{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_120-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"3 StR 120/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 227, 228 BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 3 1. § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in der Tatvariante des Verabreichens von Betäu- bungsmitteln mit Todesfolge steht zu § 227 Abs. 1 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität. 2. Zur Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung, die durch das einverständliche Ver- abreichen illegaler Betäubungsmittel bewirkt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 120/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n11. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung\n\nvom 16. Oktober 2003 in der Sitzung am 11. Dezember 2003, an denen teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nLeitender Oberstaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n - in der Verhandlung vom 16. Oktober 2003 -\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nKiel vom 6. Januar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Verabreichen von Betäu-\n\nbungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Geschädigten \n\nM. im Jahre 1997 kennengelernt. M. war alkoholabhängig und litt\n\nunter Krampfanfällen, zu deren Vermeidung er Medikamente einnahm. Sein\n\nkörperlicher Zustand war schlecht. Seine Hände zitterten und die Funktion sei-\n\nner Beine war gestört, so daß er ein behindertengerechtes dreirädriges Fahrrad\n\nbenutzen mußte. Nachdem der Angeklagte erfahren hatte, daß M. ge-\n\nlegentlich Heroin spritzte, konsumierte er zweimal mit ihm zusammen Heroin.\n\nWährend der Angeklagte dabei das Rauschgift rauchte, injizierte sich M. \n\n das Heroin. Danach machte er auf den Angeklagten in beiden Fällen einen\n\n\"weggetretenen\" Eindruck, reagierte jedoch auf Ansprache. Am Abend des\n\n23. August 2001 traf der Angeklagte den M. , der sich mit Zechkumpa-\n\nnen vor einem Supermarkt aufhielt und eine Dose Bier in der Hand hatte. \n\nM. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits erhebliche Mengen Bier getrunken,\n\nzeigte wegen seiner Alkoholgewöhnung jedoch keine Ausfallerscheinungen.\n\nDer Angeklagte und M. kamen überein, gemeinsam 1 g Heroin zu kon-\n\nsumieren. Absprachegemäß besorgte der Angeklagte das Rauschgift und be-\n\ngab sich damit zur Wohnung des M. . Nachdem beide dort zunächst\n\nweiteren Alkohol getrunken hatten, holte der Angeklagte aus seiner nahegele-\n\ngenen Wohnung ein Spritzenbesteck. Er kochte die Hälfte des erworbenen He-\n\nroins mit Ascorbinsäure und etwas Wasser auf und injizierte sich das Rausch-\n\ngift. Dessen Wirkung empfand er gemessen an seiner langjährigen Erfahrung\n\nals normal; es stellte sich bei ihm ein leichter Rauschzustand ein.\n\nNachdem die Spritze in heißem Wasser desinfiziert worden war, kochte\n\nder Angeklagte die andere Hälfte des Heroins auf. M. band sich den\n\nArm ab, konnte sich wegen des Zitterns seiner Hände die Spritze aber nicht\n\nmehr selbst setzen. Er bat daher den Angeklagten, ihm das Heroin zu injizieren\n\nund hielt ihm hierzu seine linke Armbeuge entgegen. Der Angeklagte kam der\n\nBitte nach. Alsbald nach der Injektion verstarb M. an einer Heroininto-\n\nxikation, die sein Atemzentrum lähmte. Der Todeseintritt wurde durch die er-\n\nhebliche Alkoholisierung des M. (Blutalkoholkonzentration von\n\n2,33 o/oo) \"begünstigt\".\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich der Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, denn in dem\n\nTod des Geschädigten habe sich das mit der Körperverletzung in Form der He-\n\nroininjektion typischerweise verbundene Risiko verwirklicht, was der Angeklag-\n\nte, der zwar nicht leichtfertig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG gehandelt\n\nhabe, jedenfalls im Sinne einfacher Fahrlässigkeit habe vorhersehen und ver-\n\nmeiden können. Die Körperverletzung sei auch nicht gerechtfertigt, denn sie\n\nhabe trotz der Einwilligung des Geschädigten gegen die guten Sitten verstoßen\n\n(§ 228 StGB). Der Irrtum des Angeklagten über die \"Wirksamkeit der Einwilli-\n\ngung\" sei vermeidbar gewesen (§ 17 StGB).