{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/StB___4-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"StB 4/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Zum Merkmal der besonderen Bedeutung bei ausländerfeindlichen Brandan- schlägen (im Anschluß an BGHSt 46, 238 ff.).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nGVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\n\nZum Merkmal der besonderen Bedeutung bei ausländerfeindlichen Brandan-\n\nschlägen (im Anschluß an BGHSt 46, 238 ff.).\n\nBGH, Beschluß vom 21. März 2002 - StB 4/02 - OLG Naumburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StE 2/01 - 4 (2) \nStB 4/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. März 2002\n\nin dem Strafverfahren\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten\n\nam 21. März 2002 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den\n\nBeschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar\n\n2002 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Be-\n\nschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die\n\nStaatskasse zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in dem von ihm geführten Ermittlungs-\n\nverfahren unter dem 19. Dezember 2001 Anklage zum Oberlandesgericht\n\nNaumburg erhoben. Mit ihr wird den Angeklagten achtfacher Mordversuch in\n\nTateinheit mit Brandstiftung, mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung\n\nund mit der Herstellung von Wurfkörpern aufgrund folgenden Sachverhaltes\n\nzur Last gelegt:\n\nAm 29. Juni 2001 gegen Mitternacht kamen die Angeklagten überein,\n\nein von vietnamesischen Staatsangehörigen geführtes Textilgeschäft, das\n\n\"Asia-Haus\" in J. , mit Molotow-Cocktails anzugreifen, um so ihrem Aus-\n\nländerhaß Ausdruck zu verleihen und ein Fanal für die Bereitschaft zur Gewalt\n\ngegen Ausländer zu setzen. Der Anschlag war von einem Teil der Beteiligten\n\nschon längere Zeit ins Auge gefaßt worden. Die Angeklagten fertigten gemein-\n\nsam aus mit Benzin befüllten und einer Lunte versehenen Bierflaschen Wurf-\n\nkörper. Sie hielten es für möglich, daß in den Räumlichkeiten über dem Laden-\n\ngeschäft Menschen schliefen und nahmen deren möglichen Tod als Folge des\n\nBrandanschlags billigend in Kauf. Die Angeklagten D. und M. schlugen\n\nzwei Schaufensterscheiben ein und warfen zwei zuvor entzündete Brandsätze\n\ndurch die Öffnungen. Das Feuer erfaßte Kleidungsstücke auf den Kleiderstän-\n\ndern und setzte den Teppichboden in Brand. Da Bewohner durch das Ein-\n\nschlagen der Scheiben sogleich wach geworden waren, gelang es, den Brand\n\nnoch vor dem Eintreffen der Feuerwehr zu löschen und die Bewohner, darunter\n\nzwei Kinder, unverletzt zu evakuieren. Der entstandene Sachschaden beträgt\n\n50.000 DM.\n\nDas Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluß vom 1. Februar\n\n2002 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, jedoch das Hauptverfah-\n\nren vor dem Landgericht - Jugendkammer - Dessau eröffnet, weil dem Fall kei-\n\nne besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a\n\nGVG zukomme. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des General-\n\nbundesanwalts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht\n\nseine Zuständigkeit für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens verneint.\n\n1. Allerdings ist die Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a\n\nGVG bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik\n\nDeutschland zu beeinträchtigen. Dies ist nach der grundlegenden Entschei-\n\ndung des Senats vom 22. Dezember 2000 (NJW 2001, 1354 = BGHSt 46,\n\n238 ff.) der Fall, wenn das innere Gefüge des Gesamtstaates oder dessen\n\nVerfassungsgrundsätze betroffen sind. Zu letzteren zählt der Ausschluß jegli-\n\ncher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz\n\nwird beeinträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es\n\nals Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum\n\nbestimmten Gruppe treffen will.\n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt. Wie der Generalbundesanwalt in\n\nseiner Anklageschrift (S. 42) dargelegt und in der Beschwerdebegründung vom\n\n5. Februar 2002 verdeutlicht hat, setzten die Angeklagten das Wohn- und Ge-\n\nschäftshaus ausschließlich aus einer ausländerfeindlichen und rechtsextremen\n\nZielsetzung heraus in Brand, damit J. \"ausländerfrei\" werde, wobei \"man\n\ngegen die Bewohner persönlich nichts gehabt habe\". Davon geht auch das\n\nOberlandesgericht aus.