{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_136-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"3 StR 136/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 136/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nLübeck vom 19. Dezember 2002 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die allgemein die Verletzung materiellen Rechts\n\nrügt und des näheren beanstandet, daß die Versagung der Strafaussetzung\n\nunzureichend begründet sei, zeigt keinen den Angeklagten beschwerenden\n\nRechtsfehler auf.\n\nEs könnten allerdings Bedenken bestehen, die gemäß § 267 Abs. 4\n\nSatz 3 StPO ergänzte Fassung des Urteils zur Grundlage der revisionsgericht-\n\nlichen Überprüfung zu machen. Die Ergänzung ist allem Anschein nach nicht\n\ninnerhalb von fünf Wochen (§ 267 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 275 Abs. 1 Satz 2\n\nStPO) nach Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlusses zu den Akten gelangt.\n\nSie wäre mithin, wenn die Frist für die Ergänzung - entsprechend verbreiteter\n\nAuffassung (BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 3 zu § 267\n\nStPO; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 144; Engel-\n\nhardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 276\n\nRdn. 30; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 267 Rdn. 23) - mit diesem Ereignis zu laufen\n\nbegänne, verspätet und könnte damit möglicherweise nicht berücksichtigt wer-\n\nden.\n\nSolche Bedenken wären indes von vornherein unbegründet, wenn die\n\nFrist zur Ergänzung des Urteils nach § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO erst dadurch in\n\nGang gesetzt wird, daß die Akten nach Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlus-\n\nses bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (so Rieß\n\nNStZ 1982, 441, 445 Fußnote 101; vgl. auch BGH NStZ-RR 2002, 261 für den\n\nSonderfall der Urteilsergänzung nach festgestellter Unwirksamkeit der Revi-\n\nsionsrücknahme). Dieser Auffassung neigt der Senat zu. Denn die Annahme\n\ndes Fristbeginns bereits mit dem Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlusses\n\nwürde selbst für den Fall einer äußerst zügigen Rückleitung der Strafakten da-\n\nzu führen, daß die Ergänzungsmöglichkeit, die das Gesetz gerade im Interesse\n\nder Vermeidung von Urteilsaufhebungen geschaffen hat, die als Folge der ver-\n\nspäteten Rechtsmitteleinlegung und der durch sie bedingten Urteilsabkürzung\n\ndrohen, ohne sachlichen Grund beschränkt wird; Verzögerungen bei der Rück-\n\nsendung der Akten und späte Kenntnis des Tatgerichts von der Wiedereinset-\n\nzung könnten sogar zur Folge haben, daß eine fristgerechte Ergänzung des\n\nUrteils von vornherein unmöglich wäre.\n\nDie Frage des Fristbeginns für die Urteilsergänzung braucht hier indes\n\n- ebenso wie die Frage, ob das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ergän-\n\nzung der Urteilsgründe sowie die Rechtzeitigkeit der Ergänzung vom Revi-\n\nsionsgericht bereits auf die Sachrüge hin überprüft werden muß (vgl. OLG Köln\n\nVRS 1982, 460; vgl. auch BGH NJW 1955, 510) oder ob es hierzu einer Ver-\n\nfahrensrüge bedarf - nicht entschieden zu werden. Denn bereits die ursprüngli-\n\nche, gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzte Fassung des Urteils hält\n\nrechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat bei der Zumessung der\n\nStrafe ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte eine zuvor erfolgte\n\nVerurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht zum Anlaß genommen habe, sein\n\nVerhalten zu ändern. Die Entscheidung, dem Angeklagten die Strafaussetzung\n\nzur Bewährung zu versagen, bedurfte unter diesen Umständen keiner weiteren\n\nBegründung.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/3-str-136-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/3-str-136-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:49:53.306701+00:00"}}