{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_128-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-05-13","aktenzeichen":"3 StR 128/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 128/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten;\n\nhier: Revision des Angeklagten G.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Duisburg vom 19. November 2002 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten und die Mitan-\n\ngeklagten Y. , T. und B. betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gewerbs- und\n\nbandenmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 und 3,\n\n§ 267 Abs. 4 StGB) in 5.960 Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem\n\nJahr; Summe der Einzelstrafen somit 5.960 Jahre !) zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der\n\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrens-\n\nrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Je-\n\ndoch hat die Sachrüge Erfolg und führt gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung\n\nder Verurteilungen der nichtrevidierenden Mitangeklagten Y. , T. und\n\nB. , die ebenfalls wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung beweis-\n\nerheblicher Daten in 5.962 (Y. und T. ) bzw. 3.099 Fällen (B. )\n\nzu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt wurden.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Im Februar 2001 erwarb der Mitan-\n\ngeklagte A. für 15.000 DM ein \"Telefonkartenaufladegerät\", mit dem es\n\nmöglich war, den Speicherchip abtelefonierter Telefonkarten der D. \n\nGmbH, eines Tochterunternehmens der Deutschen Telekom AG, nahezu bis\n\nzum vollen Nennwert \"wiederaufzuladen\", ohne daß dies bei späterer Verwen-\n\ndung \n\nan \n\nöffentlichen \n\nKartentelefonen \n\nder D. GmbH\n\ndurch das Betriebssystem der Telefone erkannt wurde. A. sowie die weite-\n\nren Mitangeklagten T. und B. kamen in der Folge überein, sich\n\ndurch Einsatz derart wiederaufgeladener Telefonkarten für Anrufe bei von ih-\n\nnen selbst betriebenen \"0190-Servicetelefonnummern\" eine regelmäßige Ein-\n\nnahmequelle zu verschaffen. Absprachegemäß wandte sich B. an den\n\nAngeklagten G. , um von dessen Firma M. zwei derartige\n\n0190-Rufnummern für die von ihm ebenfalls in Absprache mit A. und T. \n\ngegründete Firma \"Ba. \" anzumieten. Daraufhin wandte sich der\n\nzu diesem Zeitpunkt in das Vorhaben noch nicht eingeweihte Angeklagte\n\nG. an die Firma I. GmbH, an die als sogenannte Zutei-\n\nlungsnehmerin von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post\n\n0190-Rufnummern vergeben worden waren, und mietete von dieser unter sei-\n\nner Firma zwei solche Nummern an. Über deren Weitervermietung an die Fir-\n\nma \"Ba. \" schloß er kurze Zeit später mit B. einen weiteren\n\nVertrag. Zusammen mit B. erstellte er außerdem eine Audiodatei,\n\nauf der eine Frauenstimme einen Text sexuellen Inhalts sprach. Nach Frei-\n\nschaltung der beiden Rufnummern wurde dieser Text abgespielt, sobald ein\n\nAnruf einging.\n\nDer Mitangeklagte A. weihte den Mitangeklagten Y. in den\n\nTatplan ein und übertrug ihm gegen Zusage einer Beteiligung am Erlös die\n\nAufgabe, mit den wiederaufgeladenen Telefonkarten von öffentlichen Karten-\n\ntelefonen der D. GmbH die beiden 0190-Rufnummern anzute-\n\nlefonieren. In der Folgezeit übergab A. in der von ihm betriebenen Gast-\n\nstätte, in der er das Telefonkartenladegerät aufgestellt hatte, dem Y. Pa-\n\nkete mit wiederaufgeladenen Telefonkarten der D. GmbH im\n\nNennwert von 50 DM, deren Speicherchip mittels des Ladegerätes jeweils auf\n\neinen