\n\nII. Der Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung aufgrund der er-\n\nhobenen Sachrüge nicht stand.\n\n1. a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß sich das Landge-\n\nricht, nachdem es eine leichtfertige Todesverursachung im Sinne des § 30\n\nAbs. 1 Nr. 3 BtMG nicht festzustellen vermochte, nicht von vornherein daran\n\ngehindert gesehen hat, den Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge\n\nnach § 227 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Denn § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in\n\nder Tatvariante des Verabreichens von Betäubungsmitteln mit Todesfolge steht\n\nzu § 227 Abs. 1 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität (vgl. hierzu\n\nallg. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 136), die zur\n\nFolge hätte, daß § 227 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist, wenn eine Verurtei-\n\nlung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG mangels Leichtfertigkeit der Todesverursa-\n\nchung nicht in Betracht kommt.\n\nPrivilegierende Spezialität als besondere Form der Gesetzeskonkurrenz\n\nliegt vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift auf-\n\nweist und sich nur dadurch von dieser unterscheidet, daß es wenigstens noch\n\nein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter\n\neinem genaueren (spezielleren) Gesichtspunkt erfaßt (BGH NJW 1999, 1561;\n\nRissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 73 m. w. N.) und der Täter\n\ndurch die Spezialvorschrift privilegiert werden soll. In diesem Fall ist ein Rück-\n\ngriff auf das allgemeinere Delikt ausgeschlossen, da hierdurch die Privilegie-\n\nrung beseitigt würde (vgl. BGHSt 30, 235, 236). Ob die speziellere Vorschrift\n\nden Täter begünstigen soll, ist anhand des Zwecks dieser Vorschrift, des inne-\n\nren Zusammenhangs der miteinander konkurrierenden Bestimmungen und des\n\nWillens des Gesetzgebers zu prüfen (BGHSt 19, 188, 190; 24, 262, 266; Ris-\n\nsing-van Saan aaO).\n\nNach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen privilegierender\n\nSpezialität hier nicht vor. Zwar könnte es auf ein derartiges Konkurrenzverhält-\n\nnis der beiden Vorschriften hindeuten, daß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG die Todes-\n\nfolge, die als notwendiges Durchgangsstadium zum Todeseintritt objektiv stets\n\nauch eine Körperverletzung beinhaltet (vgl. BGHSt 44, 196, 199; BGH NStZ\n\n1995, 79, 80; 1997, 233, 234), nur bei leichtfertiger Herbeiführung des Todes\n\nzur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes genügen läßt und hierfür le-\n\ndiglich Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren androht, während § 227\n\nAbs. 1 StGB Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren vorsieht, obwohl hier für\n\ndie Verursachung des Todes jede Form der Fahrlässigkeit zur Tatbestandser-\n\nfüllung ausreicht (§ 18 StGB). Indessen steht der Annahme privilegierender\n\nSpezialität entgegen, daß die Verabreichung von Betäubungsmitteln mit To-\n\ndesfolge nicht in jedem Fall alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge erfüllt; denn das vorsätzliche Verabreichen von Be-\n\ntäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG) beinhaltet nicht not-\n\nwendig eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB.\n\nBetäubungsmittel können bei ihrem Konsumenten Wirkungen hervorru-\n\nfen, die sich als Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar-\n\nstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie zu Rauschzuständen, körperli-\n\nchem Unwohlsein - insbesondere nach Abklingen der Rauschwirkungen - oder\n\nzur Suchtbildung bzw. zu Entzugserscheinungen führen (BGH NJW 1970, 519;\n\nvgl. auch Lilie in LK 11. Aufl. § 223 Rdn. 14 m. w. N.). Wer Betäubungsmittel\n\nverabreicht, hierdurch derartige Wirkungen bzw. Erscheinungen bei dem Be-\n\ntroffenen erzielt und dies zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in\n\nKauf nimmt, verwirklicht daher den objektiven und subjektiven Tatbestand der\n\nvorsätzlichen Körperverletzung. Jedoch muß nicht jeder Betäubungsmittelkon-\n\nsum bzw. jede Betäubungsmittelgabe zu einer Gesundheitsschädigung im dar-\n\ngestellten Sinne führen. Insbesondere beim Konsum leichter Drogen in geringer\n\nDosis müssen die normalen Körperfunktionen nicht derart nachteilig beeinflußt\n\nwerden, daß von einem - sei es auch nur vorübergehenden - pathologischen\n\nZustand (vgl. BGHSt 43, 346, 354 m. w. N.) gesprochen werden kann. Wer bei\n\nder Verabreichung von Betäubungsmitteln nur derartige Wirkungen hervorrufen\n\nwill oder billigend in Kauf nimmt, macht sich daher nicht der vorsätzlichen Kör-\n\nperverletzung schuldig. Dementsprechend begeht er auch keine vorsätzliche\n\nKörperverletzung mit Todesfolge, wenn aufgrund besonderer Umstände - etwa\n\nallergischer Reaktionen, gesundheitlicher Vorschädigungen des Betroffenen\n\noder sonstiger konstellativer Faktoren - die Wirkungen des Betäubungsmittels\n\nunvorhergesehen zum Tod des Opfers führen. Konnte und mußte er diese\n\nmögliche Folge voraussehen, so kommt, wenn er insoweit leichtfertig handelte,\n\neine Verurteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in Betracht. Trifft ihn lediglich\n\nder Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit, ist nur ein Schuldspruch nach § 222 StGB\n\nmöglich. Kann ihm die Todesfolge überhaupt nicht vorgeworfen werden, ist er\n\nallein nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG zu bestrafen. Eine Verur-\n\nteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge scheidet dagegen aus.\n\nBeinhaltet danach aber nicht jede Verabreichung von Betäubungsmitteln\n\n(mit Todesfolge) notwendig eine vorsätzliche Körperverletzung (mit Todesfol-\n\nge), so ist trotz des im Vergleich zu § 227 Abs. 1 StGB für die Todesfolge in\n\n§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG geforderten erhöhten Grades der Fahrlässigkeit bei\n\ngleichzeitig niedrigerer Strafrahmenuntergrenze das systematische und konkur-\n\nrenzrechtliche Verhältnis der beiden Vorschriften anders als im Sinne privilegie-\n\nrender Spezialität zu deuten: Die höhere Strafrahmenuntergrenze des § 227\n\nAbs. 1 StGB beruht darauf, daß diese Vorschrift über die tatbestandlichen Vor-\n\naussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG hinaus stets das Vorliegen einer vor-\n\nsätzlichen Körperverletzung voraussetzt.\n\nb) Der Angeklagte hat sich auch nicht straflos an einer eigenverantwortli-\n\nchen Selbstverletzung bzw. Selbsttötung M. s beteiligt. Seine Verurtei-\n\nlung wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts ist daher auch nicht\n\nunter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen.\n\nNach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs un-\n\nterfällt die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung\n\ngrundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungs-\n\ndelikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewußt eingegangene\n\nRisiko realisiert. Wer eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert,\n\nkann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt\n\nwerden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die\n\nStrafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßi-\n\nger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGHSt 32, 262 ff.; siehe\n\nauch BGHSt 46, 279, 288 f.; BGH NStZ 2001, 205; BGH NJW 2003, 2326,\n\n2327 jew. m. w. N.). Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen strafloser\n\nBeteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. -verletzung\n\nund einer - grundsätzlich tatbestandsmäßigen - Fremdgefährdung oder -ver-\n\nletzung eines anderen ist damit die Trennungslinie zwischen Täterschaft und\n\nTeilnahme. Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht allein\n\nbei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligen-\n\nden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzesso-\n\nrietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (s. insg., auch\n\nzu gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003,\n\n2326, 2327). In diesen Fällen stellt sich vielmehr die Frage, ob der täterschaft-\n\nlich Handelnde aufgrund der Einwilligung des Geschädigten gerechtfertigt ist.\n\nIm Hinblick darauf, daß der Angeklagte das Injizieren des Heroins bei\n\n M. eigenhändig vornahm, und insbesondere, weil dieser sich die Sprit-\n\nze nicht selbst setzen konnte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei täterschaftli-\n\nches Handeln des Angeklagten angenommen. Die Tatsache, daß die Injektion\n\nauch vom Willen und der Mitwirkung M. s abhing, ändert hieran nichts.\n\nc) Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die objekti-\n\nven und subjektiven tatbestandlichen Voraussetzungen des § 227 Abs. 1 StGB\n\nals erfüllt angesehen hat: Der Angeklagte wollte bei M. durch die He-\n\nroininjektion einen Rauschzustand und damit eine Gesundheitsbeschädigung\n\nim Sinne des § 223 Abs. 1 StGB hervorrufen. Die Wirkungen des Heroins führ-\n\nten indessen zum Tod des Opfers. Damit verwirklichte sich eine spezifische\n\nGefahr, die mit der bewußt vorgenommenen Körperverletzung verbunden war.\n\nDaß diese Folge - angesichts der generellen Gefährlichkeit des Heroinkon-\n\nsums, der deutlichen Alkoholisierung M. s und dessen gesundheitlicher\n\nVorschädigung - für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar war, hat\n\ndas Landgericht, entgegen der Ansicht der Revision, ebenfalls rechtsfehlerfrei\n\ndargelegt.\n\n2. Dagegen halten die Ausführungen des Landgerichts zu einer mögli-\n\nchen Rechtfertigung der Körperverletzungstat durch die Einwilligung M. \n\n s sowie zu der damit zusammenhängenden Irrtumsproblematik rechtlicher\n\nPrüfung nicht stand. Das Landgericht ist der Ansicht, die Körperverletzung sei\n\nrechtswidrig, weil sie trotz der Einwilligung M. s in die Heroininjektion\n\ngegen die guten Sitten verstoßen habe (§ 228 StGB). Dies trifft zwar im Ergeb-\n\nnis zu. Jedoch hat das Landgericht die Grundlagen dieses Sittenwidrigkeitsur-\n\nteils nicht zutreffend erkannt. Damit hat es sich den Blick auf eine rechtsfehler-\n\nfreie Beurteilung der Irrtumsfragen verstellt.\n\na) Gemäß § 228 StGB ist die mit Einwilligung der verletzten Person vor-\n\ngenommene Körperverletzung rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung\n\ngegen die guten Sitten verstößt. Das Strafgesetzbuch knüpft somit die Rechts-\n\nfolgen der Einwilligung an außerrechtliche, ethisch-moralische Kategorien. Die\n\nPrüfung der Rechtfertigung der Körperverletzungstat durch die Einwilligung des\n\nGeschädigten ist daher in diesem Punkt weniger ein Akt normativ-wertender\n\nGesetzesauslegung als vielmehr ein solcher empirischer Feststellung beste-\n\nhender Moralüberzeugungen. Der Begriff der guten Sitten ist für sich gesehen\n\nallerdings konturenlos. Wird er als strafbegründendes Element in das Strafrecht\n\nintegriert, gerät er in Konflikt mit dem grundgesetzlichen Bestimmtheitsgebot\n\n(Art. 103 Abs. 2 GG). Es sind daher verfassungsrechtliche Bedenken gegen\n\n§ 228 StGB erhoben worden (vgl. die Nachw. bei Stree in Schönke/Schröder\n\naaO § 228 Rdn. 6). Diese teilt der Senat nicht. Jedoch muß der Begriff der gu-\n\nten Sitten auf seinen Kern beschränkt werden. Nur dann ist dem Gebot der\n\nVorhersehbarkeit staatlichen Strafens genügt. Dies bedeutet, daß ein Verstoß\n\nder Körperverletzungstat gegen die guten Sitten nur angenommen werden\n\nkann, wenn