{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_137-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-08-07","aktenzeichen":"3 StR 137/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"I. und II. Veröffentlichung: ja StGB §§ 16, 239 a, 253 BGB § 242 1. Überläßt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine Zah- lungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kauf- preiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derar- tige Forderung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Treu und Glauben unvereinbar. Ihm steht daher nach Verbrauch der Drogen durch den Kunden auch kein Anspruch auf Geldersatz zu. Will er die Bezahlung der Betäubungsmittel mit Nötigungsmitteln durchsetzen, erstrebt er demgemäß eine unrechtmäßige Berei- cherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB. 2. Ein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Be- reicherung liegt nicht schon dann vor, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, daß dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozeß durchsetzen könnte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja I. und II.\n\nVeröffentlichung: ja\n___________________________\n\nStGB §§ 16, 239 a, 253\n\nBGB § 242\n\n1. Überläßt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine Zah-\n\nlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kauf-\n\npreiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derar-\n\ntige Forderung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Treu und Glauben\n\nunvereinbar. Ihm steht daher nach Verbrauch der Drogen durch den Kunden auch\n\nkein Anspruch auf Geldersatz zu. Will er die Bezahlung der Betäubungsmittel mit\n\nNötigungsmitteln durchsetzen, erstrebt er demgemäß eine unrechtmäßige Berei-\n\ncherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB.\n\n2. Ein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Be-\n\nreicherung liegt nicht schon dann vor, wenn er sich nach den Anschauungen der\n\neinschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen\n\ndas Opfer fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, daß dieser Anspruch\n\nauch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß\n\nmit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozeß durchsetzen könnte.\n\nBGH, Urt. vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03 - LG Aurich\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n7. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 137/03\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 2.: gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\n zu 3.: Beihilfe zur gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n Becker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Aurich vom 21. Januar 2003 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben\n\na) in vollem Umfang, soweit es die Angeklagten R. und\n\nE. betrifft;\n\nb) bezüglich des Angeklagten T. , soweit dieser wegen\n\ngefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsbe-\n\nraubung und Bedrohung verurteilt wurde, sowie im Strafaus-\n\nspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R. wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Bedrohung, Nötigung, ver-\n\nsuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl und mit Beleidigung zu einer Jugend-\n\nstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten T. we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit\n\nBedrohung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr mit\n\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen den Angeklagten E. hat\n\ndas Landgericht wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und Frei-\n\nheitsberaubung auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erkannt. Mit ihrer\n\nzuungunsten der Angeklagten eingelegten, hinsichtlich des Angeklagten T. \n\nzwar nicht nach dem Revisionsantrag, jedoch nach dem Inhalt der Revisions-\n\nbegründung eindeutig und wirksam (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3;\n\nBGH bei Becker NStZ-RR 2003, 6 Nr. 18) auf den Fall der Verurteilung wegen\n\ngefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedro-\n\nhung beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts. Sie