Betrag von 46,80 DM wiederaufgeladen worden war, wobei ungeklärt ist,\n\nob A. das Aufladen der Karten selbst vornahm oder dies ebenfalls Aufgabe\n\ndes Y. war. Y. rief unter Verwendung der Telefonkarten die beiden\n\n0190-Rufnummern an und verbrachte hierzu teilweise mehrere Stunden täglich\n\nin öffentlichen Telefonzellen. Wegen der für die Rufnummern anfallenden ho-\n\nhen \"Gebühren\" mußte er alle 495 Sekunden eine neue Telefonkarte einset-\n\nzen. Zur Steigerung der Verbindungsminuten warb er nach wenigen Tagen\n\nseinen Bruder Selami Y. und dessen Bekannten Ta. als weitere \"Te-\n\nlefonierer\" an.\n\nDurch jedes Telefonat wurde folgender Zahlungsmechanismus in Gang\n\ngesetzt: Für jede Verbindungsminute wurde von dem auf der manipulierten\n\nTelefonkarte gespeicherten, tatsächlich aber nicht bestehenden Guthaben ein\n\nBetrag von 5,70 DM abgezogen. Von dieser Summe, die die D. \n\nGmbH durch den Verkauf der Karte vermeintlich schon eingenommen hatte,\n\nüberwies sie 3,63 DM an die Deutsche Telekom AG. Dieser Betrag entspricht\n\ndem Tarif, der bei einem Anruf bei den 0190-Rufnummern über einen Privat-\n\nFestnetzanschluß der Deutschen Telekom AG angefallen wäre. Diese leitete\n\nhiervon 3,12 DM an die I. GmbH weiter. Entsprechend den mit der\n\nFirma M. des Angeklagten G. getroffenen vertraglichen Ab-\n\nreden überwies die I. GmbH 2,58 DM pro Minute abzüglich eines\n\n\"Disagios\" von 2 % und zuzüglich der Umsatzsteuer an diese Firma weiter.\n\nNach dem mit B. geschlossenen Vertrag hatte der Angeklagte G. \n\n wiederum 2,4419 DM pro Minute abzüglich eines \"Disagios\" von 2,5 %\n\nund zuzüglich der Umsatzsteuer an die Firma \"Ba. \" abzuführen.\n\nDie \"Disagios\" beruhten darauf, daß in den beiden von dem Angeklagten\n\nG. geschlossenen Verträgen jeweils entgegen der Branchenübung ei-\n\nne vorzeitige Auszahlung der Beträge schon zwei Wochen nach Ende des Ab-\n\nrechnungsmonats vereinbart worden war.\n\nEnde März 2001 wurden T. und B. von A. und Y. zu\n\neiner ersten Geldauszahlung gedrängt und mit der Ankündigung unter Druck\n\ngesetzt, ansonsten werde die Anzahl der Anrufe verringert. B. setzte sich\n\ndaraufhin mit dem Angeklagten G. telefonisch in Verbindung,\n\nklärte ihn spätestens jetzt über die Hintergründe des Unternehmens auf und\n\nforderte eine erste Auszahlung. Der Angeklagte G. zeigte sich sofort\n\nbereit, mit den anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten, weil auch er sich\n\nhierdurch die Erschließung einer stetigen Einnahmequelle versprach. Er gab\n\nB. aufgrund seines Fachwissens sofort Hinweise, wie die \"Telefonierer\"\n\nihre Anrufe auf verschiedene öffentliche Kartentelefone verteilen müßten, um\n\ndem Entdeckungsrisiko vorzubeugen. Außerdem klärte er B. darüber\n\nauf, daß die 0190-Rufnummern so geschaltet seien, daß sie von mehreren\n\n\"Telefonierern\" gleichzeitig angerufen werden könnten. Am 29. März 2001\n\nübergab er B. eine erste Anzahlung von 2.000 DM in bar. Hierauf stei-\n\ngerten die \"Telefonierer\" die Zahl der Anrufe wieder. In der Zeit vom 12. April\n\nbis 6. Juni 2001 wurden mit den beiden 0190-Rufnummern 1.559 Wählverbin-\n\ndungen hergestellt. Für die entsprechenden Telefonate war der Einsatz von\n\n3.099 wiederaufgeladenen Telefonkarten erforderlich. Mitte Mai 2001 zahlte\n\nder Angeklagte G. für den Abrechnungszeitraum 12. bis 30. April 2001 an\n\nB. 12.891,67 DM in bar aus. Der Verbleib, insbesondere die weitere\n\nVerteilung des Geldes, ist ungeklärt.