sie nach allgemein gültigen moralischen Maßstäben, die vernünfti-\n\ngerweise nicht in Frage gestellt werden können, mit dem eindeutigen Makel der\n\nSittenwidrigkeit behaftet ist (Stree in Schönke/Schröder aaO). In diesem Sinne\n\nist eine Körperverletzung trotz Einwilligung des Geschädigten nach der allge-\n\nmein gebrauchten Umschreibung dann sittenwidrig, wenn sie gegen das An-\n\nstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGHSt 4, 24, 32;\n\n4, 88, 91; Hirsch in LK 11. Aufl. § 228 Rdn. 6 m. w. N.). Ein Verstoß gegen die\n\nWertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen oder des mit der Tat\n\nbefaßten Strafgerichts genügt daher nicht. Läßt sich nach diesen Maßstäben\n\ndie Sittenwidrigkeit nicht sicher feststellen, scheidet eine Verurteilung wegen\n\neines Körperverletzungsdelikts aus (Stree aaO und Hirsch aaO Rdn. 2 jew.\n\nm. w. N.).\n\nDie allgemein gültigen, vernünftigerweise nicht anzweifelbaren sittlichen\n\nWertmaßstäbe sind allgemeinkundig. Sie stehen daher der Kenntnisnahme\n\ndurch das Revisionsgericht offen, ohne daß es ihrer Darlegung im tatrichterli-\n\nchen Urteil bedarf (vgl. BGHSt 6, 292, 296; BayObLGSt 1987, 171, 173; OLG\n\nDüsseldorf NJW 1993, 2452, 2453; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 3; Meyer-\n\nGoßner/Cierniak StV 2000, 696, 699).\n\nNach dem Wortlaut des § 228 StGB ist entscheidend, ob die Tat gegen\n\ndie guten Sitten verstößt. Unerheblich ist daher, ob dieser Makel - auch oder\n\nnur - der Einwilligung anhaftet (BGHSt 4, 88, 91; BGH NStZ 2000, 87, 88).\n\nDemgemäß kann die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Tat nicht allein daran an-\n\nknüpfen, ob mit der Tat verwerfliche Zwecke verfolgt werden, etwa weil sie der\n\nVorbereitung, Vornahme, Verdeckung oder Vortäuschung einer Straftat (so\n\naber Horn/Wolters in SK-StGB 57. Lfg. - August 2003 - § 228 Rdn. 9) oder an-\n\nderen unlauteren Zielen dienen. Vielmehr ist immer in Betracht zu nehmen, ob\n\ndie Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbe-\n\nstandlichen Rechtsgutsangriffs, namentlich des Umfangs der vom Opfer hinge-\n\nnommenen körperlichen Mißhandlung oder Gesundheitsschädigung und des\n\nGrades der damit verbundenen weiteren Leibes- oder Lebensgefahr, als unver-\n\neinbar mit den guten Sitten erscheint (vgl. Hirsch aaO Rdn. 9). Ob mit der Tat\n\nverfolgte weitergehende - unlautere - Zwecke ebenfalls für das Sittenwidrig-\n\nkeitsurteil relevant sind (vgl. dazu die Nachw. bei Hirsch aaO Rdn. 8 sowie\n\nStree aaO Rdn. 7; s. aber auch BGHSt 38, 83, 87, wo die Sittenwidrigkeit der\n\nTat wegen der Geringfügigkeit der Verletzungen trotz des mit der Körperverlet-\n\nzung verfolgten verwerflichen Zwecks - vorgetäuschte Geiselnahme - verneint\n\nwurde), kann der Senat in vorliegendem Fall offen lassen. Denn weder der Ge-\n\nschädigte M. noch der Angeklagte verfolgten mit der Heroininjektion\n\neinen weitergehenden Zweck, als bei M. einen Rauschzustand herbei-\n\nzuführen. Dieser ist aber unmittelbares Symptom der durch das Heroin bewirk-\n\nten Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB. Eine über die\n\nTat hinausreichende Zwecksetzung ist daher nicht erkennbar. Der Makel der\n\nSittenwidrigkeit kann daher der Tat allein wegen des Maßes der Rechtsguts-\n\nverletzung und der damit verbundenen weitergehenden Gefahren für dessen\n\nLeib und Leben zukommen.