{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_172-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"3 StR 172/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 172/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 11. Februar 2003 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die\n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wen-\n\ndet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An-\n\ngeklagten.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit\n\ndas Landgericht davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung\n\ndes Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Im übrigen ist\n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nInsoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenn\ndie Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 6). Ein\nErmessensspielraum ist dem Tatrichter dabei nicht eingeräumt. Nach\nden Feststellungen zu dem Alkoholmißbrauch durch den Angeklagten\n(UA S. 12) und der jetzt abgeurteilten, unter erheblichem Alkoholein-\nfluss begangenen Tat, drängte sich diese Prüfung auf. Üblicherweise\nkonsumierte der Angeklagte bis zu einer Flasche Weinbrand,\ndaneben - über den Tag verteilt - sechs bis sieben Flaschen Bier und\nbis zu fünf bis sechs Tabletten Diazepam täglich. Die vorliegende Tat\nbeging er nach dem Konsum von Bier, Diazepam und sechs Gläsern\nWeinbrand, wobei er erheblich unter Alkoholeinwirkung stand (UA\nS. 12). Unter diesen Umständen bestehen genügend Anhaltspunkte\nfür eine Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB. Den\nUrteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass bei dem Angeklagten\nkeine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (BVerfG\n91, 1). Deshalb war eine Auseinandersetzung mit der Frage der Un-\nterbringung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB\n\nbedarf daher neuer Verhandlung unter Beachtung von § 246 a StPO.\n\nDer Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbrin-\n\ngung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_172-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/3-str-172-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_172-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_172-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/3-str-172-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_172-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:23:39.123921+00:00"}}