\n\n2. Indes kommt dem Fall keine besondere Bedeutung im Sinne des\n\n§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zu.\n\na) Der Senat hat dazu in seiner Grundsatzentscheidung ausgeführt, daß\n\ndieses Merkmal zusätzlich zu der in Buchst. a dieser Vorschrift genannten Vor-\n\naussetzung gegeben sein muß. Es muß sich danach unter Beachtung des\n\nAusmaßes der Verletzung der individuellen Rechtsgüter der durch die Tat kon-\n\nkret Geschädigten um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht\n\nhandeln, das seine besondere Bedeutung dadurch gewinnt, daß es die dem\n\n§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zugrunde liegenden Schutzgüter des Gesamt-\n\nstaates in einer derart spezifischen Weise angreift, daß ein Einschreiten des\n\nGeneralbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit\n\nausübendes Gericht geboten ist. Dabei erfordert die Beurteilung des Falles\n\neine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter beson-\n\nderer Berücksichtigung des Gewichts ihres Angriffs auf das jeweils betroffene\n\nRechtsgut des Gesamtstaates (BGH NJW 2001, 1359, 1363). Aus diesen\n\nGrundsätzen läßt sich folgendes ableiten:\n\naa) Da die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten\n\nKatalogtaten selbst dann in die grundsätzliche Verfolgungskompetenz der\n\nBundesländer fällt, wenn die weitere Voraussetzung des Buchst. a dieser Vor-\n\nschrift erfüllt ist, wonach die Tat bestimmt und geeignet sein muß, die innere\n\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, kann von einer\n\nbesonderen Bedeutung nur gesprochen werden, wenn der in Frage stehende\n\nFall deutlich aus den Durchschnittsfällen herausragt (vgl. Welp NStZ 2002, 1,\n\n7). Die Beurteilung hat sich an den von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG erfaßten\n\nFällen zu orientieren, so daß etwa selbst die Begehung eines Mordes mit aus-\n\nländerfeindlicher Zielrichtung für sich allein noch nicht ohne weiteres die An-\n\nnahme einer besonderen Bedeutung begründen kann; denn diese Umstände\n\nmüssen für die Anwendung des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG schon gegeben\n\nsein, bevor in die Prüfung der besonderen Bedeutung eingetreten werden\n\nkann.\n\nbb) Bei der Anwendung im einzelnen liegt ein maßgebliches Beurtei-\n\nlungskriterium zunächst in der den Schuld- und Unrechtsgehalt bestimmenden\n\nSchwere der Tat (ebenso Welp aaO). Neben den konkreten Folgen für die in-\n\ndividuell geschädigten Opfer kommt es dabei insbesondere auf die Auswirkun-\n\ngen der Tat für die innere Sicherheit an. Namentlich kann dabei zu berücksich-\n\ntigen sein:\n\n- die von der Tat ausgehende Signalwirkung für Nachahmungstäter;\n\n- negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Bundesrepublik\n\nDeutschland, insbesondere auf außen- und wirtschaftspolitische Belange des\n\nStaates;\n\n- die Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der im Inland lebenden Auslän-\n\nder, die einen sicheren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gefähr-\n\ndet sehen.\n\nDie genannten Faktoren können sich gegenseitig beeinflussen. So wird\n\neine besonders schwere Tat mit zahlreichen Opfern auch ein verstärktes\n\nöffentliches Aufsehen erregen und auf diese Weise die innere Sicherheit in\n\nbesonderer Weise berühren.\n\nAls Umstände der Tat, die für die Annahme einer besonderen Bedeu-\n\ntung herangezogen werden können, kommen etwa eine konspirative Arbeits-\n\nweise, überregionale Aktivitäten und vereinigungsähnliche Strukturen von Tä-\n\ntergruppen in Betracht, da sie die Gefährlichkeit für die innere Sicherheit erhö-\n\nhen und ihnen mit den in der überregionalen Ermittlung derartiger Täterstruktu-\n\nren erfahrenen Ermittlungsbehörden des Bundes besser begegnet werden\n\nkann.\n\nb) Gemessen an diesen Kriterien hat hier das Oberlandesgericht bei ei-\n\nner Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände zu Recht eine besondere\n\nBedeutung des Falles verneint.