\n\nb) Danach gilt hier folgendes:\n\naa) Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die einverständliche He-\n\nroininjektion nicht schon deswegen sitten- und damit gemäß § 228 StGB\n\nrechtswidrig, weil sich der Angeklagte durch die Tat jedenfalls nach § 29 Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG strafbar gemacht hat. § 228 StGB beschränkt un-\n\nter Heranziehung ethisch-moralischer Maßstäbe die Freiheit des einzelnen,\n\nüber sein Individualrechtsgut der körperlichen Unversehrtheit nach freiem Be-\n\nlieben zu disponieren. Hiervon zu trennen ist der Schutz anderer, überindividu-\n\neller Rechtsgüter, über die der einzelne nicht verfügen kann. Hält es der Ge-\n\nsetzgeber für erforderlich, eine Handlung, die die Gefahr einer Körperverletzung\n\nin sich birgt, zum Schutz derartiger Universalrechtsgüter - etwa der Sicherheit\n\ndes Straßenverkehrs in § 315 c StGB oder der Volksgesundheit in § 29 BtMG -\n\nin gesonderten Vorschriften unter Strafe zu stellen, ist die Einwilligung des\n\ndurch eine derartige Handlung tatsächlich in seiner körperlichen Unversehrtheit\n\noder Gesundheit Geschädigten für die Strafbarkeit des Täters nach diesen Vor-\n\nschriften ohne Belang (vgl. BGHSt 6, 232, 234; 23, 261, 264). Die Einwilligung\n\n M. s hätte somit einer Verurteilung des Angeklagten nach § 30 Abs. 1\n\nNr. 3 BtMG nicht entgegengestanden (vgl. BGHSt 37, 179, 181 ff.) und kann\n\nauch den Schuldspruch nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG nicht\n\nhindern. Andererseits läßt sich aus dem strafrechtlichen Schutz derartiger Uni-\n\nversalrechtsgüter, auch wenn sie mittelbar den Schutz von Individualrechtsgü-\n\ntern mitbewirken (s. BGHSt 23, 261, 264; 37, 179, 182), nichts für die Beant-\n\nwortung der Frage ableiten, ob im konkreten Einzelfall die Einwilligung des Ge-\n\nschädigten in die Verletzung des Individualrechtsguts seiner körperlichen Un-\n\nversehrtheit mit allgemein anerkannten sittlichen Wertvorstellungen unvereinbar\n\nist (vgl. BGHSt 6, 232, 234; OLG Hamm MDR 1971, 67; BayObLGSt 1977, 105,\n\n106 f.; Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rdn. 370).\n\nbb) Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß der Konsum illegaler Dro-\n\ngen nach heute allgemein anerkannten, nicht anzweifelbaren Wertvorstellungen\n\ngenerell noch als unvereinbar mit den guten Sitten angesehen wird. Gleiches\n\ngilt für eine Körperverletzung, die durch das einverständliche Verabreichen ei-\n\nnes illegalen Betäubungsmittels verursacht wird. Entsprechend erachten es\n\nauch verschiedene Autoren im strafrechtlichen Schrifttum für möglich, daß eine\n\ndurch das Verabreichen von Betäubungsmitteln bewirkte Körperverletzung\n\ndurch die Einwilligung des Betroffenen gerechtfertigt sein kann (s. etwa Hirsch\n\naaO Rdn. 50; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 1016; Endriß/Malek aaO). Unter\n\nwelchen Voraussetzungen oder Umständen eine Gesundheitsschädigung durch\n\neinvernehmliches Verabreichen von Betäubungsmitteln nach allgemein aner-\n\nkannten moralischen Maßstäben sittlich verwerflich ist, entzieht sich allerdings\n\ngenereller Betrachtung. Allgemein reicht hierfür allein das Verabreichen auch\n\nharter Drogen nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob und in welchem Grad\n\ndurch die konkrete Tat Gesundheits- bzw. Suchtgefahren begründet oder ver-\n\nstärkt werden. Nach allgemeinem sittlichen Empfinden ist die Grenze morali-\n\nscher Verwerflichkeit dann überschritten, wenn bei vorausschauender objektiver\n\nBetrachtung aller maßgeblichen Umstände der Betroffene durch das Verabrei-\n\nchen des Betäubungsmittels in konkrete Todesgefahr gebracht wird. So lag es\n\naber hier. M. wurde wegen seiner gesundheitlichen Vorschädigung und\n\nder bereits bestehenden Alkoholintoxikation durch die Heroininjektion unmittel-\n\nbar in Lebensgefahr gebracht. Tatsächlich hat sie auch seinen Tod herbeige-\n\nführt. Trotz der Einwilligung M. s in die Injektion war die vom Ange-\n\nklagten hierdurch begangene Körperverletzung daher gemäß § 228 StGB\n\nrechtswidrig. Insoweit ist dem Landgericht im Ergebnis zu folgen.