{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_153-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"3 StR 153/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur II. 2. der Gründe StGB § 13 Abs. 1 Die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten endet, wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensge- meinschaft nicht wieder herzustellen.","text_plain":"Nachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nVeröffentlichung:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nnur II. 2. der Gründe\n\n_____________________________________\n\nStGB § 13 Abs. 1\n\nDie strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten endet, wenn sich ein Ehegatte\n\nvom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensge-\n\nmeinschaft nicht wieder herzustellen.\n\nBGH, Urt. vom 24. Juli 2003 - 3 StR 153/03 - LG Oldenburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 153/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n24. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schwerer Brandstiftung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger der Angeklagten S. ,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 27. Juni 2002 wird verworfen.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten S. wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zur Körperver-\n\nletzung durch Unterlassen verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der\n\nAngeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten S. wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-\n\nwaltschaft und die den Angeklagten dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schwerer Brandstif-\n\ntung unter Einbeziehung früherer Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von\n\nvier Jahren und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung frü-\n\nherer Strafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten verur-\n\nteilt; es hat die Angeklagte S. wegen schwerer Brandstiftung und wegen\n\ndurch Unterlassen begangener Beihilfe zur Körperverletzung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Von dem Vorwurf\n\ndes gemeinschaftlich versuchten Mordes in zwei Fällen hat das Landgericht die\n\nAngeklagten freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Die Revision\n\nder Angeklagten S. rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und erhebt\n\nmateriellrechtliche Beanstandungen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\n\nbleibt ohne, das der Angeklagten hat nur teilweisen Erfolg.\n\nZu den Verurteilungen hat das Landgericht festgestellt: Am Abend des\n\n1. Juni 1996 drangen beide Angeklagte in das vom geschiedenen ersten Ehe-\n\nmann der Angeklagten S. , J. , bewohnte, in fremdem Eigentum ste-\n\nhende Haus in O. ein. In Abwesenheit des geschiedenen ersten Ehe-\n\nmanns legten der Angeklagte M. im Schlafzimmer und die Angeklagte\n\nS. im Bodenraum einen Brand, der das Haus vollständig zerstörte und\n\neinen Gebäudeschaden von mindestens 300.000 DM verursachte. Am 25. Ja-\n\nnuar 2001 würgte der Angeklagte M. den Ehemann der Angeklagten, Wil-\n\nhelm S. , bis an die Grenze der Bewußtlosigkeit und schlug ihm mit der\n\nFaust in den Magen. Er war über sein Opfer verärgert, weil dieses ihn wegen\n\neines Diebstahls bei der Polizei angezeigt hatte. Die Angeklagte S. hatte\n\nkurz vor der Tat von dem Vorhaben des Angeklagten M. Kenntnis erlangt,\n\nunterließ es aber, ihren Ehemann, von dem sie sich etwa vier Wochen zuvor\n\ngetrennt hatte, vor dem Angriff zu warnen. Auch unternahm sie keinerlei Be-\n\nmühungen, den Angeklagten M. von seiner Tat abzuhalten.