{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_123-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"3 StR 123/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 123/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 25. September 2002 im Schuldspruch dahin\n\ngeändert, daß der Angeklagte\n\n- der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in\n\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall 1),\n\n- der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an\n\nMinderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in fünf Fällen (Fälle 2 bis 6) und\n\n- der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an\n\nMinderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 7)\n\nschuldig ist.\n\nDer Teilfreispruch entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\n Gründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu der\n\nStellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Wie dort bereits näher dargelegt, kommt in der Entscheidungsformel\n\ndes Landgerichts nicht zum Ausdruck, daß der Angeklagte auch Verbrechen\n\nder Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1\n\nBtMG bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG begangen hat und zwischen diesen und\n\ndem Handeltreiben Tateinheit gegeben ist. Bei der Neufassung des Schuld-\n\nspruchs hat der Senat den Verbrechenstatbestand vorangestellt und nur die\n\nFälle zusammengefaßt, die rechtlich gleich gelagert sind.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten \"aus rechtlichen Gründen\" im\n\nübrigen freigesprochen, weil es die als selbständig angeklagten Taten zu Be-\n\nwertungseinheiten zusammengefaßt hat. In einem solchen Fall, in dem der ge-\n\nsamte angeklagte Sachverhalt erwiesen ist und nur eine andere konkurrenz-\n\nrechtliche Bewertung erfährt, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht (BGHR\n\nStPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14).\n\n3. Die vom Landgericht vorgenommenen Strafzumessungserwägungen\n\nzur Annahme minder schwerer Fälle der Abgabe an Minderjährige nach § 29 a\n\nAbs. 2 bzw. § 30 Abs. 2 BtMG in den Fällen 1 bis 6 geben Anlaß zu folgendem\n\nHinweis:\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Grund-\n\nsätze der Bewertungseinheit nicht nur beim Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln, sondern auch bei allen Abgabedelikten, selbst wenn die Abgabe an Min-\n\nderjährige erfolgt; wird dabei aus der gleichen Erwerbsmenge teils an Erwach-\n\nsene verkauft und teils an Minderjährige abgegeben, führt dies zur Tateinheit\n\nzwischen unerlaubtem Handeltreiben und Abgabe an Minderjährige (vgl. BGHR\n\nBtMG § 29 Bewertungseinheit 15; BGH bei Winkler NStZ 1999, 232, 233 Fn. 8,\n\n15; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 33 m. w. N.; krit. hierzu Rissing-van Saan\n\nin LK 11. Aufl. vor § 52 Rdn. 29 a). Bei der Strafzumessung ist dann allerdings\n\n- wie auch sonst - die gesamte Tat zu bewerten. Dies ist zunächst der Einkauf\n\nder jeweiligen zum Weiterverkauf bestimmten Menge, der bereits den Tatbe-\n\nstand des Handeltreibens mit diesen Drogen erfüllt. Sodann ist zu berücksich-\n\ntigen, welcher Teil hiervon insgesamt an Minderjährige abgegeben und welcher\n\nan Erwachsene verkauft worden ist.\n\nDie zur Annahme eines minder schweren Falles der Abgabe von Betäu-\n\nbungsmitteln an Minderjährige führende Begründung, diese sei nur in geringen\n\nMengen erfolgt, läßt besorgen, die Strafkammer habe nur die einzelne Abgabe\n\nim Blick gehabt. Richtigerweise wäre darauf abzustellen gewesen, daß insge-\n\nsamt ein erheblicher Teil (etwa 40 %) der gesamten Einkaufsmenge an mehre-\n\nre Minderjährige abgegeben worden ist.\n\nBei der Bemessung der grundsätzlich aus dem Strafrahmen des § 29 a\n\nAbs. 1 BtMG zu entnehmenden Strafe hätte zusätzlich straferhöhend berück-\n\nsichtigt werden müssen, daß hinsichtlich der gesamten Menge, die an eine\n\nnicht geringe Menge zumindest heranreicht, der Tatbestand des Handeltrei-\n\nbens erfüllt ist. Dabei ist zu bedenken, daß die Bewertung der Abgabe an Min-\n\nderjährige den Schuldumfang noch nicht erschöpfen würde, weil der überwie-\n\ngende, an erwachsene Abnehmer verkaufte Teil der Einkaufsmenge außer\n\nAcht bliebe.\n\nb) Selbst wenn die Strafkammer, was hier nach Sachlage schwer vor-\n\nstellbar ist, bei einer solchen vollständigen strafzumessungsrechtlichen Be-\n\nwertung immer noch einen minder schweren Fall der Abgabe an Minderjährige\n\nnach § 29 a Abs. 2 bzw. § 30 Abs. 2 BtMG und damit lediglich einen Strafrah-\n\nmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angenommen hätte,\n\nwäre nach § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen gewesen, ob nicht der höhere\n\nStrafrahmen des tateinheitlich begangenen Delikts anzuwenden ist. Denn hier-\n\nbei kommt es nicht auf den Regelstrafrahmen beider Tatbestände, sondern auf\n\ndie konkret in Betracht kommenden Strafrahmen unter Berücksichtigung von\n\nAusnahmestrafrahmen wie bei minder oder besonders schweren Fällen an (vgl.\n\nRissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 46). Dabei wäre in den Fällen 2 bis\n\n6 ein Strafrahmen von einem bis 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen gewerbsmä-\n\nßigen Handeltreibens nach § 29 Abs. 3 BtMG gegeben gewesen, sofern nicht\n\ndie Regelwirkung des besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG aus-\n\nnahmsweise verneint worden wäre. Bei der erforderlichen Abwägung hätte al-\n\nlerdings berücksichtigt werden müssen, daß die Einkaufsmengen von je 150 g\n\nan die Grenze zur nicht geringen Menge heranreichen.\n\nc) Zur rechtlichen Würdigung der Strafkammer im Fall 7 (UA S. 34) weist\n\nder Senat darauf hin, daß es einen Tatbestand der Abgabe von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge an Minderjährige nicht gibt.\n\nd) Der Angeklagte ist indes durch diese Rechtsfehler nicht beschwert. Im\n\nübrigen hätte die Strafkammer, wie sie zutreffend ausgeführt hat, nach dem\n\nGrundsatz des Verschlechterungsverbots die Gesamtstrafe von vier Jahren\n\nund sechs Monaten Freiheitsstrafe aus dem aufgehobenen Strafausspruch\n\nnicht überschreiten dürfen.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/3-str-123-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/3-str-123-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:24:03.100577+00:00"}}