beanstandet namentlich, daß die Angeklagten nicht wegen\n\nerpresserischen Menschenraubs und räuberischer Erpressung bzw. (Ange-\n\nklagter E. ) wegen Beihilfe zu diesen Delikten verurteilt worden sind. Das\n\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Das Landgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - folgen-\n\nde Feststellungen getroffen:\n\nDie Angeklagten R. und T. hatten dem Ru. , den sie\n\nfür zahlungskräftig hielten, Haschisch zum Preis von 250 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:4)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:5)(cid:2)(cid:1)(cid:13)(cid:12)\n\nRu. war mit dem Angebot einverstanden, nahm die Drogen noch im Juni 2002\n\nentgegen und versprach, den Kaufpreis in den nächsten Tagen zu zahlen. Un-\n\nwiderlegt konnte und wollte er jedoch die 250 \n\ne-\n\n(cid:1)(cid:13)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:9)(cid:20)(cid:7)(cid:4)(cid:5)(cid:6)(cid:3)(cid:22)(cid:21)(cid:16)(cid:5)(cid:22)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:5)(cid:2)(cid:1)(cid:13)(cid:12)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:14)(cid:16)(cid:5)(cid:27)(cid:26)(cid:6)(cid:7)(cid:4)(cid:5)(cid:2)(cid:28)(cid:29)(cid:3)\n\nbenen Betäubungsmittel verbrauchte er in der Folgezeit. Als ihn die Angeklag-\n\nten R. und T. mehrfach zur Zahlung aufforderten, vertröstete er sie\n\nund schaltete schließlich sein Mobiltelefon ab, um nicht mehr erreichbar zu\n\nsein.\n\nAm Abend des 7. August 2002 trafen die Angeklagten R. und E. \n\n- dieser hatte bis dahin von dem Betäubungsmittelgeschäft nichts gewußt -\n\nzufällig auf Ru. . Zusammen mit diesem und dem vom Angeklagten R. \n\ntelefonisch informierten Angeklagten T. fuhren sie im Pkw des Ange-\n\nklagten E. zu einem einsam gelegenen Betonwerk. Dort wollten die Ange-\n\nklagten R. und T. mit Ru. die Zahlungsmodalitäten bespre-\n\nchen. Da sich Ru. jedoch weiterhin hinhaltend äußerte, wurden die\n\nAngeklagten R. und T. zunehmend erboster. Sie bedrohten \n\nRu. zunächst, er werde nicht mehr lange leben und solle schon einmal sein\n\nTestament machen. Dann schlugen sie ihm - um ihrer Forderung Nachdruck zu\n\nverleihen - abwechselnd mit der flachen Hand ins Gesicht. Außerdem schlug\n\nder Angeklagte T. mit einer hölzernen Gardinenstange auf den Oberkörper\n\ndes Ru. ein und drückte der Angeklagte R. eine brennende Ziga-\n\nrette auf dessen Hand aus.\n\nUm den Druck auf den verängstigten und wehrlosen Ru. zu er-\n\nhöhen, fuhren die drei Angeklagten gegen 23.00 Uhr zu der von den Ange-\n\nklagten R. und T. genutzten Wohnung. Dort wurde Ru. in der\n\nfolgenden Nacht zeitweise auf einen Küchenstuhl gefesselt sowie von den An-\n\ngeklagten R. und T. sowie dem später hinzugekommenen - bereits\n\nrechtskräftig abgeurteilten - früheren Mitangeklagten K. in verschie-\n\ndenster Weise bedroht, geschlagen und gedemütigt, um ihn zur Bezahlung des\n\nHaschisch zu veranlassen. Ru. war hierdurch letztlich so einge-\n\nschüchtert, daß er vorschlug, die Forderung der Angeklagten R. und T. \n\nstatt mit Geld mit persönlichen Wertgegenständen zu begleichen und zu\n\ndiesem Zweck zu sich nach Hause zu fahren. Die Angeklagten R. und\n\nT. waren hiermit einverstanden. Noch in der Nacht fuhr der Angeklagte\n\nR. mit Ru. zu dessen Elternhaus, wo Ru. dem Ange-\n\nklagten R. verschiedene ihm gehörende Gegenstände, unter anderem\n\neine Spielkonsole mit Spielen, DVD-Filme und CDs aushändigte. Weil diese\n\nGegenstände zur Begleichung der Forderung nicht ausreichten, bot \n\nRu. dem Angeklagten R. am nächsten Morgen an, aus dem Schlafzim-\n\nmer seiner Eltern zusätzlich einen kleinen Tresor zu besorgen, obwohl er\n\nwußte, daß dieser kein Geld enthielt. Beide begaben sich nochmals zum El-\n\nternhaus des Ru. . Zu einer Übergabe des Tresors kam es jedoch\n\nnicht mehr, weil sie von dem Stiefvater von Ru. überrascht wurden.