\n\nÜber den Gegenstand der Verurteilung hinaus war beiden Angeklagten\n\nin der Anklage zur Last gelegt worden, zweimal versucht zu haben, Wilhelm\n\nS. heimtückisch zu töten. Sie sollen im Januar 1998 dem Opfer einen\n\nGrog zu trinken gegeben haben, in den sie ein zuvor von dem Angeklagten\n\nM. beim Tierarzt Dr. H. entwendetes Mittel zur Tötung von Tieren\n\n(\"T 61\") gemischt hatten. Wilhelm S. soll mit dem Bemerken, der Grog sei\n\nsalzig, das Getränk sofort wieder ausgespuckt und den Rest in die Güllegrube\n\ngeschüttet haben. Im Jahr 2000 soll die Angeklagte S. ihrem Mann Ecsta-\n\nsy-Tabletten, die der Angeklagte M. zuvor besorgt hatte, verabreicht haben.\n\nAnstelle des von beiden Angeklagten erstrebten Todes soll es beim Opfer nur\n\nzu Kreislaufproblemen gekommen sein. Obwohl der Angeklagte M. diese\n\nTatvorwürfe in der Hauptverhandlung einräumte, hat sich das Landgericht von\n\neinem solchen Geschehensablauf nicht überzeugen können und nicht auszu-\n\nschließen vermocht, daß zwischen den Angeklagten nur unverbindliche Ge-\n\nspräche über solche Tatmöglichkeiten geführt worden waren.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft und Revision der Angeklagten S. \n\n , soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung wendet\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe die Angeklagten auf-\n\ngrund einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung vom Vorwurf des zweifach\n\nversuchten Mordes freigesprochen. Dabei hebt sie im wesentlichen darauf ab,\n\ndaß das Landgericht das Geständnis des Angeklagten M. insoweit nicht als\n\nausreichend angesehen hatte, während es für die Verurteilung der Angeklag-\n\nten wegen schwerer Brandstiftung und Körperverletzung ein Geständnis dieses\n\nAngeklagten hatte ausreichen lassen.\n\nDie Angeklagte S. rügt hingegen, das Landgericht habe sie auf-\n\ngrund einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung wegen schwerer Brandstiftung\n\nverurteilt. Auf die Angaben des Angeklagten M. habe sich das Landgericht\n\nnicht stützen können, da es dessen Angaben zum Vorwurf des zweifach ver-\n\nsuchten Mordes nicht als ausreichend für eine Überführung angesehen hatte.\n\nBeide Revisionen zeigen mit ihren Beanstandungen keinen Rechtsfehler\n\nauf. Wenn der Tatrichter einem Beweismittel zu einem Teil folgt und zu einem\n\nanderen Teil nicht zu folgen vermag, ist er nur zu einer näheren Darlegung der\n\nhierfür maßgeblichen Gründe in der Beweiswürdigung gehalten (st. Rspr., vgl.\n\nz. B. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, widersprüchliche 4 und Beweiswür-\n\ndigung 13; BGH NJW 1993, 2451; BGHR StPO § 261 Zeuge 8; BGH, Beschl.\n\nvom 14. Juli 1998 - 4 StR 289/98). Diese Darlegung ist dem Urteil zu entneh-\n\nmen.\n\nVon dem der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung zugrunde lie-\n\ngenden Geschehen hat sich das Landgericht aufgrund der geständigen Anga-\n\nben des Angeklagten M. überzeugt, weil dessen Bekundungen durch weite-\n\nre Beweisergebnisse (die Ausführungen des Brandsachverständigen und die\n\nBekundungen eines Feuerwehrmannes zum Brandverlauf sowie die Aussage\n\neiner Vollzugsbediensteten über das Eingeständnis der Tat durch die Ange-\n\nklagte ihr gegenüber) Bestätigung gefunden haben. Gleiches gilt auch für das\n\nGeständnis des Mitangeklagten M. betreffend die Körperverletzung zum\n\nNachteil des Wilhelm S. .\n\nBezüglich des Vorwurfs des zweifach versuchten Mordes hat das Land-\n\ngericht zuerst die für eine Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten spre-\n\nchenden Umstände (Selbstbelastung; kein nachvollziehbares Motiv für eine\n\nFalschbelastung der Mitangeklagten; Detailreichtum, Konstanz und Wider-\n\nspruchsfreiheit der Aussage; Spontaneität der Aussageergänzungen; Lebens-\n\nbeichte als Aussagemotivation) erörtert. Dem hat es Umstände entgegenge-\n\nstellt, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit wecken konnten (Detailarmut gerade\n\nbei der Schilderung der entscheidenden Handlungsteile; Widerspruch zum\n\nVerhalten bei der Körperverletzung am 25. Januar 2001; Falschaussage des\n\nAngeklagten M. in einem Nebenpunkt). Insoweit enthält die Beweiswürdi-\n\ngung entgegen dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft weder Lücken\n\nnoch Widersprüche.