\n\nIm Mai 2001 wurde das Firmenkonto der M. vom Finanzamt\n\nwegen Steuerschulden gepfändet. Der Angeklagte G. hatte daher kei-\n\nnen Zugriff mehr auf die von der I. GmbH geleisteten Zahlungen\n\nund konnte dementsprechend auch keine Gelder an die Mitangeklagten wei-\n\nterleiten. Er informierte B. , der wiederum die anderen Tatbeteiligten in\n\nKenntnis setzte. A. und Y. übten daraufhin erneut - teilweise unter\n\nGewaltandrohung - erheblichen Druck auf T. und B. aus, den weite-\n\nren Geldfluß sicherzustellen. B. stieg daraufhin aus dem Unternehmen\n\naus. Die anderen Mitangeklagten setzten sich deswegen erstmals persönlich\n\nmit dem Angeklagten G. in Verbindung und vereinbarten mit diesem eine\n\nweitere Zusammenarbeit. Der Angeklagte G. erklärte, daß wegen der\n\nKontenpfändung neue 0190-Rufnummern freigeschaltet werden müßten. Die\n\nverbliebenen Tatbeteiligten kamen überein, daß statt der Firma \"Ba. \n\n \" des B. nunmehr pro forma die Firma H. Idee als Dienstean-\n\nbieter auftreten solle, bei der T. zwischenzeitlich beschäftigt war. Der An-\n\ngeklagte G. schloß sodann mit der I. GmbH einen neuen\n\nVertrag über die Anmietung von vier 0190-Rufnummern und mit der H. \n\n- diese vertreten durch T. - einen Vertrag über die Weitervermietung dieser\n\nTelefonnummern. Diese Verträge entsprachen inhaltlich den Vereinbarungen,\n\ndie für die 0190-Rufnummern der \"Ba. \" geschlossen worden wa-\n\nren. T. nahm in der Buchhaltung der Firma H. die notwendigen\n\nManipulationen vor, damit vom Angeklagten G. eingehenden Zahlun-\n\ngen dort unbemerkt durch die Bücher hätten laufen können.\n\nNach Freischaltung der neuen 0190-Rufnummern stellten die \"Telefonie-\n\nrer\" mit diesen im Zeitraum vom 1. Juni bis 25. August 2001 1.953 Wählverbin-\n\ndungen her. Hierfür war bis einschließlich 7. August 2001 der Einsatz von\n\n2.861 wiederaufgeladenen Telefonkarten erforderlich. Am 8. August 2001 wur-\n\nden Selami Y. und dessen Bekannter Ta. beim Telefonieren festge-\n\nnommen. Für die Zeit vom 12. April bis 25. August 2001 überwies die I. \n\nGmbH der Firma M. des Angeklagten G. insgesamt einen\n\nBetrag von 138.826,72 DM. Hiervon zahlte dieser 61.952,56 DM an das Fi-\n\nnanzamt, worauf die Kontenpfändung aufgehoben wurde. Außer den bereits\n\ngenannten Zahlungen übergab der Angeklagte G. jeweils in bar im Juni\n\n2001 3.000 DM an Y. und im Juli und August 2001 24.473 DM bzw.\n\n19.218 DM an T. . Der weitere Verbleib bzw. die weitere Verteilung dieser\n\nGelder ist ungeklärt.\n\n2. Das Landgericht hat jeden einzelnen Wiederaufladevorgang, der für\n\ndie zwischen dem 12. April und dem 7. August 2001 eingesetzten Telefonkar-\n\nten notwendig war, dem Angeklagten G. als tatmehrheitlich und in Mit-\n\ntäterschaft begangene gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserhebli-\n\ncher Daten zugerechnet. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des\n\nLandgerichts. Wer eine abtelefonierte Telefonkarte unberechtigt wieder auflädt,\n\nmacht sich gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar (vgl. LG Würzburg NStZ 2000,\n\n374 für den Gebrauch wiederaufgeladener Telefonkarten).\n\nDer Gesetzgeber hat § 269 Abs. 1 StGB den Tatbestandsvarianten der\n\nUrkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) so weit nachgebildet, wie es ihm unter\n\nBeachtung der Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung möglich\n\nerschien (vgl. kritisch - jew. m. w. N. - Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 269\n\nRdn. 1; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 269 Rdn. 1). Die Speicherung oder\n\nVeränderung beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr ist\n\ndanach nur strafbar, wenn bei Wahrnehmung der manipulierten Daten eine\n\nunechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Gleiches gilt für den täu-\n\nschenden Gebrauch derartiger Daten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\nDer Speicherchip einer Telefonkarte enthält beweiserhebliche Daten im\n\nSinne des § 269 Abs. 1 StGB und nicht lediglich ein Datenverarbeitungspro-\n\ngramm (vgl. dazu Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 269 Rdn. 8).