\n\nII. Das Landgericht hat eine Verurteilung der Angeklagten wegen er-\n\npresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB) und räuberischer Erpressung\n\n(§§ 253, 255 StGB) bzw. wegen Beihilfe hierzu für ausgeschlossen erachtet,\n\nweil es an der in beiden Straftatbeständen vorausgesetzten Unrechtmäßigkeit\n\nder von den Haupttätern beabsichtigten Bereicherung fehle. Es ist im Anschluß\n\nan den Beschluß des Senats vom 12. März 2002 (3 StR 4/02 = NStZ 2003, 151\n\nm. Anm. Kindhäuser/Wallau = JR 2003, 163 m. Anm. Engländer) der Auffas-\n\nsung, daß den Angeklagten R. und T. aufgrund des von Ru. \n\nbei Abschluß des Betäubungsmittelgeschäftes begangenen Betruges ein\n\nSchadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB zugestanden\n\nhabe. Sie hätten daher zur Durchsetzung einer berechtigten Forderung gehan-\n\ndelt. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin zu Recht.\n\n1. Die für den Tatbestand der Erpressung erforderliche Absicht des Tä-\n\nters, sich oder einen Dritten aus dem Vermögen des Genötigten zu Unrecht zu\n\nbereichern (§ 253 Abs. 1 StGB), deckt sich inhaltlich mit der beim Betrug\n\n(§ 263 Abs. 1 StGB) vorausgesetzten Absicht, sich oder einem Dritten aus dem\n\nVermögen des Getäuschten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-\n\nschaffen (BGH bei Dallinger MDR 1972, 197; BGH NJW 1988, 2623). Die er-\n\nstrebte Vermögensverschiebung geschieht zu Unrecht, wenn dem Täter kein\n\nmateriell-rechtlicher Anspruch auf die geforderte Leistung zusteht. Ob dies der\n\nFall ist, bestimmt sich nach zivil- oder gegebenenfalls auch öffentlich-\n\nrechtlichen Maßstäben (vgl. BGHSt 19, 206, 214 f.; BGH NStZ 1993, 388;\n\nCramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 172; Lackner/Kühl,\n\nStGB 24. Aufl. § 263 Rdn. 61).\n\nDie Angeklagten R. und T. verfolgten mit ihren Nötigungs-\n\nhandlungen das Ziel, Ru. zur Bezahlung des ihm überlassenen Ha-\n\nschischs zu veranlassen. Ein derartiger Zahlungsanspruch stand ihnen zivil-\n\nrechtlich jedoch nicht zu (so bereits - ohne nähere Begründung - BGH bei Holtz\n\nMDR 1980, 106). Sie erstrebten daher eine unrechtmäßige Bereicherung.\n\na) Einen Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) über 250 \n\n(cid:17)(cid:10)(cid:0)(cid:10)(cid:9)(cid:30)(cid:9)(cid:11)(cid:5)(cid:2)(cid:1)(cid:27)(cid:31)(cid:22)(cid:14)(cid:16)(cid:5)\n\nAngeklagten R. und T. (im folgenden: die beiden Angeklagten) durch\n\nAbschluß des Betäubungsmittelgeschäfts mit Ru. nicht erworben. Das\n\nGeschäft verstieß, da weder die beiden Angeklagten noch Ru. über die\n\nentsprechenden Erlaubnisse verfügten, gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3\n\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG), und die daran Beteiligten machten sich strafbar (§ 29\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG). Der Kaufvertrag war daher nichtig (§ 134 BGB).\n\nb) Bereicherungsrechtliche Zahlungsansprüche der beiden Angeklagten\n\nwaren ebenfalls nicht entstanden. Allerdings hatten sie Ru. wegen der\n\nNichtigkeit des Kaufvertrages das Haschisch ohne Rechtsgrund übergeben\n\n(§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), wodurch dieser wegen der Nichtigkeit auch\n\ndes Verfügungsgeschäftes (vgl. BGHSt 31, 145, 146 ff.) zwar kein Eigentum,\n\njedoch den Besitz erlangte. Diesen konnten die Angeklagten aber gemäß § 817\n\nSatz 2 BGB nicht zurückfordern. Durch den Verbrauch des Haschisch entstand\n\ndaher auch kein Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB.\n\nc) Den beiden Angeklagten stand auch kein Schadensersatzanspruch\n\ngemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB zu.\n\nDabei bedarf es hier keines näheren Eingehens auf die Frage, ob auch\n\nder unter Strafandrohung stehende Besitz an dem Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz\n\n1 Nr. 3 BtMG) strafrechtlich als Vermögensbestandteil der beiden Angeklagten\n\nzu werten war, so daß sie durch dessen unentgeltliche Weggabe einen Ver-\n\nmögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erlitten (so auf der Grundlage\n\ndes faktisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriffs - vgl. allgemein RGSt 44, 230;\n\nBGHSt 2, 364; 8, 254; 15, 83 - für den konkreten Fall des Betäubungsmittelbe-\n\nsitzes: BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Sichverschaffen 2; BGHR StGB § 263\n\nAbs. 1 Versuch 1; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3). Ebenfalls kann\n\noffen bleiben, ob bei zivilrechtlicher Betrachtung gleichfalls ein Schaden der\n\nbeiden Angeklagten vorlag, und ob, falls dies wegen der Strafbarkeit des Besit-\n\nzes und der Verwertung des Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BtMG)\n\nzu verneinen sein sollte, bei gleichzeitiger Annahme eines Schadens im Sinne\n\ndes § 263 Abs. 1 StGB der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung\n\nverletzt wäre (so die Vertreter des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffs;\n\ns. statt vieler Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 82 f. m.