\n\nDie konkreten Folgen der Tat sind vergleichsweise gering. Personen-\n\nschäden sind nicht eingetreten, auch der Sachschaden von 50.000 DM ist in\n\nAnbetracht eines derartigen Brandanschlags als eher niedrig zu bewerten. Die\n\nKatalogtaten des Mordes und der besonders schweren Brandstiftung sind im\n\nVersuch steckengeblieben. Dem steht allerdings die hohe konkrete Gefahr für\n\ndie Bewohner des Hauses gegenüber; diese sind aber aufgrund glücklicher\n\nUmstände unverletzt evakuiert worden.\n\nDementsprechend ist auch das öffentliche Aufsehen des Falles gering\n\ngeblieben, wie der Senat aus den Beobachtungen der überregionalen Presse\n\nweiß und das Oberlandesgericht aus eigener Kenntnis der regionalen Presse\n\nund Medien feststellen konnte. Daher sind konkrete Auswirkungen dieses Fal-\n\nles auf das Ansehen Deutschlands im Ausland nicht feststellbar. Auch für po-\n\ntentielle Nachahmungstäter wird von einer solchen Tat mit geringen Folgen\n\nund ohne nachhaltiges Echo in den Medien allenfalls ein schwacher Anreiz für\n\nFolgetaten ausgehen. Entsprechendes gilt für die Beeinträchtigung des Si-\n\ncherheitsgefühls der ausländischen Mitbürger, die hier eher nur im regionalen\n\nUmkreis beunruhigt worden sein dürften.\n\nAllerdings zeigt die Gruppierung, aus der heraus der Anschlag erfolgte,\n\neine sehr deutliche ausländerfeindliche Zielrichtung, die der Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Beschwerdebegründung nicht zu Unrecht als \"exempla-\n\nrisch\" bezeichnet hat. Darüber hinaus war ein Teil der Täter in eine sich bil-\n\ndende rechtsextreme Gruppierung, die sich \"Nationaler Widerstand Kreis Bit-\n\nterfeld\" nennt, eingebunden. Jedoch konnte bislang weder festgestellt werden,\n\ndaß diese Gruppe - abgesehen von Flugblättern mit rechtsextremen Parolen -\n\nbereits vorher mit Straftaten in Erscheinung getreten war, noch daß der Brand-\n\nanschlag auf das \"Asia-Haus\" in J. in die Verantwortung dieser Gruppe\n\nfällt. Denn zum einen ist kein Beleg für die Beteiligung des Gründers \n\nF. \n\n vorhanden und zum anderen gehören nur drei der fünf angeklagten Tatbe-\n\nteiligten dieser Gruppe an. Die Mitnahme von Gruppenexternen bei der Aus-\n\nübung einer solchen Tat, insbesondere des nicht der rechtsextremen Jugends-\n\nzene zugehörigen Angeklagten Z. und des an der Tat selbst nicht be-\n\nteiligten Jugendlichen R. , spricht gegen eine dem \"Nationalen Wi-\n\nderstand Kreis Bitterfeld\" zuzurechnende Straftat. Dem in der Beschwerdebe-\n\ngründung angesprochenen Aspekt der Vielzahl von Tätern kann angesichts\n\ndes Umstandes, daß am Tatort nur zwei von ihnen den unmittelbaren Angriff\n\nausgeübt und die anderen sich mehr oder weniger im Hintergrund gehalten\n\nhaben, kein entscheidendes Gewicht zukommen.\n\nDas Oberlandesgericht hat schließlich zu Recht bei der Bewertung des\n\nFalles mitberücksichtigt, daß es sich bei den Angeklagten überwiegend um Ju-\n\ngendliche und Heranwachsende handelt, so daß die Annahme der Landeszu-\n\nständigkeit die Möglichkeit der Aburteilung durch ein spezielles Jugendgericht\n\neröffnet. Soweit der Generalbundesanwalt auf den vom Gesetzgeber in § 102\n\nSatz 1, § 112 Satz 1 JGG geregelte Vorrang der Staatsschutzsenate der\n\nOberlandesgerichte gegenüber den Jugendgerichten hinweist, ist zu bemer-\n\nken, daß dieser erst eingreift, wenn die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts\n\nfeststeht. Bei der zuvor zu entscheidenden Frage, ob die besondere Bedeu-\n\ntung des Falles im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG gegeben ist, kann\n\ndagegen der Umstand, daß sich das Verfahren gegen Jugendliche und Heran-\n\nwachsende richtet und die Intentionen des Jugendgerichtsgesetzes eher für die\n\nZuständigkeit einer Jugendkammer sprechen, durchaus mitberücksichtigt wer-\n\nden (BGH NJW 2001, 1359, 1364; vgl. auch Eisenberg NStZ 1996, 263 ff.).\n\nEine Gesamtabwägung ergibt, daß zwar einige Gesichtspunkte für eine\n\nherausgehobene Bedeutung sprechen, daß diesen jedoch wesentlich mehr und\n\ngewichtigere Aspekte gegenüberstehen, die eine Einordnung des Falles im\n\nVergleich zu sonstigen ausländerfeindlichen Brandanschlägen als eher durch-\n\nschnittlich rechtfertigen.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/stb-4-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":8},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/stb-4-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:30.140355+00:00"}}