\n\nEs ist auch nicht zu besorgen, daß sich das Landgericht bei dem Frei-\n\nspruch von der rechtsfehlerhaften Annahme hätte leiten lassen, auf ein von\n\nweiteren Beweisergebnissen nicht bestätigtes Geständnis könne eine Verur-\n\nteilung nicht gestützt werden. Anlaß für verbleibende Zweifel der Strafkammer\n\nan der Richtigkeit des Geständnisses war nämlich nicht nur die Tatsache, daß\n\ndas vermeintliche Opfer sich an die geschilderten Tatumstände nicht zu erin-\n\nnern vermochte; vielmehr standen einzelne Beweisergebnisse dem Geständnis\n\ndes Angeklagten M. direkt entgegen: So fand die erste Einschläferung eines\n\nTieres auf dem Hof der S. s mit dem Mittel \"T 61\" nach den Bekundungen\n\ndes Tierarztes Ende März 1998, also erst nach dem angeblichen Mordversuch,\n\nstatt. Auch konnte der Tierarzt nicht bestätigen, daß das Mittel bei ihm entwen-\n\ndet worden war. Zudem haben die Ermittlungen zum Geschmack des Giftes\n\nnichts für den - nach Darstellung des Angeklagten M. - von Wilhelm S. \n\nbemerkten starken Salzgeschmack ergeben.\n\nInsgesamt ist das Landgericht der Verpflichtung nachgekommen, in der\n\nBeweiswürdigung näher darzulegen, warum es dem Mitangeklagten M. zu\n\neinem Teil gefolgt ist und ihm zu einem anderen Teil nicht zu folgen vermocht\n\nhat. Es stellt deshalb auch keinen Rechtsfehler dar, wenn die Strafkammer es\n\nnicht für ausgeschlossen erachtet, daß sich die Angeklagten möglicherweise\n\nnur im Gespräch und in im einzelnen nicht feststellbarer Weise mit dem Ge-\n\ndanken an eine Tötung des Wilhelm S. befaßt hatten. Ob auch eine ande-\n\nre, zur Verurteilung der Angeklagten führende Überzeugungsbildung rechts-\n\nfehlerfrei möglich gewesen wäre, ist für die Nachprüfung der vom Landgericht\n\nvorgenommenen Beweiswürdigung im Revisionsverfahren ohne Belang.\n\nII. Revision der Angeklagten S. im übrigen\n\n1. Auf die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die Hinweis-\n\npflicht nach § 265 Abs. 1 StPO verstoßen, kommt es nicht an, da die insoweit\n\nallein betroffene Verurteilung wegen Beihilfe zur Körperverletzung auf die\n\nSachrüge hin aufgehoben werden muß.\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen durch Unterlassen begange-\n\nner Beihilfe zur Körperverletzung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Entgegen den Angriffen der Revision kann dem Urteil entnommen\n\nwerden, daß die Tat des Angeklagten M. zumindest erschwert worden wäre,\n\nwenn die Angeklagte S. sich bemüht hätte, ihn von der Tat abzuhalten,\n\noder wenn sie ihren Ehemann telefonisch gewarnt hätte. Dies ist ausreichend.\n\nEs ist für die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen nicht erforderlich, daß\n\ndie unterlassene Handlung den Taterfolg verhindert hätte (vgl. BGH NJW\n\n1953, 1838 m. w. N.).\n\nb) Die Feststellungen des Landgerichts ergeben jedoch nicht, daß die\n\nAngeklagte, wie es für ihre Verurteilung wegen durch Unterlassen begangener\n\nBeihilfe zur Körperverletzung erforderlich wäre, zum Tätigwerden zugunsten\n\ndes Tatopfers verpflichtet gewesen ist. Nach ihnen ist es vielmehr möglich, daß\n\ndie sich aus der Ehe ergebende Garantenpflicht hier dadurch weggefallen ist,\n\ndaß sich die Angeklagte etwa vier Wochen vor der Tat von ihrem Ehemann\n\ngetrennt und einem anderen Mann zugewandt hat.\n\naa) Hinsichtlich der Garantenpflicht unter Ehegatten ist unstreitig, daß\n\nEhegatten bei bestehender Lebensgemeinschaft einander als Garanten zum\n\nSchutz verpflichtet sind, also jeweils dafür im Sinne des § 13 StGB einzustehen\n\nhaben, daß dem anderen Teil kein Schaden zugefügt wird, der sich als \"Erfolg\"\n\neines Straftatbestands darstellt. Dementsprechend kann nicht zweifelhaft sein,\n\ndaß die Angeklagte - hätte sie sich nicht von ihrem Ehemann getrennt - ver-\n\npflichtet gewesen wäre, ihn vor der drohenden Körperverletzung durch den\n\nMitangeklagten M. zu warnen bzw. zu versuchen, diesen von der beab-\n\nsichtigten Tat abzuhalten.