\n\nw. N.; Spickhoff JZ 2002, 970, 973), schließlich auch, ob ein unauflöslicher Wi-\n\nderspruch entstünde, wenn über § 823 Abs. 2 BGB der abweichende straf-\n\nrechtliche Vermögensbegriff in das Zivilrecht inkorporiert würde (vgl. Berg-\n\nmann/Freund JR 1988, 189, 190; Zieschang in Festschrift für H.-J. Hirsch\n\nS. 831, 833 f.).\n\nAuch wenn der Verlust des Besitzes an den Betäubungsmitteln als\n\nSchaden im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB zu bewerten war,\n\nstand den beiden Angeklagten nämlich kein Anspruch auf dessen Ersatz zu,\n\nweder im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) noch - nach\n\nVerbrauch des Haschisch durch Ru. - in Form von Geldersatz (§ 251\n\nAbs. 1 BGB). Die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs war wegen unzu-\n\nlässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlos-\n\nsen (vgl. Zieschang aaO S. 830, 833). Das Verlangen der beiden Angeklagten\n\nan Ru. , ihnen das Haschisch zurückzugeben (§ 249 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB), wäre rechtsmißbräuchlich gewesen, da es auf die Herstellung eines\n\nstrafrechtlich verbotenen Erfolges zielte. Dabei ist ohne Belang, ob sich \n\nRu. und die beiden Angeklagten durch die Rückabwicklung wegen Abgabe\n\nbzw. Erwerbs von Betäubungsmitteln strafbar gemacht hätten (ablehnend We-\n\nber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 646 und 726 unter Berufung auf BGHSt 37, 147,\n\n149; BGH StV 1984, 248). Jedenfalls hätten die beiden Angeklagten mit der\n\nWiederinbesitznahme des Haschisch den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Satz\n\n1 Nr. 3 BtMG - erneut - erfüllt. Die Geltendmachung eines Schadensersatzan-\n\nspruchs zur Herbeiführung eines derartigen rechtswidrigen Zustands ist mit\n\nTreu und Glauben unvereinbar; denn ebenso, wie es rechtsmißbräuchlich ist,\n\nein Recht, das durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten er-\n\nworben wurde, auszuüben (vgl. BGHZ 57, 108, 111; BVerwG NJW 1994, 954,\n\n955; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 242 Rdn. 43 f.), ist es mißbräuchlich,\n\nein Recht geltend zu machen, um einen gesetzwidrigen, strafbaren Zustand\n\nherbeizuführen. Bestand danach kein Anspruch auf Rückgabe des Haschisch\n\nim Wege der Naturalrestitution, konnte aber auch ein Geldersatzanspruch nach\n\n§ 251 Abs. 1 BGB nicht zur Entstehung gelangen. Dem steht im übrigen auch\n\nentgegen, daß durch eine derartige Zahlung wirtschaftlich zumindest teilweise -\n\n nämlich in Höhe des negativen Interesses - die Rechtsfolge herbeigeführt\n\nwürde, die der Gesetzgeber durch das Verbot des ungenehmigten Betäu-\n\nbungsmittelhandels unterbinden wollte.\n\nd) Jedenfalls aus diesem Grunde konnten die beiden Angeklagten\n\n- unabhängig vom Vorliegen der jeweiligen sonstigen Voraussetzungen - auch\n\nnach allen sonstigen denkbaren Anspruchsgrundlagen (§ 311 Abs. 2, § 241\n\nAbs. 2, § 280 Abs. 1; § 249 Abs. 1 BGB - culpa in contrahendo -; §§ 826, 249\n\nAbs. 1 BGB; § 861 Abs. 1 BGB; § 1007 Abs. 1 BGB) die Rückgabe des Ha-\n\nschisch nicht verlangen, so daß auch insoweit ein Sekundäranspruch auf\n\nGeldzahlung ausschied.\n\n2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann dem ange-\n\nfochtenen Urteil auch nicht entnommen werden, daß sich die beiden Ange-\n\nklagten zumindest in einem Irrtum über die Berechtigung ihrer Forderung an\n\n Ru. befanden und daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht wegen\n\nerpresserischen Menschenraubs und räuberischer Erpressung verurteilt wur-\n\nden.