\n\nIst die Karte unbenutzt, beinhalten die gespeicherten Daten die konkludente\n\nErklärung des ausgebenden Telekommunikationsunternehmens, daß der Inha-\n\nber der Karte berechtigt ist, Kartentelefone des Unternehmens bis zu einem\n\nGebührenbetrag zu nutzen, der dem Nennwert der Karte entspricht. Mit jedem\n\nTelefonat wird diese Erklärung durch das Betriebsprogramm des Kartentele-\n\nfons - und damit mittelbar durch das die Karte ausgebende Unternehmen - da-\n\nhin geändert, daß die Berechtigung nur noch in Höhe des noch nicht ver-\n\nbrauchten Guthabens besteht. Ist das gesamte Guthaben abtelefoniert, bein-\n\nhaltet die Karte demgemäß die Aussage, daß sie dem Karteninhaber keine Be-\n\nrechtigung zum Telefonieren mehr verleiht. Die entsprechenden, auf dem Chip\n\nder Karte gespeicherten Daten werden verändert, wenn die Karte manipulato-\n\nrisch wieder aufgeladen wird. Denn hierdurch wird der Karte wieder die konklu-\n\ndente Aussage verliehen, daß ihr Inhaber die Telefone des ausgebenden Un-\n\nternehmens bis zu einem Gebührenbetrag benutzen darf, der der wiederauf-\n\ngeladenen Summe entspricht. Damit wird die Beweisrichtung der gespeicherten\n\nErklärung geändert.\n\nWürde diese Aussage als verkörperte Gedankenerklärung der menschli-\n\nchen Wahrnehmung zugänglich gemacht, läge eine verfälschte Urkunde vor,\n\ndenn es würde der Anschein erweckt, der Aussteller der Urkunde - das karten-\n\nausgebende Unternehmen - habe die Erklärung so abgegeben, wie sie nun-\n\nmehr nach dem manipulatorischen Eingriff vorliegt. Dem steht nicht entgegen,\n\ndaß die auf dem Kartenchip gespeicherten Daten in der Regel nicht dafür be-\n\nstimmt sind, in einer verkörperten Gedankenerklärung der menschlichen\n\nWahrnehmung eines Dritten zugänglich gemacht zu werden. Denn da gemäß\n\n§ 270 StGB der Täuschung im Rechtsverkehr die fälschliche Beeinflussung\n\neiner Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleichsteht, werden von § 269 Abs.\n\n1 StGB auch solche elektronisch gespeicherten Daten erfaßt, die allein dazu\n\nvorgesehen sind, einen rechtlich erheblichen Datenverarbeitungsvorgang zu\n\nbeeinflussen. Im Hinblick darauf erscheint es auch zweifelhaft, ob überhaupt\n\ndie Möglichkeit bestehen muß, daß die gespeicherten Daten der menschlichen\n\nWahrnehmung zugänglich gemacht werden können (so aber Cramer aaO).\n\nDies bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn das auf dem Kartenchip ge-\n\nspeicherte (Rest-)Guthaben und damit die konkludente Erklärung des karten-\n\nausgebenden Unternehmens lassen sich über ein Kartenlesegerät sichtbar\n\nmachen; entsprechend wird beim Einsatz einer Telefonkarte das Restguthaben\n\nauf dem Display des Kartentelefons angezeigt.\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten G. kann jedoch deswegen\n\nkeinen Bestand haben, weil das Landgericht dessen Handlungen als mittäter-\n\nschaftliche Tatbeiträge zu den Datenfälschungen eingestuft hat (§ 25 Abs. 2\n\nStGB), ohne sich mit der Frage zu befassen, ob sie nicht nur Beihilfehandlun-\n\ngen (§ 27 Abs. 1 StGB) darstellen. Darüber hinaus hat das Landgericht zu viele\n\ntatmehrheitlich zusammentreffende Einzeltaten angenommen.