\n\nbb) Unterschiedlich beurteilt wird, worin die Grundlage für die Annahme\n\nder Garantenpflicht zu sehen ist und welche Bedeutung eine Trennung der\n\nEheleute für sie hat.\n\nInsofern wird einerseits vertreten, daß sich die Garantenpflicht der Ehe-\n\ngatten, im Grundsatz ohne Rücksicht auf das tatsächliche Bestehen einer Le-\n\nbensgemeinschaft, aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebe (Jakobs, Strafrecht\n\nAT 2. Aufl. S. 823; Welzel, Strafrecht 11. Aufl. S. 217; Geilen FamRZ 1961,\n\n148). Das tatsächliche Bestehen einer Gemeinschaft sei zwar nicht ohne jede\n\nBedeutung. Ohne sie sei etwa eine Garantenpflicht für andere Rechtsgüter als\n\nLeib, Leben und Freiheit zu verneinen (Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 23\n\naE). Die Einstandspflicht zum Schutze der genannten Rechtsgüter sei aber\n\nschlicht an den Fortbestand der Ehe geknüpft und werde - mit der Folge, daß\n\nder Schuldspruch hier keinen Bedenken begegnete - nicht schon dadurch be-\n\nendet, daß die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft aufgeben und getrennte\n\nWege gehen.\n\nNach anderer Auffassung findet die Garantenpflicht unter Eheleuten ihre\n\nGrundlage nicht in § 1353 BGB. Entscheidend für die Annahme einer Garan-\n\ntenstellung soll vielmehr allein das tatsächliche Bestehen eines gegenseitigen\n\nVertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten im Hinblick\n\nauf den Schutz der bedrohten Rechtsgüter sein (Rudolphi in SK-StGB § 13\n\nRdn. 50 m. w. N.). Fehle es daran, wie z. B. in aller Regel bei tatsächlichem\n\nGetrenntleben der Ehegatten, so stehe das Unterlassen mangels eines Ob-\n\nhutsverhältnisses nicht dem aktiven Bewirken des tatbestandsmäßigen Un-\n\nrechtserfolges gleich. Daran vermöge die sich aus § 1353 BGB ergebende\n\nRechtspflicht zur Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft nichts zu än-\n\ndern. Denn solange der Ehegatte diese Rechtspflicht nicht erfülle, es also an\n\neinem auf der tatsächlichen Lebensgemeinschaft basierenden gegenseitigen\n\nVertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten fehle, solan-\n\nge sei er auch nicht Garant, sondern lediglich verpflichtet, ein garantenpflichti-\n\nges Obhutsverhältnis zu begründen. Diese Pflicht stehe aber - mit der Folge,\n\ndaß die Verurteilung der Angeklagten hier keinen Bestand haben könnte - der\n\nGarantenpflicht nicht gleich (Rudolphi aaO).\n\nDer Bundesgerichtshof hat zu der Frage der strafrechtlichen Garanten-\n\npflicht unter Ehegatten - soweit ersichtlich - noch nicht entscheidungserheblich\n\nStellung genommen. Nach einer Entscheidung des 1. Strafsenats gründet die\n\nVerpflichtung der Ehegatten, sich gegenseitig zum Schutze beizustehen, auf\n\ndie \"enge, vom Treuegebot beherrschte Lebensgemeinschaft\" (BGHSt 2, 150,\n\n153), was in dem Sinne verstanden werden könnte, daß das Bestehen der\n\nGemeinschaft das maßgebliche Kriterium ist. In der weiteren Begründung wird\n\ndann aber auf § 1353 BGB abgestellt und unter Berufung auf diese Norm die\n\n\"Rechtspflicht\" bejaht, \"einander in Lebensgefahr nach Kräften zu schützen\n\nund zu helfen,\" wobei dieser Grundsatz allerdings wieder durch den Zusatz\n\neingeschränkt wird, die Rechtspflicht bestehe \"mindestens so lange, wie kein\n\nTeil das Recht zum Getrenntleben hat und beide Teile ... in Hausgemeinschaft\n\nleben (vgl. RGSt 71, 187, 189)\" (BGHSt 2, 150, 153 f.). Ob das Getrenntleben\n\ndie Garantenstellung entfallen läßt, brauchte in der Entscheidung BGHSt 2,\n\n150 nicht entschieden zu werden, weil die Eheleute in dem zu beurteilenden\n\nSachverhalt noch zusammenlebten. Eine weitere - in dem hier in Rede stehen-\n\nden Zusammenhang gelegentlich zitierte - Entscheidung (BGHSt 6, 322) betrifft\n\nnicht die Frage der wechselseitigen Schutzverpflichtung, sondern die der\n\nRechtspflicht zur Verhinderung von Straftaten des anderen Teils und damit -\n\nebenso wie die Entscheidung des Senats NStE Nr. 3 zu § 13 StGB - andere\n\nFallgestaltungen.