\n\ncc) Jedoch erweisen sich auf dieser Grundlage die Darlegungen des\n\nLandgerichts zu dem Irrtum des Angeklagten über \"die Wirksamkeit der Einwil-\n\nligung\" als rechtlich nicht tragfähig. Die Sitten- und damit Rechtswidrigkeit der\n\nKörperverletzung trotz der Einwilligung des Opfers folgt hier aus der konkreten\n\nLebensgefahr, die durch die Heroininjektion für M. entstand. Erkannte\n\nder Angeklagte diese Gefahr nicht, etwa weil er die Schwere der gesundheitli-\n\nchen Vorschädigung und das Maß der - den Todeseintritt \"begünstigenden\" -\n\nAlkoholisierung unzutreffend einschätzte und davon ausging, das Heroin könne\n\n- wie zuvor bei ihm selbst - lediglich zu einem leichten Rauschzustand führen,\n\nirrte er nicht über die sittliche und damit rechtliche Bewertung der Tat nach\n\n§ 228 StGB, sondern über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtferti-\n\ngungsgrundes. Ein derartiger Erlaubnistatbestandsirrtum ist nicht als Verbots-\n\nirrtum (§ 17 StGB), sondern entsprechend den Regeln des Tatbestandsirrtums\n\nnach § 16 Abs. 1 StGB zu behandeln (BGHSt 31, 264, 286 f. m. w. N.; vgl. auch\n\nStree aaO § 228 Rdn. 12). Das Vorliegen eines solchen Irrtums hat das Land-\n\ngericht nicht geprüft. Positiv festgestellt hat es lediglich, daß der Angeklagte die\n\nGefährlichkeit seines Tuns hätte erkennen können. Die Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge kann daher keinen Bestand\n\nhaben. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, auch wenn der Schuld-\n\nspruch wegen tateinheitlichen Verabreichens von Betäubungsmitteln (§ 29\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG) rechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\nIII. 1. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird vorab\n\nzu prüfen haben, ob M. angesichts seines körperlichen und geistigen\n\nZustands überhaupt noch eine wirksame Einwilligung abgeben konnte oder ihm\n\nnicht vielmehr bereits die hierfür erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit\n\nfehlte (vgl. BGHSt 4, 88, 90; BGH NStZ 2000, 87, 88; Lenckner in Schönke/\n\nSchröder aaO vor §§ 32 ff. Rdn. 39 f. m. w. N.). War letzteres der Fall, wird sich\n\naber auch insoweit die Frage stellen, ob der Angeklagte dies erkannte oder sich\n\ninsoweit in einem Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksa-\n\nmen Einwilligung befand.\n\n2. Eine Rechtfertigung der in Betracht kommenden fahrlässigen Tötung\n\ndurch die Einwilligung M. s in die sein Leben gefährdende Handlung\n\ndes Angeklagten scheidet schon wegen der Sittenwidrigkeit der Körperverlet-\n\nzungstat aus (Lenckner aaO Rdn. 104 a. E.). Es kann daher dahinstehen, ob\n\nder Ansicht des 4. Strafsenats zu folgen wäre, bei tatsächlich eingetretenem\n\nTod könne die Einwilligung des Opfers in die Lebensgefährdung in keinem Fall\n\nrechtfertigende Wirkung hinsichtlich der Todesfolge entfalten, obwohl dieselbe\n\nHandlung, soweit sie lediglich die Körperverletzung eines anderen Geschädig-\n\nten bewirkt, durch dessen Einwilligung gerechtfertigt sein kann (BGHSt 4, 88,\n\n93; BGH VRS 17, 277, 279; BGH, Beschl. vom 20. Juni 2000 - 4 StR 162/00,\n\ninsoweit in NStZ 2000, 583 nicht abgedruckt; vgl. demgegenüber die beachtli-\n\nchen Argumente bei Lenckner aaO Rdn. 104 m. w. N.).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Hubert\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nja\n\nja\n\nVeröffentlichung:\n\nja\n\nStGB §§ 227, 228\n\nBtMG § 30 Abs. 1 Nr. 3\n\n1. § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in der Tatvariante des Verabreichens von Betäu-\n\nbungsmitteln mit Todesfolge steht zu § 227 Abs. 1 StGB nicht im Verhältnis\n\nprivilegierender Spezialität.\n\n2. Zur Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung, die durch das einverständliche\n\nVer-\n\nabreichen illegaler Betäubungsmittel bewirkt wird.\n\nBGH, Urt. vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03 - LG Kiel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/3-str-120-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":9},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/3-str-120-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2003/3_StR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:06:23.773497+00:00"}}