\n\naa) Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortge-\n\nsetzt Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB zu begehen\n\n(vgl. § 267 Abs. 4 StGB), hat dies nicht zur Folge, daß jedes von einem der\n\nBandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Betrugs- oder Ur-\n\nkundenfälschungsdelikt den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als ge-\n\nmeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet\n\nwerden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien\n\nfestzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstif-\n\nter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen straf-\n\nbaren Tatbeitrag geleistet haben. Mitglied einer Bande kann auch derjenige\n\nsein, dessen Tatbeiträge sich nach der Bandenabrede auf Beihilfehandlungen\n\nbeschränken (BGH NStZ 2000, 318 zum Abdruck in BGHSt 47, 214 bestimmt).\n\nDie Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Ein-\n\nzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vor-\n\nzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfaßt\n\nsind. Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung\n\nder Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille Tat-\n\nherrschaft auszuüben, d. h. ob objektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht die\n\nAusführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (st. Rspr.; s. die\n\nNachw. bei Tröndle/Fischer aaO § 25 Rdn. 6).\n\nEine Abgrenzung zwischen Mittäterschaft bei oder Beihilfe zu den Da-\n\ntenfälschungen war auf Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen zu den Tatbeiträgen des Angeklagten G. unerläßlich. Dieser trat\n\nin die Bande erst ein, als die Voraussetzungen für die Manipulation der Tele-\n\nfonkarten schon geschaffen waren und die Tatserie bereits lief. Auch danach\n\nhatte er mit dem Wiederaufladen der Telefonkarten unmittelbar nichts zu tun.\n\nDies war Sache des Mitangeklagten A. bzw. des Mitangeklagten Y. .\n\nTatherrschaft des Angeklagten ist ebensowenig erkennbar wie sein Wille hier-\n\nzu. Seine vorsätzlichen Beiträge zu den Datenfälschungen können allein darin\n\ngesehen werden, daß er durch die Hinweise für die \"Telefonierer\", die Aus-\n\nzahlung von Teilen der Erlöse und den Abschluß der erforderlichen Verträge\n\nzur Freischaltung der vier 0190-Rufnummern für die Firma H. andere\n\nBandenmitglieder bzw. Tatbeteiligte psychisch darin bestärkte, mit ihrem Tun\n\nfortzufahren, nämlich weiterhin Telefonkarten aufzuladen (A. bzw.\n\nY. ) und die Karten für Anrufe bei den 0190-Rufnummern einzusetzen (die\n\n\"Telefonierer\"). Zwar hatte der Angeklagte G. ein Interesse daran, daß\n\ndie Telefonkarten weiterhin aufgeladen und abtelefoniert wurden. Dies war je-\n\ndoch nicht das eigentliche Ziel seiner Mitwirkung. Ihm kam es vielmehr wesent-\n\nlich darauf an, daß durch den Einsatz der Karten die Zahlungsautomatik aus-\n\ngelöst wurde, die ihm unberechtigte Einnahmen verschaffte. Sein Interesse war\n\ndaher maßgeblich auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils\n\ngerichtet (vgl. § 263 a StGB), nicht auf die von anderen Bandenmitgliedern\n\ngeleisteten - schon für sich strafbaren - Vorbereitungshandlungen in Form der\n\nWiederaufladung der Telefonkarten. Auch wenn rein psychische Unterstüt-\n\nzungshandlungen im Einzelfall einen mittäterschaftlichen Tatbeitrag begründen\n\nkönnen, lag daher nach den getroffenen Feststellungen eine derartige Bewer-\n\ntung eher fern. Sie durfte vom Landgericht jedenfalls nicht ohne nähere Be-\n\ngründung vorgenommen werden.