\n\ncc) Dem Senat erscheint im Ergebnis eine vermittelnde Betrachtung an-\n\ngezeigt:\n\nIhren Ausgangspunkt muß die Beantwortung der Frage nach den straf-\n\nrechtlichen Schutzpflichten unter Eheleuten bei § 1353 BGB nehmen. Es ist\n\nnicht ersichtlich, warum, wenn Ehegatten nach dieser Norm Verantwortung für-\n\neinander tragen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB), dies im Grundsatz nicht\n\nauch für die strafrechtliche Betrachtung gelten sollte. Dementsprechend kann\n\ndie gegenseitige Beistandspflicht nicht etwa schon mit dem bloßen Auszug ei-\n\nnes Ehegatten aus der Ehewohnung als solchem, also mit der bloßen räumli-\n\nchen Trennung als beendet angesehen werden. Das Fehlen einer häuslichen\n\nGemeinschaft muß - je nach den Umständen - nicht bedeuten, daß die eheliche\n\nLebensgemeinschaft aufgegeben worden \n\nist (Palandt/Brudermüller, BGB\n\n62. Aufl. § 1565 Rdn. 2). Dadurch unterscheidet sich die Ehe von der bloßen,\n\nauf gegenseitige Hilfeleistung angelegten Gemeinschaftsbeziehung, wie sie\n\netwa auch bei einer Wohngemeinschaft gegeben sein mag. Bei letzterer wird\n\ndie strafrechtliche Garantenpflicht im allgemeinen mit dem tatsächlichen Ende\n\nder Beziehung enden.\n\nAndererseits würde es eine nicht zu rechtfertigende Überdehnung der\n\nstrafrechtlichen Beistandspflicht unter Eheleuten bedeuten, wollte man anneh-\n\nmen, daß diese erst mit dem Ende der Ehe, ggf. also erst mit der Rechtskraft\n\ndes Scheidungsurteils endet. Es sind zahlreiche Lebensgestaltungen denkbar,\n\nin denen - ungeachtet des formal fortbestehenden Ehebandes - keiner der bei-\n\nden Ehegatten tatsächlich darauf vertraute oder auch nur Anlaß hätte, darauf\n\nzu vertrauen, der andere Teil würde ihm zum Schutze seiner Rechtsgüter bei-\n\nstehen. Das gilt besonders augenfällig etwa dann, wenn die Ehegatten bereits\n\nseit Jahren getrennt sind, dabei möglicherweise sogar mit anderen Partnern in\n\neiner Lebensgemeinschaft verbunden, wie auch dann, wenn sie - etwa aus rein\n\nwirtschaftlichen Gründen - nach schweren ein- oder beidseitigen Eheverfeh-\n\nlungen oder Zerwürfnissen in demselben Haus oder in derselben Wohnung\n\ngetrennt voneinander leben.\n\nIn solchen Fällen ist die Annahme einer die Strafbarkeit wegen eines\n\nUnterlassungsdelikts begründenden Beistandspflicht unter Ehegatten auch\n\nausgehend davon, daß diese ihre Grundlage in § 1353 BGB hat, keineswegs\n\ngeboten. Denn für die Bestimmung der Grenzen der strafrechtlichen Bei-\n\nstandspflicht dürfen bei diesem Ansatz die gesetzlichen Regelungen, aus de-\n\nnen sich Beschränkungen der Pflicht zu ehelicher Lebensgemeinschaft erge-\n\nben, nicht außer Betracht bleiben. Dementsprechend endet die strafrechtliche\n\nGarantenpflicht unter Eheleuten, wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der\n\nernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wie-\n\nder herzustellen. Das entspricht den Regelungen in § 1353 Abs. 2 und § 1565\n\nAbs. 1 BGB unter Berücksichtigung von § 1566 BGB.\n\nNach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Le-\n\nbensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden\n\nkann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern der Ehe hat nach\n\n§ 1353 Abs. 2 BGB zur Folge, daß die Rechtspflicht zur ehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft nicht mehr besteht. Die danach erforderliche ernsthafte Aufgabe\n\nder ehelichen Lebensgemeinschaft, die auch der strafrechtlichen Beistands-\n\npflicht ihre rechtliche Grundlage entzieht, setzt dabei nicht voraus, daß die\n\nEhegatten ein Jahr lang getrennt leben. Dieser Wertung steht § 1566 Abs. 1\n\nBGB nicht entgegen. Danach wird das Scheitern der Ehe zwar unwiderlegbar\n\nvermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehe-\n\ngatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zu-\n\nstimmt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber nur um eine zwingende Be-\n\nweisregel für das Scheitern der Ehe, die das Gericht von der Feststellung der\n\nZerrüttung entlastet (Palandt/Brudermüller, BGB 62. Aufl. § 1566 Rdn. 1). Sie\n\nschließt die Annahme eines früheren Scheiterns - mit Folgen ggf. auch für die\n\nPrüfung der strafrechtlichen Garantenpflicht - indes nicht aus.