\n\nAllerdings ist bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten\n\nVermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der\n\n- zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muß. Stellt er sich für die\n\nerstrebte Bereicherung einen Anspruch vor, der in Wirklichkeit nicht besteht, so\n\nhandelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB\n\n(BGH NStZ-RR 1996, 9 m. zahlr. N.). Ein solcher Irrtum wird hier aber durch\n\ndie vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung getroffene Feststellung,\n\ndaß sich die beiden Angeklagten \"in naiver Verkennung ihres Tuns berechtigt\n\nfühlten, ihre Forderung gewaltsam durchzusetzen\" (UA S. 19), nicht belegt.\n\nDas Landgericht hat sich - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung konse-\n\nquent - nicht damit auseinandergesetzt, ob nach dem Vorstellungsbild der An-\n\ngeklagten ein Tatbestandsirrtum im dargestellten Sinne vorlag. Auf die ge-\n\nnannte Strafzumessungserwägung, die sich zudem weniger auf die Vorstellung\n\nder beiden Angeklagten über ihre Forderung, als vielmehr auf ihre vermeintli-\n\nche Berechtigung zu deren gewaltsamer Durchsetzung bezieht (vgl. § 17\n\nStGB), kann der Senat daher die Feststellung eines Tatbestandsirrtums nicht\n\nstützen.\n\nEs kommt hinzu, daß ein solcher Irrtum bei Zugrundelegung der insoweit\n\nzu beachtenden rechtlichen Maßstäbe in Konstellationen wie der vorliegenden\n\nohnehin in der Regel nicht gegeben sein wird. In subjektiver Hinsicht erstrebt\n\nder Täter eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB\n\nschon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, daß seine\n\nForderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber\n\nvon der Rechtsordnung nicht geschützt wird (BGH aaO). Dies ist - wegen der\n\nnormativen Natur dieses Tatbestandsmerkmals - nicht bereits dann der Fall,\n\nwenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, daß\n\nihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er\n\nsich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf\n\ndie erstrebte Leistung nicht zumißt oder für zweifelhaft hält. Ein Irrtum über die\n\nRechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung liegt demgegenüber aber nicht\n\nschon dann vor, wenn sich der Nötigende nach den Anschauungen der ein-\n\nschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen\n\ndas Opfer fühlt. Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, daß dieser Anspruch\n\nauch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demge-\n\nmäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozeß durchsetzen könnte. Hierbei ist\n\nallein auf die Vorstellung des Täters über die materielle Rechtslage abzustel-\n\nlen. Dagegen ist es ohne Belang, ob der Täter die Forderung etwa wegen Be-\n\nweisschwierigkeiten oder deswegen nicht für gerichtlich durchsetzbar hält, weil\n\ner durch eine Klage eigenes strafbares Tun offenbaren müßte.\n\nHier liegt es eher fern, daß die beiden Angeklagten angenommen haben\n\nkönnten, ihnen stünden aus dem Betäubungsmittelgeschäft mit Ru. \n\neine Forderung zu, die mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich einklagbar sei (vgl.\n\ndie Einlassung der Angeklagten UA S. 6: \"keine legale Möglichkeit ..., den An-\n\nspruch aus dem vorangegangenen Drogendeal durchzusetzen\").\n\n3. Der Senatsbeschluß vom 12. März 2002 (NStZ 2003, 151 = JR 2002,\n\n163) steht hiesiger Entscheidung nicht entgegen. Dort hat der Senat für den\n\numgekehrten Fall, daß der betrogene Betäubungsmittelkäufer dem Betäu-\n\nbungsmittelhändler den ertrogenen Kaufpreis wieder abpreßt, eine Verurteilung\n\nwegen erpresserischen Menschenraubs bzw. Erpressung für rechtsfehlerhaft\n\nerachtet, weil der Käufer seinen berechtigten Schadensersatzanspruch aus\n\n§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB habe durchsetzen und sich daher nicht im Sin-\n\nne des § 253 Abs. 1 StGB zu Unrecht habe bereichern wollen (offen gelassen\n\nvom 1. Strafsenat: BGH NStZ 2002, 597, 598). Dieser Sachverhalt und das hier\n\nzu beurteilende Geschehen unterscheiden sich in einer für die rechtliche Be-\n\nwertung erheblichen Weise: Der Besitz von Betäubungsmitteln ohne die erfor-\n\nderliche Erwerbserlaubnis ist verboten und strafbar. Der Betäubungsmittel-\n\nhändler, der seine gelieferten Betäubungsmittel zurückfordert, erstrebt daher\n\ndie Herstellung eines strafbaren Zustands. Hierauf billigt ihm das Zivilrecht kei-\n\nnen Anspruch zu. Dagegen ist allein der Besitz des Kaufgeldes, auch wenn es\n\nzu strafbaren Zwecken bestimmt ist oder eingesetzt wurde, für sich nicht ver-\n\nboten und strafbewehrt. Verlangt der betrogene Betäubungsmittelkäufer sein\n\nKaufgeld zurück, begehrt er daher nicht die Herbeiführung eines strafrechtlich\n\nrelevanten Zustandes, sondern den berechtigten Ausgleich seines durch das\n\nbetrügerische Betäubungsmittelgeschäft erlittenen Schadens, der ihm durch\n\nTreu und Glauben nicht versagt wird.