\n\nbb) Unabhängig davon, ob sich der Angeklagte G. durch seine\n\nTatbeiträge als Mittäter oder lediglich als Gehilfe an der Fälschung beweiser-\n\nheblicher Daten beteiligt hat, kann ihm nicht jedes einzelne Wiederaufladen\n\neiner Telefonkarte als rechtlich selbständige Tat im Sinne des § 53 Abs. 1\n\nStGB zugerechnet werden.\n\nSind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare\n\nTäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Strafta-\n\nten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden der Beteiligten gesondert zu prü-\n\nfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags oder\n\nder Tatbeiträge jedes Beteiligten. Hat daher ein Mittäter, mittelbarer Täter oder\n\nGehilfe, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, einen\n\nalle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm\n\ndie jeweiligen Taten der Mittäter, Tatmittler oder Haupttäter als tateinheitlich\n\nbegangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tat-\n\nbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden.\n\nOb die Mittäter, Tatmittler oder Haupttäter die ihnen zurechenbaren Taten ge-\n\ngebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang\n\n(vgl. nur BGH wistra 2001, 336, 337 m. w. N.; aA. für Mittäterschaft und mittel-\n\nbare Täterschaft bei bösgläubigem Tatmittler: Stree in Schönke/Schröder aaO\n\n§ 52 Rdn. 21).\n\nDa der Angeklagte G. an dem Wiederaufladen der Telefonkarten\n\nnicht unmittelbar beteiligt war, hätte das Landgericht daher prüfen müssen,\n\nwelche seiner Handlungen als Tatbeiträge hierzu in Betracht kommen und für\n\nwelche nachfolgenden Wiederaufladevorgänge sie sich fördernd auswirkten,\n\nso daß sie diese in seiner Person zur Tateinheit zusammenfaßten. Dabei wäre\n\nzusätzlich zu beachten gewesen, daß mehrere Beiträge zu derselben Tat der\n\nMit- oder Haupttäter nur eine mittäterschaftlich oder als Gehilfe begangene\n\nStraftat darstellen (vgl. für die Beihilfe BGH NStZ 1999, 513, 514; Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 27 Rdn. 13 m. w. N. aus dem Schrifttum). Auch dies hat das\n\nLandgericht versäumt.\n\n3. Die dargestellten Rechtsfehler liegen auch den Verurteilungen der\n\nMitangeklagten T. , B. und Y. zugrunde. Gemäß § 357 StPO ist\n\ndie Urteilsaufhebung daher auf sie zu erstrecken.\n\na) Der Angeklagte T. war nach den Feststellungen mit dem Wieder-\n\naufladen der Telefonkarten ebenfalls nicht unmittelbar befaßt. Seine Aktivitäten\n\nbeschränkten sich nach den Urteilsgründen im ersten Tatabschnitt auf die Teil-\n\nnahme an der Tatplanung und Bandenabrede. Im zweiten Tatabschnitt verein-\n\nbarte er mit A. , Y. und G. die Fortführung des Tatplans durch\n\nAnmietung von vier neuen 0190-Rufnummern über die Firma H. , nahm\n\ndie notwendigen buchhalterischen Manipulationen bei dieser Firma zur Durch-\n\nschleusung der erwarteten Zahlungen vor, schloß den Vertrag mit dem Ange-\n\nklagten G. ab und ließ sich von diesem zweimal Bargeldbeträge aus\n\nden eingegangenen Erlösen aushändigen. Auch bei ihm war daher eine Erörte-\n\nrung der Frage notwendig, ob diese Tatbeiträge nicht lediglich als Beihilfe-\n\nhandlungen zur Veränderung der beweiserheblichen Daten auf den Telefon-\n\nkarten bewertet werden können. Außerdem kam aus den oben dargelegten\n\nGründen eine Verurteilung wegen 5.962 tatmehrheitlich zusammentreffender\n\nEinzeltaten nicht in Betracht.