\n\nDiese vermittelnde Auffassung, die bereits in der Entscheidung BGHSt 2,\n\n150, 153 f. angelegt ist, dürfte mit der Meinung, nach der die strafrechtliche\n\nGarantenpflicht unter Eheleuten in ihrem Grund und in ihrem Umfang allein aus\n\ndem tatsächlichen Bestehen eines gegenseitigen Vertrauensverhältnis abzu-\n\nleiten ist, im Ergebnis weitgehend übereinstimmen. Wenn Vertreter dieser Mei-\n\nnung etwa ausführen, daß die Garantenpflicht \"in aller Regel bei tatsächlichem\n\nGetrenntleben der Eheleute\" entfallen wird (vgl. etwa Rudolphi in SK-StGB\n\n§ 13 Rd. 50), so sind - wie zu vermuten steht - gerade die Fälle ausgenommen,\n\nin denen sich die Ehegatten getrennt haben, um zu prüfen, ob ihre Beziehung\n\neine Chance hat, während in den Fällen, in denen die Trennung die endgültige\n\nAufhebung der Gemeinschaft bedeuten soll, auch nach Auffassung des Senats\n\neine Garantenpflicht nicht mehr besteht.\n\ndd) Auf der Grundlage dieser Auffassung kann die Verurteilung der Ange-\n\nklagten wegen durch Unterlassen begangener Beihilfe zur Körperverletzung\n\nkeinen Bestand haben. Nach den bisherigen Feststellungen ist es möglich, daß\n\ndem Auszug der Angeklagten S. ein ernsthafter Entschluß, die eheliche\n\nLebensgemeinschaft nicht mehr fortzusetzen, zugrunde gelegen hatte und da-\n\nmit die Garantenpflicht beendet war. Dafür könnte sprechen, daß sich die An-\n\ngeklagte einem anderen Mann zugewandt hatte. Andererseits kann der zum\n\nTatzeitpunkt erst kurze Zeit zurückliegende Auszug aus der Ehewohnung sei-\n\nnen Grund auch darin gehabt haben, daß sich die Angeklagte über die weitere\n\nEntwicklung der Ehe klar werden wollte. Feststellungen, die eine fortbestehen-\n\nde Garantenpflicht begründen, erscheinen insoweit nicht ausgeschlossen. Der\n\nSenat kann die Angeklagte deshalb von diesem Vorwurf nicht freisprechen.\n\n3. Die Einzelstrafe wegen schwerer Brandstiftung wird von der Aufhe-\n\nbung der Verurteilung wegen Beihilfe zur Körperverletzung nicht berührt. So-\n\nweit die Revision im übrigen die Verneinung von § 21 StGB durch die Straf-\n\nkammer sowie die Strafzumessung angreift, ist sie unbegründet im Sinne von\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n4. Der neue Tatrichter wird das Augenmerk auch darauf zu richten ha-\n\nben, ob die Angeklagte S. dem Angeklagten M. bei der Körperverlet-\n\nzung nicht sogar durch positives Tun geholfen hat. Anlaß zu diesem Hinweis\n\ngeben die bisherigen Feststellungen. Das Landgericht hat es für möglich\n\ngehalten, daß die Angeklagte S. in Kenntnis der vom Angeklagten M. \n\nbeabsichtigten Körperverletzung zu diesem gesagt hatte, er solle es \"ordent-\n\nlich\" machen. Es hat aber dahinstehen lassen, ob diese Worte tatsächlich ge-\n\nfallen sind, weil es ihnen für den Nachweis einer von der Angeklagten S. \n\nunternommenen, versuchten Anstiftung des Angeklagten M. zu einem Tö-\n\ntungsdelikt keine entscheidende Bedeutung beimessen wollte. Sollte sich der\n\nneue Tatrichter von einer solchen Äußerung der Angeklagten S. überzeu-\n\ngen, läge eine psychische Beihilfe nahe.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n RiBGH Hubert ist wegen \n\n Becker Urlaubs an der Unterschrift\n\n gehindert.\n VRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf\n\n ist an der Unterzeichnung \n\n des Verhinderungsvermerks\n\n gehindert, da er zwischen-\n zeitlich ebenfalls im Urlaub \n\n ist.\n Winkler","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/3-str-153-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/3-str-153-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:37:08.342959+00:00"}}