\n\nHieran ist festzuhalten. Entgegen Kindhäuser/Wallau (NStZ 2003,\n\n152 ff.) sind die Beteiligten an einem Betäubungsmittelgeschäft nicht aus dem\n\nSchutzbereich des § 263 StGB ausgenommen. Ein wegen seiner Herkunft,\n\nEntstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen kennt\n\ndie Rechtsordnung im Bereich der Vermögensdelikte nicht (vgl. BGHR StGB\n\n§ 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 m. w. N.). Auch können ein Betrugsschaden\n\ndes Betäubungsmittelkäufers und daran anknüpfend ein Ersatzanspruch nach\n\n§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB nicht deswegen verneint werden, weil das\n\nKaufgeld, da zu strafbaren Zwecken eingesetzt bzw. aus strafbarem Tun er-\n\nlangt, gegebenenfalls der Einziehung (§ 74 StGB) oder dem Verfall (§ 73\n\nStGB) unterliegt. Die Einziehung und der Verfall knüpfen an das Vorliegen ei-\n\nner Straftat an. Für die Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der\n\n§§ 253, 263 StGB können sie daher keine tauglichen Kriterien liefern. Dies wird\n\nfür den Verfall an der Argumentation von Kindhäuser/Wallau besonders au-\n\ngenfällig. Da diese wegen der Möglichkeit des Verfalls den Betrugsschaden\n\ndes getäuschten Betäubungsmittelkäufers verneinen, läge ein Betrug des Be-\n\ntäubungsmittelhändlers nicht vor, so daß es wiederum an den Voraussetzung\n\nfür die Anordnung des Verfalls fehlen würde.\n\nIII. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten R. wegen versuchten Woh-\n\nnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB) wird von den\n\nbisherigen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht teilt nicht mit, durch\n\nwelches Verhalten des Angeklagten R. es diesen Tatbestand für erfüllt\n\nerachtet. Aus den Feststellungen erschließt sich dies nicht. Als der Angeklagte\n\nzusammen mit Ru. zum ersten Mal dessen Elternhaus aufsuchte, ist er\n\nzwar in das Haus eingestiegen, hat dort jedoch keine fremden Gegenstände im\n\nWege eines Gewahrsamsbruchs weggenommen; vielmehr hat er sich von \n\n Ru. Gegenstände, die in dessen Eigentum standen, übergeben lassen\n\noder hat sie mit dessen Einverständnis an sich genommen (vgl. UA S. 14). Als\n\nder Angeklagte das Elternhaus von Ru. zum zweiten Mal aufsuchte,\n\nhat er dieses nicht einmal betreten. Ru. ist von seinem Bruder einge-\n\nlassen worden. Ein versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl scheidet daher\n\naus.\n\nOb die Wegnahme des kleinen Tresors durch Ru. dem Ange-\n\nklagten R. überhaupt als Mittäter, mittelbarer Täter oder Gehilfe zugerech-\n\nnet werden kann, wird in der neuen Verhandlung näherer Überprüfung bedür-\n\nfen. Ein fehlender Strafantrag gegen Ru. (§ 247 StGB) stünde einer\n\nentsprechenden Verurteilung des Angeklagten R. jedenfalls nicht entge-\n\ngen (Lackner/Kühl aaO § 247 Rdn. 3).\n\n2. Bedenken bestehen auch im Hinblick darauf, daß das Landgericht\n\nden Angeklagten R. nicht nur wegen Nötigung (§ 240 StGB), sondern\n\ndaneben auch wegen tateinheitlicher Bedrohung (§ 241 StGB) verurteilt hat.\n\nDie Todesdrohungen dienten allein der Durchsetzung des Endzieles des An-\n\ngeklagten, Ru. zur Geldzahlung zu zwingen. Die Bedrohung tritt da-\n\nher im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den Tatbestand der Nötigung\n\nnach § 240 StGB zurück (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-07/3-str-137-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 861","ref_norm":"861","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1007","ref_norm":"1007","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-07/3-str-137-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:38:20.534150+00:00"}}