\n\nb) Gleiches gilt hinsichtlich des Mitangeklagten B. . Seine Tatbei-\n\nträge waren auf den ersten Tatabschnitt beschränkt und erschöpften sich an\n\nder Teilnahme an Tatplanung und Bandenabrede, der Gründung der Firma\n\n\"Ba. \", der Anmietung der beiden 0190-Rufnummern vom Ange-\n\nklagten G. , der Erstellung der Audiodatei mit diesem Angeklagten, der\n\nWeitergabe der von G. erhaltenen Tips für die \"Telefonierer\" und der\n\nEntgegennahme und Weiterleitung von Bargeld aus den bei G. einge-\n\ngangenen Erlösen.\n\nc) Bezüglich des Mitangeklagten Y. ist nicht geklärt, ob er selbst\n\nTelefonkarten wiederaufgeladen hat. Festgestellt ist allein, daß er derartige\n\nKarten abtelefoniert hat. Auch hierin liegt nicht ohne weiteres ein mittäter-\n\nschaftlicher Beitrag zum Aufladen der Karten. Seine Verurteilung kann auch\n\nnicht deswegen bestehen bleiben, weil er durch das Abtelefonieren der Karten\n\ndie veränderten Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr gebrauchte und damit\n\ndie dritte Tatbestandsalternative des § 269 Abs. 1 StGB verwirklichte. Denn er\n\nhat nicht alle Karten selbst abtelefoniert. Vielmehr waren auch sein Bruder und\n\ndessen Bekannter Ta. als \"Telefonierer\" aktiv, so daß die Zahl der ihm an-\n\nzulastenden Einzeltaten nach den bisherigen Feststellungen offen ist.\n\n4. Dagegen kann die Verurteilung des Mitangeklagten A. bestehen\n\nbleiben. Sie wird von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt. Dabei ist\n\nohne Belang, daß nach den Feststellungen offen bleibt, ob das Wiederaufla-\n\nden der Karten von ihm oder dem Mitangeklagten Y. vorgenommen wurde.\n\nDenn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe folgt, daß der Ange-\n\nklagte A. auch im Falle des Tätigwerdens des Mitangeklagten Y. Tat-\n\nherrschaft über jeden einzelnen Aufladevorgang ausübte, da das Aufladen in\n\nseiner Gaststätte mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Aufladegerät vor-\n\ngenommen wurde.\n\n5. Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlaß zu folgendem Hin-\n\nweis:\n\nDas maßgebliche Interesse der Angeklagten und das Hauptgewicht ihrer\n\nTaten lag nicht in der Datenfälschung, sondern im Einsatz der manipulierten\n\nTelefonkarten, um über die geschilderte Zahlungsautomatik unberechtigte Er-\n\nlöse aus den betriebenen 0190-Rufnummern zu erlangen. Dies erfüllt den Tat-\n\nbestand des Computerbetruges (§ 263 a StGB) unabhängig davon, ob bei ei-\n\nnem Gebrauch der manipulierten Telefonkarten allein zum kostenfreien Telefo-\n\nnieren nur eine Leistungserschleichung (§ 265 a StGB) vorgelegen hätte (vgl.\n\nhierzu Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 a Rdn. 59 und § 265 a Rdn. 42; Hefen-\n\ndehl NStZ 2000, 348, 349). Das strafrechtliche Gewicht der Taten wird daher\n\nnur unzureichend erfaßt, wenn sich die Verurteilung auf die Fälschung beweis-\n\nerheblicher Daten und damit auf die Ahndung von Handlungen beschränkt, die\n\nfür das Gesamtvorhaben der Angeklagten nur vorbereitenden Charakter hat-\n\nten. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird daher zu prüfen\n\nhaben, ob es nicht angemessen erscheint, den gemäß § 154 a StPO aus dem\n\nVerfahren ausgeschiedenen Tatvorwurf des Computerbetruges nach § 154 a\n\nAbs. 3 Satz 1 StPO wieder in das Verfahren einzubeziehen. Auch in diesem\n\nFalle wird § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten sein.\n\nTolksdorf Miebach von Lienen\n\n Becker Richter am Bundesgerichtshof\n\n Hubert ist urlaubsbedingt an der \n\n Unterzeichnung gehindert.\n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/3-str-128-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/3-str-128-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:20:00.460681+00:00"}}