der Herbeiholung rascher Hilfe zu hindern. Da er bereits zu\n\nBeginn der Entführungshandlung den erstrebten Besitz am Pkw erlangt hatte,\n\nbleibt unklar, worin die Strafkammer die beabsichtigte Erpressung gesehen hat,\n\ninsbesondere zu welcher Vermögensverfügung das Opfer dann noch gezwun-\n\ngen werden sollte.\n\n2. Für die weitere Alternative des § 253 Abs. 1 StGB (Ausnutzen einer\n\nBemächtigungssituation zu einer Erpressung) fehlt es an jeglichem Anhalt.\n\nII. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs insge-\n\nsamt, da es sich bei dem abgeurteilten Geschehen um eine Tat handelt und\n\ndas Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß die übrigen festgestell-\n\nten Straftatbestände in Tateinheit verwirklicht worden sind. Eine Umstellung\n\ndes Schuldspruchs auf die verbleibenden Delikte durch das Revisionsgericht\n\nkann nicht erfolgen, weil nach Sachlage eine Verurteilung wegen Geiselnahme\n\nnach § 239 b StGB in Betracht kommt (vgl. Abschnitt III.).\n\nDagegen können die für sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\n\nzum äußeren Sachverhalt und zur Frage der Schuldfähigkeit bestehen bleiben.\n\nDer Senat kann ausschließen, daß anderweitige Feststellungen des neuen Tat-\n\nrichters zu den vom Angeklagten verfolgten Absichten eine andere Beurteilung\n\nseiner Schuldfähigkeit bedingen könnten. Der neue Tatrichter ist nicht gehin-\n\ndert, ergänzende, dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu tref-\n\nfen.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:\n\n1. Der neue Tatrichter wird zunächst neu zu prüfen haben, welche Ab-\n\nsichten der Angeklagte bei der \"Kaperung\" des Pkw und der Entführung der\n\nGeschädigten hatte. Dabei wird er die auffälligen Parallelen zu dem Tatge-\n\nschehen, das dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. Februar 1995\n\nzugrunde liegt, ebenso zu bedenken haben wie das Fehlen einer nachvollzieh-\n\nbaren Erklärung dafür, wozu der Angeklagte das Fahrzeug verwenden wollte.\n\nSollte er hierbei zur Überzeugung kommen, daß der Angeklagte von\n\nvornherein sexuelle Absichten verfolgte und daß in dem Vorhalten des Messers\n\neine konkludente Drohung mit Erstechen zu sehen ist, kommt eine Verurteilung\n\nwegen Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 Alt. 1 StGB in Betracht (Sichbemäch-\n\ntigen in der Absicht, zu sexuellen Handlungen zu nötigen, vgl. BGHSt 40, 350).\n\n2. Sollte dagegen wiederum festgestellt werden, daß der Angeklagte zu-\n\nnächst keine sexuellen Absichten hatte, sondern lediglich den Pkw besitzen\n\nwollte, wird die zweite Alternative des § 239 b Abs. 1 StGB zu prüfen sein\n\n(Ausnutzen einer Bemächtigungslage zur Nötigung zu sexuellen Handlungen,\n\nvgl. BGH NStZ 2002, 317).\n\nIn diesem Fall wird ferner nach den Kriterien der Rechtsprechung zu\n\nprüfen sein, ob er das Fahrzeug lediglich unbefugt gebrauchen oder es sich\n\nzueignen wollte (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 242 Rdn. 38 ff.).\n\nBei der ersten Möglichkeit käme besonders schwere räuberische Erpressung\n\nnach §§ 253, 255, 250 Abs. 3 Nr. 1 StGB und bei der zweiten besonders\n\nschwerer Raub nach § 250 Abs. 3 Nr. 1 StGB in Betracht.\n\n3. Bei der Aburteilung der versuchten Vergewaltigung wird zu berück-\n\nsichtigen sein, daß der Angeklagte nach den Feststellungen ein mitgeführtes\n\nKlebeband zur Fesselung verwendet hat, um der Geschädigten einen Wider-\n\nstand unmöglich zu machen. Dies erfüllt die Voraussetzungen einer versuchten\n\nschweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2, § 22 StGB (Verwenden\n\neines Mittels zur Verhinderung des Widerstandes, vgl. BGHR StGB § 177\n\nAbs. 3 Nr. 2 Werkzeug 1).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-17/3-str-177-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-17/3-str-177-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:25:58.967004+00:00"}}